(9)AL 188/04 = ZIP 2005, 1567 f; Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 183 RdNr 90; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 183 RdNr 79). Die weitere Rechtsentwicklung bestätigt die Auffassung des Senats. Mit der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom
- Oktober 2006 ist vorgeschlagen worden, dem § 183 Abs 1 SGB III einen zusätzlichen Satz anzufügen. Danach gilt eine Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insg als nicht vereinbart, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsentgelts gemäß § 1 Abs 2 Nr 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt hat und dieser Entgeltteil in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung verwendet wird, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat. Zur Begründung für diese durch das Gesetz vom
- Dezember 2006 (BGBl I 2742) mit Wirkung vom
- Dezember 2006 eingeführte Neuregelung hat der Ausschuss auf die bereits erwähnte Rechtsprechung des BAG (Urteil vom
- Juni 1990 - 3 AZR 641/88 -) verwiesen, wonach durch die Vereinbarung der Entgeltumwandlung der Anspruch des Arbeitnehmers auf Barauszahlung des umgewandelten Arbeitsentgelts endgültig untergeht und durch einen Versorgungsanspruch ersetzt wird (BT-Drucks 16/3007 zu Art 2 Nr 1). Diese arbeitsrechtliche Betrachtungsweise werde dem Schutzzweck des Insg nicht gerecht, weil der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung aus seinem Gehalt finanziert habe. Deshalb werde durch die Neuregelung einer gesetzlichen Fiktion erreicht, dass der Entgeltteil wie Arbeitsentgelt behandelt werde. Die der Neuregelung zu Grunde liegenden Erwägungen bestätigen mithin die Auffassung des Senats, dass für den Zeitraum vor Wirksamwerden der Neuregelung die umgewandelten Entgeltbestandteile nicht dem Schutz der Insg-Versicherung unterfielen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG. Die Regelung des 197a Abs 1 Satz 1 SGG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn die Klägerin ist Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 SGG. Dies folgt aus § 188 Abs 1 SGB III, wonach der Anspruch auf Insg durch die Übertragung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt dem Dritten zusteht. Damit tritt der Dritte (Zessionar) kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers ein und erwirbt kraft Gesetzes selbst unmittelbar einen Anspruch auf Insg (Schmidt in Praxiskommentar SGB III,
- Aufl 2004, § 188 RdNr 9; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 188 RdNr 22). Folglich liegt kein Fall der "sonstigen Rechtsnachfolge" nach § 183 Satz 2 SGG vor, der die Gerichtskostenfreiheit auf das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beschränkt. Permalink: http://openjur.de/u/169133.html Kommentare