Nr 1 S 6 f; BSGE 49, 283 , 285 =
O, § 131 SGB VII RdNr 9 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2005, § 131 SGB VII RdNr 3, 4; Graeff in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2005, K § 131 RdNr 5) . Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Sozialstation W nicht um ein eigenes, selbständiges Unternehmen im Sinne der Zuständigkeitsregeln, sondern um eine unselbständige Einrichtung im Rahmen des Gesamtunternehmens J-Hilfe e.V. Nach den Feststellungen des LSG und der vorgelegten Satzung sind alle organisatorischen Untergliederungen des Klägers und erst recht die von diesen betriebenen einzelnen Einrichtungen rechtlich unselbständig und unterliegen letztlich der Organisations- und Verfügungsgewalt des Trägervereins. An dieser Bewertung ändert nichts, dass nach dem Vortrag der Beigeladenen für die Sozialstation eigene Versorgungsverträge nach dem SGB V und dem SGB XI abgeschlossen wurden. Die für den Abschluss eines solchen Vertrages vorausgesetzte Eigenschaft als Rehabilitationseinrichtung (§ 111 SGB V) bzw als Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs 1 SGB XI) besagt nichts über die Eigenschaft als Unternehmen im Sinne der Zuständigkeitsvorschriften des SGB VII. Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Revision nicht auf § 128 Abs 1 Nr 6 SGB VII berufen. Daraus, dass diese Vorschrift bei Personen, die in Hilfsorganisationen auf dem Gebiet der Unfallhilfe tätig sind, für die Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers nicht auf das Unternehmen als Ganzes, sondern auf die jeweilige Einrichtung abstellt, kann nicht gefolgert werden, dass dasselbe auch für Personen gelten soll, die für das betreffende Unternehmen in Einrichtungen außerhalb der Unfallhilfe arbeiten. Für Wohlfahrtsverbände wie die J-Hilfe oder vergleichbare Organisationen, die neben der Unglückshilfe auch breit gestreute Aufgaben im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege wahrnehmen und dort Versicherte im Sinne des § 2 SGB VII haupt- oder ehrenamtlich beschäftigen, gelten, was den Unternehmensbegriff und die Einordnung in die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 131 Abs 1, 136 Abs 1 SGB VII angeht, grundsätzlich keine Besonderheiten. Das Gesetz trifft in § 128 Abs 1 Nr 6 SGB VII eine Sonderregelung lediglich für diejenigen Personen, die innerhalb eines solchen Unternehmens in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind. Sie - und nur sie - sind, weil sie eine der staatlichen Gemeinschaft obliegende Aufgabe erfüllen, bei einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand beitragsfrei (siehe § 185 Abs 2 Satz 1 SGB VII) versichert. Dass bei der Zuordnung dieses Personenkreises nicht auf das Gesamtunternehmen, sondern auf die einzelne Einrichtung abgestellt wird, erklärt sich daraus, dass die Versicherung von den Unfallkassen im Landesbereich durchgeführt wird und deshalb bei länderübergreifend tätigen Unternehmen der Unglückshilfe eine von der Regel des § 131 SGB VII abweichende Anknüpfung gefunden werden musste. Die bei demselben Unternehmen in Einrichtungen des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege tätigen Mitarbeiter betrifft dies nicht, sodass für sie die allgemeinen Zuständigkeitsregeln bestehen bleiben. Das Verständnis des § 128 Abs 1 Nr 6 SGB VII als einer auf den dort genannten Personenkreis beschränkten Sonderregelung ist auch durch die in § 125 Abs 1 Nr 5 SGB VII für die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes getroffene Regelung vorgezeichnet. Diese sind bei der Unfallkasse des Bundes versichert, soweit sie im Interesse der Allgemeinheit liegende Aufgaben im Katastrophenschutz, bei öffentlichen Notständen und Unglücksfällen und bei der Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen wahrnehmen. Ausdrücklich ausgenommen sind jedoch die beim Deutschen Roten Kreuz für Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätigen, also Beschäftigte in Krankenhäusern, Kinder-, Pflege- und Altersheimen, Kindertagesstätten oder Sozialstationen (weitere Beispiele bei Graeff in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2005, K § 125 RdNr 15). Bei allen Unterschieden zwischen den verschiedenen in der Unfallhilfe tätigen Wohlfahrtsorganisationen ist kein sachlicher Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, einzelne von ihnen umfassend der Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand zu unterwerfen, während dieser Träger bei anderen nur für die im Bereich der Unfallhilfe im weitesten Sinne haupt- oder ehrenamtlich Tätigen zuständig ist und die in Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Beschäftigten bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft versichert werden. Eine solche unterschiedliche Behandlung führt auch dann zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Unfallkassen, wie es offenbar teilweise, aber nicht durchgängig geschieht, für die außerhalb der Unfallhilfe tätigen Versicherten ihrerseits Beiträge erhebt. Die Beklagte ist nach alledem zwar der zuständige Unfallversicherungsträger für das Unternehmen des Klägers, soweit nicht Personen betroffen sind, die in Einrichtungen der Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind. Die Feststellung der Zuständigkeit kann jedoch nicht für einzelne Unternehmensteile, sondern nur für das Unternehmen als Ganzes getroffen werden. Ob die Beklagte ihre materiell-rechtlich bestehende Zuständigkeit für das Unternehmen des Klägers wegen der nach Auffassung des LSG noch nach § 655 Abs 2 Satz 1 RVO begründeten Zuständigkeit eines Trägers im Landesbereich und des auch für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand geltenden Grundsatzes der Katasterstetigkeit ( BSGE 49, 222 , 224 f =
Nr 3 S 6) durch einfachen Aufnahmebescheid erklären kann oder ob hierzu eine Überweisung des Unternehmens durch den bisher "besitzenden" Unfallversicherungsträger erforderlich ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung. Da aus der Rechtswidrigkeit des Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheides der Beklagten zugleich die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom
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