Eine versicherte Tätigkeit während des Schulbesuchs liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, hinsichtlich derer die Schule (Mit-)Verantwortung trägt (organisatorischer Verantwortungsbere
§ 539Nr 125 S 361).
Ein solches Schulziel hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG auch die KJS verfolgt. Deren Schüler wurden nach den staatlichen Lehrplänen auf Prüfungen mit dem Ziel vorbereitet, einen mit dem Realschulabschluss oder der Reifeprüfung vergleichbaren Abschluss zu erlangen. 2.2 Versicherte Tätigkeit nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO ist nur der Schulbesuch. Er erstreckt sich auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sog Schulveranstaltungen. Die unfallbringende Verrichtung muss im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule geschehen. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht auch bei Verrichtungen kein Versicherungsschutz, die durch den Schulbesuch bedingt sind (BSG vom
- Oktober 2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 7 RdNr 7 mwN) . Dieser organisatorische Verantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule. Daran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG vom
- April 2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S 214). Er liegt indes vor, wenn der Schüler an einer in den Lehrplan aufgenommenen Veranstaltung teilnimmt (BSG vom
- Dezember 1991 - 2 RU 79/90 - NJW 1992, 1525 ) und erfasst damit jedenfalls Verrichtungen während des Schulunterrichts (BSG vom
- April 1975 - 2 RU 227/74 - BSGE 39, 252 , 253 =
§ 550Nr 4 S 8).
Danach steht die zum Unfall führende Turnübung im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Das am Unfalltag während des Schulunterrichts durchgeführte Sporttraining fällt in den organisatorischen Verantwortungsbereich der KJS. Das mit der Zugehörigkeit zum Leistungskader des SC C. verbundene Training war in den Stundenplan der KJS integriert. Darüber hinaus richtete sich die Anordnung sowie Verteilung des Schulunterrichts nach den Stundentafeln und zentralen Lehrplänen des MfV. Zudem wurde das Training durch die Sportlehrer der KJS geleitet. Infolge dessen fiel die Zeiteinteilung hinsichtlich des Turntrainings in die Zuständigkeit der KJS. Ferner waren wegen der Trainingsleitung sowie Überwachung durch den Sportlehrer wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht ausgeschlossen. Die KJS hat damit das Training mitgetragen und war für dessen Durchführung zumindest mitverantwortlich. Es trifft zwar zu, dass der übliche Schulsport durch das Training für den Leistungskader ersetzt worden ist. Ob ein Schulbesuch vorliegt, wird aber nicht durch die inhaltliche Ausrichtung einer Veranstaltung oder die Art der zum Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit bestimmt. Maßgebend ist vielmehr, ob eine Verrichtung, die ggfls wegen ihres privaten Zwecks an sich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt. Das ist der Fall, wenn - wie hier - es sich um eine Veranstaltung handelt, hinsichtlich derer die Schule sich nicht jeder Einwirkungsmöglichkeit sowie ordnungsgemäßen Aufsicht begeben hat und daher (Mit-) Verantwortung trägt und das Verhalten des Schülers zum Unfallzeitpunkt als Teilnahme an einer solchen anzusehen ist. Dass die Klägerin als Angehörige des SC C. trainiert und es sich bei dem DTSB mit seinen Unterorganisationen um eine eigenständige, vom Schulwesen der DDR unabhängige Organisation gehandelt hat, führt auch im Hinblick auf den von der Beigeladenen zu
- zitierten Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees der SED vom
- Juni 1970 zu keinem anderen Ergebnis. Ihr Einwand, danach wären "die Leitungen der Sportclubs im Prozess von Training, Unterricht und Erziehung für die Erfüllung der sportlichen Leistungsaufträge im Zusammenwirken mit den Direktoren der KJS verantwortlich" gewesen, bestätigt vielmehr die Einwirkungsmöglichkeit der KJS. Die Sportorganisationen hatten sich nach diesem Beschluss hinsichtlich der "Maßnahmen zur Sicherung von Training, Unterricht und Erziehung" mit dem jeweiligen Direktor der KJS abzustimmen (vgl Prof Dr Horst Röder, Nachwuchsleistungssport, Zum Aufbau der
- und
- Förderstufe in ihren organisatorischen Strukturen - Die Sportclubs und ihre Aufgaben im Nachwuchssport, unter: http://www.sport-ddr-roeder.de/nachwuchsleistungssport_1.html <Stand:
- Juni 2009>) .Die enge personelle und organisatorische Verflechtung zwischen den KJSen und den Sportclubs (vgl hierzu Nils Hoffmann, Der Ausbau der Kinder- Jugendsportschulen (KJS) der DDR unter besonderer Betrachtung des Konflikts um einen ´humaneren Kinderhochleistungssport´ zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem DTSB, S 73f, unter: http://www.sport.uni-mainz.de/mueller/Texte/HOFFMANNExArbeit03.pdf <Stand:
- Juni 2009>) macht deutlich, dass das Sporttraining der Klägerin nicht allein in den Verantwortungsbereich des SC C., sondern auch in den der KJS fiel. Auch wenn der DTSB durch die ihm unterstellten Vertreter der Sportclubs in den KJSen eine dominierende Rolle einnahm (vgl Nils Hoffmann aaO S 74), war der KJS in Bezug auf das in den Stundenplan integrierte Training der Klägerin nicht jede Einflussnahme und Einwirkungsmöglichkeit unter schulischen Aspekten entzogen. Damit hat sich die Klägerin auch nicht rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen gewidmet (vgl hierzu BSG vom
- Oktober 1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 34 S 128 mwN) und kann dahin gestellt bleiben, ob auch das Training für den Leistungskader zugleich den mit dem üblichen allgemeinen Schulsport regelmäßig verfolgten pädagogischen Zwecken diente, zumal in das Training Elemente der allgemeinen athletischen Grundausbildung zu integrieren waren (vgl Nils Hoffmann aaO S 80) . Die organisatorische Mitverantwortung der KJS war ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Training in der Sporthalle des SC C. absolviert wurde. Der Besuch der Schule ist auch dann versichert, wenn der Unterricht oder eine andere Schulveranstaltung außerhalb des Schulgebäudes stattfindet (BSG vom
- Februar 1979 - 2 RU 107/77 -
§ 539Nr 54 S 157 f; BSG vom 23.
April 1975 - 2 RU 227/74 - BSGE 39, 252 , 253 =
§ 550Nr 4 S 8).
Der Schulbesuch ist nicht auf das Schulgelände beschränkt.
- Der Unfall vom
- September 1981 war auch nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall. Gemäß § 220 AGB DDR ist ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess, die durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein muss (Abs 1). Solchen Arbeitsunfällen sind Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt, wobei die Einzelheiten in Rechtsvorschriften festgelegt werden (Abs 3). Als Rechtsvorschrift in diesem Sinne bestimmt § 1 Abs 1 VersSchutzErwVO, dass Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erleiden, Leistungen der Sozialversicherung und betriebliche Lohnausgleichszahlungen wie bei einem Arbeitsunfall erhalten. Diesen organisierten Tätigkeiten ist gemäß § 2 Buchst e VersSchutzErwVO ua der Besuch von Spezialschulen gleichgestellt. Danach liegen die Voraussetzungen eines nach dem Recht des Beitrittsgebiets anzuerkennenden Arbeitsunfalls vor. Die Klägerin hat aus den oben zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO dargelegten Gründen, die auf die Regelung des § 2 Buchst e VersSchutzErwVO wegen ihres vergleichbaren Wortlauts und Inhalts zu übertragen sind, nicht infolge einer sportlichen Betätigung, sondern während des Besuchs der KJS als Spezialschule iS des § 18 Abs 1 und 2 ESB einen Unfall und als Folge des Sturzes eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
- Für den Arbeitsunfall der Klägerin ist die Beigeladene zu
- zuständig. Das ergibt sich aus Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst ff EinigVtr. Danach gelten Arbeitsunfälle, bei denen der Zeitpunkt des Versicherungsfalls vor dem
- Januar 1991 liegt, die aber erst nach diesem Stichtag, jedoch spätestens bis zum
- Dezember 1994 angezeigt werden, als Fälle, die entsprechend Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst aa EinigVtr zu verteilen sind. Satz 2 der zuletzt genannten Regelung sieht vor, dass die Arbeitsunfälle numerisch nach Geburtstag und -monat des Leistungsempfängers, innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach dem Familiennamen verteilt werden. Die insoweit vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erstellte Liste über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für im Beitrittsgebiet bis zum
- Dezember 1990 eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten weist die vom
- Mai bis zum
- Juni geborenen Versicherten der Beigeladenen zu
- zu. Von dieser Zuweisung wird die Klägerin erfasst. Zu Unrecht beruft sich die Beigeladene zu
- auf Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Abs 8 Ziff 2 Buchst ee EinigVtr. Danach gehen auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der BafU (§ 218b Abs 1 SGB VII) Arbeitsunfälle über, die aufgrund von § 1 VersSchutzErwVO "entschädigt" werden. Diese Sonderzuweisung ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Arbeitsunfall der Klägerin vom
- September 1981 nicht "entschädigt" wurde. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob sie sich über ihren Wortlaut hinaus zudem auf Arbeitsunfälle nach § 2 VersSchutzErwVO erstreckt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 , 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169436.html ( https://oj.is/169436 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 15 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.