zu Teilklagen zB Bundesgerichtshof <BGH>, Urteil vom 3.12.1953 - III ZR 66/52 - BGHZ 11, 192 ff; BGH, Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 174/88 - NJW 1990, 2068 f; Becker-Eberhard, in: MüKo ZPO,
zB Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 17.10.2006 - B 1 KR 104/06 B - RdNr 9 mwN; BSG, Beschluss vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B - mwN; BSG, Beschluss vom 5.8.2004 - B 13 RJ 206/03 B -; BSG, Beschluss vom 21.11.2000 - B 2 U 288/00 B -; E. Hauck in: Zeihe, Das SGG und seine Anwendung, Stand 1.11.2008, § 105 RdNr 9a mwN) .
Steinbach in: K. Hauck/Haines, SGB IV, Stand Oktober 2008, K § 42 RdNr 4; Seegmüller in: jurisPK-SGB IV, Stand: 9.6.2006, § 42 RdNr 27; ders, NZS 1996, 408, 409; Schneider-Danwitz in: jurisPK-SGB IV, Stand: 9.5.2007, § 35a RdNr 69; Schüller, NZS 2006, 192, 195). An die Stelle des Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung tritt vorliegend auch nicht die seit 1.1.2002 geltende Kodifizierung gemäß §§ 280 ff BGB in der seit 1.1.2002 gültigen Fassung (nF). § 280 BGB nF ist nach der Übergangsregelung des Art 229 § 5 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) hier noch nicht anwendbar. b) Der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Pflicht zu einem ersatzfähigen Schaden geführt hat. Denn die richterrechtlich entwickelten Voraussetzungen der positiven Vertragsverletzung entsprechen jenen des § 280 Abs 1 BGB nF (
zu den Voraussetzungen zB BAG, Urteil vom 24.8.2006 - 8 AZR 414/05 - AP Nr 3 zu § 276 BGB Vertragsverletzung = NJW 2007, 172 ; Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl 2009, § 280 RdNr 1, 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte verletzte durch die Bilanzmanipulationen eine Pflicht ihres Anstellungsvertrages (dazu c). Sie handelte dabei vorsätzlich (dazu d). Sie täuschte die BKK Leuna absichtlich über die BKK-Vermögenssituation. Dadurch verursachte sie bei der BKK Leuna einen Schaden, da die BKK den entstehenden Fehlbetrag nicht pflichtgemäß durch Erhöhungen ihres Beitragssatzes ausgleichen konnte (dazu e). c) Zu den Pflichten des Anstellungsvertrages des Vorstands einer KK gehört es insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass sich die KK gesetzeskonform finanziert. So regelt § 220 Abs 2 SGB V (in der hier anzuwendenden, ab 1.1.1997 geltenden Fassung, geändert durch Art 1 Nr 152 Buchst a des Gesetzes vom 26.3.2007 BGBl I 378 mit Wirkung vom 1.1.2009) : "Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage und der Inanspruchnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, dringend ihre Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an." Grundlage dieser Pflichten ist eine peinlich genaue Buchführung, die eine ausreichende Informationsgrundlage für alle zum Handeln verpflichteten KK-Organe und für die KK-Aufsicht über die verfügbaren Mittel und die laufenden Ausgaben schafft. Andernfalls kann die KK ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht genügen. Bei Erfüllung seiner Pflichten darf der Vorstand weder seinen Arbeitgeber noch Dritte schädigen (
Seegmüller, Der hauptamtliche Vorstand der gesetzlichen Krankenkassen, 1996, S 154; ders, NZS 1996, 408, 410). Das gilt gerade auch im Hinblick auf die Bilanzierung als Grundlage des Haushaltsplans und der Entscheidungen über die Finanzierung der KK. Diese Pflicht verletzte die Beklagte. Sie täuschte die BKK Leuna mit den Bilanzmanipulationen über die BKK-Vermögensverhältnisse im Jahr 1996. Der so umschriebenen Aufklärungspflicht hatte die Beklagte als Vorstand der BKK Leuna aufgrund ihres Anstellungsvertrags gegenüber der BKK zu genügen. Denn der Vorstand einer BKK vertritt diese auch insoweit mangels abweichender Rechtsbestimmung außergerichtlich (
Er ist erforderlichenfalls für Beitragserhöhungen verantwortlich. Eine besondere Aufklärungspflicht traf die Beklagte zudem, weil sie als alleiniger, hauptamtlicher Vorstand der BKK Leuna die Manipulationen an der Jahresrechnung 1996 selbst veranlasst hatte. d) Die Beklagte hat ihre gegenüber der BKK Leuna bestehende Aufklärungspflicht vorsätzlich im Sinne des § 276 Abs 1 BGB verletzt. Vorsatz erfordert das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges (
BGH NJW 1965, 962 f mwN; Heinrichs, aaO, § 276 BGB RdNr 10). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das folgt aus den Feststellungen des LSG durch Bezugnahme auf den Inhalt der Gerichtsakten. Danach hatte die Beklagte sicheres Wissen über die Manipulationen der Bilanz für 1996, da sie die gesetzwidrigen Rechnungsverbuchungen - erst für das Folgejahr - unter Zugriff auf das EDV-System selbst veranlasst hatte. Ebenso war ihr bewusst, dass die durch die Manipulation verdeckten finanziellen Defizite für die BKK Leuna von elementarer Bedeutung waren. Sie selbst sah die finanzielle Lage der BKK Leuna als so dramatisch an, dass sie sich zu rechtlich unzulässigen Eingriffen in das Rechnungswesen der BKK Leuna gezwungen sah. Auf der Grundlage dieses Wissens war es zweifellos die Absicht der Beklagten, die BKK Leuna über die vorgenommenen Manipulationen und damit über ihre tatsächliche finanzielle Situation im Unklaren zu lassen. Nach ihren eigenen, im Gesprächsprotokoll vom 30.3.1998 festgehaltenen Angaben nahm sie die Manipulationen mit dem Ziel vor, die Schließung der BKK Leuna abzuwenden, die ansonsten aufgrund der extrem schlechten finanziellen Situation gedroht hätte. Um dieses Ziel zu erreichen, war es unabdingbar, die BKK Leuna selbst nicht über die Manipulationen aufzuklären. Gerade darauf kam es der Beklagten an. Sie wollte die Verschleierung der Passiva erst sukzessive bis 1999 zurücknehmen. Zugleich war ihr klar, dass die BKK Leuna mit der Fusion erlöschen würde, ohne zuvor entstandene Einnahmeausfälle künftig ausgleichen zu können. e) Der BKK Leuna ist kausal durch diese vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden in Höhe von 5,817 Mio DM entstanden. Denn die BKK Leuna konnte den entstehenden Fehlbetrag nicht pflichtgemäß durch Erhöhungen ihres Beitragssatzes ausgleichen. Die BKK Leuna wäre bei Kenntnis ihrer tatsächlichen finanziellen Situation schon im Jahr 1997 zu einer Beitragssatzerhöhung verpflichtet gewesen, die zu einer Rückführung des bestehenden Finanzierungsdefizits geführt hätte. Das folgt aus der bereits oben dargestellten Regelung des § 220 Abs 2 SGB V. Die Beklagte verhinderte die erforderlichen Beitragssatzerhöhungen, indem sie die Täuschung über die tatsächliche finanzielle Situation der BKK Leuna aufrechterhielt. Diese kausal aufgrund des schädigenden Verhaltens der Beklagten unterbliebene Beitragssatzerhöhung führte im Rechtssinne zu einem Schaden der BKK Leuna aus entgangenem Gewinn. Nach § 252 Satz 1 BGB erfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 Satz 2 BGB). Entgangener Gewinn in diesem Sinne ist ein mittelbarer Schaden, der vom Schädiger gemäß § 249 Satz 1, § 252 Satz 1 BGB zu ersetzen ist. Er umfasst alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zustanden, ohne dieses Ereignis aber angefallen wären (
BGH NJW-RR 1989, 980 , 981 mwN; Heinrichs, aaO, § 252 RdNr 1). Ohne Belang ist, dass es sich bei einer KK nicht um ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen handelt (
entsprechend BGH NJW-RR 1989, 980 , 981 mwN). Es genügt, dass die Beitragseinnahmen der KK aufgrund des schädigenden Verhaltens der Beklagten ausblieben. Die Beitragseinnahmen wären bei gewöhnlichem Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit der BKK Leuna zugeflossen. Das ergibt sich aus der in § 220 Abs 2 SGB V vorgeschriebenen Notwendigkeit derartiger Beitragssatzerhöhungen (
dazu BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 1 A 1/08 R - unter II. 2 c) bb der Gründe, zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen) . Die BKK Leuna konnte aufgrund der andauernden Täuschung und der Fusion am 1.1.1998 diesen Schaden durch entgangene Beitragseinnahmen auch nicht in der Folgezeit beseitigen. Vielmehr war hierzu erst die durch Fusion entstandene "BKK Novitas neu" nach Beendigung der Täuschung und Aufklärung des Schadensumfangs im Wege der Sonderprüfung durch die Versicherungsaufsicht nach § 88 SGB IV in der Lage. Die von der "BKK Novitas neu" vorgenommene Beitragssatzerhöhung zum Ausgleich des von der BKK Leuna übernommenen Defizits zum 1.4.1999 auf 13,9 % und zum 1.1.2000 auf 14,2 % kann die Beklagte schon im Ansatz nicht entlasten. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine bloße Nachholung einer unterlassenen Beitragssatzerhöhung der BKK Leuna. Vielmehr geht es im Rechtssinne um eine Leistung eines Dritten, die der Schädigerin nicht zu Gute kommen darf. Die Beitragssatzerhöhung erfolgte nämlich zu Lasten eines ganz anderen Kreises von Versicherten: Nicht die Mitglieder der BKK Leuna, sondern diejenigen der "BKK Novitas neu" mussten letztlich den Schaden ausgleichen. 4. Der Schadenersatzanspruch der BKK Leuna gegen die Beklagte ist nach § 144 Abs 4 Satz 2, § 150 Abs 2 Satz 1 SGB V auf die Klägerin übergegangen. Denn die Klägerin ist nach dieser Regelung durch die Vereinigung zum 1.1.1998 und die folgenden beiden Fusionen in die Rechte der bisher bestehenden KKn eingetreten, insbesondere in die Rechte der BKK Leuna und der "Novitas BKK neu". Die Klägerin ist in diesem Sinne Rechtsnachfolgerin der BKK Leuna. 5. Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund des Testates des BKK-Landesverbandes von der Ordnungsmäßigkeit der Jahresrechnung 1996 ausgegangen zu sein. Denn die Beklagte wusste, dass ihre Manipulationen bei Prüfung der Jahresrechnung 1996 nicht aufgefallen waren (
bereits BAG NJW 2002, 162 ). Eine den Anspruch mindernde Berücksichtigung eines angeblichen Mitverschuldens der Organe der "Novitas BKK alt" nach § 254 Abs 1, Abs 2 Satz 2 iVm § 278 BGB scheidet für einen Schadensersatzanspruch der BKK Leuna aus. Der Schaden in Form entgangener Beitragseinnahmen der BKK Leuna bestand bereits vor der Fusion am 31.12.1997. Hierfür trugen die BKK Leuna und die "Novitas BKK alt" keine Mitverantwortung. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen der Vertragsverletzung der Beklagten im Jahre 1997 konnte nicht vor Ablauf von drei Jahren eintreten (
zB BGH DB 2008, 1561 ). Die Verjährung wurde im Sinne des vor dem 1.1.2002 geltenden Rechts (= aF) aufgrund der Einreichung des Mahnbescheids am 15.6.1998 und seiner Zustellung am 23.6.1998 bis zum Ablauf des 31.12.2001 unterbrochen (
F; Art 229 § 6 Abs 2 EGBGB; § 693 Abs 2 ZPO). Sie ist nach dem seit 1.1.2002 geltenden Recht (= nF) gehemmt (§§ 204 Abs 1 Nr 3; 209 BGB nF; Art 229 § 6 Abs 2 EGBGB) . 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB, § 696 Abs 3 ZPO iVm § 288 Abs 1 Satz 1 BGB in der bis zum 30.4.2000 gültigen Fassung (
BSG, Urteil vom 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R -, SozR 4-2500 § 109 Nr 6 RdNr 56, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Zwar kam nach § 193 Abs 4 Satz 2 SGG aF in den in § 116 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (aF) genannten Verfahren eine Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts bei deren Beteiligung als Kläger in Betracht, soweit es sich um Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem SGB V handelte. Jedoch ist vorliegend keine solche Streitigkeit in Angelegenheiten nach dem SGB V gegeben. Dies ergibt sich schon daraus, dass der hier streitige Anspruch auf Schadensersatz aus dem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis eines hauptamtlichen Vorstandes einer KK an sich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit fällt (
BGHZ 94, 18 , 22; Ulmer in: Hennig, SGG, Stand Februar 2009, § 51 RdNr 51; von Einem, NJW 1987, 112, 117) ; lediglich kraft der erfolgten bindenden Verweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hat sich hier eine abweichende Zuständigkeit ergeben. Permalink: https://openjur.de/u/169384.html ( https://oj.is/169384 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 1 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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