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BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R

Die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenständen dann wertungsmäßig gleich zu setzen, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicher

auch Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R = juris RdNr 12) . 2. Richtige Klageart ist hier die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der sog "Verpflichtungsbescheidungsklage" (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG;

BSG SozR 2200 § 1236 Nr 50 S 108 f; BSG SozR 3-5765 § 10 Nr 1 S 2 f ). Begehrt der Hilfebedürftige, wie vorliegend, Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung in Form bestimmter Gegenstände und ohne sich auf eine bestimmte Art der Leistung (Geld- oder Sachleistung) zu beschränken, steht dem Grundsicherungsträger zwar insoweit kein Handlungsermessen zu. Denn auf derartige Leistungen besteht ein Rechtsanspruch (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 23 RdNr 113). Allerdings räumt ihm § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Sach- oder Geldleistungen, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbringen kann. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (

§ 39Abs 1 Satz 1 SGB I; § 54 Abs 2 Satz 2 SGG).

Umgekehrt hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (

§ 39

Abs 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung, sofern nicht eine sog "Ermessensreduzierung auf Null" hinsichtlich der Bewilligung der begehrten Leistung eingetreten ist. Einen solchen Ausnahmefall behauptet die Klägerin auch im Revisionsverfahren nicht. 3. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausstattung mit Bett und Schrank. Anspruchsgrundlage insoweit ist entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ( BGBl I 2954 ). Die nach dieser Vorschrift vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (

Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - RdNr 13 ff). Der Rechtsanspruch hat seine Grundlage vielmehr in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1, Satz 2 SGB II (iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 ( BGBl I 2014 ). Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst (Satz 1). Sie werden gesondert erbracht (Satz 2). Die Leistungen nach Satz 1 Nr 1 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (Satz 5). Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (Satz 6). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch erfüllt, wenn auf Grund eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs Möbel des Hilfebedürftigen unbrauchbar werden und insoweit eine Ersatzbeschaffung erforderlich ist. § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II lässt es trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung zu, dass bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert abgedeckt werden. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom Durchschnitt abweichen (BSG, aaO, RdNr 18; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Oktober 2007, K § 23 RdNr 28, 66). Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, wenn man allein vom Wortlaut ausgeht, nicht um eine Erstausstattung der Wohnung der Klägerin. Die Klägerin hatte ihre frühere Wohnung bereits mit einem Bett und einem Schrank ausgestattet. Vorliegend geht es vielmehr um eine Ersatzbeschaffung. Der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung sind jedoch wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Norm, sondern mit hinreichender Bestimmtheit auch aus den Motiven des Gesetzgebers. Die Vorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II ist erst auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 ( BT-Drucks 15/2259 S 3 ) in das SGB II aufgenommen worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu der entsprechenden Vorschrift im SGB XII wird auf die frühere Regelung des § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz Bezug genommen und angeführt, dass Erstausstattungen für Wohnungen zB nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen ( BT-Drucks 15/1514 S 60 ). Hierauf abstellend ist das LSG zu der Auffassung gelangt, dass etwa die Erstanmietung nach einer Haft oder nach einem Wohnungsbrand einen erneuten Bedarfsanfall darstelle, der ausnahmsweise als Sonderbedarf zu berücksichtigen sei, nicht jedoch Fälle des Unbrauchbarwerdens von Möbel bei einem Umzug (

dazu auch Hengelhaupt, aaO, RdNr 66). Gegen eine derart enge Auslegung der Norm spricht bereits, dass die genannten Fälle der Haftentlassung oder eines Wohnungsbrandes in der Gesetzesbegründung nur beispielhaft erwähnt wurden und damit Situationen beschrieben werden, bei denen es gerade nicht um die erstmalige Ausstattung einer Wohnung überhaupt, sondern um eine Ersatzbeschaffung schon früher vorhandener Gegenstände geht. Jedenfalls der Wohnungsbrand steht für Konstellationen, bei denen Leistungen für einen erneuten Bedarfsanfall gewährt werden können. Wie das BSG bereits entschieden hat, kommt § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II auch dann zur Anwendung, wenn es nicht um die komplette Erstausstattung einer Wohnung, sondern nur um die Beschaffung einzelner Gegenstände geht (BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R ), wie dies zB der Fall sein kann, wenn sich Ehegatten trennen und den gemeinsamen Hausrat aufteilen. Der Grundsicherungsträger hat hingegen nicht schon dann für Ausstattungsgegenstände aufzukommen, wenn diese zwar weiterhin funktionsfähig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände ohnehin - auch ohne den Umzug - wegen Unbrauchbarkeit hätten durch andere Gegenstände ersetzt werden müssen. Ein durch den Grundsicherungsträger veranlasster Umzug kann - mit anderen Worten - nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungsträgers neu einzurichten. Vielmehr ist es dem Hilfeempfänger auch in diesen Fällen zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende Rücklagen zurückzugreifen, um für Ersatz zu sorgen (

§ 20Abs 1 Satz 1 SGB II id

F des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 < BGBl I 2954 >: "Hausrat", der die gesamte notwendige Ausstattung des Haushalts mit Einrichtungsgegenständen umfasst; so auch Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 20 RdNr 49;

auch Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 81; Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Januar 2007, § 23 SGB II RdNr 24; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Februar 2008, § 23 RdNr 46). Die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers ist insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169408.html ( https://oj.is/169408 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 28 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.