März 2006, BGBl I 558). Dass die Tochter im streitigen Zeitraum mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte und infolgedessen bei der Berechnung der Unterkunftskosten ein auf sie fallender Anteil zu berücksichtigen ist, mag zwar ihre wirtschaftlichen Interessen berühren. Ein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechtssphäre liegt aber ebenfalls nicht vor. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe die ablehnende Entscheidung der Beklagten zugleich auch für ihren Ehemann anfechten wollen (
SGB II bzw § 73 Abs 2 Satz 2 SGG; zur Auslegung von Verfahrenshandlungen und zur Bezeichnung von Beteiligten
Urteil des 7b. Senats des Bundessozialgerichts <BSG> vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R ;
auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 - veröffentlicht in juris, RdNr 16 ff). Denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen für ihren Ehemann beantragt; solche kommen auf Grund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II auch nicht in Betracht.
auch § 85 Abs 2 Satz 1 SGG, zweiter Halbsatz). Dass die Agentur für Arbeit möglicherweise für den Erlass des Ausgangsbescheides nach Konstituierung der Beklagten mit Wirkung ab Januar 2005 nicht mehr zuständig war, ist unerheblich. Denn die Beklagte hat als fachlich zuständige Behörde den Widerspruchsbescheid erlassen (
SGB X), und der Ausgangsbescheid bildet in der Gestalt des Widerspruchsbescheids den Gegenstand der Klage (§ 95 SGG). Angesichts der nur organisatorischen Wahrnehmungszuständigkeit, die die Rechtsträgerschaft der hinter der Arbeitsgemeinschaft stehenden Träger unberührt lässt, ist im Übrigen geäußerten Bedenken, es handle sich bei der Arbeitsgemeinschaft um eine unzulässige Mischverwaltung (ua Lühmann DÖV 2004, 677, 682 ff; Brosius-Gersdorf VSSR 2005, 335, 373 ff), nicht zu folgen (
auch unter
zur Alhi: BSG, Urteil vom
auch BSGE 87, 262 , 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr 1 ). Die vom LSG zitierte Rechtsprechung des BVerwG zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kann insoweit wegen der Andersartigkeit der Sozialhilfe nicht herangezogen werden. 2. Das LSG hat zu Recht für den streitigen Zeitraum einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verneint. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II trifft unter Hinweis auf § 8 Abs 2 SGB II ergänzende Regelungen zum gewöhnlichen Aufenthalt von Ausländern. Das LSG, das die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB II bejaht hat und auf die Ausländereigenschaft der Klägerin nicht näher eingegangen ist, hat zu Recht einen Leistungsanspruch bereits wegen Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 SGB II verneint. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört - wie ausgeführt - neben der Klägerin ihr Ehemann, nicht dagegen die im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Tochter. Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der Klägerin einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln (zu den Berechnungsschritten Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 100 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 33 ff; Radüge in juris PK-SGB II § 9 RdNr 44 ff). Die unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG ergeben, dass bereits der Gesamtbedarf (dazu nachfolgend unter
Rixen in Eicher/Spellbrink aaO § 24 RdNr 4; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 RdNr 7, 17a). Jedoch setzt ein Zuschlag nach Maßgabe des § 24 SGB II das Bestehen eines Anspruchs auf Alg II voraus; allein durch die Zuschlagsregelung kann also ein Anspruch auf Alg II nicht begründet werden (ebenso ua Rixen aaO § 24 RdNr 3; aA Sächsisches LSG, Urteil vom
insoweit BT-Drucks 16/1410 S 23, zu Nr 18). Für die Zeit vor Inkrafttreten der Änderung gilt nichts anderes. Die gegen die Regelung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (
etwa Söhngen in juris PK-SGB II, § 24 RdNr 24 ff; Herrmann/Söhngen SozSich 2004, 412, 417) teilt der Senat nicht. Es liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, als Anknüpfungspunkt für den Zugang zum Zuschlag allein die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) zu wählen. bb) Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das LSG hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise einen Gesamtbetrag von monatlich 353,78 EUR festgestellt und diesen zutreffend in Höhe von zwei Dritteln, also mit 235,85 EUR, bei der Klägerin und ihrem Ehemann berücksichtigt. Die Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung von 353,78 EUR errechnen sich aus den vom LSG nach den Angaben der Klägerin festgestellten monatlichen Einzelbeträgen von 218,86 EUR für Grundmiete (ohne Nebenkosten), 71,32 EUR für Wasserzins und Entwässerungsgebühren, 6,60 EUR für Abfallgebühren sowie 57 EUR für die Gasheizung. Dass das LSG diese Beträge als angemessen angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Ebenso zutreffend hat das LSG, was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird, keinen Abschlag für die bereits durch die Regelleistung abgegoltene Warmwasserzubereitung (
dazu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II RdNr 35) vorgenommen, da diese mittels Strom (Elektrospeichergerät), also nicht über die Heizung erfolgt (s Wahrendorf SozSich 2006, 134, 138). Vom Gesamtbetrag sind für die Bedarfsgemeinschaft nur zwei Drittel zu berücksichtigen. Wird eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erfolgt die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach "Kopfzahl". Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe an (
BVerwGE 79, 17 = NJW 1989, 313 mwN; ebenso Rothkegel in Gagel aaO § 22 RdNr 7 f). Allenfalls für Sonderfälle ist denkbar, dass der Unterkunftsbedarf der "Bedarfsgemeinschaft" (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II) nicht deren Anteil an der Gesamtkopfzahl der Nutzer der Unterkunft entspricht. Eine vom Prinzip der Aufteilung nach "Kopfzahl" abweichende Handhabung ist jedoch nicht deshalb geboten, weil die im Haushalt lebende volljährige Tochter im streitigen Zeitraum Berufsausbildungsbeihilfe aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß §§ 59 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erhalten hat. Zwar ist bei der Bemessung berücksichtigt, dass die Tochter noch bei ihren Eltern wohnt (§ 66 Abs 1 Satz 1 SGB III). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Unterhaltsbedarf der Tochter dem Bedarf der aus ihren Eltern bestehenden Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen wäre. Denn bei eigener Hilfebedürftigkeit kann die Tochter, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, eigene Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II geltend machen (
Hänlein in Gagel aaO § 7 RdNr 60a; Spellbrink in Eicher/Spellbrink aaO § 7 RdNr 22 und 31). Mit dem Bezug der Berufsausbildungsbeihilfe ist für die Tochter, die während der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern untergebracht war, gemäß § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II verbunden.
Abs 1 Nr 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V>, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 11 Sozialgesetzbuch Elftes Buch <SGB XI>) gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 SGB V bzw § 25 Abs 1 Satz 1 SGB XI als Ehefrau beitragsfrei versichert ist. cc) Das Kindergeld von monatlich 154 EUR ist entgegen der Auffassung des LSG dem kindergeldberechtigten Ehemann als Einkommen zuzurechnen, nicht dagegen der volljährigen Tochter. Dies folgt aus § 11 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB II in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung (zur Änderung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II mit Wirkung ab 1. Juli 2006
Nr 4 und Art 5 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I 558). Danach ist nur Kindergeld für minderjährige Kinder dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Diese Regelung ist folgerichtig, da gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der hier anwendbaren Fassung (
oben 1.a) nur minderjährige Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören können. Das Kindergeld für die in der streitigen Zeit im Haushalt lebende volljährige Tochter kann dieser somit nicht zugerechnet werden (
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 - NJW 2004, 2541 ). dd) Zu berücksichtigen ist schließlich das Einkommen des Ehemannes in Höhe des Rentenzahlbetrages von 928,44 EUR (zur Absetzung der Sozialversicherungsbeiträge
Ein Privilegierungstatbestand gemäß § 11 Abs 3 SGB II oder § 1 Alg II-V greift insoweit nicht ein. Abzusetzen ist gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V ein Pauschbetrag von 30 EUR für Beiträge zu (fakultativen) privaten Versicherungen (
Brühl in LPK-SGB II, § 11 RdNr 34). Insgesamt ergibt sich somit ein zu berücksichtigendes Einkommen des Ehemannes der Klägerin von 1.052,44 EUR (154 EUR Kindergeld plus 928,44 EUR minus 30 EUR). Der Senat lässt dahinstehen, ob - entgegen der Rechtsansicht des LSG - neben der Pauschale des § 3 Nr 1 Alg II-V über § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II zusätzlich Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung abzusetzen sind (so Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 141; Mecke in Eicher/Spellbrink aaO § 11 RdNr 62; ebenso Durchführungshinweise der BA für die Anwendung des SGB II, zu § 11 SGB II, 11.23;
auch Urteil des 7b. Senats des BSG vom
BT-Drucks 15/1516 S 49). Die organisationsrechtliche Konsequenz der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, insbesondere die in § 44b SGB II geregelte Pflicht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften, stellt keine unzulässige bundesunmittelbare Inpflichtnahme der Kommunen dar (
insbesondere Ruge/Vorholz, DVBl 2005, 403, 404 ff). Bei der Aufgabenzuweisung zu den kommunalen Trägern gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II handelt es sich (noch) um eine zulässige punktuelle Annexkompetenz, die zum wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des SGB II notwendig ist. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 7b. Senats des BSG an (Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R - mwN). Auch bestehen Bedenken weder im Hinblick auf die durch Art 28 Abs 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung noch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Mischverwaltung (BSG aaO). Entscheidend ist dabei aus Sicht des erkennenden Senats, dass bei einem rechtserheblichen Handeln der Arbeitsgemeinschaft die Zuordnung der jeweiligen Kompetenzen zum jeweils sachlich zuständigen Verwaltungsträger erhalten bleibt, dh nur eine organisatorische Wahrnehmungszuständigkeit (
oben unter 1c) ausgeübt wird. Letzteres zeigt sich auch in der Ausgestaltung der Aufsicht, die keine monistischen Strukturen aufweist (
b) Es ist ferner nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die Ansprüche auf Alhi nach den Vorschriften des SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ohne Übergangsregelung abgeschafft und durch andersartige Ansprüche nach dem SGB II ersetzt hat. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG berufen. Denn die Alhi ist keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung (
BSGE 85, 123 , 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11 mwN; SozR 3-4300 § 427 Nr 2 S 13; SozR 4-4300 § 434c Nr 3 RdNr 16). Selbst wenn im Übrigen der Anspruch auf Alhi dem Eigentumsschutz unterläge, wäre ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG zu verneinen, da der Gesetzgeber mit den Vorschriften zur Abschaffung der Alhi und zur Einführung des SGB II seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht überschritten hätte. Insoweit ergäbe sich bei diesem Prüfungsmaßstab hier nichts anderes, als wenn die angegriffenen Regelungen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips des Art 20 Abs 3 GG geprüft werden (
BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 10, 12 sowie BVerfG SozR 4-2600 § 237a Nr 1 RdNr 24 ff). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass mit der Abschaffung der Alhi und der Einführung des SGB II bzw des Alg II eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (
Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage 2006, Art 20 RdNr 80 ff) verbunden war. Zu beachten ist insoweit, dass der Gesetzgeber bei der vorgenommenen Umgestaltung und Zusammenführung bisheriger getrennter staatlicher Fürsorgesysteme zu einem einheitlichen System der Grundsicherung für Arbeitsuchende wichtige Gemeinwohlinteressen im Sinne der Anpassung der Sozialausgaben an eine geänderte Wirtschaftslage verfolgt hat (
ua BT-Drucks 15/1516 S 1 ff, 41 ff). Zu beachten ist weiter die in § 1 Abs 1 Satz 1 SGB II zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers, mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Personen zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Außerdem hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Abschaffung der (Anschluss-)Alhi für ehemalige Alg-Bezieher, die - bereits unter 2a aa erwähnte - Regelung über den befristeten Zuschlag in § 24 SGB II vorgesehen, mit der ein Teil der Einkommenseinbußen abgefedert werden soll, die in der Regel beim Übertritt in die Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen (BT-Drucks 15/1516 S 57 f, zu § 24). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass die Einführung der neuen gesetzlichen Bestimmungen Betroffene wie die Klägerin bei Abwägung ihrer Interessen mit den verfolgten Gemeinwohlbelangen unverhältnismäßig belasten würde oder dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum in unverhältnismäßiger Weise überschritten hätte. Der Gesetzgeber hat nach der Überzeugung des Senats auch nicht die Anforderungen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips verletzt (
BVerfG, Beschluss vom
BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 11). Der Senat hat im Übrigen einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip durch die Abschaffung der Alhi sogar für Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, verneint (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R -). Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen in Höhe der bisherigen Alhi folgt auch nicht aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem insbesondere auf Art 20 Abs 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip (zu letzterem
Jarass/Pieroth aaO Art 20 RdNr 112). Die genannten Verfassungsnormen begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (
etwa BVerfGE 94, 241 , 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5 ). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (
BVerfGE 82, 60 , 80 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 ; BVerfGE 98, 169 , 204 = NJW 1998, 3337 ; O’Sullivan SGb 2005, 370).
etwa BVerfGE 87, 153 , 169 ff = NJW 1992, 3153 ; BVerfGE 99, 246 , 259 ff = NJW 1999, 561 ). Demgemäß hat der Gesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen (zB Wohngeldgesetz, Einkommensteuergesetz), keineswegs eine einheitliche Definition gewählt (
Wunder/Diehm, SozSich 2006, 195, 197). Soweit dem Begriff der Sicherung der "Mindestvoraussetzungen" die Forderung nach einem Schutz vor Existenznot im Sinne einer Sicherung der physiologischen Existenz des Bürgers zu entnehmen ist (
Martinez Soria JZ 2005, 644, 648 mwN), bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber des SGB II diese Forderung erfüllt, indem er die in den §§ 14 ff SGB II vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stellt und darüber hinaus Regelungen zur Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der Sozialversicherung trifft (zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - s §§ 5 Abs 1 Nr 2a, 251 , 252 SGB V; §§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2a, 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI;
hierzu auch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, juris, RdNr 29; Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr 102 ff). Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe anerkannt, dass die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt ist, sondern auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie einen Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung umfasst (
BVerwGE 87, 212 = NJW 1991, 2304 ; BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214 ). Auch diesen Anforderungen wird der Gesetzgeber bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich gerecht. Denn er hat die in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe entwickelten Erwägungen mit der Regelung in § 20 Abs 1 SGB II aufgegriffen und präzisiert. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst schon nach dem Gesetzeswortlaut ua (neben zB Ernährung und Kleidung) "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben".
BT-Drucks 15/1516 S 56) für die Leistungshöhe eine vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobene Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 1. Juli 2003 maßgebend sein und dass sich die Regelleistung hinsichtlich Höhe und Neubemessung auch an der RSV orientieren sollte (
auch § 20 Abs 4 Satz 2 SGB II iVm § 28 Abs 3 Satz 5 SGB XII). Der Senat hat auch berücksichtigt, dass die RSV bis zur Verabschiedung des SGB II durch den Bundestag im Dezember 2003 noch nicht erlassen war und dass erst mit Schreiben der Bundesregierung vom 10. März 2004 der RSV-Entwurf und dessen Begründung dem Bundesrat übermittelt wurde (BR-Drucks 206/04;
Ockenga, aaO, S 144), ferner, dass vor dem Gesetzesbeschluss zum SGB II der Vorentwurf einer RSV (Stand 21. Juli 2003,
im Internet unter www.sozialpolitik.de, Themenfelder "Sozialstaat, Soziale Sicherung") vorlag, der im Detail von der späteren RSV vom 3. Juni 2004 (BGBl I 1067) abweicht. Grundsätzliche Einwände gegen die Festsetzung der Regelleistungen lassen sich aus diesem zeitlichen Ablauf jedoch nicht ableiten, da der Gesetzgeber bei der Ermittlung der - typisierten - Bedarfe wie schon bei der Sozialhilfe auf das Statistikmodell zurückgegriffen hat (
Martens SozSich 2006, 182, 184) und erkennbarer Bezugspunkt für die Bemessung der Regelleistung mit 345 EUR die Höhe der bis dahin geltenden Regelsätze (ca 297 EUR) zuzüglich eines an der damaligen Bewilligungspraxis bezüglich einmaliger Leistungen gemessenen Anteils in Höhe von ca 16 vH war (
hierzu ua LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 39/06 R ; Brünner in LPK-SGB II § 20 Nr 4; Berlit info also 2003, 195, 202; Bieback NZS 2005, 337, 338). Auch im Übrigen kann der Senat nicht feststellen, dass die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II höherrangigem Recht widerspricht. Bereits die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe hat die Kontrolle für die Regelsatzfestsetzung durch Rechtsverordnung unter der Geltung des § 22 Abs 2 Satz 1 BSHG auf die Prüfung beschränkt, ob die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und ob die der Festsetzung zu Grunde liegenden Wertungen vertretbar sind (
BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214 ; BVerwGE 102, 366 = NVwZ 1998, 285 ). Diese Prüfungsmaßstäbe zur Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit dem ermächtigenden Gesetz können denknotwendigerweise nicht gleichermaßen für die Überprüfung des § 20 Abs 2 SGB II gelten. Denn hierin hat der parlamentarische Gesetzgeber, der allein an das GG gebunden ist, die Höhe der Regelleistung unmittelbar bestimmt. Der Senat kann jedoch offen lassen, inwieweit sich die oben genannten Maßstäbe nicht nur aus dem BSHG, sondern auch aus dem GG herleiten lassen (
BVerfGE 82, 60 , 80; Rothkegel, SGb 2006, 74, 76; gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerwG: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2005 - L 3 AS 3/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 5/06 R ). Denn selbst auf der Grundlage dieser Maßstäbe bestehen keine Bedenken. Die Prüfung des Senats ergibt unter Berücksichtigung der im Gesetzgebungsverfahren und im Zusammenhang mit dem Erlass der RSV dokumentierten Erwägungen, dass der Bestimmung der Regelleistung ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde liegen und dass der dem Gesetzgeber zuzubilligende Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten ist. Eine Unvertretbarkeit der Festsetzung der Regelleistung durch den Gesetzgeber ergibt sich nicht etwa daraus, dass im Schrifttum mangelnde Transparenz gerügt oder auf die angebliche Ausgrenzung einzelner Bevölkerungsgruppen hingewiesen wird (
ua: Berlit info also 2003, 195, 202; derselbe info also 2005, 181-182; Frommann NDV 2004, 248, 252; Rothkegel ZfSH/SGB 2004, 396, 403 ff; Däubler, NZS 2005, 225, 228; Ockenga, ZfSH/SGB 2006, 143, 144 ff). Denn angesichts der offenkundigen Schwierigkeiten, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch unter Einbeziehung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sachgerecht zu bestimmen, können Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen keine entscheidende Rolle spielen (
auch BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 14 S 83 f;
zusammenfassend Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr 21 ff, 25, Stand
Vor allem ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beachten, dass der Gesetzgeber des SGB II den Hilfebedürftigen nicht nur die Regelleistung, sondern in nicht unwesentlichem Umfang weitere Leistungen zur Verfügung stellt (
ua §§ 16 , 21 , 22 , 23 SGB II; zur Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch Leistungen nach Maßgabe des SGB XII zu beanspruchen,
Urteil des 7b. Senats des BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R ). Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte vermag der Senat deshalb eine Unvertretbarkeit der Höhe der Regelleistung nicht zu erkennen. Ob und inwieweit den Gesetzgeber über die Anpassungsregelungen in § 20 Abs 4 SGB II hinaus eine besondere Beobachtungspflicht (
BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 13; BVerfGE 87, 348 , 358; 88, 203 , 309
hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom
insbesondere die Freibetragsregelung in § 194 Abs 1 SGB III). Die im Vergleich zum SGB III abweichenden Modalitäten der Einkommensanrechnung nach dem SGB II rechtfertigen sich indes aus der völlig anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsicherung für Arbeitsuchende (
Knuth SF 2006, 160, 167 ff). Deshalb können auch die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe zur Frage der Einkommensanrechnung unter Ehepartnern, die beide zuvor erwerbstätig waren ( BVerfGE 87, 234 , 255 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 ), nicht von der Alhi auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/169105.html Kommentare
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