Obsah (6)
§ 35§ 103§ 135§ 95§ 101§ 1161. Die Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes, der im Wege der defensiven Konkurrentenklage gegen den einem anderen (Vertrags-)Arzt erteilten Verwaltungsakt vorgeht, erfordert, dass dieser dem K
§ 35Nr 2 S 18; BVerf
GE 110, 274 , 288; vgl auch BVerfGE 115, 205 , 229, und BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 unter B. II.
- b aa = NJW 2006, 3701 , 3702 RdNr 60 ), insbesondere nicht darauf, dass Konkurrenten vom Markt fernbleiben. Während bei der sog offensiven Konkurrentenklage, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten (auch als Mitbewerberklage bezeichnet), die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jeden Bewerbers folgt (s zB BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2006, aaO , BVerfGE 116, 135 unter B. II.
- b und c = RdNr 58 ff, 64 ff mit Hinweis auf Art 3 Abs 1 GG ), kann bei der sog defensiven Konkurrentenklage zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten, wie sie vorliegend vom Kläger verfolgt wird, eine Anfechtungsbefugnis nicht aus materiellen Grundrechten abgeleitet werden, weil - wie ausgeführt - diese keinen Anspruch auf Fernhaltung anderer begründen (zu den beiden Typen von Konkurrentenklagen vgl zB BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr 1 , jeweils RdNr 8 mwN; s auch Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl 2005, § 42 RdNr 46 ff mwN ). Eine Befugnis zur Abwehr des Konkurrenten kann sich nur aus einschlägigen sog einfach-rechtlichen Regelungen ergeben. Dies ist lediglich der Fall in der besonderen Konstellation, dass den Bestimmungen, auf die sich die Rechtseinräumung an den Konkurrenten stützt, ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer zu entnehmen ist, die schon eine Position am Markt innehaben, wenn also die einschlägigen Bestimmungen diesen einen sog Drittschutz vermitteln (zum Erfordernis drittschützender Wirkung als Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis im Fall defensiver Konkurrentenklagen vgl zB BSGE 88, 6 , 8 =
§ 103Nr 6 S 39 f; BSGE 90, 207 , 209 = Soz
R 3-1500 § 54 Nr 47 S 104 ). Bei der Auslegung, ob den einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine solche drittschützende Wirkung entnommen werden kann, sind die Besonderheiten des jeweils betroffenen Sachbereichs zu berücksichtigen. Die Auslegungsfrage, ob den einschlägigen Regelungen drittschützende Wirkung entnommen werden kann, ist hier nicht der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs (des Widerspruchs bzw der Klage) zuzuordnen. Unzulässig ist ein Rechtsbehelf nur dann, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Klägers verletzt sein können (stRspr von BVerfG, Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> und BSG; s zB BVerfGE 83, 182 , 196 = SozR 3-1100 Art 19 Nr 2 S 6; BVerwGE 112, 51 , 54 mwN; BSGE 43, 134 , 141 = SozR 4100 § 34 Nr 6 S 13; BSGE 90, 127 , 130 = SozR 3-5795 § 10d Nr 1 S 4 ). Die Überprüfung im Einzelnen, ob eine Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, erfolgt erst im Rahmen der Begründetheit (s zB BVerwGE 92, 313 , 316 f; 112, 51 , 54 f; BVerwG NVwZ 2004, 1244 , 1246 ). Dementsprechend ist die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage zulässig. 2. Die Klage ist indessen unbegründet. Die Erteilung der Dialysegenehmigung an den Beigeladenen zu 7. verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG ).
- a)Zu der für defensive Konkurrentenklagen maßgebenden Frage des Drittschutzes der einschlägigen Regelungen hat das BVerfG in dem Kammer-Beschluss vom 17. August 2004 ( aaO ) ausgeführt, dass es an einer dem Grundrechtsschutz angemessenen Verfahrensgestaltung fehlt, wenn eine defensive Konkurrentenklage im vertragsärztlichen Bereich nur zur Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung auf gravierende Rechtsverstöße führen könnte (s BVerfG aaO unter II. 2. iVm 3., mit Ableitung des Verfahrensrechtsschutzes aus Art 12 Abs 1 GG ). Vielmehr ist die volle Überprüfung der Rechtmäßigkeit dann eröffnet - und dem Vertragsarzt also die Berechtigung anzuerkennen, die einem anderen Arzt erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung anzufechten -, wenn - erstens - der Status des anfechtenden Vertragsarztes Vorrang vor demjenigen des durch den Verwaltungsakt begünstigten Arztes hat und - zweitens - der Anfechtende im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen wie der Begünstigte anbietet (s dazu BVerfG aaO unter II. 3. a aa, bb <3>, cc ). Ein solches Vorrang-Nachrang-Verhältnis sei im Verhältnis eines Zulassungsinhabers zu einem Krankenhausarzt gegeben, der auf der Rechtsgrundlage des § 116 SGB V iVm § 31a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte eine Ermächtigung beanspruche bzw erhalte; denn eine Ermächtigung dürfe einem Krankenhausarzt lediglich im Falle eines durch die zugelassenen Ärzte nicht gedeckten Bedarfs erteilt werden. Grundsätzlich bestehe ein Nachrang der Ermächtigung von Krankenhausärzten und damit ein Vorrang der zugelassenen Vertragsärzte. Für diese ergebe sich aus der Norm des § 116 Satz 2 SGB V eine drittschützende Wirkung (BVerfG aaO unter II. 3. a ). Maßgebend für das BVerfG ist mithin, dass Krankenhausärzten der Zugang zum System der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 116 Satz 2 SGB V nur nachrangig im Falle noch nicht gedeckten Versorgungsbedarfs ("soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die ... Krankenhausärzte nicht sichergestellt wird") gewährt wird. Dem ist der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. September 2005 ( B 6 KA 70/04 R , RdNr 13 - ZMGR 2005, 321 , 322) gefolgt. Er hat damit an seine ständige Rechtsprechung zum Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte und zum Nachrang der Ermächtigung von Krankenhausärzten angeknüpft (zuletzt BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 14/05 R - RdNr 16 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 116 vorgesehen ). Mit dem Ergebnis, dass bei dem Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis - neben der Voraussetzung, dass der anfechtende Vertragsarzt im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen wie der durch den Verwaltungsakt Begünstigte anbietet - für die Anerkennung der Berechtigung zur Anfechtung erforderlich ist, ist zugleich klargestellt, dass dafür weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen ausreicht noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkungen haben, weil in ihnen der Einzelne allein aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird (stRspr des BVerfG, zB BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - BVerfGE 116, 1 unter B. I. 2. mwN = NJW 2006, 2613 , 2614 RdNr 29 ). Vor diesem Hintergrund kann der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 17. August 2004 ( aaO unter II. 3. a bb <2>) angeführte Gesichtspunkt, dass infolge des vertragsärztlichen Vergütungssystems mit budgetierten Gesamtvergütungen Abrechnungsmöglichkeiten für weitere Ärzte die Verdienstmöglichkeiten der bereits vertragsärztlich Tätigen schmälern können, nicht für eine Berechtigung zur Anfechtung ausreichen. Denn dann wäre diese auch gegenüber weiteren Zulassungen anderer Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung anzuerkennen. Das BVerfG ist in seiner Entscheidung jedoch nicht von einer drittschützenden Wirkung der Normen über die vertragsärztliche Zulassung (§§ 95 ff SGB V) ausgegangen, sondern hat den Drittschutz aus der Vorschrift über die Ermächtigung (§ 116 Satz 2 SGB V) hergeleitet (BVerfG aaO unter II. 3.
- a)und durchgängig auf den Zusammenhang zwischen der Berechtigung zur Anfechtung und dem grundsätzlichen Nachrang der Krankenhausärzte gegenüber zugelassenen Vertragsärzten abgestellt (s dazu BVerfG aaO unter II. 3. a aa, bb <3>, cc und die dementsprechende Konkretisierung in BSG, Urteil vom 28. September 2005 - B 6 KA 70/04 R - RdNr 13 - ZMGR 2005, 321 , 322 ). Nur zusätzlich hat das BVerfG die Ausführungen zum Vergütungssystem (aaO unter II. 3. a bb <2> ), zur Bedarfsplanung (aaO unter II. 3. a bb <1>) und zum Zweitberuf (aaO unter II. 3. a
- aa)gemacht, um den aus § 116 SGB V abgeleiteten Drittschutz für den niedergelassenen Vertragsarzt zu verdeutlichen. Allein die wirtschaftlichen Auswirkungen können im Übrigen schon deshalb nicht ausreichen, weil dann ein Vertragsarzt berechtigt wäre, Ermächtigungen weit entfernter, aber noch im selben KÄV-Bezirk tätiger Krankenhausärzte anzufechten, während das BVerfG herausstellt, dass der betroffene Arzt die gleichen Leistungen im selben räumlichen Bereich anbieten muss (s hierzu BVerfG aaO unter II. 3. a aa zweiter Absatz ).
- b)Unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsgrundsätze ist vorliegend eine Berechtigung des Klägers zur Anfechtung der dem Beigeladenen zu 7. erteilten Dialysegenehmigung nicht gegeben.
- aa)Dies ist zunächst schon deshalb nicht der Fall, weil die Dialysegenehmigung nicht - wie in der Entscheidung des BVerfG - den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung betrifft, sondern dem Beigeladenen zu 7. nur einen qualifikationsabhängigen weiteren Leistungsbereich erschließt. Die Entscheidung des BVerfG vom 17. August 2004 ( aaO ) betrifft die Berechtigung zur Anfechtung einer Ermächtigung, also einer Statusgewährung, die den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung eröffnet. Damit ist von der Grundrechtsrelevanz her eine Dialysegenehmigung nicht vergleichbar. Deren Erteilung kann den Kläger zum einen schon aus den oben dargelegten Gründen, dass nämlich Grundrechte kein Recht auf Fernhaltung von Konkurrenz geben, nicht in seinen Rechten aus Art 12 Abs 1 GG betreffen. Ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts ist aber auch deshalb zu verneinen, weil bei der Erteilung einer Dialysegenehmigung eine berufsregelnde Tendenz (zu diesem Erfordernis s zB BVerfGE 70, 191 , 214; 98, 218 , 258 f; 106, 275 , 299 f =
§ 35Nr 2 S 18; BVerf
GE 110, 141 , 157; 111, 191 , 213; 113, 128 , 145) im Verhältnis zu bereits tätigen Vertragsärzten nicht in Frage steht, da die Erteilung unabhängig davon erfolgt, ob diese schon die Versorgung sicherstellen, weil sie - wie noch auszuführen ist (siehe unten
- bb)- nur an Qualitäts- bzw Qualifikationsgesichtspunkten auszurichten ist. Im Übrigen sind Abrechnungsgenehmigungen wie die Dialysegenehmigung auch von ihrem inhaltlichen Gewicht her - bezogen auf Art 12 Abs 1 GG - nicht mit einer Ermächtigung, wie sie Gegenstand der Entscheidung des BVerfG (aaO) war, vergleichbar. Nur Ermächtigungen und andere Statusgewährungen, die den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung eröffnen - wie zB auch Sonderbedarfszulassungen - oder ihn erweitern - wie zB eine Ermächtigungserweiterung -, haben im Sinne der sog Stufentheorie des BVerfG eine erhebliche Grundrechtsrelevanz. Sie sind zwar, da auf den vertragsärztlichen Bereich der Berufsausübung beschränkt, ebenso wie vertragsärztliche Zulassungen nicht der Berufswahl als solcher, aber immerhin der Kategorie sog berufswahlnaher Rechtspositionen zuzurechnen (s hierzu die Rspr des BVerfG, zusammengestellt zB bei Clemens in Umbach/Clemens <Hrsg>, GG, 2002, Anhang zu Art 12 RdNr 79-83 ). Ein solches rechtliches Gewicht kommt indessen sog bloßen Abrechnungsgenehmigungen - wie zB die Dialysegenehmigungen - nicht zu. Sie betreffen jeweils nur die Erweiterung des durch die Facharztqualifikation eröffneten Kernbereichs ärztlicher Tätigkeit, nicht diesen Kern selbst und den ihm zugrunde liegenden "Basis-Status". Diese Unterschiede zeigen sich auch gerade im vorliegenden Fall. Der hier anhängige Rechtsstreit betrifft die dem Beigeladenen zu 7. erteilte Dialysegenehmigung, die ihm lediglich - auf der Grundlage seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - einen zusätzlichen Leistungsbereich eröffnet.
- bb)Eine Berechtigung zur Anfechtung der dem Beigeladenen zu 7. erteilten Dialysegenehmigung besteht auch dann nicht, wenn man - wie der Kläger - die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung als Zugangsrecht zu einem Teilmarkt - nämlich demjenigen der Dialyseleistungen - wertet. Denn den Regelungen, die der Abrechnungsgenehmigung zugrunde liegen, kann keine drittschützende Wirkung zugunsten derer entnommen werden, die bereits Marktteilnehmer sind und solche Leistungen erbringen. Die Erteilung der Genehmigung an den Beigeladenen zu 7. beruhte auf der BlutreinigungsVf-VB vom 16. Juni 1997, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der KKn auf der Grundlage des § 135 Abs 2 SGB V (hier maßgebend in der seit dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997, BGBl I 1520 ) vereinbart hatten und die am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten war (DÄ 1997, A-2281). Nach der Übergangsregelung in dem - zwischenzeitlich aufgehobenen - § 10 Abs 3 der Vereinbarung durften Ärzte, die nicht über die Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie verfügten und vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung Leistungen der Dialyse in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten, solche Leistungen weiterhin abrechnen, wenn sie neben den erforderlichen apparativen Voraussetzungen nachwiesen, dass sie - was hier allein in Betracht kommt - bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung 2.000 Dialysebehandlungen selbstständig durchgeführt hatten und ihre fachliche Befähigung durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium belegten. § 135 Abs 2 SGB V und die auf sie gestützte BlutreinigungsVf-VB vermitteln denjenigen, die eine entsprechende Genehmigung bereits innehaben, keinen Drittschutz in der Weise, dass diese zur Anfechtung solcher Genehmigungen, die anderen erteilt werden, berechtigt wären. Nach der genannten Norm können die Partner der Bundesmantelverträge "für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, ... entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren". (Satz 3:) "Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen ... von einer Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen." Diese Bestimmungen sind auf die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung ausgerichtet, wie schon durch die ihnen vorangestellte Überschrift klargestellt wird ("Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung") und sich zudem aus ihrem Wortlaut ergibt ("Anforderungen an die Strukturqualität" ). Ebenso hat das BSG dieses Ziel der Qualitätssicherung in seiner Rechtsprechung zu § 135 Abs 2 SGB V herausgestellt (s zB BSGE 82, 55 , 57 ff =
§ 135
Nr 9 S 39 ff; BSG
§ 135Nr 15 S 75 ff und Nr 16 S 87 ff ). Dies kommt auch in dem Beschluss des BVerf
G, das die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil BSG
§ 135Nr 16 nicht zur Entscheidung angenommen hat, zum Ausdruck (s BVerf
G <Kammer>, SozR 4-2500 § 135 Nr 2 insbes RdNr 26 = MedR 2004, 608 = NVwZ 2004, 1347 ). Diesem Konzept des § 135 Abs 2 SGB V fügt sich die auf seiner Grundlage ergangene BlutreinigungsVf-VB vom 16. Juni 1997 ein. In deren § 1 heißt es, dass diese Vereinbarung eine Maßnahme zur Qualitätssicherung ist, mit welcher die Strukturqualität gesichert werden soll. Der BlutreinigungsVf-VB insgesamt kann eine über die Qualitätssicherung hinausgehende Zielrichtung auf einen Drittschutz zugunsten der bereits dialysierenden Vertragsärzte nicht entnommen werden, wobei offen bleiben kann, ob § 135 Abs 2 SGB V eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Vereinbarungen mit drittschützender Wirkung wäre. Auch die Übergangsbestimmung in § 10 der Vereinbarung enthält keine Regelung, die die KÄV hätte berechtigen können, eine Dialysegenehmigung wegen dort bereits praktizierender anderer Ärzte zu versagen. Ebenso wenig lässt sich ein (Dritt-)Schutz zugunsten der bereits dialysierenden Vertragsärzte den weiteren Bestimmungen des § 10 Abs 2 Buchst b Nr 1 iVm § 5 Abs 7 Buchst b und c BlutreinigungsVf-VB über die erforderliche Ausstattung und den "Arzt-Patienten-Schlüssel" entnehmen. Sie werden vielmehr in vollem Umfang von dem in § 135 Abs 2 SGB V verankerten Ziel der Qualitätssicherung getragen. Ein spezieller Schutz zugunsten bereits dialysierender Vertragsärzte bestand auch nicht in solchen Gebieten, in denen Zulassungssperren wegen Überversorgung angeordnet waren. Denn solche Sperren beziehen sich nur jeweils auf den Facharztbereich als solchen, dh sie betrafen hier nur die Zulassung als Internist, hinderten aber nicht, dass bereits zugelassene Internisten ihr Leistungsspektrum durch zusätzliche Erlangung zB einer Dialysegenehmigung erweiterten, sofern sie die dafür verlangten Qualifikations- und Qualitätserfordernisse erfüllten. So konnten Internisten stets und überall - ungeachtet von Zulassungssperren - den Zugang zu Dialyseleistungen erlangen, was nur davon abhängig war, dass sie gemäß Nr 24 Buchst b Bedarfsplanungs-RL-Ärzte zum Führen der Schwerpunktbezeichnung "Nephrologie" berechtigt waren und zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 2 ff BlutreinigungsVf-VB oder der Übergangsbestimmung des § 10 Abs 2 BlutreinigungsVf-VB erfüllten, oder, dass sie - wenn sie nicht als Nephrologen qualifiziert waren - die Qualifikation nach der Übergangsregelung des § 10 Abs 3 BlutreinigungsVf-VB nachwiesen. Eine Rücksichtnahmepflicht bzw ein Nachrang gegenüber bisher schon dialysierenden Ärzten ergab sich auch nicht aus dem damals in Bayern praktizierten Verfahren einer Art Bedarfsplanung im Dialysebereich, bei der die KÄV mit den KKn aber lediglich die als bedarfsgerecht erachtete Zahl von Behandlungsplätzen abstimmte. Anhaltspunkte dafür, dass damit über das qualitative Ziel flächendeckender Dialyseversorgung hinausgegangen und ein Bestandsschutz oÄ für die bereits dialysierenden Ärzte verfolgt werden sollte, sind weder von dem für die Auslegung von Landesrecht zuständigen LSG (s § 162 iVm § 163 SGG, vgl dazu zB BSG
§ 95Nr 7 S 30 f und Nr 9 S 36; BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R - Rd
Nr 27 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 85 vorgesehen) festgestellt worden noch ersichtlich. cc) Gibt es mithin aus den dargelegten Gründen keine Grundlage dafür, dem Kläger die Berechtigung zur Anfechtung der dem Beigeladenen zu 7. erteilten Dialysegenehmigung zuzuerkennen, so besteht in diesem Verfahren keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung zu überprüfen. Eine Berechtigung zur Anfechtung mit der Folge gerichtlicher Überprüfung kann - entgegen der Auffassung des LSG - nicht allein darauf gestützt werden, dass die Genehmigungserteilung nach Ansicht des Klägers gegen das sog Willkürverbot verstößt, dh auf gravierenden Rechtsverstößen beruht und ihn schwer beeinträchtigt (zu dieser Konkretisierung des Willkürmaßstabs siehe - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerwG - vor allem BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 40 S 85; vgl ferner BSG
§ 101Nr 4 S 23; s auch zuletzt BSGE 90, 207 , 210-212 = Soz
R 3-1500 § 54 Nr 47 S 105 f ). Eine inhaltliche Überprüfung auf solche schweren Rechtsfehler setzte schon nach der früheren Rechtsprechung des BSG stets voraus, dass der angegriffenen Rechtseinräumung ein grundsätzlicher Nachrang gegenüber der Position des Anfechtenden innewohnte (s BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 40 zur Anfechtung der Ermächtigung eines Krankenhausarztes; BSG
§ 101Nr 4 zur Anfechtung einer Sonderbedarfszulassung; BSGE 90, 207 = Soz
R 3-1500 § 54 Nr 47 zur Anfechtung einer Institutsermächtigung; vgl ferner BSGE 88, 6 , 9 ff, 14 ff =
§ 103Nr 6 S 41 ff, 46 ff zur Anfechtung der Auswahl eines Belegarztes ).
Fehlt ein solcher Nachrang, so ist kein Ansatz für die Annahme einer drittschützenden Wirkung zugunsten der bereits tätigen Vertragsärzte gegeben und kann in einem Verfahren der defensiven Konkurrentenklage auch keine inhaltliche Überprüfung stattfinden. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren weder den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten gravierender Rechtsverstöße noch den Darlegungen von LSG und Beklagter zur Rechtmäßigkeit der Dialysegenehmigung nachzugehen. Für die inhaltliche Überprüfung der dem Beigeladenen zu
- erteilten Genehmigung auf Rechtsverstöße steht dem Kläger nur der - von ihm auch begangene - Weg der Aufsichtsbeschwerde offen. c) Die Auslegung, dass den Vorschriften über Qualitätssicherungsgenehmigungen keine drittschützende Wirkung zukommt und sie deshalb keine Berechtigung zur Anfechtung vermitteln, ist auch sachangemessen. Die gegenteilige Auffassung würde in uferlosem Ausmaß den Boden für Auseinandersetzungen zwischen Wettbewerbern eröffnen. Denn solche Genehmigungen, die zur Ausführung und Abrechnung bestimmter Leistungen berechtigen und abhängig von einer über die Facharztqualifikation hinausgehenden persönlichen Qualifikation erteilt werden, sind in zahlreichen Bereichen vorgesehen (außer im Dialysebereich zB für Sonographien, Koloskopien, Mammographien, Röntgen, Kernspintomographien, Strahlentherapie, invasiver Kardiologie, Arthroskopien, ambulantes Operieren, Psychotherapien) und sind zudem im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen als Abrechnungsvoraussetzungen in zahlreichen weiteren Bereichen normiert. Insgesamt unterliegen nahezu 40 % der ärztlichen Leistungen einem solchen Genehmigungsvorbehalt (Angabe aus Kassenärztliche Bundesvereinigung <Hrsg>, Qualitätsbericht 2005, Oktober 2006, Abschnitt 1.3 "Qualität und Vergütung" ). Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum
- Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG
§ 116Nr 24 S 115 ff).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Permalink: https://openjur.de/u/169179.html ( https://oj.is/169179 ) Volltext Druckansicht Zitate 53 Zitiert 87 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.