← Deutschland

BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R

Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Beigeladenen zu 1. wegen einer Beschäftigung bei der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Der Beigeladene zu 1. war se

§ 172

Nr 2; Urteil vom 12.11.1975, 3/12 RK 13/74 , BSGE 41, 24 =

§ 165

Nr 8 ; Urteil vom 31.8.1976, 12/3/12 RK 20/74 ,

§ 1227Nr 4; Urteil vom 21.5.1996, 12 RK 77/94 , BSGE 78, 229 = Soz

R 3-2500 § 6 Nr 11 ; Urteil vom 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R , SozR 3-2500 § 6 Nr 16 ), führen die Auflösung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und der Abschluss eines als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten neuen Vertrags hier zu keiner anderen Beurteilung. Zutreffend hat das Berufungsgericht - gerade auch im Hinblick auf die kurze Dauer, für die die vertraglichen Beziehungen unterbrochen waren - entschieden, dass diese Umstände auf den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ohne Einfluss blieben. Mit ihrem Einwand, dass - anders als in den entschiedenen Fällen - die "vertragliche Grundlage für das Beschäftigungsverhältnis" vor Beginn des Studiums "arbeitsrechtlich ordnungsgemäß aufgelöst" worden sei, das "Ausbildungsdienstverhältnis" deshalb ein "vollkommen neues Vertragsverhältnis" darstelle, aus dem sich keinerlei "arbeitsvertragliche Pflichten" des Beigeladenen zu 1. gegenüber der Klägerin ergäben, und die beiden Vertragsverhältnisse infolgedessen "isoliert voneinander zu betrachten" seien, dringt die Revision nicht durch. Zwar trifft ihre Ausgangsüberlegung zu, dass es für die Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV vorliegt, auf das Vertragsverhältnis der Beteiligten ankommt, Ausgangspunkt also zunächst das Vertragsverhältnis ist, so wie es sich aus den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ergibt. In diesem Sinne bestimmen sich die rechtlich relevanten Beziehungen zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin in der Zeit vom 1.5.1996 bis zum 31.3.1998 in der Tat nach dem als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten Vertrag vom 1.5.1996, dessen Wortlaut vom LSG im Urteil weitgehend wiedergegeben wurde, und in der Zeit davor nach dem Arbeitsvertrag. An die insoweit getroffenen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG). Jedoch erlaubt das Vertragsverhältnis unter Zugrundelegung dieser beiden Vereinbarungen (gleichwohl) eine uneingeschränkte Zuordnung des Studiums zu der vor seiner Aufnahme begonnenen Beschäftigung. Über die rechtliche Bedeutung privatrechtlicher/arbeits-rechtlicher Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1., die als solche jeder privatrechtlichen/arbeitsrechtlichen Disposition entzogen ist, kann der Senat in eigener Zuständigkeit entscheiden (vgl hierzu Urteil vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R , SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 18) . Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass die Bewertung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin im Hinblick auf eine Zuordnung nach § 7 Abs 1 SGB IV hier nicht (schon) dadurch maßgeblich vorgeprägt ist, dass für die Zeitdauer des Studiums ein neuer, eigenständiger Vertrag geschlossen wurde. Der Senat folgt insoweit für den vorliegenden sozialrechtlichen Kontext der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das in ständiger Rechtsprechung zum Bestehen und zur Durchsetzbarkeit von Rückzahlungsverpflichtungen für Kosten beruflicher Fortbildung (iS des Berufsbildungsgesetzes <BBiG>) Arbeitsvertrag und Fortbildungsvereinbarung ua im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit möglicher vertraglicher Regelungen - berufliche Fortbildung im Rahmen eines zur Fortbildung verpflichtenden Arbeitsvertrags, einer insoweit den Arbeitsvertrag ergänzenden Vereinbarung, eines eigenständigen Fortbildungsvertrags usw (zu den einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten vgl etwa Natzel, Der Betrieb 2005, S 610, 612

  1. f)- als untrennbar miteinander verbunden ansieht und Rechtsstreitigkeiten über einen Rückforderungsanspruch unabhängig von der vertraglichen Konzeption ohne weiteres als solche aus dem Arbeitsverhältnis betrachtet (vgl. zB BAG, Urteil vom 18.3.2008, 9 AZR 186/07 , AP Nr 12 zu § 310 BGB). Um eine solche Berufsfortbildungsvereinbarung (iS des BBiG) handelt es sich auch hier. Denn die Hauptpflichten des Beigeladenen zu 1., das Ziel der Fortbildung zügig zu erreichen und in der Folgezeit für einen vereinbarten Zeitraum im Unternehmen der Klägerin tätig zu werden, die Hauptpflicht der Klägerin, dem Beigeladenen zu 1. ein monatliches Entgelt zu gewähren, und die Rückzahlungsklausel entsprechen den typischen Merkmalen einer solchen Vereinbarung. Eine Übernahme dieser in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung vorgenommenen Wertung in das Sozialversicherungsrecht erscheint auch dann gerechtfertigt, wenn die vertraglichen Beziehungen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und vor dem Abschluss des neuen Vertrags unterbrochen waren, die Unterbrechung jedoch - wie im vorliegenden Fall - nicht länger als einen halben Monat dauert. Zutreffend hat das LSG diesem Umstand im Hinblick auf die hier zu beantwortende Frage nach einer Zuordnung des Studiums zu der vorher begonnenen Beschäftigung am Maßstab des § 7 Abs 1 SGB IV keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen und die Verhältnisse dahin gedeutet, dass eine dauerhafte Trennung des Beigeladenen zu 1. von der Klägerin nicht beabsichtigt war.
  2. b)Das so gefundene Ergebnis fügt sich in die frühere Rechtsprechung des Senats (siehe dazu oben 1.
  3. a)ein. Denn der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich, wie erörtert, nicht wesentlich von den bisher entschiedenen Fällen, in denen ohne Beendigung des Arbeitsvertrags dieser in einen Fortbildungsvertrag geändert wurde. Es steht außerdem im Einklang mit den Entscheidungen des Senats vom 24.9.2008 zum Fortbestand einer Beschäftigung bei Freistellung von der (tatsächlichen) Arbeitsleistung ( B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R zur Veröffentlichung vorgesehen) und bestätigt diese. Der Senat hat darin zu den Voraussetzungen für den Fortbestand einer Beschäftigung bei in Vollzug gesetztem Arbeitsverhältnis trotz fehlender (tatsächlicher) Arbeitsleistung entschieden, dass die (tatsächliche) Arbeitsleistung unter der Bedingung, dass das rechtliche Band fortbesteht, im Licht des Schutzzwecks der Sozialversicherung durch andere Umstände ersetzt werden kann, und gerade auch - unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 12.11.1975 ( 3/12 RK 13/74 , BSGE 41, 24 =

§ 165

Nr 8 ) - die Durchführung eines Studiums während der Freistellung als eine für die Annahme einer Beschäftigung ausreichende gemeinsame Betätigung des vertraglichen Bandes und ein hinreichendes Substrat für die Arbeitspflicht angesehen (vgl Urteile vom 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R , Umdruck RdNr 15 und B 12 KR 27/07 R , Umdruck RdNr 16 zur Veröffentlichung vorgesehen) . 2. Die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) liegt nicht vor (§ 170 Abs 3 Satz 1 SGG) . Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz in Höhe der angegriffenen Beitragsforderung festzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/169377.html ( https://oj.is/169377 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.