Nr 10; BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R -
Nr 9 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch auch konkret beziffert (vgl zur Notwendigkeit BSGE 83, 254 , 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 ; BSGE 92, 300 =
Vm § 7 Satz 1 Nr 1 KHEntgG (hier anzuwenden idF durch Art 2 Nr 5 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser vom 17.7.2003, BGBl I 1461 ) und der Anlage 1 Teil a FPV 2005 sowie der KH-Behandlungsvertrag nach § 112 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V. Unerheblich ist insoweit, ob der Vertrag für das Saarland (KBVS) maßgeblich ist, wovon die Beteiligten ausgehen, oder ob der Vertrag für Rheinland-Pfalz (KBVRP) zugrunde zu legen ist, wie es das LSG angenommen hat. Übereinstimmend sehen beide Verträge vor, dass die KK die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen hat (§ 9 Abs 6 Satz 1 KBVRP; § 14 Abs 4 Satz 1 KBVS). Der Rechnungsbetrag ist bei Nichtzahlung mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Fälligkeitstag zu verzinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 9 Abs 7 KBVRP; § 14 Abs 5 KBVS). Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Bezahlung der Rechnung noch geltend gemacht werden(§ 9 Abs 6 Satz 4 KBVRP; § 14 Abs 3 KBVS).Regelungen dieser Art, die sich in vergleichbarer Form in vielen Landesverträgen zu § 112 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V finden, hat der 3. BSG-Senat stets dahin gehend ausgelegt, dass die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs 14 Tage nach Rechnungseingang unabhängig davon eintritt, ob ein Prüfungsverfahren zur Notwendigkeit und Dauer einer KH-Behandlung noch eingeleitet werden soll oder ein solches noch nicht abgeschlossen ist, und dass die KK in solchen Fällen zur Zahlung verpflichtet ist, ohne das Ergebnis des Prüfungsverfahrens abwarten zu dürfen (vgl BSG
Nr 12 mwN). Dem folgt auch der erkennende 1. BSG-Senat. Nach § 109 Abs 4 SGB V (idF durch Art 1 Nr 3 Gesetz vom 23.4.2002, BGBl I 1412 ) wird mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 das KH für die Dauer des Vertrages zur KH-Behandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene KH ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur KH-Behandlung (§ 39 SGB V) der Versicherten verpflichtet. Die KKn sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des SGB V mit dem KH-Träger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des KHG (Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - hier anzuwenden idF des Gesetzes vom 15.12.2004, BGBl I 3429 ), des KHEntgG und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) zu führen. Nach § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen KH (§ 108 SGB V), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das KH erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Das KH hat auch bei der Vergütung der KH-Behandlung durch Fallpauschalen einen Vergütungsanspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nur für eine "erforderliche" KH-Behandlung. Das folgt aus dem aufgezeigten Wortlaut und Regelungssystem sowie aus dem Zweck der Vergütung. Sie dient als Gegenleistung für die Erfüllung der Pflicht des zugelassenen KH, KH-Behandlung (§ 39 SGB V) der Versicherten im Rahmen des Versorgungsauftrags zu leisten. Die Leistung des KH ist nämlich zur Erfüllung des Leistungsanspruchs des Versicherten bestimmt (vgl BSG, Großer Senat, BSGE 99, 111 =
Nr 10). Die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen KH durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (vgl BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R -
Nr 11, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/08 KR R -
Nr 15, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; vgl auch BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KR 10/08 R -
Nr 13). Deshalb definiert § 2 Abs 2 Satz 1 KHEntgG: "Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind." Diese "allgemeinen Krankenhausleistungen" werden nach § 7 Satz 1 Nr 1 KHEntgG gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern ua mit Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 KHEntgG) abgerechnet (zur Höhe siehe § 8 KHEntgG). Das Fallpauschalensystem lässt mithin keinen Raum dafür, nicht notwendige Leistungen zu vergüten. 3. Dieses allgemeine Prinzip gilt auch für die hier betroffene DRG-Ziffer F49C der Anlage 1 Teil a FPV 2005. Diese Abrechnungsposition bezeichnet eine "Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, weniger als 3 Belegungstage". Die Beklagte durfte geltend machen, dass nur "ein" voll abrechnungsfähiger KH-Behandlungstag für die Koronarangiographie des Versicherten erforderlich gewesen wäre, obwohl dies zu einem Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer für diese Fallpauschale führt. Denn ein KH hat auch bei einer Vergütung durch Fallpauschalen einen Vergütungsanspruch nur für "erforderliche" KH-Behandlung. Die untere Grenzverweildauer beschreibt die Mindestverweildauer im KH ohne Vergütungsabschläge. Sie knüpft nicht an medizinische Gründe des Patientenschutzes an, sondern nur an Grundsätze der statistischen Normalverteilung. Das verdeutlicht entgegen der Auffassung des LSG bereits die Regelung im früher geltenden § 7 Fallpauschalenverordnung (KFPV aF vom 19.9.2002, BGBl I 3674 , nach dessen § 10 geltend bis zum 31.12.2003, aufgehoben durch Art 32 Gesetz vom 14.8.2006, BGBl I 1869 ). § 7 KFPV aF legte die untere Grenzverweildauer bei einem Drittel des Verweildauer-Mittelwerts fest, knüpfte mithin für die Untergrenze abschlagsfreier Vergütung gerade nicht an medizinische Gründe des Patientenschutzes an, sondern an allgemeine Erfahrungswerte über die übliche Verweildauer. Auch wenn die FPV 2005 keine vergleichbare ausdrückliche Bestimmung enthält, beruht sie auf vergleichbaren Überlegungen. Die Bestimmung der unteren Grenzverweildauer erfolgt auch bei der FPV 2005 nicht anhand des medizinischen Erfahrungssatzes, dass bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer medizinisch fehlerhaft vorgegangen werde. Wenn die Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer einen Behandlungsfehler indizierte, hätte diese Unterschreitung Schadensersatzansprüche gegen das KH zur Folge. Die FPV 2005 sieht dagegen um Abschläge verminderte Vergütungsansprüche des KH vor. Die Abschläge tragen dem geringeren Aufwand Rechnung, der bei kürzerem KH-Aufenthalt trotz Erfüllung der Hauptleistung entsteht. Ihnen stehen bei vielen DRG-Positionen Zuschläge gegenüber, die bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer zu zahlen sind. Die Klägerin hat zwar die Hauptleistung der betroffenen DRG-Ziffer F49C (Anlage 1 Teil a FPV 2005) erbracht. Nach den unangegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sind die tatsächlichen Voraussetzungen der DRG-Ziffer F49C insoweit erfüllt, als bei dem Versicherten, der nicht an einem akuten Herzinfarkt litt, eine Herzkatheteruntersuchung stattgefunden hat, welche weniger als drei abrechnungsfähige Belegungstage stationärer KH-Behandlung in Anspruch nahm. Es fehlen aber Feststellungen des LSG dazu, dass eine Verweildauer im Umfang der zwei abgerechneten Tage tatsächlich medizinisch erforderlich war oder dass nur ein abrechnungsfähiger Tag für die Behandlung ausgereicht hätte. Die untere Grenzverweildauer im Sinne der Mindestverweildauer ohne Abschläge bei der Vergütung beträgt für die DRG-Ziffer F49C der Anlage 1 Teil a FPV 2005 nämlich zwei abrechnungsfähige Tage, während folglich der erste Tag mit Abschlag bei einer Verweildauer von lediglich einem abrechnungsfähigen Tag liegt. Das LSG wird deshalb in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären haben, in welchem Zeitumfang die KH-Verweildauer des Versicherten aus medizinischen Gründen erforderlich war. 4. Die Regelungen der KH-Vergütung durch Fallpauschalen schließen entgegen der Auffassung der Klägerin und des LSG nicht aus, dass auch für einen darauf gestützten Vergütungsanspruch die "Erforderlichkeit" der stationären KH-Behandlung des Versicherten als Vergütungsvoraussetzung vorliegen muss; die aufgezeigten Regelungen setzen unter der Geltung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 2 Abs 1, § 12 , § 70 Abs 1 SGB V) ebenso wie nach § 109 Abs 4 iVm § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V eine "erforderliche" KH-Behandlung voraus, wie es im Zusammenhang mit der Neuregelung des KH-Vergütungsrechts nochmals explizit § 2 Abs 2 KHEntgG ausspricht. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
Nr 26 f; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr 32 ; BSG
Nr 8). Die Überlegungen des Gesetzgebers zu § 17c KHG basieren vielmehr darauf, dass sich eine Verkürzung der Verweildauer des Patienten im KH auf die Vergütung des KH überhaupt nicht auswirkt, wenn sich die Dauer der KH-Behandlung innerhalb der vollen Fallpauschale, also im Korridor zwischen oberer und unterer Grenzverweildauer bewegt. In solchen Fällen liegt es schon im ökonomischen Eigeninteresse des KH-Trägers, im Rahmen der Fallpauschalen die Verweildauer möglichst kurz zu halten. Typischerweise bedarf es wegen dieses Eigeninteresses keiner zusätzlichen externen Prüfung, um zu sichern, dass eine nicht erforderliche, unwirtschaftlich lange Verweildauer der Patienten im KH vermieden wird. Vielmehr muss grundsätzlich das Augenmerk sogar vorrangig darauf gerichtet werden, dass KHer keine vorzeitigen ("blutigen") Entlassungen vornehmen (§ 17c Abs 1 Nr 2 KHG). Die Folge ist, dass auf § 17c Abs 2 KHG beruhende, von jeglichem Verdacht unabhängige Stichprobenprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der in § 17c Abs 1 KHG genannten Verpflichtungen durch die KKn jedenfalls grundsätzlich nicht darauf erstreckt werden können, dass eine kürzere Verweildauer bei der KH-Behandlung geboten gewesen wäre. Das lässt aber die Prüfungen nach § 275 SGB V unberührt, um die es auch vorliegend geht. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Prüfung in Einzelfällen nach § 275 SGB V im KH-Bereich nämlich unabhängig von der verdachtsunabhängigen Stichprobenprüfung nach § 17c KHG (vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines FPG, BT-Drucks 14/7862 S 6 unter 2.7. Zu Art 1 Nr 6b <neu> FPG <§ 275 SGB V >). § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V erlegt den KKn die gesetzliche Pflicht auf, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen; die Funktion des MDK nimmt in der hier betroffenen knappschaftlichen Krankenversicherung der SMD wahr (vgl dazu näher BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/08 KR R -
Nr 32 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R -
Nr 18 mwN) .
Nr 10 ff, 15 ff, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/08 KR R -
Nr 13 ff, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Auch dort waren die nicht erforderlichen Tage der KH-Behandlung bei der Vergütung nicht zu berücksichtigen, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung in der BPflV bedurfte. 5. Der Beklagten war es aus Rechtsgründen nicht verwehrt, sich - zeitnah, wie geschehen - auf das Fehlen erforderlicher KH-Behandlung für zwei abrechnungsfähige Tage und die Notwendigkeit lediglich abzurechnender eintägiger KH-Behandlung zu berufen. a) Mit diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht etwa wegen der Bezahlung der KH-Rechnung ausgeschlossen. Fordert ein KH Vergütung, darf sich die KK unproblematisch von Rechts wegen darauf berufen, die Voraussetzungen des KH-Vergütungsanspruchs seien nicht erfüllt. Das gilt auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verweildauer. Denn nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG (vgl BSGE 99, 111 =
Nr 28 f) obliegt die Entscheidung über den Anspruch des Versicherten auf vollstationäre KH-Behandlung allein der KK und im Streitfall dem Gericht, ohne dass diese an die Einschätzung des KH oder seiner Ärzte gebunden sind (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/08 KR R -
Nr 31, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Infolgedessen kann es auch keinerlei Obliegenheit oder gar Pflicht der KK geben, Zweifel an der Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung durch substantiierten Vortrag zu untermauern. Der Grundsatz, dass die Notwendigkeit der KH-Behandlung im Rechtsstreit von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vollständig zu überprüfen ist, gilt auch dann, wenn die KK ihre Leistungspflicht nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum bestreitet. Auch in dieser Konstellation ist eine Zurücknahme der gerichtlichen Kontroll- und Entscheidungsbefugnis unter Berufung auf einen Einschätzungsvorrang des verantwortlichen KH-Arztes weder vom Gesetz vorgesehen noch von der Sache her erforderlich und deshalb mit dem rechtsstaatlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar (vgl BSG, Großer Senat, BSGE 99, 111 =
Nr 32). Eine Besonderheit besteht lediglich insoweit, als die Berechtigung der KH-Behandlung nicht rückschauend aus der späteren Sicht des Gutachters zu beurteilen ist, sondern zu fragen ist, ob sich die stationäre Aufnahme oder Weiterbehandlung bei Zugrundelegung der für den KH-Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Kenntnisse und Informationen zu Recht als medizinisch notwendig dargestellt hat (vgl BSG, Großer Senat, BSGE 99, 111 =
Nr 33; dem folgend BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/08 KR R -
Nr 22, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) . Zahlt allerdings die KK vorbehaltlos auf die KH-Rechnung, kann sie mit der Rückforderung - und damit auch mit dem späteren Bestreiten ihrer Zahlungspflicht - sogar ganz ausgeschlossen sein, wenn sie nämlich (positiv) gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war (Rechtsgedanke des § 814 BGB). So liegt es hier indes nicht. Denn die Beklagte hat die Rechnung der Klägerin lediglich unter dem Vorbehalt medizinischer Überprüfung bezahlt. b) Die Beklagte hat die Prüfungsvoraussetzungen gemäß § 275 Abs 1 SGB V im Falle des Versicherten beachtet. Ihr bot der Umstand der stationären KH-Behandlung des Versicherten zwecks Koronarangiographie und erforderlichenfalls Ballondilatation bei Ein-Gefäßerkrankung des arteriosklerotischen Herzens für einen Zeitraum von drei Tagen (einschließlich Entlassungstag) hinreichenden Anlass, um in eine Überprüfung der KH-Behandlungsbedürftigkeit für mehr als einen abrechnungsfähigen Tag einzutreten. Sie konnte - ärztlich beraten - davon ausgehen, dass eine Koronarangiographie bei elektiver Untersuchungsindikation unter Ausnutzung der bestehenden prästationären diagnostischen Möglichkeiten grundsätzlich bereits am Aufnahmetag hätte erfolgen können, zumal die Leistung auch in ambulanter Form vorgesehen ist (vgl Nr 5120 der Anlage 1 des Vertrags nach § 115b Abs 1 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im KH - AOP-Vertrag 2004, Anlage zur Bekanntmachung DÄ 2003, A 2398) . Entgegen der Ansicht des SG rechtfertigen allein für sich genommen weder die - hier evtl gegebene - Notwendigkeit, den Versicherten zumindest 24 Stunden vor dem angiographischen Eingriff über dessen Risiken aufzuklären und ihm zur Einwilligung eine hinreichende Überlegungsfrist einzuräumen, noch die vom Versicherten zum KH zurückzulegende Wegstrecke KH-Behandlungsbedürftigkeit für einen zusätzlichen Tag. KH-Behandlungsbedürftigkeit ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines KH erforderlich macht (vgl BSGE 92, 300 , 305 =
Nr 2 ; BSGE 94, 161 =
Nr 13; BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R -
Nr 15 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Als besonderes Mittel des KH hat die Rechtsprechung des BSG eine apparative Mindestausstattung, geschultes Pflegepersonal und einen jederzeit präsenten oder rufbereiten Arzt herausgestellt ( BSGE 59, 116 , 117 = SozR 2200 § 184 Nr 27 ; BSG SozR 2200 § 184 Nr 28 ; BSGE 83, 254 , 259 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 ; BSG SozR 3-2500 § 109 Nr 9 ). Dabei fordert sie für die Notwendigkeit einer KH-Behandlung weder den Einsatz aller dieser Mittel noch sieht sie ihn stets als ausreichend an. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der den mit Aussicht auf Erfolg angestrebten Behandlungszielen und den vorhandenen Möglichkeiten einer vorrangigen ambulanten Behandlung entscheidende Bedeutung zukommen (vgl BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R -
Nr 16 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Ob einem Versicherten vollstationäre KH-Behandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen (vgl BSG, Großer Senat, BSGE 99, 111 =
Nr 15). Ermöglicht es der Gesundheitszustand des Patienten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen, insbesondere durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen, so besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung (vgl BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R -
Nr 17 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Allein die erforderliche Aufklärung des Patienten zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts oder die Entfernung, die der Versicherte bis zum behandelnden KH zurücklegen muss, sind keine medizinischen Erfordernisse.
Nr 17; entsprechend zB BGH NJW-RR 1992, 1214 ; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 19a mwN) .
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.