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BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R

1. Bei der Ausgliederung eines Unternehmens ist zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelzuständigkeit der zuständige Unfallversicherungsträger wie bei einer Neugründung - nach Art und Gegenstand der a

§ 136Nr 1 , jeweils Rd

Nr 9, 11). Die einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit kann, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder objektiv entfallen sind, nur in einem besonderen Überweisungsverfahren und unter den genannten engen Voraussetzungen geändert werden. Ein Unternehmen ist nicht allein deshalb zu überweisen, weil sich herausstellt, dass ein anderer Träger objektiv zuständig ist. Vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII "eindeutig" widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu "schwerwiegenden Unzuträglichkeiten" führen würde (BSG 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R -

§ 136Nr 3 ) .

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte keinen Überweisungsanspruch gegen die Beigeladene. Diese ist der für die Klägerin bisher verfahrensrechtlich zuständige Unfallversicherungsträger, da sie ihre Zuständigkeit gegenüber der Klägerin festgestellt und auch praktiziert hat (a). Diese Zuständigkeit der Beigeladenen ist weder von Anfang an unrichtig gewesen (

  1. b)noch haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen der Klägerin nachträglich wesentlich geändert (c).
  2. a)Die Beigeladene ist der für die Klägerin formell zuständige Unfallversicherungsträger. Der für die Klägerin zuständige Träger bestimmt sich nach der seinerzeit bei deren Ausgliederung oder Errichtung bestehenden Rechtslage (vgl BSG 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 , 282 =

§ 136Nr 2 , jeweils Rd

Nr 16). Maßgeblich für die Beurteilung, welcher Träger bei Ausgliederung oder Gründung der Klägerin für diese zuständig geworden ist, sind die §§ 659 f Reichsversicherungsordnung (RVO), denn die später eingetretenen Rechtsänderungen im Recht der Verbandszuständigkeit beanspruchen keine Geltung für die Vergangenheit. Für die Klägerin als Unternehmerin in der Form der KG (zur Rechtsfähigkeit einer KG: BSG vom 16.10.2002 - B 10 LW 17/01 R - SozR 3-5868 § 1 Nr 6 ), ist mit Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten im Oktober 1996 die Zuständigkeit verbindlich zu klären gewesen, denn für neu gegründete Unternehmen ist mit Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten (§ 659 RVO) der Beginn der Mitgliedschaft durch Aufnahme in das Unternehmensverzeichnis (§ 664 Abs 1 Satz 1 RVO) festzustellen. Eine entsprechende Regelung trifft der Aufnahmebescheid der Beigeladenen vom 12.12.1996. Es kann für die formelle Zuständigkeit dahingestellt bleiben, ob der Aufnahmebescheid der Beigeladenen rechtmäßig war, wofür allerdings einiges spricht, denn dieser Verwaltungsakt ist jedenfalls mit Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 78 Abs 1 SGG) bestandskräftig geworden und entfaltet deshalb für Klägerin und Beigeladene Bindungswirkung (§ 77 SGG) . An der Bindungswirkung des Aufnahmebescheids fehlt es nicht deshalb, weil dieser Verwaltungsakt - wie das LSG angenommen hat - nichtig wäre. Ein besonders schwerwiegender, die Nichtigkeit begründender Fehler (§ 40 Abs 1 und 2 SGB X) haftet dem Verwaltungsakt nicht an. Insbesondere ist nach dem zum Zeitpunkt der Neugründung der Klägerin geltenden Recht die Zuständigkeit, wie sie für das ausgliedernde Unternehmen bestanden hat, nicht auf den neuen Unternehmer übergegangen (dazu BSG 4.5.1999 - B 2 U 11/98 R - SozR 3-2200 § 664 Nr 2 ). Vor Zugang dieses Aufnahmebescheids der Beigeladenen ist der Klägerin auch nicht ein Aufnahmebescheid eines anderen Trägers iS des § 664 Abs 1 Satz 1 RVO zugegangen. Die bindende Wirkung des Aufnahmebescheids der Beigeladenen ist auch nicht durch den Aufnahmebescheid der Beklagten vom 26.2.1997 beseitigt worden. Die Aufnahme eines bereits von einem anderen Träger formell als Mitglied aufgenommenen Unternehmers ist ein besonders schwerer und offenkundiger Fehler dieses Verwaltungsakts, weil für jedes Unternehmen ausschließlich nur ein Unfallversicherungsträger verbandszuständig sein darf. Deshalb ist ein trotzdem erteilter Aufnahmebescheid selbst dann nichtig, wenn der erste Aufnahmebescheid rechtswidrig gewesen sein sollte (vgl BSG 19.3.1991 - 2 RU 58/90 - BSGE 68, 217 = SozR 3-2200 § 776 Nr 1 ) . Die Beigeladene ist bis zu einer Überweisung mit Wirkung nur für die Zukunft für das Unternehmen der Klägerin formell zuständig. b) Die Zuständigkeit der Beigeladenen war nicht von Anfang an unrichtig. Für die auf die Klägerin übertragenen Unternehmensteile der AG waren vor der Ausgliederung sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene als UV-Träger zuständig. Solche Doppelzuständigkeiten sind aus praktischen Erwägungen unhaltbar und müssen beseitigt werden (vgl Ricke in Kasseler Komm, § 136 SGB VII RdNr 7; vgl Bieback in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 2, § 54 RdNr 108), denn für ein (Gesamt-)Unternehmen soll nur ein UV-Träger zuständig sein (§ 664 Abs 1 RVO). Bei der Ausgliederung eines Unternehmens, die eine Doppelzuständigkeit nach sich ziehen könnte, muss das Prinzip der Katasterstetigkeit zurücktreten, um die sachliche Zuständigkeit für das Unternehmen einheitlich zu bestimmen. Die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin war deshalb wie bei einer Neugründung - nach Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit - zu bestimmen (vgl BSG 11.8.1998 - B 2 U 31/97 R - HVBG-Info 1998, 2757) . Nach Art und Gegenstand der unternehmerischen Betätigung wäre das Unternehmen der Klägerin im Spätjahr 1996 allerdings der Beklagten zuzuordnen gewesen, da das LSG bindend festgestellt hat, dass die Klägerin einen Großhandel mit chemischen Produkten betrieben hat. Anstelle der Beklagten ist aber die Beigeladene für die Klägerin zuständig geworden, weil diese und ihre Muttergesellschaft - die AG - ein Gesamtunternehmen bildeten. Denn für Gesamtunternehmen, die verschiedenartige Bestandteile umfassen, bestimmt sich (vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen) die Zuständigkeit des Trägers nach derjenigen des Hauptunternehmens (§ 647 Abs 1 RVO; jetzt § 131 Abs 1 SGB VII) . Von einem Gesamtunternehmen von Klägerin und AG iS des § 647 Abs 1 RVO ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht, die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (vgl BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 ff =

§ 136Nr 2 , jeweils Rd

Nr 19). Die sogenannte Unternehmeridentität ist hingegen keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Gesamtunternehmens. Zwar will die überwiegende Meinung in der Literatur ein Gesamtunternehmen nur annehmen, wenn neben dem betrieblichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den fraglichen Unternehmensteilen auch "Unternehmeridentität" bestehe (vgl Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 131 SGB VII RdNr 3.4, Ricke in: Kasseler Komm, § 131 SGB VII RdNr 4, 5; Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, § 131 RdNr 5; Quabach, BG 2006, 469 ff; Axer, SGb 2007, 614, 615; Bigge, jurisPR-SozR 15/2007 Anm 5; aA jedoch Platz/Geiberger, BB 1990, 1621, 1624; Bieback in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, 1996 § 54 RdNr 77). Demgegenüber hat der Senat unter Verzicht auf das Merkmal der Unternehmeridentität die Voraussetzungen wie folgt bezeichnet (zB BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97. 279 =

§ 136Nr 2 je Rd

Nr 16) : "Soweit nicht mehrere rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen vorliegen, bilden die verschiedenen Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen ein einheitliches Gesamtunternehmen, das als Ganzes der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers unterfällt, dem das Hauptunternehmen angehört. Von einem einheitlichen Unternehmen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht und die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen. ..." Auch in früheren Entscheidungen hat der Senat die Frage nach dem Erfordernis einer "Unternehmeridentität" nicht bejaht, sondernoffen gelassen (vgl BSG vom 30.1.1975 - 2 RU 119/74 - BSGE 39, 112 , 117 = SozR 2200 § 646 Nr 1 S 6; BSG vom 5.2.1980 - 2 RU 80/79 - BSGE 49, 283 , 285 = SozR 2200 § 667 Nr 3 S 3; BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205 , 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 4 mwN). Die rechtliche Identität in der Person des Unternehmers ist nicht Voraussetzung für die Bejahung eines Gesamtunternehmens iS des § 647 Abs 1 Satz 1 RVO (jetzt auch § 131 Abs 1 SGB VII). Für das Erfordernis von "Unternehmeridentität" spricht die Praktikabilität, denn die Entscheidung über die Zuständigkeit ließe sich rechtssicher treffen, weil sich über das Handelsregister schnell und einfach klären lässt, wer Unternehmer ist (vgl Boller, Die Zuständigkeiten gewerblicher Berufsgenossenschaften, 2006, S 108). Gegen die Auslegung des Begriffs Gesamtunternehmen anhand dieses Merkmals ist aber - an erster Stelle - der Wortlaut des § 647 Abs 1 RVO (jetzt auch §§ 121 f SGB VII) anzuführen, der auf das Unternehmen abstellt und die Bestimmung dieses Begriffs gerade nicht an die Person des Unternehmers knüpft. Bei diversifizierten Strukturen größerer Unternehmen könnte das Erfordernis der "Unternehmeridentität" mit dem Unfallversicherungsrecht unvereinbare Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, da Unternehmen durch Aufspaltung und/oder Wechsel des Rechtsträgers, zB gesellschaftsrechtlichen Formwechsel, eine Änderung des zuständigen Trägers herbeiführen könnten (vgl Boller, aaO, S 108). Auch die Auslegung der Regelungen über die Zuständigkeit anhand des Normzwecks führt dazu, dass nicht nur räumlich und organisatorisch getrennte Unternehmensteile (zB auswärtige Betriebsstätten), sondern auch Hilfs- und Nebenunternehmen, die für sich betrachtet der Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers unterfallen würden, einer einheitlichen Zuständigkeit unterliegen sollen. § 647 Abs 1 RVO, § 131 SGB VII folgen dem Grundgedanken, dass auch heterogen gestalteten (Gesamt-)Unternehmen nur ein Unfallversicherungsträger gegenüberstehen soll. Damit soll eine Aufspaltung der Zuständigkeit mit nachteiligen Folgen für die Ziele der Unfallversicherung vermieden (§ 1 SGB VII) und die Gleichbehandlung der in einem solchen Unternehmen versicherten Personen gewährleistet werden (vgl Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 2006, § 131 SGB VII RdNr 8; aA Ricke, aaO RdNr 5) . Die Klägerin und die AG bildeten anfänglich ein Gesamtunternehmen, denn die fehlende rechtliche Unternehmeridentität ist hierfür nicht Voraussetzung und die weiteren durch die Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen (vgl BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 ff =

§ 136Nr 2 jeweils Rd

Nr 19) haben vorgelegen. Die AG ist als Hauptunternehmen anzusehen, dem das Unternehmen der Klägerin zuzuordnen ist. Die Klägerin ist 100%iges Tochterunternehmen der AG, für das eine "einheitliche Leitung" durch das herrschende Mutterunternehmen besteht. Es lag der erforderliche enge wirtschaftliche, räumliche und betriebliche Zusammenhang vor, wie der wiederholte Austausch von Personal zeigt. Auch ein einheitlicher Unternehmenszweck war gegeben, denn die AG war auf die Klägerin angewiesen, um ihre Produkte auf dem Markt zu vertreiben. Die Klägerin sollte die AG dabei unterstützen, ihre unternehmerischen Ziele zu realisieren. In einer solchen Situation ist ein Gesamtunternehmen sogar dann anzunehmen, wenn die Klägerin ein Nebenunternehmen betriebe, das auch eigene Zwecke verfolgt (vgl jetzt § 131 Abs 2 Satz 3 SGB VII) . Da die Klägerin mit der AG ein Gesamtunternehmen bildete, war dieses Unternehmen insgesamt dem für die AG zuständigen Unfallversicherungsträger zuzuordnen (§ 647 Abs 1 Satz 1 RVO, § 131 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Die Beigeladene ist von Anfang an für die Klägerin sachlich zuständig gewesen. Die Zuständigkeit der Beigeladenen hat somit erst recht dem objektiven Zuständigkeitsrecht nicht eindeutig widersprochen und auch nicht zu schweren Unzuträglichkeiten geführt (§ 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII). Die Voraussetzungen für einen Überweisungsanspruch nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 SGB VII sind also nicht erfüllt. c) Die Beklagte kann die Überweisung der Klägerin auch nicht beanspruchen, weil (nachträglich) eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 136 Abs 1 Satz 4 Alt 2 SGB VII) eingetreten wäre. Nach § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 2 SGB VII entsteht ein Überweisungsanspruch auch dann, wenn eine nachträgliche wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Sie liegt vor, wenn ein Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (§ 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII; § 48 Abs 1 SGB X). Zwar haben sich in der Zeit nach Ausgliederung der Klägerin im Spätjahr 1996 über mehrere Jahre hin die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen der Klägerin geändert. Die Klägerin hat ihr Unternehmen in K konzentriert und die Vertriebsbüros an anderen Standorten geschlossen. Spätestens im Jahre 2001 ist das Unternehmen am Standort K konzentriert gewesen. Mit diesen Strukturänderungen ist allerdings keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens eingetreten (vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 8/04 R - BSGE 94, 258 =

§ 136Nr 1 , jeweils Rd

Nr 15). Seit Anfang 1997 hat sich die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin aber nicht so verändert, dass sie sich zu einem eigenständigen Hauptunternehmen mit dem Schwerpunkt Handel und Lagerei - auch mit Produkten Dritter - entwickelt und aus dem Unternehmensverbund mit der AG gelöst hätte. Entsprechende Änderungen des Unternehmenszwecks sind vom LSG nicht festgestellt worden. Da die Beklagte keinen Anspruch auf Überweisung gegen die Beigeladene hat, ist ihre Revision zurückzuweisen. Der Aufnahmebescheid der Beklagten gegen die Klägerin ist rechtswidrig und nichtig. Da über die Zuständigkeit für die Klägerin einheitlich zu entscheiden ist (vgl oben 2.), ist das Urteil des LSG aufzuheben, soweit es die auch gegen nichtige Verwaltungsakte statthafte und begründete Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen hat.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall noch anzuwenden war, weil die Klage vor dem SG vor dem 2.1.2002 rechtshängig geworden ist (vgl BSG vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R - SozR 3-2500 § 116 Nr 24 ). Da das Klageverfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 183 SGG aF) und über die Kosten nur einheitlich entschieden werden darf (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  2. Aufl 2008, § 100 RdNr 7), sind auch für das Widerklageverfahren keine Gerichtsgebühren zu erheben. Die unterlegene Beklagte hat der Klägerin allerdings die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Permalink: https://openjur.de/u/169379.html ( https://oj.is/169379 ) Volltext Druckansicht Zitate 27 Zitiert 17 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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