N; vgl BT-Drucks 13/2204 S 90 ). Bei der Bemessung der MdE werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen in Folge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden (§ 56 Abs 2 Satz 3 SGB VII) . Die Bemessung des Grades der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (zuletzt BSG Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 8 , S 36 mwN). Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr 8 , S 36 mwN). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG
R 3-2200 § 581 Nr 5 ; Burchardt in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juni 2006, § 56 RdNr 67 ff). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr 8 ). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG aaO; zuletzt BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr 1 ) . Neben diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umständen für die Bemessung der MdE sind aus der gesetzlichen Definition der MdE sowie den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung fließende rechtliche Vorgaben zu beachten. Bestanden bei dem Versicherten vor dem Versicherungsfall bereits gesundheitliche, auch altersbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (sog Vorschäden), werden diese nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der einhelligen Auffassung in der Literatur für die Bemessung der MdE berücksichtigt, wenn die Folgen des Versicherungsfalles durch die Vorschäden beeinflusst werden. Denn Versicherte unterliegen mit ihrem individuellen Gesundheitszustand vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ( BSGE 63, 207 , 211, 212 =
Nr 10.5; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2006, K § 56 RdNr 42 mwN). Dies verlangt § 56 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 SGB VII, wonach die "infolge" des Versicherungsfalls eingetretene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und die dadurch verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens maßgeblich sind. Typischerweise ist eine derartige Beeinflussung anzunehmen, wenn durch zwei Schäden bzw Erkrankungen dasselbe Organ oder dieselbe Körperfunktion betroffen ist, was insbesondere bei paarigen Organen anzunehmen ist. Hatte ein Versicherter zB sein linkes Auge vor dem Versicherungsfall verloren und verliert er durch den Versicherungsfall auch noch das rechte Auge, sind die Auswirkungen des Versicherungsfalls auf die Erwerbsfähigkeit erheblich schwerwiegender als in dem Fall, in welchem ein gesunder Versicherter durch den Versicherungsfall (nur) ein Auge verliert. Auch wenn ein bestimmtes Organ zB die Lunge durch eine Tuberkulose vorgeschädigt ist und die BK der Silikose hinzutritt (vgl BSGE 9, 104, 110), kann die Lungenfunktion insgesamt schwerer betroffen sein als bei einem bis auf die Silikose lungengesunden Versicherten. Unter Umständen kann die Folge einer BK oder eines Arbeitsunfalls für die MdE beim Zusammentreffen mit einem Vorschaden weniger gewichtig sein, zB wenn ein durch einen Privatunfall Fußamputierter durch einen Arbeitsunfall den Unterschenkel verliert, oder der Betroffene kann sogar besser gestellt sein als vor dem Arbeitsunfall (vgl Beispiel bei Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl 2003, S 161). Indes ist die Berücksichtigung von Vorschäden keineswegs auf die Schädigung paariger Organe oder die Betroffenheit desselben Organs oder derselben Körperfunktion beschränkt. Auch andere Vorschäden, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, können im Sinne einer Beeinflussung Auswirkungen auf die durch den Versicherungsfall selbst hervorgerufene Einschränkung der Leistungsfähigkeit haben. In dem vom BSG ( BSGE 63, 207 =
E aufgrund einer BK der Nr 5101 Anl BKV hat der Senat daher dem LSG die Berücksichtigung aller dokumentierten Vorerkrankungen wie "Bluthochdruck, Nierensteine, Leistenbruch sowie Lockerung des Bandapparates am linken Knie" (aaO, S 212) aufgegeben. Die Beklagte scheint insofern die in der Revisionserwiderung unter Hinweis auf die Betroffenheit paariger Organe gebrauchte Wendung von der funktionellen Wechselbeziehung in einem zu engen Sinne zu verstehen. Es liegt auf der Hand, dass eine wechselseitige Beeinflussung von Vorschäden und Unfallschäden mit Auswirkungen auf das körperliche und geistige Leistungsvermögen und damit auf die Arbeitsmöglichkeiten im allgemeinen Erwerbsleben auch in anderen Fallgestaltungen berücksichtigt werden muss. So kann etwa ein durch einen privaten Unfall beinamputierter und daher auf den Gebrauch von Gehstützen angewiesener Mensch durch ein beruflich erworbenes Hautleiden, welches ihm den Gebrauch der Gehstützen erschwert, stärker betroffen sein, als ein beingesunder Versicherter mit einem gleichen Hautleiden. Die Beurteilung derartiger (wechselseitiger) Beeinflussungen obliegt in erster Linie medizinischen Sachverständigen, wobei nach exakter Feststellung aller Vorschäden und der durch den Arbeitsunfall oder die BK verursachten Schäden auf dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet, die Beurteilung der genannten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bei Betroffenheit mehrerer Organe oder Körperfunktionen am ehesten einem Arzt für Arbeitsmedizin bzw Sozialmedizin anzuvertrauen sein dürfte. Schließlich hängt die Berücksichtigung von Vorerkrankungen, anders als das LSG gemeint hat, nicht davon ab, dass diese ihrerseits als BK oder Folgen eines Arbeitsunfalls anerkannt sein müssen. Diese rechtliche Vorgabe findet sich weder in der Rechtsprechung des BSG noch in der Literatur. Auch das LSG selbst hat sie nicht näher begründet. Sie ist auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Dass für die Bewertung der MdE nicht auf eine gesunde Vergleichsperson, sondern auf die individuellen Verhältnisse des Versicherten abgestellt wird, hat nichts mit Kausalitäts- oder Zurechnungserwägungen zu tun, sondern beruht darauf, dass sich - wie oben ausgeführt - der Versicherungsschutz auf die Person des Versicherten und seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bezieht und die speziell bei ihm durch den Versicherungsfall hervorgerufene Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens entschädigt werden soll. Für die Bemessung der MdE bei Vorschäden ist die bei dem Verletzten vor dem Versicherungsfall bestandene Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen und mit 100 vH einzusetzen. Die durch den Versicherungsfall bedingte Einbuße dieser individuellen Erwerbsfähigkeit ist in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken (BSGE 5, 232, 234; BSGE 21, 63 , 65 = SozR Nr 1 zu § 581 RVO; BSGE 43, 208 , 209 =
Nr 10 S 40 f; BSGE 55, 13 , 14 =
R 3-2200 § 581 Nr 2 S 6, jeweils mwN) . Die für die Bemessung der MdE somit notwendigen Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben. Insbesondere wird es feststellen müssen, an welchem bzw welchen "orthopädischen Leiden" der Kläger leidet, ob und welche Auswirkungen diese Leiden für die individuelle Erwerbsfähigkeit des Klägers iS von § 56 Abs 2 SGB VII haben und schließlich ob und wie sich das als BK anerkannte Hautleiden des Klägers uU anders auswirkt als bei einem Versicherten mit intaktem Stütz- und Bewegungsapparat. Entgegen der Auffassung der Revision wird das LSG bei seiner erneuten Entscheidung - wie bisher - besondere Nachteile iS des § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VII nicht zu würdigen haben. Derartige Nachteile kommen bei dem Ausgangsberuf des Klägers von vornherein nicht in Betracht. Die Vorschrift verlangt wie ihre Vorläuferbestimmung in § 581 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die Versicherte dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können. Bereits vor der Einfügung der Vorschrift durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.