Diese äußere Einwirkung sei zumindest eine wesentliche Mitursache für den anaphylaktischen Schock des Versicherten gewesen. Neben der versicherten Ursache - Verzehr des Gundel Palatschinkens - habe zwar auch eine nichtversicherte Ursache - die Nussallergie des Versicherten - den anaphylaktischen Schock herbeigeführt. Der unversicherten Ursache komme aber gegenüber der versicherten keine überragende Bedeutung zu. Nicht jedes alltäglich vorkommende Ereignis hätte bei dem Versicherten zu einem anaphylaktischen Schock führen können, sondern es habe einer besonderen, in ihrer Art unersetzlichen Einwirkung, nämlich des Nahrungsmittelallergens bedurft (Hinweis auf BSGE 62, 220 , 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10). Dem Versicherten sei seine Nussallergie und die Notwendigkeit einer Allergenkarenz bekannt gewesen und er habe seine Speisen sorgfältig ausgewählt. Demgegenüber habe für ihn bei dem Abendessen ein deutlich höheres Risiko bestanden, ungewollt nusshaltige Nahrung zu sich zu nehmen. Die elf Tagungsteilnehmer aus unterschiedlichen europäischen Ländern hätten sich in Englisch verständigt und es könne davon ausgegangen werden, dass die Aufmerksamkeit des Versicherten auf die Gesprächsinhalte gelenkt und seine Konzentration auf die Nahrungsaufnahme herabgesetzt gewesen sei. Unter diesen Umständen komme der Nahrungsaufnahme nicht bloß die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zu. Zur Begründung ihrer Revision trägt die Beklagte vor: Zwar sei das Arbeitsessen ausnahmsweise als versicherte Tätigkeit einzuordnen, das LSG habe das Recht jedoch unrichtig angewandt, indem es bei der Frage, ob die Gefahr der Aufnahme eines Nahrungsmittelallergens jederzeit bestanden habe, auf den Willen des Versicherten und nicht auf die objektive Gefährdungslage abgestellt habe. Der Versicherte hätte bei dem Arbeitsessen mit den üblichen Vorsichtsmaßnahmen (Vermeiden verdächtiger Speisen, kein Risiko eingehen) die Aufnahme des Allergens verhindern können, zumal er seit Jahren mit der Lebensmittelallergie gelebt habe. Ein Unfallereignis sei gerade nicht durch den Willen des Versicherten steuerbar. Es habe sich kein betriebliches Risiko verwirklicht, sondern eine jederzeit bestehende Gefahr, die dem privaten Bereich entstammt sei. Die rechtlich allein wesentliche Ursache für das Geschehen sei die latente Allergiegefahr gewesen. Der Verzehr ordnungsgemäßer, mangelfreier Speisen sei eine alltägliche Belastung. Jede andere im privaten Umfeld verzehrte Speise, die die Allergene enthalten hätte, hätte die gleiche Wirkung gehabt. Dass vorliegend nur ausnahmsweise Essen als solches überhaupt als versicherte Tätigkeit anzusehen sei, könne nicht durch eine extensive Auslegung des Begriffs der wesentlichen Ursache zu einer noch stärkeren Ausdehnung des Versicherungsschutzes führen. Der vorliegende Fall werde nicht durch den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, zumal die Nahrung selbst nicht mangelhaft gewesen sei (Hinweis auf BSGE 12, 247). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11. Mai 2004 zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, dass der vom Ehemann der Klägerin am 8. September 2003 erlittene anaphylaktische Schock Folge eines Arbeitsunfalls war. Die auf die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, gerichtete Klage ist zulässig (§ 55 Abs 1 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) und begründet, weil der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 , 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteile vom 12. April 2005, BSGE 94, 262 =
Nr 5 und BSGE 94, 269 =
Nr 5; BSG, Urteil vom
Nr 6 bis 8 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat ausnahmsweise den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Nahrungsaufnahme bejaht, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, der Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, er veranlasst war, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort oder in besonderer Form einzunehmen, die Essenseinnahme im Rahmen einer Kur angeordnet war oder dem Kurerfolg dienlich sein sollte oder ganz allgemein, wenn bestimmte betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, betriebliche Umstände die Einnahme des Essens also wesentlich mitbestimmten (vgl zusammenfassend BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 2 mwN). Die bloße Zurverfügungstellung einer Kantine durch das Unternehmen genügt jedoch ebenso wenig wie der Umstand, dass der Versicherte sich auf einer Dienstreise befindet (BSG, aaO mwN). Auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Senats (BSGE 12, 247 = SozR Nr 28 zu § 542 RVO) enthält insofern keine weiteren Ausführungen, sondern sieht es als möglich an, dass während einer Dienstreise ein Essen unter bestimmten Voraussetzungen unter Versicherungsschutz steht. Angesichts dieser Rechtsprechung des Senats hat das LSG zu Recht den sachlichen Zusammenhang zwischen dem Abendessen des Versicherten und seiner versicherten Tätigkeit bejaht, weil das Abendessen nicht nur der Nahrungsaufnahme diente, sondern zugleich ein Teil der Tagung war, an der der Versicherte im Auftrag seines Unternehmens teilnahm. Denn das Abendessen war als Arbeitsessen zugleich eine Plenarsitzung im Rahmen der Tagung im Anschluss an die vorherigen Arbeitsgruppen. Vor dem Hintergrund dieser besonderen Umstände ist es auch nicht möglich, zwischen der Teilnahme an der Plenarsitzung und dem Abendessen als solchem iS einer gemischten Tätigkeit zu unterscheiden, weil der Versicherte während seiner Dienstreise essen musste und es sich um ein typisches, durch die betrieblichen Umstände im obigen Sinne vorgegebenes Essen handelte. Der Versicherte war praktisch gezwungen, an dem Abendessen teilzunehmen, wenn er etwas essen wollte, und konnte damit weder den Ort noch die näheren Umstände des Essens bestimmen. Diese waren vielmehr durch die Tagungsorganisation vorgegeben. 2. Dieses Essen führte auch zu der als Unfallereignis zu bewertenden Einwirkung auf den Körper des Versicherten. Für das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII ist kein besonderes ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Diese Voraussetzung dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw sowie zur vorsätzlichen Selbstschädigung. Die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, ist dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht ( BSGE 61, 113 , 115 = SozR 2200 § 1252 Nr 6 S 20). Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns und einer ungewollten Einwirkung, in diesen liegt eine äußere Einwirkung vor (Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2006, § 8 RdNr 14). Dies ist für äußerlich sichtbare Einwirkungen unbestritten, zB für den Sägewerker, der nicht nur ein Stück Holz absägt, sondern auch unbeabsichtigt seinen Daumen. Gleiches gilt für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar sind. Die äußere Einwirkung kann auch in der (unsichtbaren) Kraft liegen, die der schwere und festgefrorene Stein dem Versicherten entgegensetzt, wenn ein Versicherter zur Ausübung einer versicherten Tätigkeit eine erhebliche Kraftanstrengung unternimmt und dabei einen Gesundheitsschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erleidet ( BSGE 94, 269 =
Nr 7 ff). Die Einwirkung selbst kann, muss aber nicht sichtbar sein, zB radioaktive Strahlen, elektromagnetische Wellen, eine starke Sonneneinstrahlung, die von außen zu einem Kreislaufkollaps führt (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 56 ). Von daher stellt die Aufnahme vergifteter oder verdorbener Nahrung im Rahmen eines der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Essens ohne weiteres ein Unfallereignis dar, für das auch die Unfallkausalität gegeben ist, weil die Aufnahme und krankmachende Wirkung der Nahrung durch das Essen verursacht wurde und ihm zuzurechnen ist. Und wenn durch die Nahrungsaufnahme und ihre Wirkung ein Gesundheitsschaden verursacht wurde, ist ein Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn auch bei bewusstem und gewolltem Essen ist davon auszugehen, dass der Versicherte nur einwandfreie, keine Gesundheitsschäden verursachende Nahrung zu sich nehmen wollte. Die durch die verdorbene Nahrung im Körper des Versicherten ausgelösten Prozesse stellen in diesen Fällen typischerweise eine plötzliche Einwirkung von außen dar. Vorliegend waren das Essen und auch der Gundel Palatschinken, den der Versicherte zu sich genommen hat, aber nach den Feststellungen des LSG nicht vergiftet oder verdorben. Bei den übrigen Teilnehmern des Essens zeigte er keine Wirkung, sondern nur bei dem Versicherten. Bei diesem führte das Essen des Gundel Palatschinkens zu der allergischen Reaktion mit dem anschließenden anaphylaktischen Schock mit Herz-Kreislaufstillstand. 3. Dennoch ist bei dem Versicherten eine Einwirkung von außen, die durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung zur Zeit des Unfalls - das Essen - iS der Unfallkausalität verursacht wurde, zu bejahen. Zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in der Entscheidung vom 12. April 2005 ( BSGE 94, 262 =
Nr 17 f) noch ohne Verwendung des erst in der Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.