N ). Das gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 SGG neben dem Erledigungseintritt zusätzlich erforderliche Feststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Die 2001, 2003 und 2005 erteilten Ermächtigungen, in denen die Zulassungsgremien wiederum die Erweiterung auf MRT-Leistungen ablehnten, zeigen, dass die Klärung der im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfrage weiterhin für das Verhältnis der Beteiligten relevant ist (vgl zB BSG
Nr 30 S 148;
R 4-1300 § 32 Nr 1 RdNr 13, jeweils mwN; s auch BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 54 Nr 4 RdNr 11 ). In der Sache sind die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen unbegründet. Das LSG hat zu Recht festgestellt, dass die Entscheidung des Beklagten rechtswidrig war, die vom Kläger begehrte Erweiterung der Ermächtigung auf MRT-Leistungen abzulehnen. Nach § 116 Satz 2 SGB V (wortgleich mit § 31a Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV) ist eine Ermächtigung zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt wird. Diese Regelung entspricht dem Vorrang der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch die niedergelassenen Vertragsärzte (und - seit dem 1. Januar 2004 hinzugekommen - die Medizinischen Versorgungszentren); Ermächtigungen kommen nur dann in Betracht, wenn die ambulante Versorgung von den niedergelassenen Ärzten (und den Medizinischen Versorgungszentren) nicht gewährleistet ist (vgl zB BSGE 70, 167 , 173 =
Nr 2 S 15; BSG
R 3-5520 § 20 Nr 4 S 42; BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 54 Nr 4 RdNr 4, jeweils mwN ). Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes gemäß § 116 SGB V und § 31a Abs 1 Ärzte-ZV erfordert nach der Rechtsprechung des BSG entweder einen quantitativ-allgemeinen oder einen qualitativ-speziellen Versorgungsbedarf (stRspr: zB BSG
Nr 11 S 59; BSGE 73, 25 , 29 =
Nr 4 S 29; BSG
Die Erteilung oder Versagung einer Ermächtigung ist dabei nicht nur insgesamt (als Gesamtakt) überprüfbar, sondern auch hinsichtlich abgrenzbarer Teile, dh ein Streitverfahren kann auf einzelne Leistungen, auf die sich die Ermächtigung erstreckt bzw zusätzlich erstrecken soll, beschränkt sein (vgl BSGE 73, 25 , 28 =
Nr 4 S 28; BSG
Die gerichtliche Überprüfung ist allerdings insofern begrenzt, als den Zulassungsgremien bei der Prüfung und Feststellung des Versorgungsbedarfs ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zusteht (vgl zB BSGE 73, 25 , 29 =
Nr 4 S 29;
Nr 2 S 6; BSG
Bei Anwendung dieser Maßstäbe war die Entscheidung des Beklagten rechtswidrig, wie das LSG zutreffend festgestellt hat. Der Beklagte hat bei seiner Beurteilung, eine Versorgungslücke bestehe nicht, die für die Bedarfsprüfung maßgeblichen Rechtsmaßstäbe verkannt. Von den Möglichkeiten eines quantitativ-allgemeinen oder eines qualitativ-speziellen Versorgungsbedarfs kommt im vorliegenden Fall nur Letzterer in Betracht. Eine Ermächtigung zur Erbringung von MRT-Untersuchungen kann hier nicht unter dem Gesichtspunkt eines quantitativ-allgemeinen Bedarfs erteilt werden, weil nach den Ausführungen des Berufungsurteils im Planungsbereich A. in quantitativer Hinsicht, dh nach der Zahl der zugelassenen Radiologen im Verhältnis zum rechnerischen Bedarf, im Sinne des § 101 Abs 1 Satz 2 SGB V eine Überversorgung besteht (vgl dazu BSG
N;
R 4-2500 § 101 Nr 1 RdNr 5 ff ). Indessen durfte der Beklagte - bei Zugrundelegung der für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG - einen sog qualitativ-speziellen Bedarf für eine Ermächtigung des Klägers zur Erbringung von MRT-Leistungen nicht verneinen. Denn diese werden, wie sich aus dem Urteil des LSG ergibt, für die Versicherten im Planungsbereich A. nicht in ausreichendem Umfang angeboten. Ein qualitativ-spezieller Versorgungsbedarf besteht, wenn bestimmte, für eine ausreichende Versorgung der Versicherten benötigte Leistungen von den zugelassenen Vertragsärzten nicht vorgehalten werden (vgl zB BSG
Nr 23 S 102; BSG
Der räumliche Bereich, für den zu klären ist, ob ein die vertragsärztliche Versorgung sicherstellendes Versorgungsangebot vorliegt, ist grundsätzlich - ebenso wie beim quantitativ-allgemeinen Bedarf - der Planungsbereich, in dem der Krankenhausarzt praktiziert. Diese Anknüpfung an den Planungsbereich ergibt sich bei der Frage eines quantitativ-allgemeinen Versorgungsgrades aus den Vorgaben des § 101 Abs 1 Satz 2, 5 und 6 SGB V, ist aber auch bei der Ermittlung eines qualitativ-speziellen Versorgungsbedarfs maßgebend (vgl dazu BSG
In dem vorliegend maßgeblichen Planungsbereich A. bieten niedergelassene Vertragsärzte nach den Feststellungen des LSG MRT-Untersuchungen nicht an. Der Schlussfolgerung, für diese speziellen Leistungen liege ein qualitativ-spezieller Versorgungsbedarf vor, hat der Beklagte entgegengesetzt, die vorhandenen Versorgungsangebote in den benachbarten bzw angrenzenden Bereichen seien zu berücksichtigen. Damit hat er indessen die Rechtsmaßstäbe verkannt, die er als rechtliche Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu beachten hat. Die Einbeziehung der in anderen Planungsbereichen bestehenden Versorgungsangebote oder -defizite kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. In dem Fall eines atypisch zugeschnittenen Planungsbereichs hat der Senat es abgelehnt, allein auf Grund einer rechnerisch bestehenden Unterversorgung einen quantitativ-allgemeinen Bedarf anzunehmen; eine tatsächliche Unterversorgung bestand nicht, weil die Versorgung durch die Versorgungsangebote eines inmitten gelegenen anderen Planungsbereichs gedeckt wurde und deshalb die im rechnerisch unterversorgten Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzte noch Behandlungskapazitäten frei hatten (BSG
Ein weiterer Fall der Einbeziehung angrenzender Planungsbereiche kann möglicherweise dann anzuerkennen sein, wenn der Versorgungsbedarf in einem Planungsbereich von nur geringer räumlicher Ausdehnung ersichtlich durch leicht und schnell erreichbare Versorgungsangebote der angrenzenden Bereiche gedeckt wird (zur Erwägung weiterer Ausnahmen bei besonderen regionalen Strukturen s auch BSG
Eine solche Konstellation ist aber vorliegend nicht gegeben. Für Versicherte, die im nordwestlichen Teil des Planungsbereichs - in der Stadt W. und in deren Einzugsbereich - wohnen, ist eine Versorgung mit MRT-Leistungen, die in dieser Stadt selbst angeboten werden, eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots. Sie können nicht darauf verwiesen werden, MRT-Untersuchungen in den von den Revisionsführern angeführten benachbarten Planungsbereichen durchführen zu lassen. Das gilt namentlich für solche Versicherten, die keinen Pkw zur Verfügung haben. Bei Leistungen, die üblicherweise ortsnah erbracht werden, wie dies bei MRT-Leistungen der Fall ist, seitdem diese zum Standard radiologischer Diagnostik gehören, kann ein Bedarf für eine Ermächtigung nicht unter Hinweis auf Versorgungsangebote an deutlich - hier mehr als 25 km - entfernter gelegenen Standorten benachbarter Planungsbereiche verneint werden. Ob bzw inwieweit dies im Falle spezieller Leistungen mit geringer Nachfrage anders zu beurteilen wäre - dh ob und inwieweit dann unter erleichterten Voraussetzungen eine Verweisung auf Versorgungsangebote anderer Bereiche möglich oder gar generell geboten sein kann -, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden (zu sog Subspezialisierungen s BSGE 86, 242 , 251 und 252 =
Nr 5 S 35 und 36 und ferner BSG
Einem Anspruch des Klägers, wegen dieses qualitativ-speziellen Versorgungsbedarfs zur Erbringung von MRT-Leistungen ermächtigt zu werden, kann nicht entgegengehalten werden, er "steuere" im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau den Versorgungsbedarf, indem diese in dem Planungsbereich A. durch ihre vertragsärztliche Zulassung als Radiologin die Überversorgung und Zulassungssperre bewirke, ohne selbst MRT-Leistungen zu erbringen. Ein solcher Einwand könnte nur durchgreifen, wenn dem Kläger bzw dem Ehepaar ein Rechtsmissbrauch oÄ vorgeworfen werden könnte (zu rechtsmissbräuchlichem Zusammenwirken von Krankenhausträger und Krankenhausarzt s BSG
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Niedergelassene Radiologen sind nicht verpflichtet, stets auch MRT-Leistungen anzubieten. Diese setzen zum einen eine dementsprechende spezielle Qualifikation voraus (s die gemäß § 135 Abs 2 SGB V getroffene sog Kernspintomographie-Vereinbarung sowie dazu BSG
G <Kammer> SozR 4-2500 § 135 Nr 2 ) und erfordern zum anderen beträchtliche Investitionen. Vor diesem Hintergrund kann der Verzicht der Ehefrau des Klägers auf die Erbringung von MRT-Leistungen weder ihr noch ihm als Rechtsmissbrauch angelastet werden. Zu Recht hat das LSG die Rechtswidrigkeit nicht nur hinsichtlich der Ablehnung der Ermächtigung zu MRT-Leistungen durch den Bescheid des Beklagten vom
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