dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom
dem SGB II in Höhe der vom Kläger zu 1 zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi) zustehen. Der am 11. Mai 1947 geborene Kläger zu 1 ist mit der im Jahre 1950 geborenen Klägerin zu 2 verheiratet. Er bezog
Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) im Oktober 2000 bis einschließlich Dezember 2004 Alhi in Höhe von zuletzt 286,02 Euro pro Woche. Auf Antrag gewährte die Beklagte den Klägern Leistungen
dem SGB II in Höhe von insgesamt 503,06 Euro monatlich (Bescheid vom 26. Januar 2005),
dem zunächst nur 486,63 Euro bzw 491,05 Euro bewilligt worden waren (Bescheide vom
dem SGB II überführt habe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden dagegen nicht. Der Kläger zu 1 könne sich insofern weder auf seine Erklärung zum Bezug der Alhi unter erleichterten Voraussetzungen
Abs 1 SGB III bzw
Die bewilligten Leistungen seien im Übrigen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt worden. Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des Art 14 Grundgesetz (GG). Die Abschaffung der Alhi sei rechtswidrig, weil der Kläger zu 1 auf Grund seines Alters und seiner schlechten Vermittlungsposition entgegen § 1 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht mehr selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Gleichzeitig verletze dies den Vertrauensschutz
GG, weil die Begünstigung des § 428 SGB III nicht ohne wirtschaftliche
teile rückgängig gemacht werden könne. Die Absenkung des Alhi-Anspruchs auf die Regelleistungen des SGB II verstoße auch gegen das Sozialstaatsprinzip des Art 20 GG, weil das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. Die Kläger beantragen, die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
Es fehlen jedoch ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung darüber, ob den Klägern höhere Leistungen
dem SGB II zustehen (dazu unter 3).
dem SGB II geltend. Insoweit ist der Klageantrag
dem sog "Meistbegünstigungsprinzip" auszulegen (zur Anwendung auf Leistungsanträge
dem SGB II vgl Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R RdNr 11). Es besteht daher Veranlassung, die von einer Person der Bedarfsgemeinschaft, hier des Klägers zu 1, eingelegten Rechtsbehelfe bzw die Urteile des SG und des LSG erweiternd dahin auszulegen (§ 38 SGB II, §§ 73 Abs 2 Satz 2, 123 SGG), dass alle Personen der -
Abs 3 Nr 3a SGB II von beiden Klägern gebildeten - Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von den Urteilen des SG und des LSG erfasst werden. Im Hinblick auf die besonderen verfahrensrechtlichen Probleme, die mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II verbunden sind, hält der Senat insoweit hinsichtlich der subjektiven Klagehäufung für eine Übergangszeit bis
(oder unter entsprechender Anwendung der) §§ 190 ff SGB III in der bis zum
Januar 2005 hat der 11b. Senat des BSG zu Recht als verfassungsmäßig erachtet (vgl BSG, Urteile vom
dem Inkrafttreten des SGB II der Fall. Da die Ablösung der Alhi und ihre Ersetzung durch das Alg II schon durch das Gesetz vom
Im Übrigen kommt der von den Klägern geltend gemachte Anspruch aber auch deshalb nicht in Betracht, weil allein die vom Kläger zu 1 abgegebene Erklärung zur Zahlung von Alhi unter erleichterten Voraussetzungen
Der Senat folgt insoweit dem 11b. Senat des BSG, der dies in seinen Urteilen vom
dem Gesetzeswortlaut hängt der Leistungsanspruch
dem SGB II nicht davon ab, dass die Voraussetzungen des § 428 SGB III bereits bis zum
Januar 2005 vom Alhi-Bezug in den Alg II-Bezug gewechselt sind. Auf Grund dieser Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen ( BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5). Einer über § 65 Abs 4 SGB II hinausgehenden Übergangsregelung bedurfte es nicht, weil der Kläger zu 1 nicht auf den Fortbestand der früheren, günstigeren Alhi-Regelungen vertrauen konnte (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - RdNr 36 f; vgl auch Urteil des Senats vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R ).
der Systematik des SGB II hat die Vorschrift des § 65 Abs 4 SGB II - anders als § 428 SGB III vgl BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 2 bei der Alhi - keine Bedeutung für die Anspruchsvoraussetzungen des Alg II. Sie verhindert vielmehr die Absenkung bzw den Wegfall des Alg II
SGB II, weil der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen des zulässigen Verzichts auf die Arbeitsbereitschaft ein Arbeitsangebot der Beklagten nicht annehmen muss. 3. Ob den Klägern für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 jedoch höhere Ansprüche auf Alg II
Maßgabe der Vorschriften des SGB II zustehen, kann
den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend beurteilt werden. Wenn sie Leistungen in Höhe der bisher vom Kläger zu 1 bezogenen Alhi begehren, so schließt die Angabe der angestrebten Leistungshöhe den Antrag ein, höhere Leistungen als bislang bewilligt zu erlangen; welcher Rechtsgrund insoweit in Betracht kommt, hat ohnehin das Gericht zu entscheiden (§ 123 SGG; vgl BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 mwN). Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung, die die Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom
F des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, aaO) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln einschließlich des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft angehören, ua das Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen. Ausreichende Feststellungen fehlen insbesondere zu dem im streitigen Zeitraum zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin zu 2. Damit ist die endgültige Bestimmung des Freibetrags
Vm § 30 SGB II nicht möglich. Ob bzw welcher Betrag für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II) und welche mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen absetzbar sind (§ 11 Abs 2 Nr 5 SGB II), ist mangels tatsächlicher Feststellungen ebenfalls nicht
prüfbar. Solange nicht festgestellt ist, dass die Kläger im maßgebenden Zeitraum hilfebedürftig waren, bedarf es keines näheren Eingehens darauf, ob die Regelungen über die Regelsätze des § 20 SGB II verfassungsgemäß sind (BSG, Urteil vom
Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Ansprüche der Kläger auf Alg II setzten sich jeweils als Einzelansprüche aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den
Dabei kann auf Grund der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob sich für die Kläger ein höherer Betrag hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt (§ 22 SGB II). So enthält das Urteil des LSG keine Angaben darüber, wie sich die Unterkunftskosten (Finanzierungskosten, Nebenkosten, Heizkosten) im Einzelnen zusammensetzen. Damit ist nicht
prüfbar, ob die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II rechtmäßig erbracht wurden. Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Permalink: http://openjur.de/u/169207.html Kommentare
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