dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für den Zeitraum vom
dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) iHv 164,00 EUR. Der Kläger zu 5) erhielt bis Juni 2005 Leistungen
dem UVG iHv 164,00 EUR monatlich und ab Juli 2005 iHv 170,00 EUR monatlich. Die Kläger bezogen bis zum 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt
dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Klägerin zu 1) wurde bei der Anmietung ihrer Wohnung im Oktober 2002 durch den damaligen Sozialhilfeträger darüber unterrichtet, dass die Miete die sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten übersteige. Der Sozialhilfeträger ging davon aus, dass bei fünf Personen die Angemessenheitsgrenze bei 580,00 EUR monatlich liege. Ein höherer Betrag werde nicht übernommen. Dies geschah auch in der Folgezeit. Den nicht durch Sozialhilfemittel gedeckten Anteil der Unterkunftskosten trugen die Kläger selbst. Seit dem 1. Januar 2005 beziehen die Kläger Leistungen
dem SGB II. Die Beklagte bewilligte den Klägern für die Monate Januar bis April 2005 Leistungen iHv insgesamt 1.137,78 EUR (Bescheid vom
GG) zu Grunde zu legen. Gehe man von dieser Tabelle aus, so sei eine Wohnungsmiete einschließlich Nebenkosten bis zu 580,00 EUR monatlich angemessen. Die Stadt D gehöre zu einer Gemeinde mit der Mietenstufe 3 (Anlage zu § 1 Abs 4 Wohngeldverordnung). Bei fünf zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern ergebe sich daraus unter Zugrundelegung des Wertes in der äußersten rechten Spalte ein Tabellenwert von 580,00 EUR. Von diesem Tabellenwert sei regelmäßig auszugehen, um Leistungsempfängern und Sozialleistungsträgern klare und eindeutige Richtlinien zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit an die Hand zu geben. Dies entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg. Die Bestandsschutzregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II finde bei der vorliegenden Fallgestaltung keine Anwendung. Die Klägerin zu 1) sei im Oktober 2002 bei der Anmietung der jetzt noch bewohnten Wohnung vom Sozialhilfeträger deutlich darauf hingewiesen worden, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Die Klägerin zu 1) habe am
dem SGB II nicht geltend machen könne. Minderjährige unverheiratete Kinder gehörten nur dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie sich nicht aus eigenem Einkommen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschaffen könnten. Der Bedarf des Klägers zu 5) setze sich zusammen aus der Regelleistung gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II in monatlicher Höhe von 207,00 EUR sowie dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung (1/5 von 580,00 EUR und 1/5 von 87,00 EUR), woraus sich ein monatlicher Gesamtbedarf von 340,40 EUR errechne. Diesem Gesamtbedarf stünden Unterhaltsleistungen und anteiliges Kindergeld in ausreichender Höhe gegenüber, die die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu 5) entfallen ließen, denn dieser erhalte einen Unterhaltsvorschuss iHv monatlich 164,00 EUR bis Juli 2005, danach 170,00 EUR. Außerdem sei ihm gemäß § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II der Teil des Kindergeldes als Einkommen zuzurechnen, welcher zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt werde, hier der Differenzbetrag zwischen dem Bedarf von 340,40 EUR und den Leistungen
dem UVG (164,00 EUR bzw 170,00 EUR), also 176,40 EUR bzw 170,40 EUR. Von dem Kindergeld iHv 179,00 EUR verblieben dem Kläger zu 5) demnach 2,60 EUR bzw 8,60 EUR. Aus der Berücksichtigung von Einkommen bei dem Kläger zu 5) folge, dass die einkommensmindernden Bestimmungen im SGB II und in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) auf ihn Anwendung fänden. Deshalb sei
Hv 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen zu berücksichtigen, weil der Kläger zu 5) kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei. Sein den Bedarf übersteigendes Einkommen von 2,60 EUR bzw 8,60 EUR mindere sich um diesen Pauschbetrag, sodass sein Einkommen während der gesamten streitigen Zeit Null betrage und daher als Einkommen der Klägerin zu 1) nicht berücksichtigt werden könne. Bei der am
Bei der über 15-jährigen erwerbsfähigen Klägerin zu 3) betrage der Anspruch
dem SGB II durchgehend 255,40 EUR monatlich. Abzüge seien ebenso wie bei der Klägerin zu 4) nicht vorzunehmen. Hinsichtlich des Klägers zu 2) habe der Anspruch bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres ebenfalls 255,40 EUR monatlich betragen, der anteilige Anspruch im Mai 2005 153,24 EUR.
dem der Kläger das
ihrer Ansicht den Bedarf übersteigenden Einkommens den Pauschbetrag im vollen Umfang iHv 30,00 EUR berücksichtigt. Damit sei den übrigen Klägern gleichsam ein zusätzlicher Bedarf iHv 30,00 EUR monatlich zuerkannt worden. Dieser von der Beklagten rechtswidrig eingeräumte Anteil erhöhe den Bedarf über die zu Unrecht vorgenommene Einkommensanrechnung von 2,60 EUR bzw 8,60 EUR hinaus. Die Kläger hätten mithin rechtswidrig höhere Leistungen erhalten und seien durch die Einkommensanrechnung rechtlich nicht beschwert. Die Beklagte hat am
Hv 30,00 EUR nur von volljährigen Hilfebedürftigen und von solchen minderjährigen Hilfebedürftigen geltend gemacht werden könne, die nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Die Kläger zu 2) bis 4) würden daher von der Möglichkeit eines pauschalen Abzugs von Versicherungsbeiträgen vom Einkommen gänzlich ausgeschlossen. § 3 Nr 1 Alg II-V verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum Minderjährige von der pauschalen Geltendmachung von Versicherungsbeträgen gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V ausgeschlossen sein sollten. Schließlich sei auch § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II verfassungswidrig. Zwar habe der Gesetzgeber mit § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II eine eindeutige Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen der Kinder vorgenommen, dabei aber nicht bedacht, dass es Konstellationen gebe, in denen die volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft über keinerlei Einkommen verfügten und damit möglicherweise für die gesamte Bedarfsgemeinschaft keine Möglichkeit bestehe, den Freibetrag für Versicherungsleistungen geltend zu machen. Es bestünden auch erhebliche Bedenken dagegen, dass der eventuell den Bedarf eines minderjährigen Kindes übersteigende Anteil des Kindergeldes als Einkommen bei einem volljährigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden könne. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. März 2006 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. September 2005 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2005 und 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005 jeweils in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. März 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) bis 5) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2005 und dem Kläger zu 2) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 18. Mai 2005 höhere Leistungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. Da für die Stadt D derzeit kein Mietspiegel bestehe, sei
der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg und des OVG Lüneburg die Tabelle zu § 8 WoGG in der aktuellen Fassung zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft heranzuziehen. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Kindergeld gemäß § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II als Einkommen der jeweiligen Kinder gelte und nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten berücksichtigt werde. Auch bestünden keine Bedenken gegen § 3 Nr 1 Alg II-V. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei minderjährigen Hilfebedürftigen, die zusammen mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, der Pauschbetrag für Versicherungsbeiträge vom Einkommen der minderjährigen Kinder nicht abgesetzt werden könne. Gründe Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht beurteilt werden, ob den Klägern im streitigen Zeitraum jeweils Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen. Zu Unrecht ist das LSG zunächst davon ausgegangen, dass im Rahmen der Prüfung gemäß § 22 SGB II, welche Leistungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind, ohne weiteres auf die Tabellenwerte
GG abgestellt werden kann (siehe hierzu unter 2.). Insoweit sind vom LSG noch weitere Ermittlungen anzustellen, ob die von den Klägern bewohnte Wohnung iS des § 22 Abs 1 SGB II "angemessen" war. Zu Recht hat das LSG allerdings entschieden, dass § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II keine generelle sechsmonatige Bestandsschutzklausel für unangemessen hohe Mieten enthält, die mit dem Inkrafttreten des SGB II am
Zeitabschnitten zu befinden haben (hierzu unter 6.).
folgende Zeiträume stellt sich nicht, weil diesbezüglich keine Revisionsrügen erhoben worden sind. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind auch die Bescheide vom
Abs 1 Satz 1 SGB II (ursprüngliche Normfassung) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Abs 1 Satz 2 SGB II ist dabei die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen an den Besonderheiten des Einzelfalls zu messen (vgl hierzu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 40 ff; ebenso Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II RdNr 23, Stand Dezember 2005). Das LSG ist zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten von den Höchstbeträgen zur Bemessung des Wohngelds in § 8 WoGG (und der entsprechenden Tabelle) ausgegangen und hat unter Zugrundelegung der äußersten rechten Spalte dieser Tabelle mit der Beklagten einen Miethöchstbetrag von 580,00 EUR als angemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II angesehen. Der Senat folgt hingegen der Rechtsprechung des BVerwG, das in ständiger Rechtsprechung zum früheren § 12 BSHG iVm § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (RegelsatzV vom
dem SGB II und dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII). Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall
geprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (BVerwG aaO; vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom
weise bei Berlit, LPK-SGB II, § 22 RdNr 36; vgl nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 12 LB 454/02 - Niedersächsische Verwaltungsblätter 2004, 236) - dem BVerwG in seiner Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit der Tabelle
GG teilweise nicht gefolgt ist. Ein solches Vorgehen kommt aber allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums iS des § 22 Abs 1 SGB II ausgeschöpft sind. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist, wie es auch der Praxis mehrerer Landessozialgerichte entspricht (vgl etwa Hessisches LSG, Beschluss vom
Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376) ergeben, abzustellen (vgl hierzu auch Rips, WuM 2004, 439, 441).
FG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen
Grundsätzen der Angemessenheit regeln (Rips, aaO). Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, die für das hier konkret in Frage kommende Land Niedersachsen in Runderlassen des Sozialministeriums niedergelegt sind.
den einschlägigen Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 (vgl zuletzt Niedersächsisches Ministerialblatt 2002, 554) - beträgt
deren Ziffer 11 die angemessene Wohnfläche für einen Haushalt mit fünf Haushaltsmitgliedern 95 m². Dies entspricht den Werten, die in der Literatur aus dem Wohnungsbindungsgesetz abgeleitet werden (vgl nur: Hofmann in LPK-BSHG, § 12 RdNr 29; Lang, aaO, § 22, RdNr 42 f; Löns/Herold-Tews, SGB II, § 22 RdNr 5; Wieland, aaO, RdNr 18). Das LSG wird daher zunächst festzustellen haben, ob sich die Wohnungsgröße der von den Klägern angemieteten Wohnung im Rahmen der landesrechtlich anerkannten Größen
dem WoFG bewegt.
Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese
Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der
der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Der Senat folgt insoweit der sog Produkttheorie (vgl Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 32 mwN), die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Ihr ist gegenüber der sog Kombinationstheorie (hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 RdNr 28) der Vorzug zu geben, weil nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren jeweils im Bereich der Angemessenheit liegen müssen und der Hilfebedürftige daher nicht ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränkt wird. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 7. November 2006 ( B 7b AS 10/06 R ) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde"
dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Für eine Stadt der Größenordnung D (ca 75.000 Einwohner) könnte dies durchaus bedeuten, dass das Gebiet der Stadt D insgesamt den räumlichen Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard bildet. Das LSG wird insoweit die örtlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu bewerten haben. Schließlich wird zu überprüfen sein, ob
der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort D die Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl hierzu Berlit, aaO, RdNr 31; zur sog Unterkunftsalternative vgl auch BVerwGE 97, 110 , 115 ff; BVerwGE 101, 194 , 198 ff). Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BVerwG, aaO). Die Grundsicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
SGB II mithin nicht umhin kommen, jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw Mietdatenbanken (§§ 558c ff Bürgerliches Gesetzbuch) vor, so wird der Grundsicherungsträger zu erwägen haben, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene - grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Nur soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter führen, kann ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen. Bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw Fördervorschriften wird zu erwägen sein, ob zu Gunsten des Leistungsempfängers ein mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgleichender Zuschlag (etwa von 10 % zu den Tabellenwerten, vgl Berlit, aaO, RdNr 36) in Betracht kommt.
der Norm des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs beispielsweise durch eine Mieterhöhung unangemessen werden. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr sind die Kläger hier bereits während des Bezugs von Sozialhilfe durch den früheren Sozialhilfeträger auf die
dessen Auffassung unangemessenen Kosten der Wohnung aufmerksam gemacht worden. Damit ist dem genannten Schutzzweck des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II - keine sofortige Aufgabe der Wohnung bei erstmaligem Eintritt von Hilfebedürftigkeit - Genüge getan (vgl BSG, Urteil vom
Juli 2004 - BGBl I 2014) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
dem SGB II, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und
anderen Gesetzen.
F des bezeichneten Gesetzes) ist der Kinderzuschlag
Schließlich bestimmt § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II (in der bezeichneten Fassung), dass dies auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder gilt, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
dem Konzept des Gesetzgebers des SGB II gilt das Kindergeld für minderjährige Kinder bzw ab 1. Juli 2006 für unter 25-Jährige
Abs 1 Satz 1 SGB II als Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird (vgl nur Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr 53 ff; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 121, Stand Juli 2006). § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II entspricht § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII, der in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerwG nun ebenfalls klarstellt, dass das Kindergeld als Einkommen dem Minderjährigen zugerechnet wird, soweit es bei diesem zur Deckung des Lebensbedarfs benötigt wird (vgl hierzu Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 82 RdNr 17 ff, insbesondere RdNr 13; vgl BVerwGE 32, 141 ; 60, 6 ). § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II und § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII stellen insofern Ausnahmen von dem kindergeldrechtlichen Grundsatz dar, dass Kindergeldberechtigter iS des § 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) eigentlich die Mutter (Klägerin zu 1) ist und das Kindergeld grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten (hier der Klägerin zu 1) als Einkommen sozialhilferechtlich zuzurechnen wäre (zu § 77 BSHG vgl Brühl in LPK-BSHG, § 77 RdNr 47 mwN; grundlegend BVerwGE 60, 6 mwN, 122, 128). Dies gilt im SGB II jedoch nur so weit, wie das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts des betroffenen Kindes auch benötigt wird. Hieraus folgt, dass Kindergeld erst dann - ggf anteilig - als Einkommen der Eltern bzw des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist, wenn der Bedarf des Kindes, zB durch weitere Unterhaltszahlungen oder Vermögen, gedeckt ist (vgl Mecke, aaO; vgl auch Söhngen in Juris PK-SGB II, § 11 RdNr 76; ebenso Hengelhaupt in Hauck/Voelzke, K § 11 RdNr 122). Die von den Klägern beanstandete Berücksichtigung des den Bedarf des Klägers zu 5) übersteigenden Kindergeldes als Einkommen bei der Klägerin zu 1) ist damit nur Ausdruck des Grundsatzes, dass das Kindergeld - ohne die Zurechnungsregel des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II - ohnehin Einkommen der Klägerin zu 1) als Kindergeldberechtigter darstellen würde. Der Senat hat insofern keine verfassungsrechtlichen oder sonstige Bedenken gegen das Regelungskonzept des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II, das zu wählen in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers lag. 5. Der Senat hat schließlich auch keine Bedenken gegen § 3 Nr 1 Alg II-V (ursprüngliche Fassung bzw § 3 Abs 1 Nr 1 der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung). Danach ist ein Betrag iHv 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die
Grund und Höhe angemessen sind, als Pauschbetrag abzusetzen von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft
R 4-4220 § 3 Nr 1 ) zu der in § 3 Abs 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vorgesehenen prozentualen Pauschale von 3 % für private Versicherungsbeträge im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe bestehen gegen die Festsetzung einer Pauschale iHv 30,00 EUR keine Bedenken (vgl ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr 61; Söhngen in Juris PK-SGB II, § 11 RdNr 62; aA Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 RdNr 39, der unter Berufung auf LSG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2004 - L 10 AL 79/02 -, eine Pauschale iHv 40 bis 50 Euro monatlich für geboten hält). Mit dem festgelegten Betrag von 30,00 EUR sollen die Beiträge zu privaten Versicherungen abgedeckt werden, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind. Insoweit liegt
Überzeugung des Senats die Festlegung des konkreten Betrages von 30,00 EUR noch in der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers; jedenfalls soweit gleichzeitig davon ausgegangen wird, dass von der Pauschale nicht die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen privaten Versicherungen erfasst sind, die
Abs 2 Nr 3 SGB II gesondert vom Einkommen absetzbar sind und hierzu auch die Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung gezählt werden, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Kfz ist (hierzu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 13 Rz 65, Stand März 2005; zum BSHG enger: BVerwGE 62, 261 ). Vorliegend war nicht zu entscheiden, ob jede private Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung unter § 11 Abs 2 Nr 3 Satz 1 SGB II zu subsumieren ist oder nur dann, wenn die Haltung eines Kfz notwendig ist (hierzu Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr 62). Gleichzeitig wurde in der Alg II-V berücksichtigt, dass in einer Bedarfsgemeinschaft üblicher Weise nur jeweils eine dieser Versicherungen besteht, deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Partner und die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder erfasst. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht für jeden einzelnen Grundsicherungsempfänger eine Pauschale iHv 30,00 EUR gemäß § 3 Nr 1 aF bzw § 3 Abs 1 Nr 1 nF Alg II-V vorgesehen hat. Entgegen der Rüge der Revisionskläger liegt insoweit kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG vor. Es bestehen vielmehr hinreichende Gründe (hierzu BVerfGE 84, 133 , 157; 84, 197 , 199; 85, 238 , 244; 87, 1 , 36; 95, 39 , 45), minderjährige Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben, von einer Geltendmachung der Pauschale auszuschließen. Im Regelfall, so etwa bei der privaten Haftpflicht- und der Hausratversicherung, nehmen sie am Versicherungsschutz teil, den die Eltern durch den Abschluss einer Versicherung begründet haben. Die Bedenken der Revision werden auch nicht geteilt, soweit im Rahmen des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 aF bzw § 3 Abs 1 Nr 1 nF der Alg II-V der Fall eintreten kann, dass die Pauschale überhaupt nicht Berücksichtigung findet. Dies könnte zwar dann der Fall sein, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nur minderjährige Kinder Einkommen - in Form von Kindergeld - erzielen, während die Eltern bzw der Elternteil über keinerlei Einkommen verfügt. In diesem Fall ist einer Bedarfsgemeinschaft mithin ein Rückgriff auf den Pauschbetrag gänzlich verwehrt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn dieser Pauschbetrag soll gerade keine zusätzliche den Bedarf erhöhende Leistung darstellen, sondern nur dann in Abzug gebracht werden, wenn auch tatsächlich Einkommen erzielt wird. Letztlich braucht dies hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls dem Kläger zu 5) steht die Pauschale gemäß § 3 Nr 1 aF bzw § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V nF zu, sodass die Bedarfsgemeinschaft in jedem Fall eine Pauschale geltend machen konnte. Dies entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, der in § 3 Nr 1 aF bzw § 3 Abs 1 Nr 1 nF Alg II-V für jeden Minderjährigen, der auf Grund eigenen Einkommens aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt, eine eigene Pauschale iHv 30,00 EUR monatlich vorsah. 6. Das LSG wird sodann noch zu überprüfen haben, in welcher Höhe den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 19 Satz 1 Nr 1 iVm §§ 20 , 22 SGB II zustehen. Dabei wird das LSG bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide jeweils
vollziehen und entscheiden müssen, welchen Bedarf die Beklagte für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den jeweiligen Bewilligungs- bzw Zeitabschnitten anerkannt bzw zu Grunde gelegt und wie die Beklagte im Einzelnen das zu berücksichtigende Einkommen der Kläger ermittelt und festgelegt hat (zum Rechtscharakter der Ansprüche
dem SGB II als Einzelansprüche und zu den verfahrensrechtlichen Konsequenzen vgl Urteil des Senats vom
vollziehbar. Bei ihr entfiel mit Vollendung des 12. Lebensjahres der Unterhaltsvorschuss
dem UVG, sodass ab August 2005 bei ihr insoweit ein um 164,00 EUR gemindertes Einkommen gegenüber dem Monat Juni vorlag, in dem die Klägerin zu 4) noch 164,00 EUR
dem UVG erzielt hatte. Das LSG hat in seinen Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt, dass es für die Klägerin zu 4) von einem Anspruch im Juni von 22,40 EUR, im Juli von 89,40 EUR und im August iHv 186,40 EUR monatlich ausgehe. Insofern ist nicht
vollziehbar, wieso bei sonst vermeintlich gleich gebliebenen Verhältnissen insgesamt (als Summe aller Einzelansprüche) jeweils 853,82 EUR für diese Monate bewilligt worden sind. Hinsichtlich des Klägers zu 5) ist das LSG davon ausgegangen, dass ein Teil des ihm gewährten Kindergeldes als Einkommen der Mutter zuzurechnen sei (zur Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens vgl im Einzelnen oben unter 4.). Der zu berücksichtigende Betrag des Kindergeldes habe im Juni 2005 2,60 EUR, im Juli 2005 hingegen 8,60 EUR betragen. Auch insofern wird das LSG zu prüfen haben, wieso es trotz dieser Änderung in den Einkommensverhältnissen zu einem gleich bleibenden monatlichen Zahlbetrag iHv 853,82 EUR kommen konnte. Schließlich hat das LSG unterstellt, dass von der Beklagten zu Gunsten der Klägerin zu 1) ein "Freibetrag" gemäß § 3 Nr 1 aF bzw § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V anerkannt worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte eine Einkommensanrechnung bei der Klägerin zu 1) aus dem Einkommen des Klägers zu 5) zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, weil dieser "Freibetrag" von 30 Euro das Einkommen der Klägerin zu 1) überstiegen hätte. Insofern bleibt unklar, ob und wie sich das vermeintlich berücksichtigte "Kindergeldeinkommen" des Klägers zu 5) überhaupt auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ausgewirkt hat. Das LSG wird daher noch im Einzelnen
zuvollziehen haben, welcher Bedarf bei den einzelnen Klägern in den jeweiligen Bewilligungsabschnitten vorlag, in welcher Höhe die Kläger in den jeweiligen Abschnitten Einkommen erzielten und inwieweit sich aus der Differenz dieser Beträge ein konkreter Anspruch ergibt, der mit den bewilligten Beträgen seitens der Beklagten übereinstimmt oder nicht. Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink: http://openjur.de/u/169098.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.