Nr 5 , vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R ,
Nr 7 und vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R , USK 2008-45; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96 , SozR 3-2400 § 7 Nr 11 ). Diese Maßstäbe hat das LSG zwar berücksichtigt und Merkmale der Tätigkeit der Klägerin für die Gesamtwürdigung heranzogen, die Gewichtung einzelner Merkmale ist jedoch mit den oben dargestellten Maßstäben in ihrer weiteren Konkretisierung durch die Rechtsprechung nicht in vollem Umfang vereinbar. a) Das LSG hat die Angaben der Klägerin zum Umfang ihrer Tätigkeit und zu ihrer Einbindung in die Organisation ihrer Auftraggeberin als wahr unterstellt. Es hat diese Umstände als nicht für eine abhängige Beschäftigung sprechende Merkmale angesehen, weil die Einbindung der Klägerin in den Betrieb über das sich allein aus der Art der zu leistenden Zustelltätigkeit ergebende Maß nicht hinausgegangen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das LSG hat nicht berücksichtigt, dass eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn nicht deshalb in ihrer Bedeutung zurücktritt, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist (vgl insbesondere auch zum Begriff des "Betriebes" Urteil des Senats vom 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R , SozR 3-2400 § 7 Nr 13 ). Auch Transportfahrer können - selbst bei einer für Frachtführer geltenden gesetzgeberischen Wertung als selbstständige Gewerbetreibende bei weit reichenden Weisungsrechten sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes (vgl § 418 Handelsgesetzbuch - HGB - sowie Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 19.11.1997, 5 AZR 653/96 , BAGE 87,129 für den Begriff des Arbeitsverhältnisses) - jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (vgl Urteil des Senats vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R ,
R 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 18 f ). Die Klägerin hat angegeben, sie sei verpflichtet gewesen, morgens um 6 Uhr zu erscheinen, die Auslieferungen für den Vormittag in Empfang zu nehmen, das Lieferfahrzeug zu beladen, die Auslieferungen in dem ihr zugewiesenen Gebiet bis 12 Uhr zu erledigen, sich dann zu melden, ab 13.30 Uhr entsprechend der auch kurzfristig erfolgenden Mitteilungen bei den Kunden Waren abzuholen und diese gegen 17 Uhr in einem Sammellager einem anderen Fahrer zu übergeben. Sofern diese Angaben zutreffen, wäre die Klägerin von 6 bis 17 Uhr in ein festes Zeitschema und damit weitaus stärker in die betrieblichen Abläufe der Auftraggeberin eingebunden gewesen als eine nur den sich aus §§ 407 ff HGB ergebenden Pflichten unterliegende Frachtführerin. Eine solche Gestaltung der Tätigkeit wäre ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, insbesondere dann, wenn rechtlich oder faktisch keine realistischen Möglichkeiten bestanden haben sollten, noch anderweitig unternehmerisch tätig zu sein (vgl Urteil des Senats vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R ,
Feststellungen zur genauen Ausgestaltung der Tätigkeit der Klägerin hat das LSG nicht getroffen, sondern ist ohne die für eine Feststellung im Sinne des § 163 SGG erforderliche Überzeugungsbildung von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin ausgegangen. Es fehlen damit Feststellungen zu den einzuhaltenden Zeiten und erteilten konkreten Weisungen, zu zeitlichen Freiräumen, zur Verpflichtung zur Übernahme aller Touren bzw zu möglichen Folgen bei Ablehnung von Touren, um hieraus schließen zu können, inwieweit die Klägerin neben ihrer Tätigkeit tatsächlich für andere Auftraggeber hätte tätig werden können. b) Zu Unrecht hat das LSG als im Wesentlichen für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstand darauf abgestellt, dass die Klägerin vertraglich die Möglichkeit gehabt habe, ihre Leistungen durch andere erbringen zu lassen. Die vertragliche Einräumung einer Delegationsbefugnis allein ist kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte und sie damit die Tätigkeit tatsächlich prägt. Vertragsklauseln, die faktisch von untergeordneter Bedeutung sind, können zwar in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einbezogen werden, können aber nicht von vorneherein als prägend angesehen werden. So hat der Senat in der Delegationsmöglichkeit der eigenen Arbeitsleistung kein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit gesehen, wenn ein Transportfahrer diese Möglichkeit tatsächlich nur selten nutzt, regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und damit die persönliche Arbeitsleistung die Regel ist (Urteil des Senats vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R ,
Soweit sich das LSG für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des BAG stützt, kann dieser eine so weitreichende Bedeutung der Delegationsmöglichkeit zur Konkretisierung des Begriffs des Arbeitsverhältnisses nicht entnommen werden. Auch das BAG sieht eine solche Möglichkeit lediglich als ein nicht von vornherein ein Arbeitsverhältnis auszuschließendes Indiz an, insbesondere wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel und die Leistungserbringung durch einen Dritten eine das Gesamtbild der Tätigkeit nicht wesentlich verändernde seltene Ausnahme darstellt. Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt dann lediglich ein Kriterium dar, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen ist (vgl BAG, Urteile vom 19.11.1997, 5 AZR 653/96 , BAGE 87, 129 , und vom 27.6.2001, 5 AZR 561/99 , BAGE 98, 146 ). Soweit das LSG die tatsächliche Delegation der Arbeitsleistung durch die Klägerin als für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstand benannt hat, fehlen entsprechende Feststellungen zu Art und Umfang der Einschaltung Dritter, die diese Bewertung rechtfertigen könnten. Die vom LSG festgestellten Umstände reichen nicht aus, um die Delegation der von der Klägerin geschuldeten Leistung auf Dritte hier als prägend für eine selbstständige Tätigkeit anzusehen. Dass ein Lebensgefährte der Klägerin gelegentlich Touren mitfuhr, sagt nichts darüber aus, ob und ggf inwieweit er selbst überhaupt tätig wurde. Auch gibt eine gelegentliche unentgeltliche Unterstützung durch einen persönlich nahe stehenden Helfer einer im übrigen persönlich erbrachten Leistung noch nicht das Gepräge einer selbstständigen Tätigkeit. Dies gilt auch für die vom LSG genannte Unterstützung bei der Buchführung der Klägerin, so dass offen bleiben kann, ob es sich hierbei um eine für den Auftraggeber zu erbringende Leistung handelte. Auch soweit der ehemalige Ehemann der Klägerin wiederholt die von ihr geschuldeten Transportleistungen erbrachte, spricht dieser Umstand mangels prägender Wirkung dann nicht für eine selbstständige Tätigkeit, wenn dies lediglich ausnahmsweise, zB im Falle einer Erkrankung, erfolgte. Danach kann aufgrund der Feststellungen des LSG bisher nicht davon ausgegangen werden, dass die vertraglich eingeräumte Delegationsmöglichkeit der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen das Gepräge einer selbstständigen Tätigkeit hätte geben können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.