Nr 4111 (im Folgenden: BK 4111) der Anlage (ab 1.7.2009 Anlage 1) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig. Der Kläger war im Bergbau vorwiegend als Maschinenhauer tätig. Auf eine ärztliche Anzeige über den Verdacht des Vorliegens einer BK 4111 vom 26.10.1998 lehnte die Beklagte die Feststellung und Entschädigung dieser BK ab, weil der Versicherungsfall entgegen § 6 Abs 1 BKV (idF vom 31.10.1997 <aF>, BGBl I 2623) nicht
dem 31.12.1992 eingetreten sei (Bescheid vom 23.9.1999, Widerspruchsbescheid vom 4.2.2000). Der Kläger hat hiergegen Klage zum SG Gelsenkirchen erhoben. Durch Art 1 Nr 2 Buchst d iVm Art 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BKV vom 11.6.2009 (2. BKV-ÄndV; BGBl I 1273) wurde zum 1.7.2009 § 6 Abs 3 Satz 2 BKV eingefügt. Danach waren, falls alle sonstigen Voraussetzungen der BK 4111 vorlagen, auch bereits vor dem 1.1.1993 eingetretene Erkrankungen als BK 4111 anzuerkennen, sofern sie einem Unfallversicherungsträger bis zum 31.12.2009 bekannt wurden. Die Beklagte stellte daraufhin während des Klageverfahrens das Recht auf eine Verletztenrente
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH fest. Sie räumte Zahlungsansprüche für Zeiten ab 1.1.2005 ein und teilte mit, dass als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der 17.2.1983 "gilt" (Bescheid vom 25.9.2009). Das SG hat die Klagen, im Wesentlichen auf Verurteilung zur Zahlung der Verletztenrente bereits für Zeiten ab 26.10.1998 gerichtet, abgewiesen (Urteil vom 30.7.2010).
Abs 6 Satz 2 BKV könnten Leistungen rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor dem Jahr erbracht werden, in dem der Antrag gestellt worden sei. Dieser Antrag hätte wirksam nicht vor dem 1.7.2009 gestellt werden können, da erst zu diesem Zeitpunkt durch die
abgeschlossenen und nicht abgeschlossenen Verfahren hätte die Verordnungsgeberin eindeutig zum Ausdruck gebracht. Gründe Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet. Das SG hat die zulässig kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Regelung der Beklagten über die Zahlungsansprüche des Klägers im Bescheid vom 23.9.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2000 und des Änderungsbescheides vom 25.9.2009 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Ein Zahlungsanspruch unter Berücksichtigung auch von Zeiten vor dem 1.1.2005 steht ihm nicht zu. Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich
den Vorschriften des SGB VII, denn der Versicherungsfall der BK 4111 ist nicht vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1.1.1997 eingetreten (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7.8.1996, BGBl I 1254, § 212 SGB VII).
Abs 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Anspruch auf Feststellung (sog Anerkennung) eines Versicherungsfalls iS des § 7 Abs 1 iVm §§ 8 oder 9 SGB VII (bis zum 31.12.1996: §§ 548, 550, 551 RVO) und den aufgrund eines Versicherungsfalls ggf unter weiteren Voraussetzungen entstehenden Ansprüchen auf bestimmte Leistungen (vgl BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 12/06 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4302 Nr 2 RdNr 19 und vom 16.3.2010 - B 2 U 4/09 R - Juris RdNr 19). Der Versicherungsfall einer Listen-BK setzt voraus, dass die Verordnungsgeberin die Krankheit als BK in einem in Kraft getretenen Tatbestand der BKV bezeichnet hat und sämtliche Merkmale dieses Tatbestandes erfüllt sind (vgl BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 17 RdNr 12). Das war beim Kläger nicht schon am 17.2.1983, weder aufgrund eines feststellenden Verwaltungsakts (dazu 1.) noch kraft normativer Regelung (dazu 2.), oder am 1.12.1997 (dazu 3.), sondern erst seit dem 1.7.2009 der Fall (dazu 4.). Die Verletztenrente ist daher
Abs 1 Nr 2 SGB VII ab 2.7.2009, wegen der Sonderregelung des § 6 Abs 6 Satz 2 BKV allerdings auch unter Berücksichtigung von Zeiten ab 1.1.2005 zu zahlen (dazu 5.).
ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1 , jeweils RdNr 11 mwN). Gemessen daran ist die Formulierung, als "Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der 17.02.1983", nur ein Hinweis darauf, dass seit diesem Tag die eine rentenberechtigende MdE bedingende Erkrankung vorliegt. Unabhängig davon, dass der Versicherungsfall nur fiktiv angenommen worden ist ("gilt"), wird hierzu unter Ziffer 5 der Erläuterungen zum Bescheid vom 25.9.2009 ausgeführt, dass bei BKen für Leistungen als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, sofern dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der rentenberechtigenden MdE gilt. Zudem hat die Beklagte unter Ziffer 4 dieser Erläuterungen darauf hingewiesen, dass eine bereits vor dem 1.1.1993 eingetretene und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31.12.2009 bekannt gewordene Erkrankung erst "ab dem 01.07.2009" als BK 4111 anzuerkennen ist. Damit hat die Beklagte gerade nicht erklärt, dass bereits am 17.2.1983 sämtliche Voraussetzungen der BK 4111 infolge einer vor dem 1.1.1993 eingetretenen Erkrankung erfüllt gewesen wären. 2. Der Versicherungsfall der BK 4111 lag auch nicht kraft normativer Bestimmungen mit dem Eintritt der Erkrankung am 17.2.1983 vor.
der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrift des § 551 Abs 1 Satz 2 RVO iVm § 1 der Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung vom 20.6.1968 (BKVO; BGBl I 721) sind BKen nur diejenigen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet (Listen-BK). In der Anlage zur BKVO war die BK 4111 indes nicht enthalten. Die Erkrankung "Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei
weis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre]" ist erst mit Wirkung zum 1.12.1997 (§ 8 Abs 1 BKV) als BK 4111 in die Anlage der BKV vom 31.10.1997 (BGBl I 2623) aufgenommen worden. 3. Allerdings war der Versicherungsfall der BK 4111 auch nicht mit dem Inkrafttreten der BKV am 1.12.1997
der § 551 Abs 1 Satz 2 RVO entsprechenden
folgeregelung des § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm § 1 BKV und der Anlage hierzu eingetreten. Allein mit dem Vorliegen der seit 17.2.1983 bestehenden Erkrankung am 1.12.1997 war, auch wenn sie infolge einer den Versicherungsschutz
, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit verursacht wurde, der Tatbestand der BK 4111 noch nicht erfüllt. Er setzte außerdem voraus, dass die Erkrankung
dem 31.12.1992 aufgetreten war. Das ergibt sich aus § 6 Abs 1 BKV aF, wonach eine am 1.12.1997 bestehende Krankheit
Nr 4111 nur dann auf Antrag als BK anzuerkennen ist, wenn der Versicherungsfall "
dem 31. Dezember 1992" eingetreten ist. Der Versicherungsfall der BK 4111 hing zu Beginn seiner Einführung davon ab, dass zu dem genannten Stichtag der Betroffene noch nicht erkrankt war. Neben der Erkrankung an sich war daher auch ihr Auftreten
dem 31.12.1992 Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls. Der Kläger war indes bereits am 17.2.1983 erkrankt. Dass trotz der Einführung der BK 4111 zum 1.12.1997 in § 6 Abs 1 BKV aF und in § 6 Abs 3 Satz 1 BKV nF vom "Versicherungsfall
dem
Abs 3 Satz 2 BKV ist abweichend von § 6 Abs 3 Satz 1 BKV eine Erkrankung
Nr 4111 auch dann als BK anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1.1.1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31.12.2009 bekannt geworden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Von der 1983 beim Kläger aufgetretenen Erkrankung hat die Beklagte 1998 Kenntnis erlangt. § 6 Abs 3 Satz 2 BKV ist indes am 1.7.2009 in Kraft getreten (Art 2 der 2. BKV-ÄndV) und entfaltet daher erst ab diesem Tag Rechtswirkungen. Erst das Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Art 82 Abs 2 Satz 1 und 2 GG führt zur Wirksamkeit der Geltungsanordnung (vgl hierzu BSG vom 16.3.2010 - B 2 U 8/09 R - SozR 4-2700 § 63 Nr 5 RdNr 17). § 6 Abs 3 Satz 2 BKV knüpft zwar an vor dem 1.1.1993 eingetretene Erkrankungen iS einer tatbestandlichen Rückanknüpfung (vgl hierzu BVerfG vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 , 242 f) an, enthält aber keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, weil sein Inkrafttreten nicht auf einen Zeitpunkt vor seiner Verkündung festgelegt wurde. Die mit "Rückwirkung" überschriebene Übergangsbestimmung regelt lediglich ab ihrem Inkrafttreten am 1.7.2009 eine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs auf Sachverhalte iS der BK 4111, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 1/08 U R - BSGE 102, 121 = SozR 4-2700 § 9 Nr 12 , jeweils RdNr 17). Dadurch, dass § 6 Abs 3 Satz 2 BKV die Anerkennung der BK 4111 unabhängig vom Zeitpunkt der rechtzeitig bekannt gewordenen Erkrankung ermöglicht, misst sich die Norm in zeitlicher Hinsicht keine Geltung bereits vor dem 1.7.2009 oder sogar vor dem 1.12.1997, dem Tag des Inkrafttretens der BKV, zu. Vielmehr macht sie das
ihrer Verkündung liegende Eintreten von Rechtsfolgen (Versicherungsfall BK 4111) auch von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig. Aus dem Entwurf der Bundesregierung zur
Abs 1 bis 5 BKV erfüllt sind, stehen einer solchen Feststellung gemäß § 6 Abs 6 Satz 1 BKV bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen nicht entgegen. Während diese, hier mangels bestands- oder rechtskräftiger Ablehnung der BK 4111 nicht einschlägige Vorschrift allein die Anerkennung eines Versicherungsfalls betrifft, indem sie frühere bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen für nicht mehr rechtswirksam erklärt, legt § 6 Abs 6 Satz 2 BKV den Umfang des erst aufgrund der Inkraftsetzung des neuen BK-Tatbestandes entstandenen Leistungsanspruchs fest. Danach werden Leistungen rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren ab Beginn des Jahres erbracht, in dem der Antrag gestellt worden ist. Diese Vorschrift regelt nicht den durch Parlamentsgesetz in § 72 SGB VII bestimmten Rentenbeginn, dessen Modifikation der Verordnungsgeberin ohne gesetzliche Ermächtigung verwehrt ist. Sie räumt vielmehr Zahlungsansprüche in dem Umfang ein, als wäre der Versicherungsfall bereits vor dem Tag seiner rechtswirksamen Aufnahme in die BK-Liste, frühestens vier Jahre vor Beginn des Jahres der Antragstellung eingetreten. Im Falle der BK 4111 iS des § 6 Abs 3 Satz 2 BKV werden Versicherte - und hier der Kläger - aufgrund des § 6 Abs 6 Satz 2 BKV so gestellt, als wäre der Versicherungsfall bereits am 31.12.2004 und ein Leistungsanspruch am 1.1.2005 entstanden. Der in der letztgenannten Bestimmung geregelte Vierjahreszeitraum ist zwar vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem ein Antrag gestellt worden ist. Da § 6 Abs 6 BKV nicht nur für einen speziellen BK-Tatbestand, sondern für sämtliche Fallgestaltungen des § 6 Abs 1 bis 5 BKV gilt, ist unter dem "Antrag" iS des § 6 Abs 6 Satz 2 BKV nur ein, aber auch jeder Antrag iS des § 6 Abs 1 bis 5 BKV zu verstehen, mit dem eine durch diese Vorschriften eingeführte Begünstigung durch Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs einer bestimmten BK auf vor deren Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte geltend gemacht wird. Ein solcher Antrag des Klägers ist vom SG zwar nicht festgestellt worden. Die Vorschrift des § 6 Abs 6 Satz 2 BKV ist aber auch auf den in § 6 Abs 3 Satz 2 BKV geregelten Fall anzuwenden, dass einem Unfallversicherungsträger die vor dem 1.1.1993 eingetretene Erkrankung (bis zum 31.12.2009) auch ohne Antrag bekannt wird. Denn anders als die Regelungen in § 6 Abs 1, 2, 3 Satz 1, 4 und 5 BKV, die sämtlich einen Antrag auf Anerkennung der jeweils genannten BK voraussetzen, lässt § 6 Abs 3 Satz 2 BKV das rechtzeitige Bekanntwerden genügen. Dass sich § 6 Abs 6 Satz 2 BKV
dem Willen der Verordnungsgeberin nicht auf die Fallgestaltung des § 6 Abs 3 Satz 2 BKV erstrecken sollte, hat sie weder in der BKV noch im Entwurf zur
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.