Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; streitig ist insbesondere, ob der Zugangsfaktor bei Berechnung der Altersrente wegen dere
§ 77Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI verfassungsgemäß.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt. Gründe Entsprechend dem Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG entschieden. Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf abschlagsfreie Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (zu 1.). Von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 SGB VI wird er nicht erfasst (zu 2.); die Abschlagsregelung (§
§ 77Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) ist verfassungsgemäß (zu 3.).
- Voraussetzung für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist - neben der Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (§ 237 Abs 1 Nr 3 bis 5 SGB VI) - grundsätzlich, dass der Versicherte vor dem 1.1.1952 geboren ist und das
- Lebensjahr vollendet hat (§ 237 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Nach §
Anlage 19 zum SGB VI in der zu Rentenbeginn des Klägers am 1.3.2001 anzuwendenden Fassung von Art 1 Nr 76 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 ( BGBl I S 2998 ) wird jedoch die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für nach dem 31.12.1936 geborene Versicherte angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist. Nach Anlage 19 zum SGB VI in der damaligen Fassung wurde die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für im September 1939 Geborene für eine abschlagsfreie Gewährung um 33 Monate auf 62 Jahre und 9 Monate angehoben; die vorzeitige Inanspruchnahme ab dem vollendeten
- Lebensjahr führte zu Abzügen nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Für den Kläger war daher eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente erst ab Juli 2002 möglich. Tatsächlich hat er sie aber zum 1.3.2001 - und damit 16 Monate - vorzeitig in Anspruch genommen. Hiervon sind die Beklagte und das LSG rechtsfehlerfrei ausgegangen. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit Absenkung des Zugangsfaktors führt zu einer geringeren Rentenhöhe. Denn der Zugangsfaktor als Berechnungselement der persönlichen EP (vgl § 63 Abs 6, § 64 Nr 1 SGB VI) beträgt für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI bei Renten wegen Alters grundsätzlich 1,
- Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist der Zugangsfaktor hingegen gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,
- Mit der um 16 Monate vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente war der Zugangsfaktor mithin - wie geschehen - um 16 x 0,003, insgesamt also um einen Abzug von 0,048 (entsprechend 4,8 %), zu verringern.
- Eine Übergangsregelung zum abschlagsfreien Bezug der Altersrente kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar sieht § 237 Abs 4 SGB VI für bis zum 14.2.1941 Geborene keine Anhebung der Altersgrenze vor, wenn der Betroffene bereits am 14.2.1996 arbeitslos war oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezog (§ 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI) oder sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.2.1996 erfolgt ist, nach dem 13.2.1996 beendet worden ist (§ 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI). Die weitere - in Betracht kommende - Ausnahme des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI, wonach auch vor dem 1.1.1942 Geborene begünstigt werden, die 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, scheidet beim Kläger aufgrund seines Versicherungsverlaufs von vornherein aus. Der Kläger weist zwar das erforderliche Geburtsdatum auf; die weiteren Voraussetzungen des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst a und b SGB VI erfüllt er jedoch nicht. Sein Arbeitsverhältnis mit der H AG ist nicht vor dem 14.2.1996 gekündigt oder einverständlich aufgelöst worden. Eine Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige und unwiderrufliche Willenserklärung hat der Arbeitgeber des Klägers vor dem 14.2.1996 nicht ausgesprochen. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass das Schreiben der H AG vom 24.11.1995 lediglich eine Bewertung der Marktsituation mit möglichen Konsequenzen hinsichtlich der Schließung von Kundenberatungs- und Vertriebsbüros darstellt, die eine (spätere) Kündigung von Mitarbeitern zur Folge haben könnte. Eine unbedingte, das Arbeitsverhältnis des Klägers beendigende Erklärung ist hierin nicht zu erblicken, zumal im selben Schreiben ausgeführt ist, dass von einer unveränderten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werde, wenn das Angebot der Übernahme einer Generalvertretung abgelehnt werde. Eine arbeitgeberseitige Kündigung findet sich - weil sich der Stichtag auf die Kündigung bezieht und nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - erst im Kündigungsschreiben vom 28.11.1996 zum 30.4.1997 - später verlängert zum 31.5.1997 - und damit weit nach dem Stichtag 14.2.
- Soweit der Kläger zur Begründung seiner Revision nunmehr behauptet, das Schreiben der H AG vom 24.11.1995 sei Grundlage einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag, findet diese Behauptung weder in dem genannten Schreiben noch in den sonstigen Unterlagen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Stütze. Der Kläger hat mit der H AG gerade keinen Vertrag hinsichtlich der Übernahme der angebotenen Generalvertretung abgeschlossen. Nur der Abschluss eines solchen Vertrags über eine "freie" Generalvertretung hätte die Vermutung beinhalten können, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis der Beteiligten einvernehmlich beendet worden sei (vgl zum Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags: Bundesarbeitsgericht <BAG> vom 5.6.2008, NZA 2008, 1002 unter Hinweis auf die stRspr des BAG, zuletzt BAGE 116, 254 ; BAG NJW 2007, 3228 und BAG NZA 2008, 168 ). Denn mit einem solchen schriftlichen Vertrag läge eine Vertragsurkunde vor, die dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen geführt hätte, dass die bisherigen vertraglichen Beziehungen geändert und auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden wären. Hieran fehlt es vorliegend; eine Regelung, die entsprechend klar und eindeutig formuliert (vgl BAG vom 8.5.2008, NZA 2008, 1148 ) dem Kläger deutlich gemacht hätte, dass sein bisheriges Arbeitsverhältnis erloschen sei oder erlöschen werde, liegt gerade nicht vor. Ihm wird im Gegenteil "vor Augen geführt", dass nach Ablauf der Entscheidungsfrist bis zum 15.12.1995 die Arbeitgeberfirma davon ausgehen werde, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beibehalten bleiben solle. Da die entsprechende Frist ohne gegenteilige Äußerung des Klägers verstrichen ist, hat das Arbeitsverhältnis zur H AG über den Stichtag 14.2.1996 hinaus fortbestanden.
- Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§
§ 77Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) sind mit dem GG vereinbar (BVerf
G vom 11.11.2008, DVBl 2009, 117 und Juris; Nichtannahmebeschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - Juris). Z ur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt ( BVerfGE 117, 272 , 301; BVerfG vom 11.11.2008, Juris RdNr 73; stRspr). Z u prüfen ist, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint ( BVerfGE 80, 297 , 311; 87, 1 , 47; stRspr). Sachliche Gründe der Gesamtregelung hat das BVerfG ebenso bejaht wie die Zulässigkeit der Beschränkung rentenrechtlicher Anwartschaften als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG (BVerfG vom 11.11.2008, Juris RdNr 73 und 79 mwN). Insbesondere lag es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, die Bestimmung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI nach den von ihm gewählten versicherungsmathematischen Berechnungen vorzunehmen. Die Höhe der Abschläge im Zugangsfaktor und die Dauer der gekürzten Rentenzahlungen sind dabei untrennbar miteinander verbunden: Um einen früheren Rentenbezug für die Versichertengemeinschaft belastungsneutral zu halten, muss der um den Abschlag verringerte Zugangsfaktor multipliziert mit dem Barwert der Rente - dh allen zukünftigen Rentenzahlungen - bei vorgezogenem Rentenbeginn der Höhe des Barwerts der Rente bei regulärem Beginn abzüglich dem Barwert der in diesem Fall zusätzlich gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2002, BT-Drucks 15/110 S 135 f) ; dass der Gesetzgeber in seine Berechnung evident sachwidrige Faktoren eingestellt hätte, hat das BVerfG nicht erkannt (BVerfG vom 11.11.2008, Juris RdNr 84). Ebenso hat es eine übermäßige Belastung der Bezieher vorzeitiger Altersrente iS einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verneint (aaO, RdNr 85). Mit dieser Entscheidung des BVerfG, die Gesetzeskraft hat, steht fest, dass ein Verfassungsverstoß durch die Regelung in §
§ 77Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a, § 237 Abs 4 SGB VI nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169354.html ( https://oj.is/169354 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 8 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.