dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nämlich in Höhe der vom Kläger zu 1) zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi), zustehen. Das beklagte Job-Center ist eine Arbeitsgemeinschaft iS des § 44b SGB II (im Folgenden als der Beklagte bezeichnet). Der im Oktober 1945 geborene, verheiratete Kläger zu 1) stand seit Jahren im Leistungsbezug bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Seit 2002 erhielt er Alhi, die ihm zuletzt in Höhe von 247,17 Euro wöchentlich gewährt wurde. Unter dem 23. September 2003 hatte er eine Erklärung
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) unterzeichnet, wonach er Leistungen "unter erleichterten Voraussetzungen" beziehen wolle. In dem von ihm unterzeichneten Vordruck sind die "erleichterten Voraussetzungen" dahin umschrieben, dass er auch Leistungen erhalten könne, wenn er nicht mehr arbeiten möchte; außerdem müsse er zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen. Für die Zeit ab 1. Januar 2005 beantragten die Kläger Leistungen
dem SGB II. Der Kläger zu 1) bewohnte während des streitigen Zeitraums mit seiner im Juni 1948 geborenen Ehefrau - der Klägerin zu 2) - ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 95 m² und einer Grundstücksgröße von 202 m². Er ist Eigentümer eines Pkw, für dessen Haftpflichtversicherung einschließlich Kaskoversicherung monatlich 29,85 Euro aufzuwenden sind. Die Agentur für Arbeit W. bewilligte den Klägern mit Bescheid vom
rechtsstaatlichen Grundsätzen ermittelte Regelleistung habe dazu geführt, dass die zugesprochene Leistung zu niedrig angesetzt worden sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
Auf Grund der bisherigen Feststellungen des LSG kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden, ob der Beklagte die den Klägern jeweils zustehenden Leistungsbeträge zutreffend ermittelt hat. 1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1), sondern auch der Klägerin zu 2), wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat. Denn beide Kläger machen ihre individuellen Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II geltend. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 7b. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an (ua Urteil vom
folgende Bewilligungsbescheide über Alg II nicht. Zwar trifft es zu, dass trotz der durch das Gesetz vorgeschriebenen abschnittsweisen Bewilligung (§ 41 Abs 1 Satz 3 SGB II) in den unterschiedlichen Zeiträumen im Kern häufig jeweils die gleiche Rechtsfrage zur Entscheidung steht. Gleichwohl widerspräche eine Einbeziehung der Folgebescheide in laufende Verfahren einer sinnvollen Prozessökonomie. Denn beim Alg II entsteht schon durch seine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft und durch die Einbeziehung von Kosten der Unterkunft und Heizung für jeden Bescheid ein neuer Überprüfungsaufwand, der dem Interesse an einem schnellen und zweckmäßigen Verfahren entgegensteht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beteiligten den Rechtsstreit auf bestimmte Rechtsfragen konzentrieren können, denn das Gericht muss bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage den geltend gemachten Zahlungsanspruch
Grund und Höhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüfen (dazu
folgend unter c). Schließlich kann die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 96 SGG auch nicht einzelfallbezogen danach beurteilt werden, ob "in Bezug auf den erhobenen Anspruch von einer wesentlichen Verschiedenheit der entscheidungserheblichen Tatsachen in den fraglichen Zeiträumen keine Rede sein" kann (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe
zu prüfen (vgl BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6 mwN; SozR 4100 § 138 Nr 14 mwN). Denn nur auf diese Weise lässt sich beurteilen, ob und ggf in welchem Umfang die Klage begründet ist. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes ist nur dann zulässig, wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch <SGB X>) enthält. Letzteres hat der 7b. Senat in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 hinsichtlich der Verfügungen betreffend die Regelleistung einerseits und die Unterkunfts- und Heizungskosten andererseits in Betracht gezogen ( B 7b AS 8/06 R ). Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob er sich dieser Beurteilung anschließt. Denn keinesfalls kann eine Einigung der Beteiligten auf einen rechtlichen Prüfungsmaßstab den Streitgegenstand begrenzen. Dies bestätigt auch die Überlegung, dass ein Kläger, der geltend macht, ihm stehe von Verfassungs wegen eine höhere Leistung zu, und die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf Verfassungsfragen anstrebt, im Zweifel erreichen will, dass das Gericht
G) anruft. Denn SG, LSG und BSG können nicht selbst abschließend feststellen, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist. Voraussetzung einer Vorlage
Diese kann jedoch nur beurteilt werden,
dem geprüft wurde, ob und welche Leistungen
so genanntem einfachem Recht zustehen. Der teilweise gegenteiligen Rechtsmeinung der Instanzgerichte, die - jedenfalls bei einem Streit um höhere Leistungen
dem SGB II - von der Möglichkeit einer derartigen "Begrenzungstechnik" ausgehen, kann daher schon vom Ansatz her nicht gefolgt werden (anders allerdings LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
dem SGB II zustehen. Wenn sie Leistungen in Höhe der bisher vom Kläger zu 1) bezogenen Alhi begehren (1.071,07 Euro monatlich), so schließt die Angabe der angestrebten Leistungshöhe den Antrag ein, zumindest höhere Leistungen zu verlangen; welcher Rechtsgrund insoweit in Betracht kommt, hat ohnehin das Gericht zu entscheiden (vgl § 123 SGG; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 mwN).
der Entscheidung des Gesetzgebers Alhi nicht mehr gewährt. In § 190 Abs 3 Satz 1 SGB III, hier in der bis zum
dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das
Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (ua Ehegatte, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, vgl § 7 Abs 3 Nr 3a, b SGB II idF des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft angehören, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Das SG wird deshalb zunächst eindeutige Feststellungen zu Einkommen und Vermögen (§§ 11 , 12 SGB II) der Kläger im Hinblick auf aus den Akten ersichtliche Unterlagen über Lebensversicherungen, Sparbücher etc zu treffen haben.
F des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom
Abs 2 Nr 3 SGB II gegeben sind, der ua einen Ausschluss der Verwertbarkeit der betroffenen Ansprüche voraussetzt (§ 165 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz) kann mangels ausreichender Feststellungen vom Senat nicht abschließend beurteilt werden (vgl dazu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 3 und 5; SozR 4-4220 § 6 Nr 2 ). Einer Berücksichtigung dieses Vermögens steht im Übrigen grundsätzlich nicht entgegen, dass es bei der bisherigen Alhi-Bewilligung offenbar unberücksichtigt geblieben ist. c) Falls die Kläger im streitigen Zeitraum zum Personenkreis der Berechtigten iS des § 7 Abs 1 SGB II gehörten, ist der Grundsicherungsbedarf einschließlich des Unterkunftsbedarfs den einschlägigen Regelungen (§§ 19 ff SGB II) zu entnehmen.
Dezember 2003 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Anspruch der Kläger auf Alg II setzt sich jeweils aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den
aa) Die Regelleistung zur Sicherung des Unterhalts bestimmt sich im vorliegenden Fall
Abs 3 Satz 1 SGB II.
dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung jeweils 90 vH der Regelleistung
Abs 2, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die monatliche Regelleistung beträgt
Abs 2 der Vorschrift in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,00 Euro, in den neuen Bundesländern 331,00 Euro. Demzufolge beträgt die Regelleistung für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs 2 SGB II jeweils 311,00 Euro (90 vH von 345,00 Euro = 310,50 Euro). bb) Im Übrigen hat das LSG für den streitigen Zeitraum keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Grundlage eines Anspruchs auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), für unabweisbare Bedarfe oder Sonderbedarfe (§ 23 SGB II), für einen befristeten Zuschlag
dem Bezug von Alg (§ 24 SGB II) oder für einen Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 26 SGB II) bilden könnten. Derartiges wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Zutreffend hat das LSG weiterhin ausgeführt, dass es für den vom Kläger zu 1) für seine Pkw-Haftpflichtversicherung einschließlich der Kaskoversicherung aufgewendeten Betrag in Höhe von 29,85 Euro monatlich keine Anspruchsgrundlage gibt. Vielmehr sieht § 11 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGB II insoweit vor, dass Beiträge zu öffentlichen und oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
Grund und Höhe angemessen sind, vom Einkommen abzusetzen sind. In Ausfüllung dieser Regelung ordnet § 3 Nr 1 Alg II-V vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2004, 2622) an, dass ein Pauschbetrag in Höhe von 30,-- Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die
Grund und Höhe angemessen sind, von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen Minderjähriger, die nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft
Abs 3 SGB II leben, abzusetzen ist.
der Konzeption des Gesetzes beeinflussen deshalb Beiträge zu Versicherungen nicht unmittelbar die Höhe der Leistungen, sondern wirken sich nur dann positiv auf das verfügbare Einkommen aus, wenn der Hilfebedürftige neben dem Alg II noch über weitere Einkünfte verfügt. Dies ist bei den Klägern nicht der Fall. Es kommt folglich auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Kfz-Versicherung von der Pauschale des § 3 Nr 1 Alg II-V erfasst wird (vgl hierzu etwa Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 13 RdNr 65), nicht an. Im Übrigen verstößt die Nichtberücksichtigung der in § 11 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGB II aufgeführten Versicherungen als bedarfserhöhender Faktor nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die fraglichen Aufwendungen keinen den Bedarf erhöhenden Faktor darstellen, sondern nur dann in Abzug gebracht werden, wenn auch tatsächlich Einkommen erzielt wird. Dies hat der
Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das LSG hat im angefochtenen Urteil pauschal auf die ihm vorliegenden Akten Bezug genommen und ausgeführt, dass die bewilligte Leistung im Übrigen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt worden sei (hier insbesondere §§ 20 , 22 SGB II) und insoweit von den Klägern auch nicht in Frage gestellt werde. Diese Angaben genügen für eine rechtliche Prüfung der Leistungshöhe nicht, zumal die im Verwaltungsvorgang befindlichen Berechnungen nicht widerspruchsfrei sind. Es ergibt sich insoweit lediglich, dass in den Leistungsbetrag in Höhe von 155,86 Euro offenbar monatliche Schuldzinsen (59,80 Euro) und Nebenkosten (96,06 Euro) eingeflossen sind, jedoch auf einen laufenden Zahlbetrag für Heizkosten verzichtet wurde, weil diese erst
Vorlage aktueller Ölrechnungen für 2005 erstattet werden sollten. Bei der erneuten Entscheidung wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass die Kläger ein selbstgenutztes Eigenheim bewohnen. Zur Prüfung der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten ist
Auffassung des Senats zumindest aufzuschlüsseln, welche notwendigen Ausgaben für Schuldzinsen (nicht für Tilgungsraten: vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R ), für Nebenkosten sowie für Heizkosten angefallen sind. Hieran fehlt es. Hinsichtlich der Leistungen für Heizung weist der Senat darauf hin, dass diese sich
Die Kläger betreiben die Beheizung ihres Eigenheims durch eine Heizölbefeuerungsanlage, für die sie sich bei Bedarf Heizöl beschaffen müssen. Sie haben im Klageverfahren beim SG geltend gemacht, es sei ausgehend von den Kosten für das im März 2004 erworbene Heizöl (804,63 Euro) jedenfalls ein monatlicher Betrag von 67,05 Euro (= 804,63 Euro x 12) zusätzlich zu berücksichtigen. Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob auf Grund der in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung zwingend eine Verteilung der tatsächlich anfallenden Kosten auf 12 Kalendermonate bzw den Bewilligungszeitraum vorzunehmen ist (so SG Berlin, Urteil vom
Abs 2 SGB II Leistungen immer als volle Eurobeträge zu erbringen sind.
dieser Vorschrift sind alle Auszahlungen (nicht Berechnungszwischenschritte, vgl Eicher in Eicher/ Spellbrink, SGB II, § 41 RdNr 15)
entsprechender Rundung in vollen Eurobeträgen zu veranlassen. Die Rundungsvorschrift ist bei Erlass der angefochtenen Bescheide nicht beachtet worden.
Die insoweit von der Revision vorgetragenen Bedenken bzw die Forderung
einem besonderen Vertrauensschutz für die Betroffenen der "58-er-Regelung", die auch im Schrifttum ihren Niederschlag gefunden haben (Mayer, NZS 2005, 568, 572; O'Sullivan, SGb 2005, 369, 376), teilt der Senat nicht. a)
F des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom
dem AFG zuletzt bis zum
wie vor ungünstigen Arbeitsmarktlage für den im Geltungsbereich des SGB III befindlichen Personenkreis weiter verlängert, letztmalig bis zum 31. Dezember 2007 (BT-Drucks 16/109 S 8). Ziel der Regelung war es durchgehend, den älteren Arbeitslosen Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen zu verschaffen (BT-Drucks 10/4211 S 22), nicht jedoch eine Garantie unveränderter Leistungsfortzahlung
Dauer und Höhe zu übernehmen. Der Regelungsgehalt der so genannten "58-er-Regelung" beschränkt sich somit allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 16 ; BSGE 95, 43 = SozR 4-4300 § 428 Nr 2 ; vgl auch Schlegel/Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, § 428 RdNr 20; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 428 RdNr 7). Im Hinblick auf den begrenzten Anwendungsbereich der Regelung kann mangels eines weitergehenden Regelungsgehalts letztlich dahinstehen, ob die Erklärung des Klägers zu 1) vom
Vollendung des 58. Lebensjahres im Jahr 2002 die Erklärung
Januar 2005 vom Alhi-Bezug in den Alg II-Bezug gewechselt sind. Auf Grund dieser Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5).
Sie beruhen allein auf der Abschaffung der Alhi und dem Inkrafttreten des SGB II ab 1. Januar 2005, dh der Änderung eines Gesetzes für die Zukunft. aa) Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelte, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Arbeitslosen gewährt wurde, haben beide für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG in stRspr entschieden, der Anspruch auf Alhi falle von vornherein nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl nur BSGE 73, 10 , 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 ; BSGE 85, 123 , 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11 ; SozR 3-4300 § 427 Nr 2 ; BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1 ; BSG SozR 4-4300 § 434c Nr 3 ). Den klaren konzeptionellen Unterschied zum Alg hat auch das BVerfG bei seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung der Alhi herausgearbeitet (BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr 6 ). Unter diesen Umständen konnte kein Alhi-Empfänger - auch nicht derjenige, der die Erklärung
Abs 1 SGB III unterzeichnet hatte - eine eigentumsgeschützte Rechtsposition erwerben. Die Einwände der Revision, insbesondere der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des
träglich ändernd in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände ein ( BVerfGE 11, 139 , 145 f; 23, 12 , 32). Es regelt lediglich Rechtsverhältnisse für Zeiträume
seiner Verkündung. Ob damit eine so genannte unechte Rückwirkung vorliegt, lässt der Senat offen. Diese setzt voraus, dass eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition
träglich entwertet (vgl ua BVerfGE 43, 291 , 391; 72, 175 , 196; 79, 29 , 45 f). Ob das Gesetz vom
SGB III von einem Fall der unechten Rückwirkung auszugehen sein sollte, genügen die Neuregelungen des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 den insoweit zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt ( BVerfGE 97, 378 , 389; 101, 239 , 263; BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 - zur zeitlichen Anspruchsbegrenzung der originären Alhi). Die Erwartung jener Arbeitslosen, die eine Erklärung
SGB III abgegeben hatten, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Alhi zu erhalten, ist nicht überwiegend schutzwürdig. Wie bereits dargestellt, konnte die in § 428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung allenfalls ein Vertrauen darauf erzeugen, dass der Arbeitslose voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente von der Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Nur dieser Bedeutungsinhalt kommt auch der vom Kläger zu 1) unterzeichneten Erklärung
SGB III zu, selbst wenn diese nicht wortwörtlich mit dem Gesetzestext übereinstimmt. Denn nur darauf konnte sich eine etwaige Zusicherung seitens der BA - wie bereits unter 4. a) ausgeführt - beziehen. Diesem Vertrauen trägt die gesonderte Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II, mit der die Privilegierung des § 428 SGB III für Alg II-Empfänger fortgeschrieben worden ist, Rechnung. Die Übergangsregelung wurde vom Gesetzgeber gerade mit der Zielrichtung geschaffen, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet hatten, ihre Lebensplanung nicht ändern mussten (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5). Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus ist allerdings der Vortrag der Revision ohne weiteres
vollziehbar, dass ältere Arbeitslose - wie der Kläger zu 1) - ihre Entscheidung, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen, auch im Hinblick darauf getroffen haben, dass sie die Weiterzahlung von Leistungen in Höhe der bisher gezahlten Alhi erwarteten. Dieses - sich lediglich als Reflex aus der bisherigen Rechtslage ergebende - Vertrauen ist jedoch allenfalls eingeschränkt schutzwürdig, da der fragliche "Besitzstand" den Arbeitslosen nur in beschränktem Umfang gesichert erscheinen durfte. Denn wegen ihres Charakters als bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung, die aus Steuermitteln finanziert wurde, stand ein einmal entstandener Alhi-Anspruch und dessen Höhe von vornherein unter dem Vorbehalt der weiter bestehenden Bedürftigkeit
Maßgabe der §§ 190 Abs 1 Nr 4, 193 , 194 SGB III. Hierbei stellte das Gesetz sowohl bei der Berücksichtigung von Vermögen als auch bei der Anrechnung von Einkommen nicht allein auf die Person des Arbeitslosen, sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anderer Personen ab (vgl zum maßgebenden Personenkreis Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 13 RdNr 103 ff). Doch selbst bei unveränderter Bedürftigkeit des Leistungsbeziehers war unter Geltung der Alhi-Vorschriften die Anbindung der Leistungshöhe an das zuletzt erzielte Entgelt (zum Entgeltersatzprinzip: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 RdNr 43 ff) gegenüber der Bemessung des Alg deutlich gelockert. Eine wesentliche Durchbrechung der Anknüpfung der Leistungsbemessung an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt ergab sich daraus, dass
Dezember 2004 geltenden Fassung eine Anpassung des Bemessungsentgelts an das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zu erfolgen hatte, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hatte, wenn der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person lagen, nicht mehr das maßgebliche Arbeitsentgelt erzielen konnte. Die fiktive Bemessung
Abs 2 SGB III war auch bei Veränderungen des Leistungsvermögens
Vollendung des
Maßgabe des § 200 Abs 3 und 4 SGB III jeweils
Ablauf eines Jahres
Entstehung des Anspruchs um 3 % abgesenkt. Diese pauschale Verminderung des Bemessungsentgelts sollte den im Laufe von Langzeitarbeitslosigkeit eintretenden Qualifikationsverlust berücksichtigen. Die so genannte Herabbemessung erstreckte sich ebenfalls auf Alhi-Bezieher, die das
Abs 1 SGB III die "Folgen" einer solchen Erklärung die Annahme eines besonderen schutzwürdigen Vertrauens rechtfertigten, nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass - wie die Revision vorträgt - im Anschluss an eine Erklärung
SGB III die BA ihre Vermittlungsbemühungen eingestellt hat und die betroffenen Personen dadurch möglicherweise jeglichen Kontakt zum Arbeitsmarkt verloren haben (vgl O'Sullivan, SGb 2005, 369, 376; auch Mayer, NZS 2005, 568, 572). Gemessen daran, dass die Vergünstigung des § 428 SGB III im hier streitigen Zeitraum gerade dem hohen Anteil der älteren Arbeitnehmer an der Gesamtzahl der Arbeitslosen und ihren unverändert geringen Vermittlungschancen Rechnung getragen hat (BT-Drucks 14/3392 S 7), handelt es sich jedoch lediglich um die Beendigung eines auch aus Sicht des Betroffenen ohnehin nicht erfolgversprechenden Vermittlungskontakts zur BA. Dieser Kontakt war jederzeit wieder dadurch herstellbar, dass der Leistungsempfänger sich dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stellte, verbunden mit der Möglichkeit, das gesamte Instrumentarium der Vermittlungs- und Förderungsmöglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu nutzen (BT-Drucks 16/109 S 8). Ein allein hieraus abgeleitetes Vertrauen der älteren Arbeitslosen, weiterhin Leistungen in Höhe der zunächst gewährten Alhi zu beziehen, genießt deshalb keinen Vorrang gegenüber den Belangen der Allgemeinheit, zu denen auch finanzielle Aspekte gehörten (vgl BT-Drucks 15/1516 S 41 ff). Der Gesetzgeber durfte vielmehr in seine Überlegungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anbetracht der Größe des betroffenen Personenkreises (vgl hierzu Mayer, NZS 2005, 568) und der Dauer des mutmaßlichen Bezugs bis zum Eintritt einer abschlagsfreien Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch die älteren Arbeitslosen einbeziehen, ohne sich dem durchgreifenden Vorwurf auszusetzen, den Betroffenen individuelles Fallmanagement zu verwehren (aA Mayer, NZS 2005, 568, 572). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesetzgeber für die Alhi-Empfänger, die eine Erklärung
SGB III abgegeben hatten, durch die Vorlaufzeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes sowie durch § 65 Abs 4 SGB II (wonach weiterhin auf die subjektive Verfügbarkeit verzichtet wird) den Anforderungen eines angemessenen Bestands- und Vertrauensschutzes Genüge getan hat. Im Übrigen ist zu beachten, dass eine weiterreichende Übergangsregelung für diesen Personenkreis keineswegs verfassungsrechtlich unproblematisch wäre. Denn sie könnte - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen, da sachlich kaum zu rechtfertigenden (Art 3 Abs 1 GG) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen führen, die - wie der Kläger zu 1) - eine Erklärung
Wenn, worauf die Argumentation der Kläger beruht, gerade wegen dieser Erklärung ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und/oder Höhe der bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.