N; zum Kunstbegriff des Art 5 Grundgesetz vgl BVerfGE 30, 173 , 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt ( BSGE 83, 160 , 165 f =
Nr 9 S 37 f; BSGE 83, 246 , 250 =
Nr 3 und 9; Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney <Hrsg>, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Gemälde, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG aaO). In dem inzwischen mehr als 30 Jahre alten Künstlerbericht wird der Beruf des Argentinischen Tango-Tänzers bzw -Lehrers nicht erwähnt (vgl Brandmüller/Zacher/Thielpape, KSVG, Band II, Stand: 1. Januar 2002, Anlage 3A/8 "Tätigkeitskatalog künstlerischer/publizistischer Tätigkeiten"). Die Nichtverzeichnung im Künstlerbericht 1975 spricht jedoch nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung der Tätigkeit als künstlerisch, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer und/oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen (vgl auch die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks 8/3172, S 21 und 9/26, S 18). Im Bereich der darstellenden Kunst - die Bereiche Musik und bildende Kunst sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht betroffen - findet sich als Einordnungshilfe nur der Katalogberuf des "Ballett-Tänzers" (BT-Drucks 7/3071, S 7). Diesem ist die Klägerin im Hinblick auf ihre vom LSG festgestellte berufliche Tätigkeit aber nicht vergleichbar.
Ob sich indes schon eine allgemeine Verkehrsanschauung im Geltungsbereich des KSVG herausgebildet hat, die die Darbietung des Argentinischem (Bühnen-)Tango als eine mit dem Ballett vergleichbare Form des Bühnentanzes zur Unterhaltungskunst zählt - wie etwa Tanzdarbietungen im Rahmen von Varietévorführungen (vgl BSGE 77, 21 =
Nr 12 S 71 <Unterwäschevorführung>; BSGE 82, 107 , 112 =
Nr 12 S 65 <"Demonstrationssportler">) - kann hier offen bleiben, da die Klägerin nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) Feststellungen des LSG nur zu rund 30% ihrer Arbeitszeit als Tänzerin des Tango Argentino auftritt. Im Fokus ihrer Tätigkeit steht nicht die Ausübung, sondern mit rund 70 % ihrer Arbeitszeit die Lehre des Tango Argentino. Bei einem - wie hier - aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild kann von einem künstlerischen Beruf aber nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild prägen, Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 7 <Trauerredner>; SozR 4-5425 § 2 Nr 6 <Ausstellungsgestalter>; BSGE 82, 107 , 111 =
O, § 2 RdNr 9). c) Entscheidend ist daher, ob die schwerpunktmäßig als Tanzlehrerin tätige Klägerin Kunst iSd § 2 Satz 1 KSVG lehrt. Dem steht nicht entgegen, dass - wie hier - nicht angehende Künstler für ihren Beruf ausgebildet, sondern Laien unterrichtet werden, die in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (BSG
Nr 1 S 4 <Afro-Dance>und
§ 2 Satz 1 KSVG bezieht sich jedoch nur auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausübung der Schüler dienen. Gegenstand der Lehrtätigkeit muss daher die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Unterrichteten bei der Ausübung von Kunst auswirken (BSG
Insoweit erscheint es nach den Feststellungen des LSG zwar nicht ausgeschlossen, dass sich die Tanzschüler der Klägerin mit den von ihr gelehrten Unterrichtsgegenständen als Grundlage und mit zunehmender Übung zu " milongueros " entwickeln - also zu Vortänzern, die sich in einer Milonga mit eigenwilligem Stil, auffallend eleganter Haltung, besonderer Virtuosität oä hervortun und eine Vorstufe zum ballettähnlichen Bühnentango ausüben (vgl Nau-Klapwijk, aaO, S 114). Überwiegend dient der Tanzunterricht der Klägerin aber nicht als Grundlage einer ballettartigen Kunstausübung (denkbar zB als Bühnentänzer in Tangoshows, -musicals oder -opern), sondern der Ausübung von Breiten- bzw Freizeitsport. Damit ist eine Einordnung als Kunst ausgeschlossen. Ob durchaus eigenschöpferische Darbietungen dem Bereich des Sports oder dem der Kunst zuzuordnen sind, beurteilt sich wie bei anderen Abgrenzungsproblemen letztlich nach der Verkehrsauffassung ( BSGE 82, 107 , 111 f =
Maßgebende Kriterien für die Zuordnung sind insbesondere die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, die Art der Veranstaltung, der Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu einschlägigen Interessengruppen, Vereinigungen etc. So ist ohne weiteres von einer sportlichen Betätigung auszugehen, wenn für eine Aktivität ein Regelwerk existiert, das von einem Verband erlassen worden ist, der dem Deutschen Sportbund - heute: Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) - angehört (BSG aaO). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der einzelne Akteur einem solchen Verband auch angehört, da es auf die Einordnung der Betätigung als solcher nach der Verkehrsanschauung ankommt, die wiederum durch die typischen Ausübungsfelder geprägt wird. Für den Argentinischen Tango existiert weder ein vom Deutschen Tanzsportverband eV (DTV) noch von einem sonstigen Mitglied des DOSB erstelltes Regelwerk. Tango Argentino zählt aber ebenso wie zB die Tanz-Disziplinen Standard, Latein und Jazz-Dance zu dem vom DTV angebotenen Breitensportprogramm (http://www.tanzsport.de/dtvstart.html - Stichworte: "Breitensport" und "Disziplinen"), wohingegen weder Afro-Dance (BSG
Nr 1 ) noch Eurythmie (BSG
Nr 2 ) auf der Homepage des DTV als Breitensportdisziplinen erwähnt sind.Dementsprechend wurden beim "Tag des Tanzes 2005" des DTV, der Mitglied im DOSB ist und dort als Spitzenfachverband die Sportart "Tanzen" repräsentiert, am
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