Der Zwang zur Verwertung von privaten Lebensversicherungen für Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann für einen langjährig Selbständigen bei Vorliegen einer Kumulation von Belastungen (V
§ 20Nr 3 , jeweils Rd
Nr 19). Nach der erfolgten Zurückverweisung erstreckt sich der streitige Zeitraum folglich sodann bis zur letzten mündlichen Verhandlung der insoweit neu eröffneten Tatsacheninstanz.
- Es kann nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9 , 11 , 12 SGB II war. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das LSG hat zum Bedarf der Klägerin - etwa auch zu den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II - und zu deren zu berücksichtigenden Einkommen gemäß § 11 SGB II keine näheren Feststellungen getroffen, was von dem rechtlichen Ausgangspunkt des LSG, bereits vom Vorhandensein verwertbarer Vermögensgegenstände in einem die Hilfebedürftigkeit ausschließenden Umfang auszugehen, konsequent war. Sollte sich im Einzelnen erweisen, dass die Verwertung der Lebensversicherungen für die Klägerin eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
- Alternative SGB II darstellt, wird jedoch noch im Einzelnen zu prüfen sein, über welche Einkünfte die Klägerin (ua aus ihrer selbständigen Tätigkeit) verfügt. Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Renten wegen Berufsunfähigkeit in vollem Umfang als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind (vgl BSG
§ 11Nr 6 ).
Diesem noch zu ermittelnden Einkommen wird der Bedarf der Klägerin gegenüberzustellen sein, um den konkreten Umfang der Hilfebedürftigkeit feststellen zu können. 2. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Lebensversicherungen der Klägerin nicht von den in § 12 Abs 2 und 3 SGB II enthaltenen, speziell die Verschonung von Altersvorsorgewerten bei der Feststellung von Vermögen betreffenden Regelungen erfasst werden. Die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II (jetzt: § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II), der einen weiteren Freibetrag für geldwerte Ansprüche, die der Altersversorgung dienen, vorsieht, lagen im streitigen Zeitraum offensichtlich nicht vor, weil die Klägerin mit ihrem Versicherungsgeber keine den Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II genügende Vereinbarung geschlossen hat. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II greift ebenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Hiernach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Klägerin unterfällt nicht § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II, weil sie nicht nach §§ 6, 231
(231a)des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen ist. Die Klägerin unterlag auf Grund ihrer selbständigen Tätigkeit vielmehr von vornherein nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin ist auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten dem in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II benannten Personenkreis nicht gleichzustellen (vgl insbesondere Senatsurteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 68/06 R =
§ 12Nr 8 Rd
Nr 23 ff). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Privilegierung des für die Altersvorsorge bestimmten Vermögens eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten gegenüber sonstigen Sicherungsformen von Personen, die mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit niemals der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen, keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG darstellt. Es bestehen Unterschiede zwischen den beiden Gruppen von Normadressaten im Hinblick auf die von ihnen gewählten Versicherungsformen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Denn der nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II privilegierte Personenkreis umfasst eine Gruppe von Menschen, die im Grunde der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, jedoch insbesondere aus Gründen der anderweitigen Vorsorge für das Alter von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wobei das anderweitige Vorsorgesystem bestimmten Kriterien im Hinblick auf den Umfang des Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutzes entsprechen muss. Wie der Senat im Einzelnen (aaO, RdNr 24) ausgeführt hat, unterscheidet sich die Situation der nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht Befreiten grundlegend von der der Selbständigen, die nie der Versicherungspflicht unterlagen und denen es von vornherein oblag, sich eigenständig um eine entsprechende Sicherung für das Alter zu bemühen. Insofern hält der Senat auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Vorbringens der Klägerin an dieser Rechtsauffassung fest. Soweit die Altersvorsorgesituation der Klägerin aufgrund ihrer Erwerbsbiografie mit derjenigen vergleichbar ist, die bei denjenigen besteht, die von der Versicherungspflicht befreit sind, ergibt sich hieraus noch nicht die Notwendigkeit, § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II aus verfassungsrechtlichen Gründen über seinen Wortlaut hinaus auf ihre Lebensversicherungsverträge anzuwenden.
- Für die Berücksichtigung der konkret individuellen Vorsorgesituation von langjährig Selbständigen steht vielmehr die Härteregelung in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
- Alternative SGB II zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung verfassungsrechtliche Bedenken des BSG gegenüber § 1 Abs 3 Nr 4 Arbeitslosenhilfe-Verordnung <AlhiV 2002> (aF) aufgegriffen, die sich darauf stützten, dass die von vornherein nicht versicherungspflichtigen Selbständigen sich nach der damaligen Fassung der AlhiV generell nicht mehr auf das Vorliegen einer besonderen Härte berufen konnten ( BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr 3 , jeweils RdNr 10). Diesen aus der Rechtsprechung zur AlhiV 2002 herleitbaren Zusammenhang zwischen dem Ausschluss der selbständigen Klägerin aus der Privilegierungsnorm des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II und dem (Auffang-)Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
- Alternative SGB II hat auch das LSG hervorgehoben; es hat diesen Ausnahmetatbestand dann jedoch zu restriktiv ausgelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vom LSG geforderten Zweckbestimmung des Vermögens zur Alterssicherung im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
- Alternative SGB II. a) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
- Alternative SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG Urteil vom
- Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R - SozR 4-5765 § 9 Nr 1 RdNr 13 mwN). Ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
- Alternative SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSGE 98, 243 =
§ 12Nr 4 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 15.
April 2008: B 14/7b AS 68/06 R -
§ 12Nr 8 ; B 14 AS 27/07 R und B 14/7b AS 56/06 R).
Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom
- Oktober 2004 <Alg II-V>) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
- Alternative SGB II setzt daher solche Umstände voraus (Beispiele etwa auch bei Brühl in LPK-SGB II,
- Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff), die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. In den Gesetzesmaterialien wird für das Vorliegen eines Härtefalles iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
- Alternative SGB II als Beispielsfall ausgeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise ( BT-Drucks 15/1749 S 32 ). Es kommt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers somit nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an. Hinzu kommen muss vielmehr noch eine Versorgungslücke. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Gerade die Kumulation von Risiken und Belastungen legt es im vorliegenden Fall nahe, vom Vorliegen einer besonderen Härte für die Klägerin auszugehen. Das LSG hat dagegen im angefochtenen Urteil bei seiner Prüfung eine entsprechende Wertung der Umstände des Einzelfalles gerade unter dem Blickwinkel der Kumulation von Härtegesichtspunkten nicht vorgenommen. Vielmehr hat es die Annahme eines Härtefalls schon deshalb abgelehnt, weil die Klägerin eine Zweckbestimmung ihrer Lebensversicherungsverträge zur Altersvorsorge, die ohne Abstriche den Anforderungen des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II genügt, nicht vorgenommen habe. Insofern hat das LSG, wie noch darzulegen ist, das gesetzgeberische Ziel der Härteklausel in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
- Alternative SGB II nicht hinreichend beachtet. Das LSG wird daher zunächst zu ermitteln haben, inwieweit bei der Klägerin nach einer Verwertung ihrer Lebensversicherungen eine Versorgungslücke vorläge. Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, in welchem Maße die zu erwartende relativ geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (bei Vollendung des
- Lebensjahres monatlich 257,10 Euro) durch die der Klägerin gewährten Berufsunfähigkeitsrenten nach Erreichen der Altersgrenze auf Dauer ergänzt wird. Des weiteren wird das LSG zu ermitteln haben, inwieweit die Klägerin im streitigen Zeitraum noch in der Lage war, durch Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt das seinerzeit erreichte Niveau ihrer Altersvorsorge zu erhalten oder zu verbessern. Soweit die Gesetzesmaterialien als Beispiel für einen Härtefall die Notwendigkeit einer Auflösung von Altersvorsorgewerten "kurz vor Renteneintritt" nennen, ist der Einwand des Beklagten beachtlich, dass die Klägerin bei Antragstellung 55 Jahre alt war. Angesichts der generell angestrebten Verlängerung der Lebensarbeitszeit (vgl § 36 SGB VI nF mit seiner Verlängerung des Renteneintrittsalters auf die Vollendung des
- Lebensjahres) kann im Hinblick auf den Altersrentenfall nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein 55jähriger Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II "kurz vor dem Rentenalter" steht. Andererseits sind auch weitere Umstände des Einzelfalls, wie etwa die beruflichen Einsatzmöglichkeiten der Klägerin vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Erwerbsbiografie sowie ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Klägerin war schwerwiegend erkrankt und verfügte nach einer Operation über einen GdB von 50 vH. Da § 236a SGB VI und § 237a SGB VI weiterhin frühere Renteneintrittsalter für Frauen und behinderte Menschen vorsehen, könnte auf Grund der gesamten Umstände des Sachverhalts hier möglicherweise jedenfalls mit Vollendung des
- Lebensjahres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die als maßgebend erachtete "Rentennähe" erreicht hat. b) Das LSG hat einen Härtefall zu Unrecht schon deshalb abgelehnt, weil es davon ausgegangen ist, eine besondere Härte könne im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verwertung von zur Altersvorsorge bestimmten Lebensversicherungsverträgen nur angenommen werden, wenn eine vertragliche Vereinbarung nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II (iVm § 165 Abs 3 VVG aF bzw § 168 VVG) vorliege, nach der der Inhaber vor dem Eintritt in den Ruhestand die geldwerten Ansprüche nicht verwerten könne. Eine solche Auslegung höbe aber die vom Gesetzgeber beabsichtigte Auffangfunktion der Härteklausel des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
- Alternative SGB II für atypische Fälle gerade wieder auf. Dies gilt auch hinsichtlich der vom LSG besonders betonten Möglichkeiten des § 851c ZPO iVm § 168 Abs 3 VVG. Vielmehr ist im Rahmen des Härtetatbestands lediglich entsprechend der früheren Rechtsprechung des BSG zum Recht der Alhi darauf abzustellen, ob der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine dieser Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat (so bereits BSG, Urteil vom
- April 2008 - B 14/7b AS 56/06 R - RdNr 36; vgl auch BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 2 , Brühl in LPK-SGB II, aaO, § 12 RdNr 39; Spellbrink, ZfS 2000, 193, 201 ff). Eine entsprechende Zweckbestimmung zur Altersvorsorge im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
- Alternative SGB II ist etwa dann zweifelhaft, wenn eine Rentenversicherung bereits erheblich früher als zur üblichen Altersgrenze fällig gestellt ist (vgl BSG, Urteil vom
- April 2008 - B 14 AS 27/07 R - RdNr 46: Fälligkeit im
- Lebensjahr). Insofern liegt es nahe, im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
- Alternative SGB II, ebenfalls auf das
- Lebensjahr als frühesten Fälligkeitszeitpunkt einer Lebensversicherung abzustellen. Eine entsprechende Altersgrenze wird jedenfalls im Rahmen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II für das Kriterium des "Eintritts in den Ruhestand" allgemein akzeptiert (so Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl 2008, § 12 RdNr 52; Radüge in jurisPK-SGB II,
- Aufl 2007, § 12 RdNr 73; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 151, Stand September 2008; anders: Vollendung des
- Lebensjahres Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 12 SGB II RdNr 97, Stand Januar 2009). Da die Lebensversicherungen der Klägerin offenbar auf die Vollendung des
- bzw
- Lebensjahres abgeschlossen waren, könnte insofern von der objektiven Zweckbestimmung der Vermögenswerte zur Alterssicherung auszugehen sein. Bedenken könnten hier allerdings bestehen, ob die Lebensversicherungen der Klägerin auch subjektiv zur Alterssicherung zweckbestimmt waren (dazu Urteil des Senats vom
- April 2008,
§ 12Nr 8 Rd
Nr 32). Hierzu hat das LSG - von seiner Rechtsansicht her konsequent - keinerlei Feststellungen getroffen. Beispielsweise fehlt es auch an Erkenntnissen dazu, inwiefern es der Klägerin rechtlich möglich ist, die Lebensversicherungen nach deren Fälligkeit als fortlaufende, lebenslange Rentenzahlungen geltend zu machen. as LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Permalink: http://openjur.de/u/169440.html Kommentare
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