R 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 14). Die Stadt Köln ist seit 1.1.2011 richtige Beklagte iS von § 70 Nr 1 SGG; sie hat als örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gehandelt (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen <NRW> vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> NRW 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 817). Zwar hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ihre Klage zu Recht gegen den zu diesem Zeitpunkt als Behörde gemäß § 70 Nr 3 SGG beteiligtenfähigen Oberbürgermeister der Stadt Köln gerichtet (s zur Problematik Söhngen in juris PraxisKommentar SGB XII <jurisPK-SGB XII>, § 99 SGB XII RdNr 18 ff); denn das Landesrecht sah zu diesem Zeitpunkt Behörden als beteiligtenfähig an (Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 62 Abs 1 und § 63 Abs 1 Gemeindeordnung für das Land NRW idF der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 666). Während des Revisionsverfahrens ist jedoch ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten, denn seit 1.1.2011 ist mit Inkrafttreten des Justizgesetzes NRW vom 26.1.2010 (GVBl NRW 30) die Beteiligungsfähigkeit von Behörden entfallen (für das Sozialgerichtliche Verfahren §§ 114 f; vgl allg zum Wegfall des Behördenprinzips Ostermann, BDVR-Rundschreiben 01/2010, S 7 ff). In der Sache ist die Betreuungspauschale bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung, nicht wie vom LSG entschieden durch eine Erhöhung des Regelsatzes, zu berücksichtigen. Dabei wird das LSG allerdings zu prüfen haben, ob es sich bei dem Bescheid vom 24.4.2007 um einen Änderungsbescheid handelt - möglicherweise ist bereits zuvor ein den streitgegenständlichen Zeitraum erfassender Bescheid ergangen -, sodass die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24.4.2007 dann ggf an § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu messen wäre. Für Folgebescheide wären die Voraussetzungen der §§ 45 , 48 SGB X zu prüfen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gemäß § 42 Satz 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) ua die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Dieser Bedarf wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten bei Mietwohnungen zählen zwar regelmäßig neben den tatsächlichen Mietkosten nur die Mietnebenkosten, wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben (vgl nur Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 29 RdNr 7, Stand Dezember 2010). Dem Grunde nach sind aber auch Betreuungspauschalen, wenn sie - wie hier - als einheitliches Rechtsgeschäft zwingend mit Begründung und Fortführung des Mietverhältnisses verbunden sind, geeignet, als Teil des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII angesehen zu werden (Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl 2008, § 29 SGB XII RdNr 17; vgl auch Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 30 f, Stand Mai 2009, und Frank in Hohm, SGB II, § 22 RdNr 11, Stand März 2010). Die mit der Betreuung verbundene Dienstleistung dient zwar ihrer Art nach nicht unmittelbar den sozialhilferechtlich vorgesehenen Zwecken der Leistungen für die Unterkunft, die sich darauf beschränken, einen vor Unbilden des Wetters und der Witterung geschützten räumlichen Lebensmittelpunkt mit einer gewissen Privatsphäre einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, zu gewährleisten (Link in jurisPK-SGB XII, § 29 SGB XII RdNr 20; zum parallelen Begriff der Unterkunft in § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II> Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 15). Auch sind die Betreuungspauschalen nicht als Element der Mietnebenkosten anzusehen; denn sie sind keine Betriebskosten iS von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm § 2 Betriebskostenverordnung (vgl dazu allgemein BSGE 102, 274 ff RdNr 16 =
Die Leistungen für Unterkunft nach § 29 Abs 1 SGB XII sind bei Mietverhältnissen jedoch nicht zwingend auf die Übernahme von (Kalt-)Miete und Betriebskosten beschränkt. Denn § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der "tatsächlichen Aufwendungen" erbracht werden. Diese tatsächlichen Aufwendungen umfassen regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG
Nr 18 ff mwN). Begrifflich können hierunter auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen fallen, die zwar ihrer Art nach nicht dem Grundbedürfnis "Wohnen" dienen, aber mit den vertraglichen Vereinbarungen betreffend der Unterkunft derart verknüpft sind, dass die Unterkunft ohne diese Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen (BSG aaO; vgl auch zu § 12 Bundessozialhilfegesetz iVm § 3 Abs 1 Regelsatzverordnung BVerwGE 115, 256 ff). Ob ein derartig einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, das bei Fortführung des Mietverhältnisses eine isolierte Kündigung des Betreuungsvertrages ausschließt, bestimmt sich nach den vertraglichen Erklärungen der Vertragsparteien. Im vorliegenden Fall ist die Betreuungspauschale als in diesem Sinne für Erlangung und Erhalt der Wohnung unausweichlich anzusehen; denn nach den Feststellungen des LSG vermietet die Vermieterin der Klägerin nur an Personen, die im Mietvertrag zugleich eine Betreuungspauschale vereinbaren. Anhaltspunkte dafür, dass diese obligatorische Verknüpfung wegen kollusiven Zusammenwirkens von Mieter und Vermieter zum Nachteil des Sozialhilfeträgers unwirksam sein könnte (vgl allg Nassall in jurisPK-BGB, 5. Aufl 2010, § 138 BGB RdNr 41 ff), bestehen nicht. Die Beklagte selbst hat im Rahmen ihrer Förderung des sozialen Wohnungsbaus dem Grunde nach ein Betreuungsangebot verlangt und zudem die konkrete Ausgestaltung des Angebots und die Betreuungspauschale auf der Grundlage von § 9 Abs 6 Wohnungsbindungsgesetz mit Bescheid vom 3.3.2005 genehmigt. Für die vom LSG angenommene Erhöhung des Regelsatzes bleibt damit kein Raum. Ob die Kosten der Unterkunft inklusive der Betreuungspauschale allerdings angemessen iS von § 29 Abs 1 SGB XII sind (vgl: BSGE 97, 231 ff RdNr 28 =
Nr 2 ; BSG
Nr 34;
Nr 19), lässt sich nicht beurteilen. Feststellungen des LSG dazu fehlen. Die rechtliche Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat wegen der gleichen Rechtslage im SGB XII bereits angeschlossen hat (vgl ausführlich BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 24/08 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) in mehreren Schritten zu prüfen (ausführlich dazu BSG
Nr 15 ff), wobei die Wohnungsgröße bei lediglich 42 qm wohl angemessen sein dürfte. Zu beachten wird dabei allerdings sein, dass die in der vorgenannten Entscheidung entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung der generell-abstrakten Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft allein wegen des vorhandenen Betreuungsangebots nicht zu modifizieren sind. Die notwendigen Feststellungen betreffend die örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes (hierzu BSGE 97, 254 ff RdNr 23 =
Nr 3 ) haben sich zur Vermeidung eines Zirkelschlusses nicht auf Wohnungen zu beschränken, die - wie die Wohnung der Klägerin - gewissermaßen als besonderes Ausstattungsmerkmal ein Betreuungsangebot beinhalten. Sollten sich die Kosten der Unterkunft nach den vorgenannten Maßstäben als unangemessen hoch erweisen, wird das LSG des Weiteren zu prüfen haben, ob die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe des § 29 Abs 1 Satz 2 bis 5 SGB XII dennoch Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten hat. Ob die Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Form der Betreuungspauschale den Hilfebedarf betreffend anderer Sozialleistungen nach dem SGB XII - gewisse Überschneidungen sind grundsätzlich denkbar etwa bei der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII und Altenhilfe nach § 71 SGB XII - ganz oder teilweise entfallen lassen, war nicht zu entscheiden. Eine Absenkung des Regelsatzes um die Betreuungspauschale wegen ersparter Aufwendungen gemäß § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 2. Alt SGB XII (vgl zu dieser Möglichkeit auch bei Grundsicherungsleistungen BSGE 99, 252 ff RdNr 17 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3 ) scheidet aus. Denn abzustellen ist im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung nur auf einem erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf von nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang sowie auf nicht nur möglicherweise eintretende Ersparnisse (BSGE, aaO, RdNr 28). Insoweit verweist die Beklagte vorliegend indes nur auf hypothetische Einsparungen; andere als hypothetische sind nicht erkennbar. Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink: https://openjur.de/u/169310.html ( https://oj.is/169310 ) Verweise Volltext Zitate 22 Zitiert 10 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.