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BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az. B 7b AS 8/06 R

1. Tilgungszahlungen zur Finanzierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung können als Unterkunftskosten bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht in Form von Zuschüssen übernommen werde

§ 19Satz 2 SGB II (in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4.

Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Danach sind Träger der Leistungen nach dem SGB II die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kreisfreien Städte und Kreise für bestimmte in der Norm selbst bezeichnete Leistungen. Die Zuständigkeit der kommunalen Träger gilt insbesondere für die Leistungen des § 22 SGB II, die also nach der Gesetzessystematik von einem anderen Leistungsträger zu gewähren sind als der BA; diese hat - soweit hier einschlägig - die Regelleistungen und die Leistungen für den Mehrbedarf zum Lebensunterhalt zu erbringen. Diese rechtliche Aufteilung ist zwar gemäß § 44b Abs 3 SGB II (hier in der Normfassung des Kommunalen Optionsgesetzes) faktisch durch eine Wahrnehmungszuständigkeit (dazu: Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 7; vgl auch Berlit, LPK-SGB II, § 44b RdNr 40 ff, und Weiss in Estelmann, SGB II, § 44b Rz 23 ff Stand Dezember 2005; aA Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 44b RdNr 14, Stand Oktober 2005, der wie Radüge, juris PraxisKommentar SGB I, § 19a RdNr 48, zu Unrecht entgegen dem Wortlaut des § 19a SGB I von einer Leistungsträgerschaft der Arbeitsgemeinschaft ausgeht) der Beklagten für die BA und den kommunalen Leistungsträger aufgehoben; jedoch ändert dies nichts daran, dass es sich rechtlich um zwei eigenständige Leistungen und Verfügungen handelt (dazu Rixen, aaO, RdNr 20). Die Verfügung über eine "Gesamtleistung" ist nur unter dieser Prämisse überhaupt rechtlich zulässig, weil die Arbeitsgemeinschaften sonst mehr als eine Wahrnehmungskompetenz für sich beanspruchen würden (Rixen aaO). Dies gilt selbst dann, wenn man eine Wahrnehmungskompetenz in eigenem Namen (Berlit, LPK-SGB II, § 44b RdNr 42; Hoehl, juris PraxisKommentar SGB II, § 44b RdNr 38) annimmt: Die Kompetenz der Arbeitsgemeinschaft muss sich mit den Einzelkompetenzen der Leistungsträger decken. Nichts anderes kann im Übrigen für die Optionskommunen (§§ 6a , 6b SGB II) gelten. Die Trennbarkeit scheitert nicht daran, dass die umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterlaufen würde. Selbst bei Vorliegen mehrerer trennbarer Leistungsverfügungen muss für beide Leistungen geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, insbesondere die der Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II, vorliegen. Hierfür ordnet § 19 Satz 2 SGB II ausdrücklich an, dass zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit (ungenaue Formulierung: gemeint ist "der BA") und erst danach die Leistung der kommunalen Träger mindert. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass eine Arbeitsgemeinschaft deren Aufgaben wahrnimmt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 106 f, Stand Juli 2006; Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 19 SGB II RdNr 37 - "Anrechnungsreihenfolge auf Einzelbestandteile des Alg II"). § 19 Satz 2 SGB II gewährleistet mithin eine korrekte Einkommensberücksichtigung auch für den Fall, dass sich die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nur gegen die Leistungen wehren, die nach der Gesetzessystematik von den kommunalen Leistungsträgern gewährt würden, wenn nicht die Arbeitsgemeinschaft mit der Durchführung dieser Aufgaben betraut worden wäre. Andererseits gilt der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach insoweit, als im Rahmen der Leistungen nach § 22 SGB II nicht Unterkunfts- und Heizungskosten getrennt werden können. Diese Trennung sieht das Gesetz nicht vor; sie ist auch nicht möglich. Bei Anrechnung von Einkommen auf beide Positionen kann eine Gesamtrechnung nur bezogen auf die Gesamtheizungs- und Unterkunftskosten vorgenommen und die Teilbarkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob Einkommen überhaupt zu berücksichtigen ist, weil sich das Vorhandensein von Einkommen uU erst im Verfahren herausstellt. Ob weitere Fälle abtrennbarer Einzelverfügungen denkbar sind (etwa: Zuschlag nach § 24 SGB II; Darlehen), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nur hingewiesen sei darauf, dass außerdem die Möglichkeit besteht, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig zu stellen" (vgl dazu BSG, Urteil vom

  1. November 2002 - B 7 AL 36/01 R ; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 11). Jede Beschränkung des Streitgegenstands setzt jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit und im Hinblick darauf, dass die Kläger im Zweifel das für sie Günstigste begehren, eine unzweifelhafte und ausdrückliche Erklärung der Kläger voraus. Ist diese - wie hier - erfolgt, kann sich das Gericht auf die Überprüfung des § 22 SGB II beschränken; gleichwohl sind alle Anspruchsvoraussetzungen für den Alg-II-Anspruch dem Grunde nach zu prüfen. Lediglich die sonstigen (normativen) Bedarfspositionen sind bindend festgestellt und haben damit für die abtrennbare Verfügung Tatbestandswirkung. Auf diese Weise wird gleichzeitig gewährleistet, dass das zu berücksichtigende Einkommen zunächst (fiktiv) den Bedarf der Geldleistung der BA mindert und nur der überschießende Betrag (tatsächlich) bei den Geldleistungen der kommunalen Träger zu berücksichtigen ist.
  2. Die Revisionen beider Kläger sind zulässig. Dies gilt auch für die Revision der Klägerin zu 2, die der Senat wegen der erforderlichen Auslegung des Revisions-, Berufungs- und Klageantrags (siehe unter 2) in das Rubrum mit aufgenommen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 die Revisionen zulässigerweise nicht nur für den Kläger zu 1, sondern auch für die Klägerin zu 2 eingelegt hat (§§ 73 , 166 SGG). Zwar ist die Vollmacht nur vom Kläger zu 1 unterschrieben. Jedoch kann nach § 73 Abs 2 Satz 2 SGG bei Ehegatten eine Bevollmächtigung des anderen Ehegatten zur Führung des Prozesses unterstellt werden. Diese Vertretungsvermutung muss, um nicht im Revisionsverfahren wirkungslos zu werden, auch die Vermutung umfassen, dass der den Prozess führende Ehegatte berechtigt ist, einen Prozessbevollmächtigten für den von ihm vertretenen anderen Ehegatten einzuschalten. Nur angemerkt sei jedoch, dass diese Bevollmächtigungsvermutung keine unmittelbare Bedeutung für die dem Anwalt zustehenden Anwaltsgebühren und die Prozesskostenhilfe besitzt, solange diese nur für einen Kläger bewilligt ist. Neben der Anwendung des § 73 Abs 2 Satz 2 SGG, der indes nicht alle denkbaren Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft erfasst und nach einem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes (BR-Drucks 623/06) entfallen soll, besteht keine Notwendigkeit für eine gewillkürte Prozessstandschaft, soweit die Vermutungswirkung des § 73 Abs 2 Satz 2 SGG reicht.
  3. Auch ist die Beiladung von Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern bei der Klage eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht notwendig iS des § 75 Abs 2 SGG (dazu das Senatsurteil vom
  4. November 2006 - B 7b AS 14/06 R ); die mit der Bedarfsgemeinschaft zusammenhängenden verfahrensrechtlichen und prozessualen Fragen können deshalb so de lege lata nicht gelöst werden. Allerdings sollte der Gesetzgeber durchaus überlegen, ob die bezeichneten Verfahrens- und prozessualen Probleme einer Bedarfsgemeinschaft nicht durch eine Neuregelung der Beteiligungspflicht im Verwaltungsverfahren bzw Beiladungspflicht im Gerichtsverfahren besser geregelt werden können, etwa durch die Einführung eines neuen Tatbestandes der notwendigen Beteiligung im Verwaltungsverfahren bzw der notwendigen Beiladung im Gerichtsverfahren, verbunden mit der Aufforderung aller zu Beteiligenden bzw Beizuladenden, binnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie dem Verfahren als Widerspruchsführer/Kläger beitreten. Andererseits wäre es nicht unangebracht, das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft, das das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht kennt, in der bisherigen Ausprägung (insbesondere den § 9 Abs 2 S 3 SGB II) ersatzlos zu streichen. Die erörterten und geschilderten rechtlichen und tatsächlichen Probleme belegen, dass die Einführung einer Bedarfsgemeinschaft keineswegs der Praktikabilität dienlich ist.
  5. Die Klägerin zu 2 ist auch durch das LSG-Urteil beschwert. Zwar hat das LSG nur den Kläger zu 1 im Rubrum aufgeführt; jedoch ist das Urteil nach seinem Inhalt dahin auszulegen, dass es nicht nur über den Anspruch des Klägers zu 1, sondern zusätzlich über den Anspruch der Klägerin zu 2 befunden hat. Für eine Übergangszeit (bis
  6. Juni 2007; Entscheidungsdatum maßgebend) wäre es verfehlt, allzu formale Kriterien anzulegen, die es den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft erschweren würden, ihre Rechte angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Probleme dieser Konstruktion gerichtlich wahrzunehmen. Die Irritationen sowohl bei den Betroffenen als auch den Instanzgerichten sind ua auf die Formulierungen der Bewilligungsbescheide zurückzuführen, die den Eindruck erwecken, gegen den Bewilligungsbescheid müsse sich nur derjenige wehren, an den sich der Bescheid formal gerichtet hat, obwohl im Bescheid selbst ausgeführt ist, dass er die Leistungen sowohl für den Antragsteller als auch für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffe. Die üblichen Auslegungskriterien für den Inhalt eines Urteils (vgl dazu nur BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1 S 2 mwN), nach denen entscheidend darauf abzustellen ist, ob der Urteilstenor hineichend klar ist oder ggf durch die Entscheidungsgründe näher konkretisiert werden muss, müssen für die bezeichnete Übergangszeit einer Auslegung Platz machen, die danach fragt, wie das Gericht vernünftigerweise nach dem wahren Begehren hätte entscheiden müssen, es sei denn, die Entscheidung verneint ausdrücklich einen umfassenden Streitgegenstand. Für eine Übergangszeit wird es notwendig sein, prozessuale Institute bis an ihre Grenzen auszuloten, um dem berechtigten Anliegen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gerecht zu werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass das LSG bewusst in der Sache nur über einen Anspruch des Klägers zu 1 entschieden hätte, ergäbe sich nichts anderes, weil dann der "Klageantrag" und "Berufungsantrag" fehlerhaft ausgelegt worden wäre (§ 123 SGG) und dies im Revisionsverfahren der Klägerin zu 2 von Amts wegen ohne ausdrückliche rechtzeitige Verfahrensrüge zu beachten ist (so wohl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig ua, SGG,
  7. Aufl 2005, § 123 RdNr 6 ). Nähme man schließlich an, dass das LSG versehentlich nicht über die Klage der Klägerin zu 2 befunden hätte, ergäbe sich zwar die Möglichkeit der Urteilsergänzung nach § 140 SGG (ggf unter Wiedereinsetzung iS des § 67 SGG); allerdings ist nach der Rechtsprechung der Verfahrensgegenstand auch - über ein Rechtsmittel des durch die Nichteinbeziehung Beschwerten - in die nächste Instanz "heraufholbar". Zwar ist dies üblicherweise nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich (dazu Wagner in Hennig, SGG, § 123 Rz 47 f, Stand Oktober 2005; Pawlak in Hennig, SGG, § 140 Rz 24, Stand September 1996; Meyer-Ladewig, SGG,
  8. Aufl 2005, § 140 RdNr 2a); jedoch kann die Zustimmung auch konkludent erfolgen ( BSGE 61, 45 ff = SozR 4100 § 113 Nr 5; Pawlak, aaO, Rz 25). Vorliegend ist die Zustimmung durch den Kläger zu 1 ausdrücklich und durch die Beklagte konkludent erfolgt. Nach einer Entscheidung des 11a-Senats des BSG (
  9. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R) ist bei Nichteinbeziehung eines Bescheides durch die Vorinstanz (§ 96 SGG) sogar der Widerspruch eines Beteiligten unerheblich. Ob diese Entscheidung verallgemeinerungsfähig ist, bedarf keiner Entscheidung.
  10. Zwar sind die Revisionen unbegründet; jedoch ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass die Berufungen bzw die Klagen unzulässig wären. Für die Berufungseinlegung des Klägers zu 1 in Vertretung der Klägerin zu 2 gelten die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (Anwendung des § 73 Abs 2 SGG und Beschwer durch das Urteil des SG) entsprechend. Der Kläger zu 1 konnte in vermuteter Vertretung für die Klägerin zu 2 (§ 73 Abs 2 SGG) auch Klage erheben, der es, soweit es die Klägerin zu 2 betrifft, nicht an einem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG) mangelt. Im Widerspruchsbescheid vom
  11. Mai 2005 hat sich die Beklagte, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auch an die Klägerin zu 2 richtet, erkennbar auch mit dem Anspruch der Klägerin zu 2 auseinander gesetzt, nachdem der Kläger zu 1 auf Grund der in § 38 SGB II vermuteten Bevollmächtigung nicht nur die Leistungen für die Klägerin zu 2 beantragt (§ 37 SGB II), sondern auch Widerspruch eingelegt hatte. Über den Wortlaut der Norm hinaus, der von einer vermuteten Vertretung aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder (nur) für die Antragstellung und die Entgegennahme von Leistungen spricht, muss die Norm aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (vgl zu dieser Zielsetzung BT-Drucks 1516, S 63 zu § 38) dahin ausgelegt werden, dass die vermutete Bevollmächtigung alle Verfahrenshandlungen erfasst, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Antrags dienen, also insbesondere die Einlegung eines Widerspruchs (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 38 RdNr 18; aA Pilz in Gagel, SGB III mit SGB II, § 38 RdNr 10 f, Stand Oktober 2005, und Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, § 38 RdNr 2, die für eine enge Auslegung plädieren). Zwar ist die Regelung der Bedarfsgemeinschaft, wie oben ausgeführt, insgesamt objektiv der Verwaltungspraktikabilität und Verfahrensökonomie nicht dienlich; jedoch liegt dies weniger an § 38 SGB II, als an der Bedarfsgemeinschaft als solcher. Hält man sie, wie der Gesetzgeber, für sinnvoll, muss sie jedenfalls durch eine Verfahrensregelung flankiert werden, die es zumindest im Verfahren über die Bewilligung der Leistung verhindert, dass die Verwaltung sich gleichwohl und zwangsläufig an jeden Einzelnen wenden muss. Der Widerspruchsbescheid wird aus diesem Grunde auch mit dem Zugang (§ 37 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X) an den vermuteten Vertreter wirksam gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Neben § 38 SGB II bedarf es nicht des Rückgriffs auf eine gewillkürte Verfahrensstandschaft. Für eine gesetzliche Verfahrensstandschaft ist ohnedies bei der gesetzlichen Konstruktion des § 38 SGB II kein Raum. Die Klagen sind auch nicht unzulässig wegen fehlender Beteiligtenfähigkeit der Beklagten (§ 70 SGG), abgesehen davon, dass ggf von Amts wegen der richtige Beklagte bzw die richtigen Beklagten in das Verfahren einzuführen wären. Vorliegend ist die Beklagte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gegründet worden. Ob sie alleine dadurch zur juristischen Person geworden ist (§ 70 Nr 1 SGG) kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob das Landesrecht zulässig bestimmen kann, dass sie als Behörde beteiligtenfähig ist (§ 70 Nr 3 SGG), ob also eine solche Regelung überhaupt auf ein "Mischgebilde" einer Landes- und einer Bundesbehörde Anwendung findet (vgl dazu insgesamt Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 18). Selbst wenn keine dieser beiden Regelungen eingriffe, wäre eine Beteiligtenfähigkeit der Beklagten jedenfalls nach § 70 Nr 2 SGG als nicht rechtsfähige Personenvereinigung zu bejahen. Das Gesetz macht in § 44b Abs 3 SGB II deutlich, dass die maßgeblichen Entscheidungen einheitlich von der Arbeitsgemeinschaft getroffen werden sollen (zur Verfassungsmäßigkeit das Senatsurteil vom
  12. November 2006 - B 7b AS 6/06 R ). Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn trotzdem statt dieser sowohl die BA als auch der kommunale Träger verklagt bzw verurteilt werden müssten (so aber zu Unrecht Weiss in Estelmann, SGB II, § 44 Rz 50 f, Stand Dezember 2005, dies sogar trotz Annahme einer Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft), obwohl die Bildung der Arbeitsgemeinschaft gerade das Ziel einer einheitlichen Entscheidung verfolgt (vgl nur: Berlit in LPK-SGB II, § 44b RdNr 3; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 1; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 44b RdNr 2, Stand Oktober 2005; Weiss in Estelmann, SGB II, § 44b Rz 1, Stand Dezember 2005). Der Klägerin zu 2 mangelt es schließlich auch nicht an der Klagebefugnis (§ 54 Abs 1 SGG). Wie bereits ausgeführt, ist der Widerspruchsbescheid der Beklagten dahin auszulegen, dass er auch einen höheren Leistungsanspruch der Klägerin zu 2 ablehnt und sich sowohl inhaltlich als auch formal (über § 38 SGB II) an die Klägerin zu 2 wendet.
  13. Ebenso wenig ist die Klage bereits deshalb unbegründet, weil der angefochtene Bescheid gegenüber der Klägerin zu 2 bestandskräftig geworden wäre. Der Kläger zu 1 hat in Vertretung für die Klägerin zu 2 sowohl wirksam und fristgerecht Widerspruch (§ 38 SGB II) als auch Klage (§ 73 Abs 2 SGB II) erhoben. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Rechtsbehelfsbelehrung sowohl des Ausgangsbescheids als auch des Widerspruchsbescheids nicht hinreichend zum Ausdruck bringt, dass jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den maßgeblichen Rechtsbehelf einlegen muss, nicht nur eine - wie auch immer geartete - Bedarfsgemeinschaft als solche, sodass für die Einlegung des Widerspruchs bzw der Klage eine Jahresfrist gilt (§ 36 SGB X, § 66 SGG). Bei Versäumung der Widerspruchs- bzw Klagefrist wäre im Verfahren beim SG bzw LSG vor einer Entscheidung über höhere Leistungen an die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach §§ 40 SGB II, 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III)

§ 44SGB X und eine Einbeziehung des Bescheids (§§ 96 , 99 SGG) zu denken.

  1. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine höhere Leistung nach § 22 SGB II (hier in der ursprünglichen Normfassung des
  2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) nicht vorliegen. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe (nur) der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Diese Leistungen werden also anders als die Regelleistungen und Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt (§§ 20 , 21 SGB II) nicht in pauschalierter Form unter Zugrundelegung eines typisierten normativen Bedarfs gewährt, solange keine Verordnung nach § 27 SGB II ergangen ist. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die Kläger überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II (

§ 9

und § 12 SGB II) sind und zumindest einer der beiden erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1

Abs 2, § 28 Abs 1 SGB II) ist. Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit kommt es damit insbesondere nicht auf die Angemessenheit der Größe des von den Klägern bewohnten Hauses an; ohne Bedeutung ist auch, dass sich aus den Leistungsakten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1 oder die Klägerin zu 2 bzw beide zusammen Eigentümer eines weiteren Hauses sind. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich, dass die Regelungen des SGB II über die Leistungsträger und die "Wahrnehmungszuständigkeit" der Beklagten verfassungsmäßig sind (siehe dazu das Senatsurteil vom

  1. November 2006 - B 7b AS 6/06 R ; zur Verfassungsmäßigkeit Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 19 und § 6 RdNr 7 mwN; siehe auch Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, § 44b RdNr 18a mwN, Stand Oktober 2005, und Weiss in Estelmann, SGB II, § 44b Rz 25, Stand Dezember 2005). Abgesehen davon, dass die Aufhebung des Bescheids, soweit mit diesem höhere Leistungen abgelehnt wurden, den Klägern allein nicht weiterhelfen würde, weil daraus kein Anspruch gegen die Beklagte auf höhere Leistung als solche resultieren würde, könnte die fehlerhafte Ablehnung einer höheren Leistung durch die Beklagte als unzuständige Behörde sogar nicht einmal aufgehoben werden (§ 42 SGB X). Den Klägern stehen ohnedies keine höheren Unterkunfts- und Heizungskosten als die zugebilligten zu, weil die geltend gemachten zusätzlichen 607,61 EUR monatlich für das dritte Darlehen keine Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II und auch aus sonstigen Gründen keine höheren Leistungen nach § 22 SGB II gerechtfertigt sind. Wie die Kläger selbst einräumen, mussten Zahlungen im streitigen Zeitraum nicht erbracht werden. Es handelte sich somit nicht um einen tatsächlichen aktuellen Bedarf; ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen besteht nicht (vgl Berlit in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2004, S 260 RdNr 12). Tatsächliche Aufwendungen lagen somit auch nicht deshalb vor, weil an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) später fällig werdende Auszahlungsansprüche abgetreten worden waren. Diese Abtretung war bereits im Jahre 1995 erklärt worden. Wollte man dies anders sehen, würde mit Hilfe der Leistungen des SGB II Vermögen erst aufgebaut werden; dies ist indes nicht Aufgabe des Gesetzes (hierzu unter 12). Dahinstehen kann, wie zu entscheiden wäre, wenn die Abtretung erst im streitigen Zeitraum erfolgt wäre und es sich bei der abgetretenen Forderung um Schonvermögen iS des § 12 SGB II gehandelt hätte. Es bedarf damit auch keiner Entscheidung, ob es sich - im Hinblick auf die Größe der Wohnung - überhaupt um angemessene Kosten handeln würde und ob in den Darlehenszinsen von 607,61 EUR Tilgungsbeträge enthalten wären (zu dieser Problematik nachfolgend unter 12).
  2. Höhere Leistungen ergeben sich auch nicht, soweit es die Heizungskosten betrifft. Auch deren Angemessenheit im Hinblick auf die Größe des Hauses ist nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann offen bleiben, welche "sonstigen Wohnkosten", die das LSG nicht näher spezifiziert hat und deren vom LSG angegebene Höhe von den Angaben des Klägers zu 1 abweicht, im Einzelnen betroffen sind. Nicht entscheidungserheblich ist außerdem, ob die Beklagte zu Recht für die Aufbereitung des Warmwassers 1/6 von den Heizungskosten abgezogen hat (vgl dazu Geiger, Leitfaden zum Alg II,
  3. Aufl 2006, S 169 ff). Selbst wenn die vom LSG festgestellten sonstigen Unterkunfts- und Heizungskosten in vollem Umfang zu erstatten wären, ergäben sich deshalb keine Ansprüche auf den nicht zugestandenen Unterschiedsbetrag zwischen den geltend gemachten und den zuerkannten Kosten, weil die Beklagte den Klägern bereits zu Unrecht die höheren monatlichen Tilgungsraten von insgesamt 246,20 EUR zugebilligt hat, obwohl diese nicht hätten übernommen werden dürfen. Denn auch hier gilt der Grundsatz, dass die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (vgl: BVerwGE 48, 182 , 185; Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II RdNr 17, Stand Dezember 2005; vgl auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 47 ff, Stand August 2006; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 14, Stand November 2004; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rz 42, Stand Oktober 2006; aA Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 21, ders, NDV 2006, 5, 19, und Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 27 ff). Allenfalls wäre eine darlehensweise Gewährung in Anwendung des § 34 SGB XII (vgl hierzu § 5 Abs 2 S 2 SGB II in der ursprünglichen Normfassung des
  4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) denkbar (dazu allgemein: Rothkegel aaO; Mrozynski aaO, RdNr 47a und 47b); für dessen Vorliegen sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden. § 23 Abs 1 SGB II kann keine Anwendung finden, weil die Darlehensgewährung nach dieser Vorschrift einen unabweisbaren Bedarf im Einzelfall voraussetzt, der üblicherweise von den Regelleistungen umfasst ist, was aber für die Übernahme der bezeichneten Tilgungsleistungen gerade nicht zutrifft. Höhere Leistungen stehen den Klägern auch nicht unter Berücksichtigung des § 41 Abs 2 SGB II zu, der ein Runden der einzelnen Leistungen (pro Person) auf volle EUR-Beträge vorschreibt (dazu Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 41 RdNr 15), was die Beklagte nicht beachtet hat. Wegen der Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Unterkunfts- und Heizungskosten bedarf es keiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelsätze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/169082.html Kommentare

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