dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von 204,98 Euro für den Monat Februar 2006, insbesondere ob die Erstattung von Stromkosten als Einkommen zu berücksichtigen ist. Der 1971 geborene Kläger erhielt im streitigen Monat Sozialhilfe
dem SGB XII. Die Kosten für Unterkunft und Heizung beliefen sich auf monatlich 325,27 Euro. Daneben fielen monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 116,42 Euro an. Im Februar 2006 erstatteten die Stadtwerke für den Zeitraum vom 30. September 2004 bis 27. September 2005 einen Guthabensbetrag aus den geleisteten Stromkostenvorauszahlungen in Höhe von 204,98 Euro. Der Beklagte bewilligte -
dem er zunächst die Leistungen ab
zahlung erfolge, sei ungewiss, auch deshalb, weil sich die Höhe der Abschlagszahlungen in der Regel am Verbrauch der Vergangenheit orientiere. Der Leistungsberechtigte habe es in der Hand, rechtzeitig für eine Anpassung des Abschlags zu sorgen. Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der erstattete Guthabensbetrag sei kein Einkommen iS des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII, sondern Schonvermögen (§ 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII). Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Sozialhilfeempfänger, die sich im Rahmen ihrer Verfügungsmöglichkeiten entscheiden könnten, Kosten für den Verbrauch elektrischer Energie einzusparen, würden im Vergleich zu Sozialhilfeempfängern, die bei anderen Bedarfen als elektrischer Energie Geld einsparten, sowie zu Sozialhilfeempfängern, die vorab geringere Abschläge zahlten, benachteiligt. Er habe keine Möglichkeiten, einen geringeren Verbrauch an elektrischer Energie im Vergleich zur Höhe seiner Abschläge zu kontrollieren und geringere Abschläge durchzusetzen, wenn es zu keiner Vereinbarung mit den Stadtwerken hierüber komme. Daneben verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art 1 Abs 1 GG iVm dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 und 3 GG, weil mit ihr eine reale Kürzung des Regelsatzes ohne sachlichen Grund verbunden sei, auf die er sich nicht habe einstellen können. Schließlich widerspreche die angefochtene Entscheidung dem gesetzgeberischen Ziel einer CO 2 -Reduzierung. Der Petitionsausschuss des Bundestages habe sich dafür ausgesprochen, Stromkostenrückerstattungen nicht als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom
Abs 1 Satz 6 SGB XII an den Vermieter und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Daneben kann unabhängig von der Frage, ob eine Stromkostenerstattung als Einkommen zu berücksichtigen ist, nicht beurteilt werden, ob dem Kläger, der
Aktenlage an einer psychischen Erkrankung leidet, weitere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII zustehen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht nur der Bescheid des Beklagten vom
Der Beklagte ist als Behörde der Stadt Bielefeld, die ihrerseits als kreisfreie Stadt
F des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom
dem mit Bescheid vom
Vm §§ 27 ff SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie nicht schon
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) dem Grunde
leistungsberechtigt sind (§ 21 SGB XII). Leistungsberechtigt
dem SGB II sind Erwerbsfähige, also Personen, die nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (mindestens 6 Monate, vgl nur Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 8 RdNr 28) außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 SGB II).
Vm §§ 41 ff SGB XII erhalten Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das
dem Vierten Kapitel des SGB XII. Zwar hat das LSG angegeben, dass der Kläger "
Aktenlage" voll erwerbsgemindert sei, dies jedoch nicht dauerhaft, sodass auch Leistungen
Vm §§ 27 ff in Frage kommen. Genauere Feststellungen zur Erwerbsminderung fehlen jedoch. Zudem fehlen ausreichende Feststellungen des LSG zur Bedürftigkeit des Klägers. Der Anspruch besteht nur, sofern der Leistungsberechtigte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen (§§ 82 bis 84 SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII), beschaffen kann (§ 19 Abs 1 Satz 1 SGB XII, bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 19 Abs 2 Satz 1, 41 Abs 2 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe
den §§ 30 bis 34 SGB XII wird
Regelsätzen erbracht (§ 28 Abs 1 Satz 1 SGB XII). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (§ 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII). Der Regelsatz betrug in der Zeit vom
SGB XII - etwa bei Eingliederungshilfeleistungen ein Mehrbedarf
Feststellungen des LSG fehlen auch hierzu. Selbst wenn höhere Leistungen danach nicht in Betracht kommen, ist die Leistungsklage ggf in Höhe der an den Vermieter gezahlten Kosten der Unterkunft begründet. Leistungsberechtigter ist der Kläger. Er hat grundsätzlich Anspruch auf Zahlung der Leistung an sich selbst, es sei denn, er hat um Zahlung an den Vermieter gebeten - was
Aktenlage wohl der Fall ist - oder die zweckentsprechende Verwendung der Unterkunftskosten ist durch ihn nicht gewährleistet (§ 29 Abs 1 Satz 6 SGB XII). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hätte der Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers insoweit noch nicht erfüllt. Ebenso wird das LSG ggf prüfen müssen, ob der Beklagte die von ihm übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 32 SGB XII) ohne Umweg über den Kläger an die Krankenkasse zahlen durfte. Zu Recht hat das LSG aber ausgeführt, dass von dem zu errechnenden Gesamtbedarf die Stromkostenerstattung in Höhe von 204,98 Euro, die dem Kläger im Monat Februar 2006 zugeflossen ist, in Abzug zu bringen ist. Dieser Betrag ist Einkommen iS des § 82 Abs 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom
der Jahresabrechnung bzw dem Bezugszeitraum des Stroms fällig werden und zufließen kann (im Ergebnis ebenso zur Betriebskostenerstattung BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R -, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 ). Dass vor Erstellen der Abrechnung überhaupt eine noch nicht fällige Forderung auf Auszahlung nicht verbrauchter Vorauszahlungen als Anwartschaft besteht und der Anspruch erst später entsteht, änder hieran nichts. Die Forderung und deren Höhe waren aufschiebend bedingt. Sie ist von dem Verbrauchsverhalten des Klägers abhängig und kann ihrer Höhe
während des Abrechnungszeitraums variieren oder sogar ganz entfallen. Selbst der Kläger kann nicht wissen, dass, ob und ggf in welcher Höhe er mit einer Stromkostenerstattung rechnen kann. Sie hätte als Anwartschaftsrecht deshalb keinen wirtschaftlichen Wert und könnte deshalb nicht bereits als Vermögen berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung der Stromkostenerstattung als Einkommen iS von § 82 Abs 1 SGB XII verstößt nicht gegen Art 3 GG. Eine Regelung ist dann mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl nur BVerfGE 116, 229 , 238). Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum ( BVerfGE 100, 195 , 205; BSGE 90, 172 , 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 16), der sich aber verringert, je stärker die
teiligen Auswirkungen einer Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten sind ( BVerfGE 88, 87 , 96). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen ( BVerfGE 111, 160 , 171 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 51). Gemessen hieran ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht ersichtlich. Ein Vergleich der vom Kläger genannten Gruppen von Normadressaten verbietet sich schon angesichts der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede. Sozialhilfeempfängern, die Bargeld aus dem Regelsatz ansparen, können selbst entscheiden, ob, wann und in welcher Höhe sie Beträge zurücklegen. Zudem können sie die angesparten Beträge jederzeit - etwa zur Befriedigung von Einmalbedarfen - einsetzen, ohne dass sie irgendwelchen Beschränkungen hinsichtlich Art, Zeitpunkt oder Umfang des Verbrauchs unterliegen. Sie unterscheiden sich damit wesentlich von den Normadressaten, die durch ihr Energieverbrauchsverhalten mit einer Stromkostenerstattung rechnen können. Die Abschläge an den Energielieferanten sind keine Beträge, die angespart werden. Die an den Stromlieferanten gezahlten Beträge sind, anders als aus dem Regelsatz angesparte Beträge, (zunächst) verbraucht. Die Höhe der Abschläge und der Zeitpunkt der Zahlung kann nicht frei gewählt werden, sondern beruht auf vertraglicher Verpflichtung. Ein der Abschlagszahlung nicht entsprechender geringerer Verbrauch an Energie eröffnet auch nicht die Möglichkeit, über das (noch nicht fällige) Guthaben zu verfügen. Ein geringer Energieverbrauch (etwa in den Sommermonaten) kann durch einen höheren Energieverbrauch in Folgemonaten wieder ausgeglichen sein. Die Erstattung durch das Energieunternehmen beruht nicht auf einem gesparten Vermögen, sondern allenfalls auf sparsamem Verhalten beim Verbrauch von Energie. Ebenso verbietet sich der Vergleich zu Sozialhilfeempfängern, die die Vorauszahlungen nicht leisten, weil diese sich nicht vertragskonform verhalten. Ein solcher Vertragsverstoß beinhaltet ohnehin kein "Ansparen" von Leistungen, weil den nicht gezahlten Abschlägen eine von dem Sozialhilfeempfänger zu erfüllende Forderung des Energieunternehmens in gleicher Höhe gegenübersteht. Ein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 GG iVm dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 und 3 GG findet sich ebenfalls nicht. Das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums wird nicht dadurch verletzt, dass im Bedarfszeitraum zugeflossene Einnahmen für den Lebensunterhalt zu verwenden sind. Der Staat ist verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern. Dabei ist dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang Fürsorgeleistungen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel gewährt werden können, ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ( BVerfGE 82, 60 , 80 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 5 f). Danach ist nicht zu beanstanden, wenn Leistungen nicht gewährt werden, soweit sich der Hilfebedürftige selbst helfen kann. Insoweit gilt § 2 Abs 1 SGB XII, hier iVm §§ 19 Abs 1, 82 Abs 1 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich ua durch Einsatz seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann (so genannter
ranggrundsatz). Entscheidend ist allein, dass eine vollständige Deckung des aktuellen sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs gewährleistet ist. Der sich aus § 9 SGB XII ergebende Grundsatz, dass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe
den Besonderheiten des Einzelfalles richten, vor allem
der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfes und den örtlichen Verhältnissen, hat
dem sich aus § 82 SGB XII ergebenden Willen des Gesetzgebers hier Vorrang vor der in § 28 SGB XII vorgesehenen Pauschalierung der Regelleistung. Es ist also verfassungsrechtlich nicht geboten, Beträge, die aus der Pauschale zu entrichten waren, später "auszugleichen", wenn diese teilweise erstattet werden. Das hier gefundene Ergebnis ist auch nicht unbillig. Der Kläger selbst hat es in der Hand, seinen Vertrag mit dem Energieunternehmen so zu gestalten, dass der Energieverbrauch den Abschlägen entspricht. Die Höhe der Abschlagszahlungen folgt dem Verbrauchsverhalten des Beziehers der Energie. Sie wird bei geringerem (aber auch bei höherem) Verbrauch entsprechend angepasst. Dass dem Kläger die Möglichkeit fehlt, seinen Energieverbrauch jederzeit zu kontrollieren und aktuell die Herabsetzung der Abschläge gegenüber dem Energieunternehmen zu fordern, ändert hieran nichts. In einer entsprechenden Situation befindet sich ausnahmslos jeder Empfänger von Sozialhilfe, der mit einem Energieunternehmen einen Vertrag über die Lieferung von Energie abschließen muss. Das Vertrauen des Klägers wird durch die Berücksichtigung der Stromkostenerstattung als Einkommen nicht verletzt. Ein Vertrauen kann schon deshalb nicht verletzt sein, weil der Kläger nicht wissen kann, dass, ob und ggf in welcher Höhe er mit einer Stromkostenerstattung rechnen kann. Schließlich ist nicht erkennbar, wieso die behauptete Verletzung des Vertrauens eine höhere Sozialhilfe zur Folge haben kann. Letzteres gilt ebenso für den von ihm behaupteten Widerspruch mit dem gesetzgeberischen Ziel der CO 2 -Reduzierung. Zu Recht hat der Beklagte das an den Kläger im Februar 2006 ausgezahlte Guthaben in vollem Umfang in diesem Monat berücksichtigt, nicht auf einen über Monate andauernden Zeitraum aufgeteilt und mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag angesetzt.
der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (VO zu § 82 SGB XII) sind andere als die in §§ 3, 4, 6 und 7 VO zu § 82 SGB XII genannten Einkünfte (hier die Stromkostenerstattung), wenn sie nicht monatlich erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Für Einmalzahlungen sieht § 8 Abs 1 Satz 3 VO zu § 82 SGB XII allerdings davon abweichend eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs 3 Satz 2 und 3 VO zu § 82 SGB XII vor. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, hier also im Februar 2006. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nicht in vollem Umfang, liegt allerdings grundsätzlich kein Regelfall vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigen könnte. Für einen Verteilzeitraum ist im vorliegenden Fall mangels sachlichen Grundes kein Raum. Der Regelfall ist nur dann anzunehmen, wenn die Hilfebedürftigkeit bei vollständiger Berücksichtigung des Einkommens im Bedarfszeitraum, hier im Monat Februar 2006, ganz entfallen würde, die Leistungen also von dem Sozialhilfeträger für einen begrenzten Zeitraum, in dem die Hilfebedürftigkeit fehlt, einzustellen wären. Hierfür sprechen schon Gründe der Verwaltungspraktikabilität, weil andernfalls bereits geringe Beträge - gegebenenfalls mehrfach und sich überschneidend - auf längere Zeiträume verteilt werden müssten. Der Verwaltungsaufwand stünde in keinem Verhältnis zu dem - ohnehin kaum erkennbaren - Schutzbedürfnis des Hilfebedürftigen. Anders verhält es sich bei Einmalzahlungen, deren Höhe den Bedarf im Bedarfszeitraum übersteigt. Eine anteilige Berücksichtigung des Einkommens ist hier in der Regel schon deshalb erforderlich, um ggf die "Quasiversicherung" in der gesetzlichen Krankenversicherung aufrechtzuerhalten. Zwar regelt das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) anders als bei Beziehern von Leistungen
dem SGB II bei Leistungsempfängern
dem SGB XII keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. § 264 SGB V sieht aber eine Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung vor.
Abs 2 SGB V wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen
dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII, die nicht versichert sind, von der Krankenkasse übernommen. Wenn der Sozialhilfeempfänger nicht mehr bedürftig iS des SGB XII ist, meldet der Träger der Sozialhilfe diesen bei der jeweiligen Krankenkasse ab (§ 264 Abs 5 SGB V). Um dieses Ergebnis zu vermeiden, gilt zum Schutz des SGB-XII-Leistungsempfängers deshalb der Grundsatz, dass ein Regelfall iS des § 3 Abs 3 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahmen über mehrere Monate rechtfertigt, immer dann vorliegt, wenn der über § 264 SGB V gewährte Krankenversicherungsschutz bei voller Berücksichtigung der Einnahmen entfällt (vgl zum Recht des SGB II: BSG, Urteile vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr 15 , und - B 4 AS 57/07 R ). Der Kläger, der freiwillig oder gesetzlich krankenversichert ist, bedarf nicht einmal dieses Schutzes, sodass
oben dargelegten Grundsätzen eine anteilige Berücksichtigung des Einkommens auf einen angemessenen Zeitraum erst recht ausscheidet. Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Permalink: http://openjur.de/u/169383.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.