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BSG, Urteil vom 29. März 2007 - Az. B 7b AS 4/06 R

Obsah (10)§ 428§ 65Art 20§ 7§§ 190§ 31§ 9§ 11§ 19§ 22

Tatbestand Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom

  1. Januar bis
  2. Juni
  3. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern insgesamt Leistungen

dem SGB II in Höhe der vom Kläger zu 1 zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi) zustehen. Der am 11. Mai 1947 geborene Kläger zu 1 ist mit der im Jahre 1950 geborenen Klägerin zu 2 verheiratet. Er bezog

Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) im Oktober 2000 bis einschließlich Dezember 2004 Alhi in Höhe von zuletzt 286,02 Euro pro Woche. Auf Antrag gewährte die Beklagte den Klägern Leistungen

dem SGB II in Höhe von insgesamt 503,06 Euro monatlich (Bescheid vom 26. Januar 2005),

dem zunächst nur 486,63 Euro bzw 491,05 Euro bewilligt worden waren (Bescheide vom

  1. November 2004 und
  2. Januar 2005). Bei der Leistungsfestsetzung wurden Unterkunftskosten in Höhe von jeweils 115,07 Euro sowie Regelleistungen in Höhe von je 311,00 Euro berücksichtigt, 349,08 Euro wurden als zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin zu 2 abgezogen. Den Widerspruch des Klägers zu 1 mit der Begründung, seine Erklärung im Rahmen des § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) sichere ihm Alhi in bisheriger Höhe bis zum Bezug der Altersrente zu, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom
  3. Januar 2005). Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom
  4. Juli 2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Entscheidung bestätigt (Urteil vom
  5. November 2005). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen in Höhe der Alhi über den
  6. Dezember 2004 hinaus, weil der Gesetzgeber diese Ansprüche ohne Übergangsregelung in Ansprüche

dem SGB II überführt habe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden dagegen nicht. Der Kläger zu 1 könne sich insofern weder auf seine Erklärung zum Bezug der Alhi unter erleichterten Voraussetzungen

§ 428

Abs 1 SGB III bzw

§ 65Abs 4 SGB II (ab 2005) noch auf Vertrauensschutz berufen.

Die bewilligten Leistungen seien im Übrigen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt worden. Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des Art 14 Grundgesetz (GG). Die Abschaffung der Alhi sei rechtswidrig, weil der Kläger zu 1 auf Grund seines Alters und seiner schlechten Vermittlungsposition entgegen § 1 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht mehr selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Gleichzeitig verletze dies den Vertrauensschutz

Art 20

GG, weil die Begünstigung des § 428 SGB III nicht ohne wirtschaftliche

teile rückgängig gemacht werden könne. Die Absenkung des Alhi-Anspruchs auf die Regelleistungen des SGB II verstoße auch gegen das Sozialstaatsprinzip des Art 20 GG, weil das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. Die Kläger beantragen, die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom

  1. November 2005 und des Sozialgerichts Koblenz vom
  2. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  3. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Januar 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen in Höhe der bis zum
  5. Dezember 2004 gewährten Arbeitslosenhilfe vom
  6. Januar 2005 bis
  7. Juni 2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Entscheidungsgründe des LSG. Gründe Die zulässigen Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das LSG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern insgesamt keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe der zuletzt bewilligten Alhi zustehen und die Abschaffung der Alhi auch bei über 58-Jährigen, die eine Erklärung

§ 428SGB III unterzeichnet hatten, nicht verfassungswidrig ist (dazu unter 2).

Es fehlen jedoch ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung darüber, ob den Klägern höhere Leistungen

dem SGB II zustehen (dazu unter 3).

  1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1, sondern auch der Klägerin zu
  2. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt worden ist, machen beide Ehepartner ihre individuellen Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem SGB II geltend. Insoweit ist der Klageantrag

dem sog "Meistbegünstigungsprinzip" auszulegen (zur Anwendung auf Leistungsanträge

dem SGB II vgl Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R RdNr 11). Es besteht daher Veranlassung, die von einer Person der Bedarfsgemeinschaft, hier des Klägers zu 1, eingelegten Rechtsbehelfe bzw die Urteile des SG und des LSG erweiternd dahin auszulegen (§ 38 SGB II, §§ 73 Abs 2 Satz 2, 123 SGG), dass alle Personen der -

§ 7

Abs 3 Nr 3a SGB II von beiden Klägern gebildeten - Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von den Urteilen des SG und des LSG erfasst werden. Im Hinblick auf die besonderen verfahrensrechtlichen Probleme, die mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II verbunden sind, hält der Senat insoweit hinsichtlich der subjektiven Klagehäufung für eine Übergangszeit bis

  1. Juni 2007 eine großzügige Auslegung für geboten (zu den Gründen vgl im Einzelnen Urteil vom
  2. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, RdNr 11 und 13). Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Bescheid vom
  3. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Januar 2005, der die früheren Bescheide ersetzt hat. Das LSG hat nur über diesen Bescheid befunden; eine vermeintlich zu Unrecht unterbliebene Einbeziehung weiterer Bescheide hätte im Revisionsverfahren zudem gerügt werden müssen. Eine analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt allerdings beim Alg II regelmäßig sowieso nicht in Betracht (s dazu näher Senatsurteil vom
  5. November 2006 - B 7b AS 14/06 R -, RdNr 30). In der Sache ist damit nur über höhere Leistungen für die Zeit vom
  6. Januar 2005 bis
  7. Juni 2005 zu entscheiden.
  8. Ansprüche auf Alg II in Höhe der zuletzt dem Kläger zu 1 bewilligten Alhi

(oder unter entsprechender Anwendung der) §§ 190 ff SGB III in der bis zum

  1. Dezember 2004 geltenden Fassung stehen den Klägern nicht zu. Alhi kann ab
  2. Januar 2005 nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften nicht mehr gelten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
  3. Dezember 2003 ( BGBl I 2954 , im Folgenden: Gesetz vom
  4. Dezember 2003) hat die §§ 190 ff SGB III mit Wirkung ab
  5. Januar 2005 aufgehoben (Art 61 Abs 1 des Gesetzes). Die Ersetzung des Anspruchs auf Alhi

§§ 190ff SGB III durch Regelungen des SGB II mit Wirkung ab 1.

Januar 2005 hat der 11b. Senat des BSG zu Recht als verfassungsmäßig erachtet (vgl BSG, Urteile vom

  1. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -, - B 11b AS 9/06 R - sowie Urteil vom
  2. März 2007 - B 11a AL 43/06 R -). Ebenso wenig können die Kläger Ansprüche daraus ableiten, dass der Kläger zu 1 eine Erklärung gemäß § 428 Abs 1 SGB III (idF, die die Norm durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom
  3. Juni 2000, BGBl I 910 , erhalten hat) abgegeben hat. Auf einen von dieser Norm ausgehenden Vertrauensschutz können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die Vorschrift von vornherein nur Personen erfasste, die das
  4. Lebensjahr vollendet hatten; dies war bei dem am
  5. Mai 1947 geborenen Kläger zu 1 aber erst am
  6. Mai 2005 und damit mehrere Monate

dem Inkrafttreten des SGB II der Fall. Da die Ablösung der Alhi und ihre Ersetzung durch das Alg II schon durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2003 erfolgte und das neu geschaffene System bereits ab
  2. Januar 2005 Wirkung entfaltete, kann auf Seiten der Kläger bei Abgabe der Erklärung

§ 428SGB III kein Vertrauenstatbestand gesetzt worden sein.

Im Übrigen kommt der von den Klägern geltend gemachte Anspruch aber auch deshalb nicht in Betracht, weil allein die vom Kläger zu 1 abgegebene Erklärung zur Zahlung von Alhi unter erleichterten Voraussetzungen

§ 428Abs 1 SGB III hierfür keine Grundlage bietet.

Der Senat folgt insoweit dem 11b. Senat des BSG, der dies in seinen Urteilen vom

  1. November 2006 und
  2. März 2007 überzeugend dargelegt hat (vgl dazu die Entscheidungen vom
  3. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - RdNr 33 ff, B 11b AS 17/06 R - RdNr 28 ff, B 11b AS 3/06 R - RdNr 38 ff und B 11b AS 25/06 R - RdNr 30 ff, sowie die Entscheidung vom
  4. März 2007 - B 11a AL 43/06 R - RdNr 19 ff). Soweit § 428 SGB III mit dem Verzicht auf die subjektive Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen überhaupt Vertrauensschutz begründet hat, hat dem das Gesetz vom
  5. Dezember 2003 durch eine spezielle Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II (idF, die die Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom
  6. Juli 2004, BGBl I 2014 , erhalten hat) Rechnung getragen.

dem Gesetzeswortlaut hängt der Leistungsanspruch

dem SGB II nicht davon ab, dass die Voraussetzungen des § 428 SGB III bereits bis zum

  1. Dezember 2004 vorgelegen haben und nunmehr ab
  2. Januar 2005 "übergegangen" sind. § 65 Abs 4 SGB II ist vielmehr für "Alt-" und "Neufälle" anwendbar. Danach haben erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch dann, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden (Satz 1). Die im Gesetz weiter vorgesehene zeitliche Befristung des erleichterten Anspruchserwerbs durch das weitere Verfahren korrespondieren mit § 428 SGB III (Satz 2 und 3). Insbesondere gefährdet die Befristung (derzeit bis
  4. Dezember 2007) nicht den unveränderten Fortbestand der bisherigen Regelung für diejenigen älteren Arbeitslosen, die eine Erklärung

§ 428SGB III unterschrieben haben und zum 1.

Januar 2005 vom Alhi-Bezug in den Alg II-Bezug gewechselt sind. Auf Grund dieser Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen ( BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5). Einer über § 65 Abs 4 SGB II hinausgehenden Übergangsregelung bedurfte es nicht, weil der Kläger zu 1 nicht auf den Fortbestand der früheren, günstigeren Alhi-Regelungen vertrauen konnte (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - RdNr 36 f; vgl auch Urteil des Senats vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R ).

der Systematik des SGB II hat die Vorschrift des § 65 Abs 4 SGB II - anders als § 428 SGB III vgl BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 2 bei der Alhi - keine Bedeutung für die Anspruchsvoraussetzungen des Alg II. Sie verhindert vielmehr die Absenkung bzw den Wegfall des Alg II

§ 31

SGB II, weil der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen des zulässigen Verzichts auf die Arbeitsbereitschaft ein Arbeitsangebot der Beklagten nicht annehmen muss. 3. Ob den Klägern für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 jedoch höhere Ansprüche auf Alg II

Maßgabe der Vorschriften des SGB II zustehen, kann

den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend beurteilt werden. Wenn sie Leistungen in Höhe der bisher vom Kläger zu 1 bezogenen Alhi begehren, so schließt die Angabe der angestrebten Leistungshöhe den Antrag ein, höhere Leistungen als bislang bewilligt zu erlangen; welcher Rechtsgrund insoweit in Betracht kommt, hat ohnehin das Gericht zu entscheiden (§ 123 SGG; vgl BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 mwN). Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung, die die Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom

  1. Juli 2004, BGBl I 2014 , erhalten hat) iVm § 19 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes vom
  2. Dezember 2003, aaO). Die Kläger haben das
  3. Lebensjahr vollendet und das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet, beide Kläger sind erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II). Den tatsächlichen Feststellungen des LSG lässt sich dagegen nicht entnehmen, in welchem Umfang bei den Klägern Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9 , 11 , 12 SGB II bestand.

§ 9Abs 1 SGB II (id

F des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, aaO) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln einschließlich des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.

§ 9

Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft angehören, ua das Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen. Ausreichende Feststellungen fehlen insbesondere zu dem im streitigen Zeitraum zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin zu 2. Damit ist die endgültige Bestimmung des Freibetrags

§ 11Abs 2 Nr 6 i

Vm § 30 SGB II nicht möglich. Ob bzw welcher Betrag für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II) und welche mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen absetzbar sind (§ 11 Abs 2 Nr 5 SGB II), ist mangels tatsächlicher Feststellungen ebenfalls nicht

prüfbar. Solange nicht festgestellt ist, dass die Kläger im maßgebenden Zeitraum hilfebedürftig waren, bedarf es keines näheren Eingehens darauf, ob die Regelungen über die Regelsätze des § 20 SGB II verfassungsgemäß sind (BSG, Urteil vom

  1. November 2006 - B 11b AS 1/06 R ) oder nicht. Das LSG wird zu berücksichtigen haben, dass der für die Kläger als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II) zu ermittelnde Grundsicherungsbedarf den einschlägigen Regelungen der §§ 19 ff SGB II (idF des Gesetzes vom
  2. Dezember 2003, aaO) zu entnehmen ist.

§ 19

Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Ansprüche der Kläger auf Alg II setzten sich jeweils als Einzelansprüche aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den

§ 22SGB II zu berücksichtigenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen.

Dabei kann auf Grund der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob sich für die Kläger ein höherer Betrag hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt (§ 22 SGB II). So enthält das Urteil des LSG keine Angaben darüber, wie sich die Unterkunftskosten (Finanzierungskosten, Nebenkosten, Heizkosten) im Einzelnen zusammensetzen. Damit ist nicht

prüfbar, ob die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II rechtmäßig erbracht wurden. Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Permalink: http://openjur.de/u/169207.html Kommentare

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