dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom
gewiesenen Nebenkosten des Hauses betrügen monatlich 147,01 Euro, wobei keine laufenden monatlichen Heizkosten entstünden. Weiterhin fänden die Schuldzinsen in Höhe von 17,17 Euro monatlich Berücksichtigung. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 164,18 Euro könne lediglich die anteilige Hälfte (82,10 Euro) als Bedarf der Kläger, die eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, angesetzt werden, weshalb unter Berücksichtigung der Regelsätze (Beitrittsgebiet) sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 678,10 Euro ergebe. Dieser Bedarf sei durch den Erziehungsbeitrag gedeckt. Hiergegen erhoben die Kläger im April 2005 Klage zum Sozialgericht (SG).
Klageerhebung hat die Beklagte durch Bescheid vom
dem SGB II übersteige. Von dem Erziehungsbeitrag sei daher eine hälftige Regelleistung in Höhe von 165,50 Euro, Werbungskosten, ein Pauschbetrag für private Versicherungen (30 Euro) und ein Freibetrag gemäß § 30 SGB II abzusetzen. Zuzüglich des anteilig (in Höhe von 2 x 115,50 Euro) zu berücksichtigenden Kindergeldes stehe dem Bedarf von 678,10 Euro ein Einkommen von 653,03 Euro gegenüber. Das SG hat durch Urteil ebenfalls vom 18. Mai 2005 den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2005 dahingehend geändert, "dass die Beklagte verurteilt wird, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II ohne Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags als Einkommen zu gewähren". Zur Begründung hat das SG ausgeführt, das "anrechenbare Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft" betrage lediglich 201,00 Euro. Der Kläger zu 1 erhalte pro Pflegekind 154,00 Euro Kindergeld, von dem je 38,50 Euro abzuziehen seien, weil das Pflegegeld um diesen Betrag gekürzt worden sei. Hiervon sei weiterhin eine Pauschale in Höhe von 30,00 Euro gemäß § 11 Abs 2 SGB II abzuziehen. Der Erziehungsbeitrag stelle kein zu berücksichtigendes Einkommen dar. Insbesondere werde durch den Bezug des Erziehungsbeitrags die Lage der Kläger nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen der Grundsicherung nicht mehr gerechtfertigt wären. Würde der Erziehungsbeitrag als Einkommen berücksichtigt, würde die Leistung letztlich nicht dem Pflegekind zu gute kommen, weil der Pflegegeldberechtigte den Erziehungsbeitrag sodann für seinen Unterhalt verwenden müsste. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Beklagte hat sodann durch Bescheid vom 29. Juni 2005 in Abänderung der vorherigen Bescheide den Klägern nunmehr Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 61,39 Euro bewilligt. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 27. März 2006 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG und auf die Klage den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2005 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger für den streitigen Zeitraum Leistungen
dem SGB II in Höhe von 200,93 Euro monatlich (unter Anrechnung erhaltener Leistungen) zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sei nunmehr ausschließlich der Bescheid vom 29. Juni 2005, mit dem die Beklagte alle vorhergehenden Bescheide über den streitigen Zeitraum ersetzt habe. Dieser Bescheid sei lediglich zu ändern, weil die den Klägern gewährten Erziehungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.022,59 Euro monatlich dem Grunde
als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen seien. Die Beklagte habe zutreffend den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, zu der die Pflegekinder nicht gehörten, mit 678,10 Euro monatlich errechnet. Über die Höhe der Heizkosten sei auf Grund eines "Teilvergleichs" außerhalb dieses Rechtsstreits zu entscheiden. Bei dem den Klägern gewährten Erziehungsbeitrag handele es sich um Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn der Erziehungsbeitrag habe
dem Wesen des SGB VIII letztlich auch Vergütungscharakter, weil er einen Anreiz für die Pflegeeltern darstellen solle. Eine Anrechnung scheitere auch nicht an § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II, denn die Erziehungsbeiträge in Höhe von monatlich 1.022,59 Euro hätten die Lage der Kläger so günstig beeinflusst, dass zumindest eine teilweise Anrechnung erfolgen müsse. Allerdings finde sich für die Praxis der BA, eine Anrechnung nur durchzuführen, soweit die Erziehungsbeiträge den Betrag einer halben monatlichen Regelleistung überstiegen, keine gesetzliche Grundlage. Unter Anwendung des "Grundgedankens von § 287 ZPO" sei davon auszugehen, dass die Erziehungsbeiträge auf die beiden Kläger je hälftig aufzuteilen und entsprechend den Vorschriften für selbstständiges Erwerbseinkommen gemäß §§ 11 , 30 SGB II zu berücksichtigen seien. Das Kindergeld sei in Höhe von jeweils 115,50 Euro (154,00 Euro - 38,50 Euro) ebenfalls als Einkommen bei jedem der beiden Kläger zu berücksichtigen. Hieraus errechne sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von insgesamt 477,17 Euro, was bei einem Bedarf von 678,10 Euro zu dem tenorierten Anspruch in Höhe von 200,93 Euro monatlich führe. Von den den Klägern gewährten Erziehungsbeiträgen in Höhe von 1.022,95 Euro würden mithin nur ca 24 % im Rahmen des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II tatsächlich angerechnet. Jedenfalls in dieser Höhe sei es nicht gerechtfertigt, daneben Leistungen
dem SGB II zu beziehen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision. Sie rügen eine Verletzung der §§ 19 Satz 1 Nr 1, 9 Abs 1, 11 Abs 3 Nr 1a SGB II iVm § 39 SGB VIII. Das gesamte Pflegegeld (einschließlich des Erziehungsbeitrags)
SGB VIII stelle eine zweckbestimmte Einnahme dar, die einem anderen Zweck als die Leistungen
dem SGB II diene. Durch das Pflegegeld (einschließlich des Erziehungsbeitrags) werde der notwendige Unterhalt und erzieherische Bedarf der Pflegekinder gedeckt. Das LSG habe die bisherige Rechtsprechung zu § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht berücksichtigt,
der das Pflegegeld insgesamt nicht als Einkommen der sozialhilfeberechtigten Pflegeperson berücksichtigt worden sei. Soweit die BA in ihren Durchführungsbestimmungen daran anknüpfe, ob die privilegierte Einnahme die Höhe einer halben monatlichen Regelleistung übersteige, finde sich hierfür keine gesetzliche Grundlage. Auch wären hierdurch Pflegeeltern benachteiligt, die mehrere Pflegekinder betreuen würden. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
dem Urteil des SG ergangene Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2005 ist ebenfalls zu ändern. Den Klägern stehen, wie das SG zutreffend erkannt hat, dem Grunde
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II ohne Berücksichtigung der Erziehungsbeiträge als Einkommen zu, weshalb die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist. Die Kläger haben getrennt Widerspruch eingelegt und jeweils Klage erhoben und damit dem Charakter des Leistungsanspruchs
dem SGB II als Einzelanspruch (und nicht als Anspruch der Bedarfsgemeinschaft) Rechnung getragen (vgl hierzu Urteil des Senats vom
folgende Zeiträume waren nicht einzubeziehen (zur Ablehnung einer analogen Anwendung des § 96 SGG auf SGB II-Bescheide über
folgende Leistungszeiträume, vgl BSG, Urteil vom
und es steht den Klägern insofern frei, ihren prozessual geltend gemachten Anspruch höhenmäßig zu begrenzen. Den Klägern standen im streitigen Zeitraum Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II zu, die in jedem Falle höher sind, als vom LSG angenommen. Leistungen
dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Norm durch das kommunale Optionsgesetz vom
Abs 1 Satz 1 Nr 1, Nr 2 und Nr 4
dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen zutreffend (konkludent) bejaht. Die beiden Kläger waren auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II.
Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten hier die beiden verheirateten Kläger gemäß § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II, während die beiden Pflegekinder keiner der in den Nr 1 bis 4 des § 7 Abs 3 SGB II genannten Fallgruppen zuzuordnen sind (anders, allerdings ohne Angabe von Gründen Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 7 RdNr 58, Stand Juni 2006) und daher mit ihren Pflegeeltern keine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Abs 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der beiden Kläger einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln (zur Berechnung vgl etwa BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R ; zu den Berechnungsschritten Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 100 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 33 ff). Die unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG ergeben, dass der Gesamtbedarf (zumindest) 678,10 Euro betrug. Dieser Bedarf war nicht durch das Einkommen der Kläger gedeckt, denn deren Einkommen war ohne Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags als Bestandteil des Pflegegeldes zu bestimmen. Die Qualifizierung des Erziehungsbeitrags
Abs 1 Satz 2 SGB VIII als
F der Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom
F wird "abweichend von den Absätzen 1 bis 3" des § 11 der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, für das erste und zweite Pflegekind nicht (als Einkommen) berücksichtigt. Da die Kläger im vorliegenden Fall lediglich zwei Pflegekinder betreut haben (für drei und mehr Pflegekinder sieht § 11 Abs 4 Nr 2 und Nr 3 SGB II aF eine teilweise bzw vollständige Berücksichtigung des Erziehungsbeitrages als Einkommen vor), wäre bei ihnen das Pflegegeld insgesamt nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sich § 11 Abs 4 Nr 1 SGB II insoweit rückwirkende Geltung beilegen würde oder vom Gesetzgeber ausdrücklich als Klarstellung der geltenden Rechtslage konzipiert worden wäre. Beides ist nicht der Fall. § 11 Abs 4 SGB II ist gemäß Art 16 Abs 4 des Fortentwicklungsgesetzes erst zum
Abs 3 Nr 1a SGB II zumindest in den Fällen, in denen nicht mehr als zwei Kinder in einer Familie erzogen wurden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II bestimmt, dass Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen
diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Das Pflegegeld
SGB VIII einschließlich des Erziehungsbeitrags dient einem anderen Zweck als die Leistungen
dem SGB II. Durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
den §§ 19 ff SGB II soll (lediglich) das soziokulturelle Existenzminimum der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sichergestellt werden (zur Verfassungsgemäßheit der Regelleistungen gemäß § 20 SGB II vgl Urteil des 11b. Senats des BSG vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R , RdNr 45 ff), wobei diese Leistungen gemäß § 3 Abs 3 SGB II nur erbracht werden sollen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Zweck der Leistung ist mithin eine Basissicherung, solange und soweit ein an sich erwerbsfähiger Hilfebedürftiger keine Arbeitsstelle finden kann, mit der er selbst seinen Unterhalt zu decken in der Lage ist. Das Pflegegeld
SGB VIII ist hingegen Teil der Hilfe zur Erziehung und soll von seiner Zweckrichtung her den Pflegekindern und nicht den Pflegeeltern, um deren existenzielle Sicherung
dem SGB II es hier geht, zukommen.
Abs 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung wird insbesondere
Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich
dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden (§ 27 Abs 2 Satz 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Im Rahmen dieser Hilfe ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 Abs 1 SGB VIII). Wird ein Kind
SGB VIII in Vollzeitfamilienpflege betreut, so erhält die Pflegeperson Leistungen zum Unterhalt des Kindes
Pflegegeld und Erziehungsbeitrag stellen zusammen den notwendigen Unterhalt
§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB VIII begründet hierbei keinen selbständigen Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt, sondern einen sog Annex-Anspruch (vgl Fischer in Schellhorn/ Fischer/Mann, SGB VIII,
hilfeunterricht), oder durch den Besuch von Theatern, Konzerten etc entstehen. Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung dafür, den Erziehungsbeitrag gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 SGB VIII im SGB II nicht als Einkommen zu behandeln. So sind
einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. Februar 1990 (Der Amtsvormund 1990, 429) die Erziehungsbeiträge steuerfreie Einnahmen
Dies gilt allerdings nur, soweit die Pflege auf Dauer angelegt und nicht erwerbsmäßig betrieben ist. Erwerbsmäßigkeit wird angenommen, wenn Pflegegeld und Erziehungsbeitrag die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellen. Dies mag ein Grund für die Gesetzesneufassung in § 11 Abs 4 SGB II gewesen sein, kann im vorliegenden Fall bei der Betreuung von lediglich zwei Kindern jedoch dahinstehen. Ebenso wurde im Sozialhilferecht der Erziehungsbeitrag bislang nicht als Einkommen der Pflegeperson behandelt. Dies galt sowohl zu § 77 Abs 1 BSHG (vgl OVG Münster, Urteil vom 24. November 1995, FEVS 46, 452 ff) wie auch zur
folgeregelung des § 83 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (<SGB XII> vgl Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 83 RdNr 7). Zutreffend hat insofern bereits das SG Schleswig (Beschluss vom 12. Januar 2006 - S 7 AR 37/05 ER ) darauf hingewiesen, dass bei einer Behandlung des Erziehungsbeitrags als Einkommen im SGB II eine Ungleichbehandlung gegenüber Pflegekindern entstehen würde, die in Familien lebten, die im Leistungsbezug
dem SGB XII stünden. Zutreffend hat das SG hier in seiner erstinstanzlichen Entscheidung auch ausgeführt, dass eine Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags als Einkommen dazu führt, dass der dem Pflegekind zur Verfügung stehende Geldbetrag geschmälert wird. Der Erziehungsbeitrag verfolgt damit einen anderen Zweck als die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II. Er dient gerade nicht dazu, den Basis-Unterhalt der Pflegepersonen sicherzustellen. Auch die
allgemeiner Ansicht im Erziehungsbeitrag enthaltene "Anreizfunktion" dient nicht vorrangig dem Zweck, den Lebensunterhalt der pflegenden Personen sicherzustellen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum SGB VIII wollte der Gesetzgeber durch die verbesserten materiellen Leistungen für Pflegekinder im SGB VIII breitere Bevölkerungsschichten zur Aufnahme von fremden Kindern motivieren (BR-Drucks 503/89, S 73). Diese Anreizfunktion des § 39 Abs 1 Satz 1 SGB VIII beizubehalten ist auch bei Personen, die im SGB II-Leistungsbezug stehen, geboten. Die Pflegefamilien sollen generell - auch - einen wirtschaftlichen Anreiz haben, Pflegekinder aufzunehmen (Kunkel, LPK SGB VIII, § 39 RdNr 6). Aus der soeben aufgezeigten Zielsetzung des Erziehungsbeitrags gemäß § 39 Abs 1 Satz 2 SGB VIII folgt zugleich, dass - jedenfalls bei der Betreuung von lediglich zwei Kindern - eine "Gerechtfertigkeitsprüfung" gemäß § 11 Abs 3 SGB II im Regelfall ausscheidet. Geht man davon aus, dass der Erziehungsbeitrag wesentlich eine staatliche Leistung an das Pflegekind ist, die dazu dienen soll, diesem vermittelt über eine geeignete Pflegefamilie zur Reintegration in die Gesellschaft zu verhelfen, so ist jedenfalls im vorliegenden Fall eine Prüfung, ob daneben der Bezug von Leistungen
dem SGB II gerechtfertigt sein könnte, entbehrlich. Etwas anderes mag für den Fall gelten, in dem (auch im Sinne der steuerrechtlichen Regelungen) die Betreuung von Pflegekindern derart professionell betrieben wird (von der Anzahl der Pflegekinder und der Einrichtung des Hauses her), dass die Betreuung von Pflegekindern eine dauerhafte Erwerbsquelle für die Pflegeperson darstellt. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen. Die Kläger erzielten im streitigen Zeitraum folglich lediglich Einkommen in Form des Kindergeldes für die beiden Pflegekinder in Höhe von je 154,00 Euro. § 39 Abs 6 SGB VIII bestimmt hierzu, dass auf die laufenden Leistungen (Pflegegeld und Erziehungsbeitrag) für das Pflegekind ein Betrag gemäß § 66 EStG anzurechnen ist. Das Pflegegeld wurde insoweit zutreffend gemäß § 39 Abs 6 SGB VIII für jedes der beiden Kinder um 38,50 Euro gekürzt. In Höhe von 38,50 Euro wurde, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, das Kindergeld gemäß § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt. Folglich konnte das Kindergeld bei dem Kindergeldberechtigten lediglich in Höhe von zweimal 115,50 Euro als Einkommen gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt werden. Von diesem Einkommen in Höhe von 231,00 Euro war sodann gemäß § 3 Abs 1 Nr 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V (in der Fassung vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622) ein Pauschbetrag von 30,00 Euro abzusetzen. Die Vorinstanzen sind auch - ohne dies im Einzelnen zu problematisieren - zu Recht davon ausgegangen, dass das von den Klägern bewohnte Hausgrundstück nicht als Vermögen zu verwerten war. Gemäß § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II sind bei dem Hilfeempfänger nicht als Vermögen zu berücksichtigen ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. November 2006 ( B 7b AS 2/05 R ) im Einzelnen begründet,
welchen Kriterien sich die angemessene Größe eines selbstgenutzten Hausgrundstückes oder einer Eigentumswohnung bemisst. Der Senat hat sich dabei im Grundsatz weiterhin an den Wohnflächengrenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetz (2. WoBauG) orientiert (aaO, RdNr 21 ff) und bei einem Haushalt von vier Personen eine Wohnungsgröße von 120 m² bzw eine Hausgröße um 130 m² für sachgerecht gehalten. Jedenfalls im hier streitigen Zeitraum bewohnten die beiden zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kläger mit zwei Pflegekindern ein 120 m² großes Haus. Auch wenn die beiden Pflegekinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten, waren sie im Hinblick auf die dargestellte Zwecksetzung des SGB VIII, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern, beim Wohnbedarf zu berücksichtigen. (ebenso Link, Sozialrecht aktuell 2007, 8, 12). Damit entsprach für eine vierköpfige Familie jedenfalls ein Wohnhaus mit der Größe von 120 m² den vom Senat aufgestellten Kriterien für die Angemessenheit eines Hausgrundstücks. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Permalink: http://openjur.de/u/169183.html Kommentare
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