Nr 17 mwN).
Nr 15 mwN). Individuelle Versagensgründe sind vorliegend einerseits das Alter des Klägers und andererseits der Umstand, dass es sich um eine weitere Ausbildung handelt. Der Kläger, bei dem keine Ausnahmen nach § 10 Abs 3 Satz 2 BAföG in Betracht kommen, hat das 30. Lebensjahr überschritten (vgl § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG). Daneben handelt es sich bei seinem Studium an der Universität S nach seinem abgeschlossenen Ingenieurstudium an der FH N zwar nicht um seine erste, sondern eine weitere Ausbildung iS des § 7 Abs 2 BAföG, unabhängig davon, ob man diese als Zweit- oder Ergänzungsstudium bezeichnet (zu Letzterem vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R ; BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/
Nr 15 ff ). Gleichwohl kann diese dem Grunde nach als Besuch einer Hochschule (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 6 BAföG) gefördert werden. Nach der Studien- und Prüfungsordnung (zuletzt idF vom 16.9.2004, gültig ab 1.10.2006) handelt es sich nämlich bei dem Diplomstudiengang Maschinenwesen an der Universität S, in dem der Kläger immatrikuliert ist, der Art und dem Inhalt nach (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 BAföG) um ein Hochschulstudium. Da es in diesem Zusammenhang lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solcher und nicht auf die Eignung des Auszubildenden (vgl § 9 Abs 1, Abs 2 BAföG) ankommt, ist ohne Belang, dass der Kläger derzeit lediglich immatrikuliert ist, nicht aber das Studium derart betreibt, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen ablegt (vgl auch BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, aaO, RdNr 15). Gleiches gilt für die tatsächliche Inanspruchnahme des Klägers durch das Studium (vgl § 2 Abs 5 Satz 1 BAföG). Der Kläger erfüllt auch nicht die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs 6 SGB II, wonach Abs 5 keine Anwendung auf Auszubildende findet, die auf Grund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Nr 1) oder deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 des BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst (Nr 2). 2. Der Kläger kann - entsprechend seinem im Revisionsverfahren ausdrücklich aufrechterhaltenen Antrag - weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht darlehensweise beanspruchen. Nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden. Der Begriff der besonderen Härte, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, aaO, RdNr 22), fand sich bereits in der Vorläuferregelung des § 26 Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne der genannten Vorschrift hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidend auf den Sinn und Zweck der Ausschlussregelung in § 26 Abs 1 Satz 1 BSHG abgestellt. Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt war ( BVerwGE 61, 352 , 356; BVerwGE 94, 224 , 226 f). Deshalb solle das Sozialhilferecht grundsätzlich nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung solle die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein ( BVerwGE 61, 352 , 358 f; 71, 12 , 15 ff; 82, 125 , 129; 94, 224 , 226). Auf Grund des Regelungszusammenhangs zwischen § 26 Abs 1 Satz 1 und 2 BSHG hat das BVerwG gefolgert, dass Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der genannten Art betrieben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert würden, in der Regel gehalten seien, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein "besonderer" Härtefall liege erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzuträten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, dh als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen ( BVerwGE 94, 224 ) . Derartige Gründe, die über den Umstand, dass der Kläger während des Laufs der Ausbildung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Dass mit der Beendigung des Studiums der Verlust der bislang abgelegten Prüfungsleistungen einhergeht, genügt für sich noch nicht, eine unbillige Härte anzunehmen. a) Allerdings muss auch im Anwendungsbereich der Härteregelung des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II dem bereits in § 1 Abs 1 Satz 2 SGB II verankerten Ziel der Grundsicherung, die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, hinreichend Rechnung getragen werden (s hierzu BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/
Nr 24; vgl auch Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R , RdNr 22). Der Zielsetzung des "Förderns" entspricht es auch, arbeitsmarktbezogene Aspekte bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte zuzulassen. Der 14. Senat des BSG hat hierzu ausgeführt, dass ein Härtefall insbesondere dann angenommen werden könne, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Es müsse die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllt seien, die Ausbildung werde mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht. Dass der Kläger das Studium in absehbarer Zeit zu Ende bringt, ist im vorliegenden Fall nach den sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Feststellungen des LSG gerade nicht zu erwarten. Wie er auch mit seinem Revisionsvorbringen noch einmal bekräftigt hat, strebt er einen Abschluss derzeit nicht an.
Nr 24 und B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 26). Die "Erwerbszentriertheit" des SGB II erfordert eine Auslegung der Härteregelung des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II, die der Zielsetzung einer möglichst dauerhaften Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit Rechnung trägt. Nach dieser Fallgruppe kommt die darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, wenn die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III), erreichbar ist. Auch hieran fehlt es. Eine derartige Situation liegt nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht vor. 3. Eine verfassungswidrige Benachteiligung durch den Ausschluss von SGB II-Leistungen ist - wie der 14. Senat bereits ausführlich begründet hat - zu verneinen (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/
Nr 27 f). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169411.html ( https://oj.is/169411 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 54 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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