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BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 1 KR 9/08 R

1. Ein Krankenkassen-Vorstand hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer Verletzung seiner Pflicht erwächst, seine Krankenkasse zutreffend über ihre Vermögenssituation zu informieren. 2. Hauptamtliche

zu Teilklagen zB Bundesgerichtshof <BGH>, Urteil vom 3.12.1953 - III ZR 66/52 - BGHZ 11, 192 ff; BGH, Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 174/88 - NJW 1990, 2068 f; Becker-Eberhard, in: MüKo ZPO,

  1. Aufl 2008, § 253 RdNr 105; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO,
  2. Aufl, Stand: 1.9.2008, § 253 RdNr 55; Kreft, DRiZ 1954, 186, 187). Es bedarf keiner näheren Auseinandersetzung mit den weiteren Schadenspositionen. Die Klage ist bereits wegen des geltend gemachten erstrangigen Teilanspruchs in vollem Umfang begründet. Entgegen der Ansicht des LSG beschränkt die Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens ihr Klageziel nicht nur auf den Ersatz des Schadens, den die Beklagte bei der "BKK Novitas neu" verursachte, indem sie nach ihrer Übernahme in das Anstellungsverhältnis als Regionalleiterin die von ihr geschuldete Aufklärung unterließ. Vielmehr geht es ihr auch um einen Schaden, der durch die Manipulation der Bilanz der BKK Leuna für 1996 bei dieser BKK selbst entstand. Der Senat muss daher - wie es im Ansatz schon das SG getan hat - auch diesen Sachverhalt zur Grundlage seiner Entscheidung im Revisionsverfahren heranziehen.
  3. Das LSG hat keine Überraschungsentscheidung getroffen, welche die Beklagte in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG; Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung überrascht werden, die auf Auffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. In diesem Rahmen besteht jedoch kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (

zB Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 17.10.2006 - B 1 KR 104/06 B - RdNr 9 mwN; BSG, Beschluss vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B - mwN; BSG, Beschluss vom 5.8.2004 - B 13 RJ 206/03 B -; BSG, Beschluss vom 21.11.2000 - B 2 U 288/00 B -; E. Hauck in: Zeihe, Das SGG und seine Anwendung, Stand 1.11.2008, § 105 RdNr 9a mwN) .

  1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus einer positiven Vertragsverletzung des Anstellungsvertrags der Beklagten mit ihrer ursprünglichen Arbeitgeberin, der BKK Leuna. Die Beklagte verletzte seit Beginn ihrer eigenmächtigen Eingriffe in die BKK-Bilanzen im Jahre 1997, die sich als Fälschungshandlungen darstellen, vorsätzlich und fortgesetzt ihre Pflicht gegenüber ihrer Arbeitgeberin, diese - insbesondere ihr Selbstverwaltungsorgan Verwaltungsrat - über die Passiva infolge der Bilanzmanipulationen aufzuklären. Der BKK Leuna entstand dadurch ein Schaden; denn die BKK konnte den entstehenden Fehlbetrag nicht pflichtgemäß in dem dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren durch Erhöhungen ihres Beitragssatzes ausgleichen, da sie hiervon nichts wusste. Die Möglichkeit der BKK Leuna zur gebotenen Beitragssatzerhöhung erlosch mit der Fusion am 1.1.
  2. a) Der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wird hier nicht von spezielleren sozialrechtlichen Regelungen verdrängt. Der in Betracht kommende § 42 SGB IV, der für die Haftung auf die Regelungen über Amtspflichtverletzungen verweist, findet nach seinem Wortlaut nur auf "Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane" Anwendung. Nach § 31 Abs 3a Satz 1 SGB IV handelt es sich bei dem "hauptamtlichen" Vorstand einer KK, wie es die Beklagte bei der BKK Leuna war, nicht um ein solches Selbstverwaltungsorgan, welches Haftungsprivilegierungen in Anspruch nehmen kann (

Steinbach in: K. Hauck/Haines, SGB IV, Stand Oktober 2008, K § 42 RdNr 4; Seegmüller in: jurisPK-SGB IV, Stand: 9.6.2006, § 42 RdNr 27; ders, NZS 1996, 408, 409; Schneider-Danwitz in: jurisPK-SGB IV, Stand: 9.5.2007, § 35a RdNr 69; Schüller, NZS 2006, 192, 195). An die Stelle des Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung tritt vorliegend auch nicht die seit 1.1.2002 geltende Kodifizierung gemäß §§ 280 ff BGB in der seit 1.1.2002 gültigen Fassung (nF). § 280 BGB nF ist nach der Übergangsregelung des Art 229 § 5 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) hier noch nicht anwendbar. b) Der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Pflicht zu einem ersatzfähigen Schaden geführt hat. Denn die richterrechtlich entwickelten Voraussetzungen der positiven Vertragsverletzung entsprechen jenen des § 280 Abs 1 BGB nF (

zu den Voraussetzungen zB BAG, Urteil vom 24.8.2006 - 8 AZR 414/05 - AP Nr 3 zu § 276 BGB Vertragsverletzung = NJW 2007, 172 ; Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl 2009, § 280 RdNr 1, 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte verletzte durch die Bilanzmanipulationen eine Pflicht ihres Anstellungsvertrages (dazu c). Sie handelte dabei vorsätzlich (dazu d). Sie täuschte die BKK Leuna absichtlich über die BKK-Vermögenssituation. Dadurch verursachte sie bei der BKK Leuna einen Schaden, da die BKK den entstehenden Fehlbetrag nicht pflichtgemäß durch Erhöhungen ihres Beitragssatzes ausgleichen konnte (dazu e). c) Zu den Pflichten des Anstellungsvertrages des Vorstands einer KK gehört es insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass sich die KK gesetzeskonform finanziert. So regelt § 220 Abs 2 SGB V (in der hier anzuwendenden, ab 1.1.1997 geltenden Fassung, geändert durch Art 1 Nr 152 Buchst a des Gesetzes vom 26.3.2007 BGBl I 378 mit Wirkung vom 1.1.2009) : "Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage und der Inanspruchnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, dringend ihre Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an." Grundlage dieser Pflichten ist eine peinlich genaue Buchführung, die eine ausreichende Informationsgrundlage für alle zum Handeln verpflichteten KK-Organe und für die KK-Aufsicht über die verfügbaren Mittel und die laufenden Ausgaben schafft. Andernfalls kann die KK ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht genügen. Bei Erfüllung seiner Pflichten darf der Vorstand weder seinen Arbeitgeber noch Dritte schädigen (

Seegmüller, Der hauptamtliche Vorstand der gesetzlichen Krankenkassen, 1996, S 154; ders, NZS 1996, 408, 410). Das gilt gerade auch im Hinblick auf die Bilanzierung als Grundlage des Haushaltsplans und der Entscheidungen über die Finanzierung der KK. Diese Pflicht verletzte die Beklagte. Sie täuschte die BKK Leuna mit den Bilanzmanipulationen über die BKK-Vermögensverhältnisse im Jahr 1996. Der so umschriebenen Aufklärungspflicht hatte die Beklagte als Vorstand der BKK Leuna aufgrund ihres Anstellungsvertrags gegenüber der BKK zu genügen. Denn der Vorstand einer BKK vertritt diese auch insoweit mangels abweichender Rechtsbestimmung außergerichtlich (

§ 35aAbs 1 Satz 1 SGB IV).

Er ist erforderlichenfalls für Beitragserhöhungen verantwortlich. Eine besondere Aufklärungspflicht traf die Beklagte zudem, weil sie als alleiniger, hauptamtlicher Vorstand der BKK Leuna die Manipulationen an der Jahresrechnung 1996 selbst veranlasst hatte. d) Die Beklagte hat ihre gegenüber der BKK Leuna bestehende Aufklärungspflicht vorsätzlich im Sinne des § 276 Abs 1 BGB verletzt. Vorsatz erfordert das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges (

BGH NJW 1965, 962 f mwN; Heinrichs, aaO, § 276 BGB RdNr 10). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das folgt aus den Feststellungen des LSG durch Bezugnahme auf den Inhalt der Gerichtsakten. Danach hatte die Beklagte sicheres Wissen über die Manipulationen der Bilanz für 1996, da sie die gesetzwidrigen Rechnungsverbuchungen - erst für das Folgejahr - unter Zugriff auf das EDV-System selbst veranlasst hatte. Ebenso war ihr bewusst, dass die durch die Manipulation verdeckten finanziellen Defizite für die BKK Leuna von elementarer Bedeutung waren. Sie selbst sah die finanzielle Lage der BKK Leuna als so dramatisch an, dass sie sich zu rechtlich unzulässigen Eingriffen in das Rechnungswesen der BKK Leuna gezwungen sah. Auf der Grundlage dieses Wissens war es zweifellos die Absicht der Beklagten, die BKK Leuna über die vorgenommenen Manipulationen und damit über ihre tatsächliche finanzielle Situation im Unklaren zu lassen. Nach ihren eigenen, im Gesprächsprotokoll vom 30.3.1998 festgehaltenen Angaben nahm sie die Manipulationen mit dem Ziel vor, die Schließung der BKK Leuna abzuwenden, die ansonsten aufgrund der extrem schlechten finanziellen Situation gedroht hätte. Um dieses Ziel zu erreichen, war es unabdingbar, die BKK Leuna selbst nicht über die Manipulationen aufzuklären. Gerade darauf kam es der Beklagten an. Sie wollte die Verschleierung der Passiva erst sukzessive bis 1999 zurücknehmen. Zugleich war ihr klar, dass die BKK Leuna mit der Fusion erlöschen würde, ohne zuvor entstandene Einnahmeausfälle künftig ausgleichen zu können. e) Der BKK Leuna ist kausal durch diese vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden in Höhe von 5,817 Mio DM entstanden. Denn die BKK Leuna konnte den entstehenden Fehlbetrag nicht pflichtgemäß durch Erhöhungen ihres Beitragssatzes ausgleichen. Die BKK Leuna wäre bei Kenntnis ihrer tatsächlichen finanziellen Situation schon im Jahr 1997 zu einer Beitragssatzerhöhung verpflichtet gewesen, die zu einer Rückführung des bestehenden Finanzierungsdefizits geführt hätte. Das folgt aus der bereits oben dargestellten Regelung des § 220 Abs 2 SGB V. Die Beklagte verhinderte die erforderlichen Beitragssatzerhöhungen, indem sie die Täuschung über die tatsächliche finanzielle Situation der BKK Leuna aufrechterhielt. Diese kausal aufgrund des schädigenden Verhaltens der Beklagten unterbliebene Beitragssatzerhöhung führte im Rechtssinne zu einem Schaden der BKK Leuna aus entgangenem Gewinn. Nach § 252 Satz 1 BGB erfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 Satz 2 BGB). Entgangener Gewinn in diesem Sinne ist ein mittelbarer Schaden, der vom Schädiger gemäß § 249 Satz 1, § 252 Satz 1 BGB zu ersetzen ist. Er umfasst alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zustanden, ohne dieses Ereignis aber angefallen wären (

BGH NJW-RR 1989, 980 , 981 mwN; Heinrichs, aaO, § 252 RdNr 1). Ohne Belang ist, dass es sich bei einer KK nicht um ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen handelt (

entsprechend BGH NJW-RR 1989, 980 , 981 mwN). Es genügt, dass die Beitragseinnahmen der KK aufgrund des schädigenden Verhaltens der Beklagten ausblieben. Die Beitragseinnahmen wären bei gewöhnlichem Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit der BKK Leuna zugeflossen. Das ergibt sich aus der in § 220 Abs 2 SGB V vorgeschriebenen Notwendigkeit derartiger Beitragssatzerhöhungen (

dazu BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 1 A 1/08 R - unter II. 2 c) bb der Gründe, zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen) . Die BKK Leuna konnte aufgrund der andauernden Täuschung und der Fusion am 1.1.1998 diesen Schaden durch entgangene Beitragseinnahmen auch nicht in der Folgezeit beseitigen. Vielmehr war hierzu erst die durch Fusion entstandene "BKK Novitas neu" nach Beendigung der Täuschung und Aufklärung des Schadensumfangs im Wege der Sonderprüfung durch die Versicherungsaufsicht nach § 88 SGB IV in der Lage. Die von der "BKK Novitas neu" vorgenommene Beitragssatzerhöhung zum Ausgleich des von der BKK Leuna übernommenen Defizits zum 1.4.1999 auf 13,9 % und zum 1.1.2000 auf 14,2 % kann die Beklagte schon im Ansatz nicht entlasten. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine bloße Nachholung einer unterlassenen Beitragssatzerhöhung der BKK Leuna. Vielmehr geht es im Rechtssinne um eine Leistung eines Dritten, die der Schädigerin nicht zu Gute kommen darf. Die Beitragssatzerhöhung erfolgte nämlich zu Lasten eines ganz anderen Kreises von Versicherten: Nicht die Mitglieder der BKK Leuna, sondern diejenigen der "BKK Novitas neu" mussten letztlich den Schaden ausgleichen. 4. Der Schadenersatzanspruch der BKK Leuna gegen die Beklagte ist nach § 144 Abs 4 Satz 2, § 150 Abs 2 Satz 1 SGB V auf die Klägerin übergegangen. Denn die Klägerin ist nach dieser Regelung durch die Vereinigung zum 1.1.1998 und die folgenden beiden Fusionen in die Rechte der bisher bestehenden KKn eingetreten, insbesondere in die Rechte der BKK Leuna und der "Novitas BKK neu". Die Klägerin ist in diesem Sinne Rechtsnachfolgerin der BKK Leuna. 5. Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund des Testates des BKK-Landesverbandes von der Ordnungsmäßigkeit der Jahresrechnung 1996 ausgegangen zu sein. Denn die Beklagte wusste, dass ihre Manipulationen bei Prüfung der Jahresrechnung 1996 nicht aufgefallen waren (

bereits BAG NJW 2002, 162 ). Eine den Anspruch mindernde Berücksichtigung eines angeblichen Mitverschuldens der Organe der "Novitas BKK alt" nach § 254 Abs 1, Abs 2 Satz 2 iVm § 278 BGB scheidet für einen Schadensersatzanspruch der BKK Leuna aus. Der Schaden in Form entgangener Beitragseinnahmen der BKK Leuna bestand bereits vor der Fusion am 31.12.1997. Hierfür trugen die BKK Leuna und die "Novitas BKK alt" keine Mitverantwortung. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen der Vertragsverletzung der Beklagten im Jahre 1997 konnte nicht vor Ablauf von drei Jahren eintreten (

zB BGH DB 2008, 1561 ). Die Verjährung wurde im Sinne des vor dem 1.1.2002 geltenden Rechts (= aF) aufgrund der Einreichung des Mahnbescheids am 15.6.1998 und seiner Zustellung am 23.6.1998 bis zum Ablauf des 31.12.2001 unterbrochen (

§§ 209Abs 2 Nr 1; 213 Satz 1; 212a Satz 1; 211 Abs 1 BGB a

F; Art 229 § 6 Abs 2 EGBGB; § 693 Abs 2 ZPO). Sie ist nach dem seit 1.1.2002 geltenden Recht (= nF) gehemmt (§§ 204 Abs 1 Nr 3; 209 BGB nF; Art 229 § 6 Abs 2 EGBGB) . 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB, § 696 Abs 3 ZPO iVm § 288 Abs 1 Satz 1 BGB in der bis zum 30.4.2000 gültigen Fassung (

Art 229§ 1 Abs 1 Satz 3 EGBGB).

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum Inkrafttreten des
  2. SGG-Änderungsgesetzes (
  3. SGGÄndG vom 17.8.2001, BGBl I 2144 ) am 2.1.2002 geltenden Fassung (aF). Dies ergibt sich aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung des Art 17 Abs 1 Satz 2 des
  4. SGGÄndG (

BSG, Urteil vom 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R -, SozR 4-2500 § 109 Nr 6 RdNr 56, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Zwar kam nach § 193 Abs 4 Satz 2 SGG aF in den in § 116 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (aF) genannten Verfahren eine Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts bei deren Beteiligung als Kläger in Betracht, soweit es sich um Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem SGB V handelte. Jedoch ist vorliegend keine solche Streitigkeit in Angelegenheiten nach dem SGB V gegeben. Dies ergibt sich schon daraus, dass der hier streitige Anspruch auf Schadensersatz aus dem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis eines hauptamtlichen Vorstandes einer KK an sich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit fällt (

BGHZ 94, 18 , 22; Ulmer in: Hennig, SGG, Stand Februar 2009, § 51 RdNr 51; von Einem, NJW 1987, 112, 117) ; lediglich kraft der erfolgten bindenden Verweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hat sich hier eine abweichende Zuständigkeit ergeben. Permalink: https://openjur.de/u/169384.html ( https://oj.is/169384 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 1 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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