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BSG, Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 18/05 R

Es ist ermessensfehlerhaft, bei der Festsetzung der Höhe einer Teilförderungsleistung die Aufwendungen für eine zuvor abgebrochene Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben auf den Förderungshöchstbetrag

§ 214Abs 1 Satz 1 SGB VII).

Der diesem Anspruch zugrundeliegende Versicherungsfall einer BK nach Nr 5101 der Anlage zur BKV ist nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefochtenen und daher gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für den Senat bindenden Feststellungen des LSG mit der Aufgabe der belastenden Tätigkeit durch den Kläger am

  1. März 1998, also nach In-Kraft-Treten des SGB VII (
  2. Januar 1997) eingetreten. Nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB VII in der hier maßgeblichen Fassung des Art 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des SGB IX Anspruch auf ua Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern (§ 26 Abs 2 Nr 2 SGB VII). Diese Regelungen geben einen Anspruch dem Grunde nach; die Anspruchsgrundlagen für die einzelnen Leistungen sind im Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VII (§ 35 SGB VII iVm §§ 33 bis 38 SGB IX) festgelegt, die hinsichtlich der Teilförderungsmöglichkeit gegenüber den Vorgängervorschriften (§§ 35 ff SGB VII idF vom
  3. August 1996) keine inhaltliche Änderung gebracht haben. Nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm § 33 Abs 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Diese Leistungen umfassen insbesondere berufliche Anpassung und Weiterbildung (§ 33 Abs 3 Nr 3 SGB IX), berufliche Ausbildung (§ 33 Abs 3 Nr 4 SGB IX), Überbrückungsgeld (§ 33 Abs 3 Nr 5 SGB IX) sowie die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und für sonst damit unmittelbar zusammenhängenden Aufwand (§ 33 Abs 7 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen (§ 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX). Kommen nach diesen Grundsätzen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Unfallversicherungsträger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will. Falls der Versicherte die (aufwändigere) Ausbildung zu einer höherwertigen Tätigkeit anstrebt, die unter Berücksichtigung von Eignung, Neigung und bisheriger Tätigkeit nicht angemessen in diesem Sinne ist, so kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer - nach den obigen Kriterien - angemessenen Maßnahme entstehen würde (§ 35 Abs 3 SGB VII). Es steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers, ob und in welchem Umfang er bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen diese Teilförderung bewilligt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch gegen die Beklagte auf Teilförderung des Fachhochschulstudiums der Elektrotechnik. Denn die Beklagte hat dies mit ihrem Bescheid vom
  4. Juli 2001 ausdrücklich bewilligt, und der Kläger hat diesen Bescheid insoweit nicht angefochten, sodass er hinsichtlich der diesen Gegenstand betreffenden Verfügungssätze in der Sache bindend (§ 77 SGG) geworden ist. Daher ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Teilförderung (Versicherungsfall, Notwendigkeit für Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben, Zustimmung des Klägers, Ausbildung für eine höherwertige, nicht angemessene Tätigkeit) vorliegen, woran allerdings auch nach den vom LSG festgestellten Tatsachen keine Zweifel bestehen dürften. Es kann daher auch offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein willkürlicher, ohne nachvollziehbare Gründe vorgenommener Abbruch einer an sich geeigneten Maßnahme zum Ausschluss der Gewährung weiterer Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben führen kann. Der Kläger wendet sich allein gegen die Höhe der ihm dem Grunde nach bindend zuerkannten Teilförderung; im vorliegenden Verfahren ist daher nur über die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich dieses Gegenstandes zu befinden. Die Höhe der Teilförderung iS des § 35 Abs 3 SGB VII ist gesetzlich nicht näher geregelt. Aus dem Wort "kann" ist zu entnehmen, dass neben der - hier nicht im Streit stehenden - Entscheidung über das "ob" der Gewährung von Leistungen auch die des "wie" hinsichtlich der Höhe dieser Leistungen grundsätzlich im Ermessen des Unfallversicherungsträgers steht. Die Einräumung von Ermessen bedeutet, dass der Leistungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (§ 39 Abs 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch <SGB I>; § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Versicherte einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag, sofern nicht eine "Ermessensreduzierung auf Null" hinsichtlich der Bewilligung der begehrten Leistung eingetreten ist. Da der Kläger jedenfalls im Revisionsverfahren nicht behauptet, dass hier ein solcher Ausnahmesachverhalt vorliegt, sondern nur geltend macht, dass die Beklagte über den streitigen Anspruch eine (neue) Ermessensentscheidung treffen und dabei die Rechtsauffassung des LSG beachten soll, ist sein Begehren in Form der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage) zulässig. Die streitigen Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinem Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, soweit sie die Höhe der ihm bewilligten Teilförderung betreffen, wie das LSG zutreffend durch Bescheidungsurteil (§ 131 Abs 3 SGG) entschieden hat. Das dem Unfallversicherungsträger in § 35 Abs 3 SGB VII hinsichtlich der Höhe der Teilförderung eingeräumte Ermessen ist lediglich ausdrücklich insoweit begrenzt, als diese Leistung die Höhe des Aufwandes, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde, nicht übersteigen darf. Die Feststellungen und Erwägungen, welche die Beklagte bezüglich des Aufwandes für eine in diesem Sinne angemessene Maßnahme angestellt hat, sind auf der Grundlage der vom LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausübung des Auswahlermessens dahin, dass die Beklagte als Referenzmaßnahme eine Umschulung zum Systemelektroniker zugrunde gelegt hat, ist sachgemäß, da hier die im Rahmen des Ermessens entsprechend dessen Zweck einer erfolgreichen Wiedereingliederung besonders zu berücksichtigenden Kriterien der Eignung und der Neigung (

§ 33

Abs 4 Satz 1 SGB IX) beachtet werden; die ebenfalls als Referenzmaßnahme in Betracht kommende Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten wäre hierzu im Übrigen offensichtlich weniger geeignet, da der Kläger eine entsprechende Maßnahme gerade im Hinblick auf seine fehlenden Neigung für eine solche Tätigkeit abgebrochen hat und sie daher wegen der fehlenden Motivation für die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben für den Kläger nicht geeignet ist. Die von der Beklagten ermittelte Höhe des - die oberste Grenze für die bewilligte Teilförderung bildenden - Aufwands (93.406,82 DM) ist nach den Feststellungen des LSG nicht zu beanstanden; in dieser Hinsicht hat der Kläger auch keine Rügen erhoben. Der Kläger wendet sich indes dagegen, dass die Beklagte die anhand der Referenzmaßnahme ermittelte Höchstgrenze der Teilförderung um den Betrag für den Aufwand vermindert hat, der ihr durch die Förderung der Maßnahme der Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten bis zum Abbruch entstanden ist und danach die Teilförderung bemessen hat. Mit der von ihr vorgenommenen Anrechnung und danach vorgenommenen Festsetzung der Teilförderung hat die Beklagte die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten, wie SG und LSG zutreffend entschieden haben. Beide Instanzen haben zu Recht darauf hingewiesen, dass es hierfür keinen Rechtsgrund gibt und dass dies auch nicht dem Zweck der Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens entspricht. Durch den Abbruch der Maßnahme wegen fehlender Neigung durch den Kläger ist jedenfalls kein Erstattungsanspruch der Beklagten gemäß § 50 SGB X gegen den Kläger hinsichtlich der bisher erbrachten Leistungen entstanden, mit dem eine "Verrechnung" im Rahmen der Bewilligung einer Förderung für eine neue Maßnahme erfolgen könnte und der im Übrigen durch Bescheid festgesetzt werden müsste (

Wiesner in von Wulffen, SGB X,

  1. Aufl 2005, § 50 RdNr 11). Die Leistungen sind nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden; die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
  2. Dezember 1998 sollte ersichtlich nicht den Rechtsgrund für die bis dahin erbrachten Leistungen mit Rückwirkung beseitigen, sondern ist offensichtlich allein auf die Zukunft gerichtet. Dies ist auch daraus zu ersehen, dass im Verfügungssatz des Bescheides vom
  3. September 1999 ausdrücklich der
  4. August 1998 - das Datum des Abbruchs der Maßnahme - als Endpunkt des Anspruchs auf Übergangsgeld festgestellt wird. Die Festsetzung der Teilförderungsleistung unter Anrechnung für eine abgebrochene Maßnahme erbrachter Aufwendungen widerspricht aber auch Sinn und Zweck der Bewilligung von Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch alle geeigneten Mittel, insbesondere die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sowie Bereitstellung weiterer Mittel soll die - auf Grund eines Versicherungsfalles notwendig gewordene - Wiedereingliederung des Versicherten in das Arbeitsleben auf Dauer erreicht werden (

§ 26Abs 2 Nr 2 SGB VII und § 35 Abs 1 SGB VII i

Vm § 33 Abs 1 SGB IX); hierzu ist der Unfallversicherungsträger gegenüber dem Versicherten verpflichtet. Voraussetzung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist zunächst, dass der Versicherte durch eine entsprechende Maßnahme in den Stand versetzt wird, überhaupt wieder am Arbeitsleben teilzunehmen. Dies ist mit Aussicht auf Erfolg nur möglich, wenn die durch die Teilnahme an der Maßnahme erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hierzu geeignet sind und ausreichen. Generell ist davon auszugehen, dass nur eine abgeschlossene Maßnahme dies vermitteln kann. Für die hier vom Versicherten abgebrochene Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten dürfte dies jedenfalls zutreffen, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Ist aber eine bewilligte und begonnene Maßnahme nicht abgeschlossen, sondern abgebrochen worden und sind damit die Voraussetzungen für eine Teilnahme des Versicherten am Arbeitsleben noch nicht erfüllt, kann dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Teilhabe am Arbeitsleben führen. Vielmehr bleibt der grundsätzliche Anspruch des Versicherten auf solche Leistungen bestehen und es ist unter Berücksichtigung der zum Abbruch führenden Umstände - hier etwa auch die nicht stattgefundene Berufsfindung - über die weiteren Leistungen, die zur Erreichung des Ziels besser geeignet sind, zu entscheiden (

Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 2002, § 35 RdNr 33). Dies hat die Beklagte auch anerkannt. Der Anspruch und dementsprechend die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers zur Erbringung entsprechender Leistungen bestehen so lange, bis das Ziel der dauerhaften Eingliederung erreicht ist. Bei der Bewilligung einer neuen Maßnahme ist es jedoch ermessensfehlerhaft, bereits erbrachte Leistungen für Maßnahmen, die nicht zur dauerhaften Eingliederung geführt haben, bei der Bemessung der Leistungen für eine erneute Leistung zu berücksichtigen. Denn auf diese Weise würde eine erneut abgebrochene, sich als ungeeignet herausstellende Maßnahme möglicherweise dazu führen, dass keine weitere Teilförderung mehr bewilligt werden könnte, weil ein - im Gesetz nicht vorgesehenes - "Konto" des Versicherten durch die Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen völlig aufgebraucht wäre. Bei jeder neu zu bewilligenden Maßnahme ist die Teilförderung vielmehr neu ohne Berücksichtigung früherer Leistungen allein danach zu bemessen, dass sie eine erfolgreiche Wiedereingliederung in das Arbeitsleben auf Dauer ermöglicht, insbesondere also dem Versicherten einen hierfür ausreichenden Lebensunterhalt verschafft und es ihm möglich macht, die weiteren mit der Ausbildung verbundenen Aufwendungen zu tragen, soweit dies bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Obergrenze möglich ist; dabei ist seine tatsächliche Lebens- und Einkommenslage zu berücksichtigen. Die von der Beklagten angewandte Methode der Festsetzung der Höhe über die Feststellung der Höchstförderung abzüglich der bereits erbrachten Leistungen ist sachfremd und daher vom Ermessen nicht gedeckt; sie ist daher auch durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht geboten, denn auch diese setzt eine sachbezogene Handlungsweise voraus. Dies besagt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht, dass damit jede Teilförderung unterhalb der vom Gesetz vorgegebenen Höchstgrenze untersagt wäre; aus dem Wortlaut des § 35 Abs 3 SGB VII folgt vielmehr, dass eine Förderung auch unterhalb dieser Grenze erfolgen kann (

Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2006, K § 35 RdNr 56a). Hierzu sind allerdings am Sinn der Ermächtigungsnorm orientierte sachgerechte Erwägungen anzustellen, zu denen die von der Beklagten postulierte Anrechnungsmethode nicht zählt. Diese Auffassung verletzt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Rehabilitanden, da die Beklagte nicht nur im Falle des Klägers, sondern bei jedem Rehabilitanden in vergleichbarer Situation bei aus nachvollziehbaren Gründen abgebrochener Maßnahme und insbesondere auch vor deren Beginn trotz auseinander gehender Vorstellungen über die Art der Umschulung nicht stattgefundener Berufsfindung zu dieser Verfahrensweise verpflichtet ist. Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169194.html ( https://oj.is/169194 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.