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BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

Ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an ein auswärtiges Dienstgeschäft einen privaten Besuch unternimmt, steht auf der späteren Rückfahrt an den Beschäftigungsort nicht mehr unter Versicherungsschutz, w

§ 8Nr 14 , jeweils Rd

Nr 6 mwN). Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr 90;

§ 8Nr 5 Rd

Nr 6;

§ 2Nr 7 Rd

Nr 16) . Vorliegend besteht eine Verbindung zwischen der Unfallfahrt und der betrieblichen Tätigkeit des G. insofern, als unmittelbarer Anlass für die Reise, die ihn später nach Aachen geführt hatte, eine geschäftliche Besprechung in Remscheid gewesen war und dass sich der Unfall auf einem Streckenabschnitt ereignet hat, den er für die Rückkehr von dieser Besprechung ohnehin hätte benutzen müssen. Das alleine reicht jedoch für die Annahme eines rechtlich bedeutsamen Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. Vielmehr kann die Unfallfahrt schon wegen des großen zeitlichen Abstandes zwischen dem Ende des Dienstgeschäfts am Freitag und dem Antritt der Heimfahrt am Sonntag nicht mehr als Fortsetzung der Dienstreise nach Remscheid gewertet werden. Bei Dienstreisen wie allgemein bei versicherten Wegen geht allerdings der Versicherungsschutz durch eine eingeschobene private Verrichtung im Regelfall nicht endgültig verloren, sondern lebt nach deren Beendigung mit der Fortsetzung des angefangenen Weges wieder auf (siehe zuletzt BSGE 91, 293 =

§ 8Nr 3 Rd

Nr 9 mwN). Das gilt aber dann nicht mehr, wenn aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss, wenn also den zwischenzeitlichen betriebsfremden Aktivitäten gegenüber dem ursprünglichen Zweck des Weges ein solches Übergewicht zukommt, dass sich der weitere Weg aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht mehr als Fortsetzung des früheren, sondern als Antritt eines neuen, durch die private Tätigkeit veranlassten Weges darstellt. Für Wege vom oder zum Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII) hat die Rechtsprechung im Interesse einer gleichmäßigen und rechtssicheren Handhabung eine feste zeitliche Grenze von zwei Stunden festgelegt, bis zu der eine Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich ist. Wird diese Grenze überschritten, ist der versicherte Weg in der Regel nicht mehr nur unterbrochen, sondern endgültig beendet und der Versicherungsschutz lebt nicht wieder auf (grundlegend: Urteil des Senats vom

  1. April 1976 - 2 RU 147/75 - SozR 2200 § 550 Nr 12; seither ständige Rechtsprechung, vgl auch BSG SozR 2200 § 550 Nr 27 und Nr 42; BSGE 55, 141 , 143 = SozR 2200 § 550 Nr 55 S 139; BSGE 82, 138 , 141 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18 S 73; weitere Nachweise bei Krasney, in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, Stand: 2006, § 8 RdNr 247) . Eine vergleichbare starre Zeitgrenze kann bei Geschäftsreisen nicht gezogen werden. Auf solchen Reisen erlischt der Versicherungsschutz durch eine Unterbrechung des betrieblichen Zusammenhangs im allgemeinen weniger leicht als auf Wegen nach und von der Arbeitsstelle. Das beruht zum einen darauf, dass Hin- und Rückfahrt zum und vom Ort des auswärtigen Dienstgeschäfts selbst Bestandteil der Betriebstätigkeit sind, zum anderen darauf, dass Geschäftsreisen oftmals über größere Entfernungen führen und einen erheblichen zeitlichen Umfang haben, so dass auch durch eine längere Unterbrechung das Gesamtbild einer einheitlichen Geschäftsreise nicht ohne weiteres verloren geht. Ob die Dienstreise durch die private Verrichtung lediglich unterbrochen oder aber endgültig beendet wurde, hängt davon ab, wie sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitdauer und aller sonstigen Umstände die Bedeutung der Reise zu der Bedeutung der unversicherten privaten Tätigkeit verhält (BSG SozR Nr 7 zu § 548 RVO) . Nach diesen Maßstäben stand die Fahrt von Aachen nach Hannover, auf der G. verunglückt ist, nicht mehr in einem für den Versicherungsschutz erforderlichen inneren Zusammenhang mit der zwei Tage zurückliegenden Reise zu der geschäftlichen Besprechung bei der Firme K in Remscheid. Die Besprechung selbst hat nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nur wenige Stunden gedauert. Zusammen mit der Hin- und Rückfahrt über eine Entfernung von je ca 270 Kilometer hätte die gesamte Geschäftsreise bei sofortiger Rückkehr an den Beschäftigungsort nicht mehr als einen Arbeitstag in Anspruch genommen. Die Rückfahrt von Remscheid nach Hannover nach dem Ende des Dienstgeschäfts hätte maximal eine Zeit von drei Stunden erfordert. Dem steht ein nicht geschäftlich veranlasster Aufenthalt von zwei Tagen und zwei Nächten in Aachen, verbunden mit einer zusätzlichen Fahrt von Remscheid nach Aachen und zurück gegenüber. Der rein privaten Zwecken dienende Wochenendbesuch bei der Ehefrau hat im Vergleich zu der Dienstfahrt ein solches Gewicht, dass er den Charakter der Rückfahrt bestimmt. Diese stellt sich nach dem Gesamtbild nicht, auch nicht teilweise, als verspätete Fortsetzung der Geschäftsreise, sondern als Heimfahrt von einem privaten Familienbesuch dar. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts widerspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz auf Dienstreisen. In den Entscheidungen des Senats vom
  2. Oktober 1966 - 2 RU 30/65 (SozR Nr 4 zu § 548 RVO) und vom
  3. Januar 1984 - 2 RU 15/83 - (USK 8469) ging es nicht um das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes aus einer vorausgegangenen Geschäftsreise, sondern um Sachverhalte, in denen die späteren Unfallopfer nach einem privaten Urlaub vom Urlaubsort aus zu einem (neuen) Dienstgeschäft aufgebrochen und auf dem Weg dorthin verunglückt waren. Der Aussage in dem Urteil vom
  4. August 2000 - B 2 U 18/99 R - (USK 2000, 107), dass unfallversicherungsrechtlich der Rückweg grundsätzlich das Schicksal des Hinwegs teilt, kommt für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, denn G. befand sich im Unfallzeitpunkt nicht auf dem Rückweg von dem Dienstgeschäft bei der Firma K, das zu diesem Zeitpunkt - wie dargelegt - bereits endgültig beendet war. Ein innerer Zusammenhang der unfallbringenden Fahrt am späten Nachmittag bzw Abend des
  5. Januar 2000 mit der Beschäftigung des G. bei der Firma A ergibt sich auch nicht daraus, dass G. anlässlich seines Aufenthalts in Aachen mit seinem Sohn geschäftliche Angelegenheiten besprochen und ein für seine Firma bestimmtes Paket mit Werkzeugen übernommen hatte, das er auf der Fahrt mit sich führte. Auch die Behauptung der Klägerin, ihr Mann habe unmittelbar zum Firmengelände in Langenhagen fahren wollen, um dort den Dienstwagen für einen anderen Mitarbeiter bereitzustellen, führt - ihre Richtigkeit unterstellt - zu keinen anderen Ergebnis. Denn diese Umstände begründen keinen rechtlich relevanten sachlichen Zusammenhang der Fahrt zur betrieblichen Tätigkeit des Versicherten. Da eine Unterteilung der Fahrt in getrennte - versicherten und unversicherten Zwecken dienende - Abschnitte nicht möglich ist, ist von einer so genannten gemischten Tätigkeit auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht bei solchen Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz, wenn sie dem Beschäftigungsunternehmen zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt sind. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (so bereits BSGE 20, 215 , 219 = SozR Nr 67 zu § 542 RVO aF; siehe auch BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19 S 52; BSG

§ 8Nr 14 Rd

Nr 10, jeweils mwN). Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage hat das Berufungsgericht verneint, weil die genannten geschäftlichen Aktivitäten nur gelegentlich der ohnehin geplanten Besuchsfahrt nach Aachen durchgeführt worden seien. Mangels durchgreifender Verfahrensrügen sind die dazu getroffenen Feststellung für den Senat bindend (§ 163 SGG) und der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen. Ein Wegeunfall im engeren Sinne, also ein Unfall beim Zurücklegen eines der Betriebstätigkeit vor- oder nachgelagerten, nach § 8 Abs 2 SGB VII versicherten Weges, hat nicht vorgelegen, so dass auch von daher kein Versicherungsschutz zu begründen ist. Der Ehemann der Klägerin befand sich im Unfallzeitpunkt nicht auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Selbst wenn er - was das LSG offengelassen hat - nicht sofort seine Wohnung in Hannover, sondern aus betrieblichen Gründen zunächst die Firma in Langenhagen aufsuchen wollte, greift die Vorschrift nicht ein. Es hätte sich dann um einen Weg vom so genannten dritten Ort (dazu: Krasney, aaO, § 8 RdNr 191 mwN) gehandelt, der nur dann versichert ist, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten nach und von dem Ort der Tätigkeit steht (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 6 und Nr 13; Krasney, aaO, § 8 RdNr 196 mwN). Das ist bei dem hier zu beurteilenden Weg von Aachen nach Langenhagen im Vergleich zu dem üblichen Arbeitsweg von Hannover nach Langenhagen ersichtlich nicht der Fall. Bei der Heimfahrt vom Besuch der Ehefrau in Aachen hat es sich auch nicht um einen nach § 8 Abs 2 Nr 4 SGB VII versicherten Weg gehandelt. Nach dieser Vorschrift besteht Versicherungsschutz beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der Versicherte wegen der Entfernung der Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat (zu diesen Begriffen vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 22 ). Da der Beschäftigungsbetrieb des G. in Langenhagen war, würde § 8 Abs 2 Nr 4 SGB VII nur eingreifen, wenn sich die "ständige Familienwohnung" der Eheleute in Aachen befunden und G. in Hannover lediglich eine "Unterkunft" gehabt hätte. Das LSG hat indes festgestellt, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse für das Ehepaar nach wie vor in Hannover war und sich deshalb dort die ständige Familienwohnung befunden hat. Diese Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit sich die Revision auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 Grundgesetz <GG>) beruft und sinngemäß geltend macht, dass durch den Besuch der Ehefrau an deren beruflich bedingtem Aufenthaltsort der Versicherungsschutz nicht verloren gehen dürfe, verkennt sie die Reichweite des Verfassungsgebots. Der Gesetzgeber bestimmt im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz der Ehe und Familie verwirklichen will ( BVerfGE 62, 323 , 333; 87, 1 , 36). Konkrete Ansprüche auf bestimmte Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot in Art 6 Abs 1 GG auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht herleiten ( BVerfGE 82, 60 , 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 6; BVerfGE 107, 205 , 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28). Mit der Erstreckung des Wegeunfallschutzes auf Familienheimfahrten von Versicherten, die aus beruflichen Gründen eine von der Familienwohnung getrennte Unterkunft am Arbeitsort unterhalten müssen, hat der Gesetzgeber für den typischen Fall der auswärtigen Beschäftigung eines Familienangehörigen eine zusätzliche Absicherung bereitgestellt und damit dem verfassungsrechtlichen Gebot einer Förderung des familiären Zusammenhalts jedenfalls in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Der beanspruchte Versicherungsschutz kann des weiteren nicht aus § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII hergeleitet werden. Zwar ist danach ua das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Befördern eines Arbeitsgerätes versichert, worunter unter bestimmten Voraussetzungen auch das Befördern eines Kraftfahrzeugs, wie hier des Dienstwagens, fallen kann (siehe dazu BSG SozR 3-2200 § 549 Nr 1 sowie Urteil des Senats vom

  1. August 1998 - B 2 U 17/97 R - HVBG-Info 1998, 2715). Bereits der Tatbestand der Vorschrift ist jedoch im konkreten Fall nicht erfüllt. Eine Beförderung von Arbeitsgerät liegt nur vor, wenn das Zurücklegen des zu diesem Zweck unternommenen Weges von der Absicht, die Sache an einen anderen Orte zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt (Krasney, aaO, § 8 RdNr 294 mwN). Davon kann hier keine Rede sein, da G. den Dienstwagen lediglich als Transportmittel für die Rückkehr vom Besuch bei seiner Ehefrau eingesetzt hat. Überdies fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit. Nachdem der firmeneigene PKW vor Fahrtantritt zwei Tage lang ausschließlich privat genutzt worden war, war der innere Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit aus den zuvor bereits dargelegten Gründen entfallen. G. war schließlich im Unfallzeitpunkt auch nicht aus anderen, nicht mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Gründen versichert. Das LSG hat erwogen, ob es sich bei dem Ausweichmanöver auf der Autobahn, das dem tödlichen Unfall vorausgegangen ist, um eine Rettungshandlung im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII gehandelt haben könnte, mit der G. versucht habe, andere Verkehrsteilnehmer aus einer gegenwärtigen Gefahr für ihre Gesundheit zu retten. Es hat diese Frage aber mit Recht verneint und deshalb von einer Beiladung des für diesen Versicherungstatbestand nach § 128 Abs 1 Nr 7 SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand im Landesbereich abgesehen. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge der unterlassenen notwendigen Beiladung greift nicht durch. Das BSG hat wiederholt klargestellt, dass die Beiladung eines anderen Versicherungsträgers wegen dessen möglicher Leistungspflicht (§ 75 Abs 2 Alt 2 SGG, sog unechte notwendige Beiladung) allein der Prozessökonomie dient und ihre Unterlassung deshalb keinen Verfahrensfehler darstellt, wenn die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen ergeben, dass der andere Versicherungsträger nicht leistungspflichtig sein kann ( SozR 1500 § 75 Nr 74 ; SozR 3-2200 § 539 Nr 36 S 139 f). Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier. Zwar kann nach der Rechtsprechung auch ein reflexartiges Ausweichmanöver im Straßenverkehr den Tatbestand des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII erfüllen, wenn die konkrete Gefahrenlage bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet ist, eine Rettungshandlung auszulösen ( BSGE 64, 218 = SozR 2200 § 539 Nr 130; Urteil des Senats vom
  2. November 1999 - B 2 U 42/98 R - USK 99141). Eine Rettungsabsicht als Handlungsmotiv scheidet indessen aus, wenn der Betroffene, wie im vorliegenden Fall, bei Dunkelheit mit hoher, den Witterungs- und Straßenverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit auf ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes unbeleuchtetes Hindernis trifft, dem er instinktiv auszuweichen versucht. Reagiert der Verkehrsteilnehmer in solchen Fällen ohne genaue Kenntnis der Situation und ohne zu wissen, ob überhaupt andere Menschen gefährdet sind, so kann sein Verhalten nur als eine dem Selbsterhaltungstrieb folgende automatische Abwehr- oder Fluchtreaktion gewertet werden. Die Revision der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169137.html ( https://oj.is/169137 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 60 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.