R 5420 § 3 Nr 7 ; BSGE 69, 76 = SozR 3-2500 § 59 Nr 1 ) gegenüber einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die der Kläger hätte erheben können - vorausgesetzt, ein entsprechendes Vorverfahren wäre durchgeführt worden. Sie wäre auf die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer Zusicherung (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>) zu richten gewesen, dass diese für den Fall der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens dem Kläger Erwerbsminderungsrente gewähren werde. Von dem nach § 55 SGG vorausgesetzten berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung ist dann auszugehen, wenn das Klageziel nicht auf anderem Wege, etwa durch kombinierte Anfechtungs-, Leistungs- oder Verpflichtungsklage zu erreichen ist (vgl BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 - 12 RK 22/76 , JURIS; aA allerdings BSG SozR 1500 § 55 Nr 35, ausschließlich zum Verhältnis von Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 4 SGG zu Anfechtungs- und Verpflichtungsklage). Es gilt mithin für die Feststellungsklage eine Subsidiarität gegenüber den in § 54 SGG genannten anderen Klagearten ( BSGE 43, 148 , 150 =
R 5420 § 3 Nr 7 ; BSGE 57, 184 =
R 1500 § 55 Nr 27; BSGE 73, 147 = SozR 3-2500 § 53 Nr 4 ; s hierzu auch Meyer-Ladewig, aaO, § 55 RdNr 19). Grundsätzlich soll vermieden werden, dass die Gerichte noch einmal in Anspruch genommen werden müssen, weil das Feststellungsurteil den Rechtsstreit nicht abschließend zu erledigen vermag. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn darüber hinaus ein weitergehendes Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl BSGE 56, 255 = SozR 1500 § 55 Nr 23 ). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hätte hier sein eigentliches Begehren durch einen Antrag auf Zusicherung iS des § 34 SGB X und - nach Erlass eines insoweit ggf ablehnenden Verwaltungsakts durch die Beklagte - mittels Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl BSGE 56, 249 , 251 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 13, S 43) erreichen können. Die Zusicherung nach § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X ist - als Unterfall der Zusage - ua auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. (vgl BSG SozR 3-1300 § 34 Nr 2 ). Damit folgt aus der wirksamen Zusicherung - anders als aus der reinen Feststellung - ein Rechtsanspruch auf die zugesagte Regelung. Hier hätte die Zusicherung beantragt werden können, dem Kläger nach Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens einen die Rente wegen Erwerbsminderung gewährenden Bescheid zu erteilen (vgl hierzu BSG
Mit diesem Vorgehen würde den Interessen beider Beteiligten angemessen Rechnung getragen. Die Frage der Erwerbsminderung wäre vor der Abgabe der Zusicherung zu klären, sodass der Kläger die von ihm angestrebte Gewissheit für seine finanzielle Disposition erlangen könnte. Zugleich wäre die Beklagte, da die Zusicherung nach § 34 Abs 3 SGB X unter dem Vorbehalt der Beständigkeit der Rechts- und Sachlage steht, an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers in der Zeit zwischen der Erteilung der Zusicherung und der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens entscheidend gebessert haben sollten. Eine Weigerung der Beklagten, die begehrte Zusicherung zu erteilen, könnte im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (vgl BSGE 56, 249 , 251 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 13, S 43). Im Rahmen eines solchen Verfahrens wären alle Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentengewährung - mit Ausnahme der zukünftig erst noch folgenden Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens - abzuklären, also auch, ob der Kläger erwerbsgemindert iS des § 13 ALG ist. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen und hätte die Beklagte - das Gegenteil annehmend - eine Zusicherung zu Unrecht abgelehnt, wäre deren Verpflichtung auszusprechen, über die Erteilung einer Zusicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Angesichts der gegebenen Umstände läge es sogar nahe, eine "Ermessensreduktion auf Null" anzunehmen und die Beklagte unmittelbar zur Erteilung der Zusicherung zu verpflichten. Dem Begehren des Klägers wäre mit solchen Entscheidungen vollauf Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse des Klägers ist nicht erkennbar. Einen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung iS des § 34 SGB X hat der Kläger bisher nicht gestellt, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren ist demnach nicht durchgeführt worden. Der Senat ist daher insoweit an einer Entscheidung gehindert (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169075.html ( https://oj.is/169075 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 19 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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