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BSG, Urteil vom 12. August 2009 - Az. B 3 P 4/08 R

Tatbestand Der im April 1993 geborene Kläger ist erheblich körperlich und geistig behindert und erhält von der beklagten Pflegekasse Leistungen nach der Pflegestufe III. Mit seinen Eltern bewohnt er e

§ 27

Nr 2 ), die einem der Versorgungsziele des § 33 Abs 1 SGB V oder des § 40 Abs 1 SGB XI dienen, nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen und auch sonst nicht aus dem Leistungskatalog der GKV oder sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen sind und nach der Legaldefinition des § 31 Abs 1 SGB IX bei Wohnungswechsel mitgenommen werden können, also grundsätzlich in jeder Wohnumgebung in gleicher Weise und mit im Wesentlichen unveränderter Ausführung benötigt werden und einsatzbereit sind, ohne dass sie durch den Wohnungswechsel funktionslos werden.

  1. c)Nach diesen Kriterien kann die Deckenliftanlage sowohl Hilfsmittel der sozialen Pflegeversicherung als auch der GKV sein. Sie wird im Alltag nicht behinderter Menschen nicht als üblicher Gebrauchsgegenstand verwandt, ist auch ansonsten nicht aus der Leistungspflicht der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen und kann gleichermaßen die Versorgungsziele von § 40 Abs 1 SGB XI wie von § 33 Abs 1 SGB V erfüllen.
  2. aa)Eine Deckenliftanlage kann grundsätzlich der Pflegeerleichterung dienen, zur Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen und/oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Sie kann die Abhängigkeit des Pflegebedürftigen von Dritten vermindern und genügt deshalb dem Versorgungsziel der Hilfsmittelversorgung iS von § 40 Abs 1 SGB XI. Nach den Feststellungen des LSG ist die Versorgung des Klägers mit einer Deckenliftanlage für Bad, Toilette und Kinderzimmer medizinisch indiziert, um eine stationäre Unterbringung und Pflege zu vermeiden.
  3. bb)Des Weiteren kann eine Deckenliftanlage auch dem Behinderungsausgleich iS von § 33 Abs 1 SGB V dienen und deshalb Hilfsmittel der GKV sein. Diesem Versorgungsziel genügen nach den in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäben nicht nur diejenigen Hilfen, die dem unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen selbst dienen (dazu BSGE 37, 138, 141 = SozR 2200 § 187 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 18 und 20). Ziel der Hilfsmittelversorgung zum Zwecke des Behinderungsausgleichs ist es auch, die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen, soweit die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, wozu das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis rechnet, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen (vgl BSGE 93, 176 =

§ 33Nr 7 , jeweils Rd

Nr 12, und BSGE 91, 60 RdNr 9 =

§ 33Nr 3 Rd

Nr 10 mwN; vgl auch Höfler in Kasseler Kommentar, Stand August 2008, § 33 SGB V RdNr 11 ff mwN aus der Rspr). Durch die Deckenliftanlage können erhebliche Auswirkungen der Behinderung des Klägers beseitigt oder gemildert und es ihm ermöglicht werden, in der Wohnung das Zimmer wechseln zu können und nicht an das Bett gefesselt zu sein. Damit ist ein Grundbedürfnis des Klägers im täglichen Leben betroffen. Dem steht nicht entgegen, dass die Deckenliftanlage nicht unmittelbar am Körper der kranken oder behinderten Personen wirkt und insbesondere der Kläger auch mit ihrer Hilfe nicht zu einer eigenständigen Bewegung in der Wohnung befähigt wird. Ausreichend ist schon der mittelbare Behinderungsausgleich, der eine Hilfsperson in die Lage versetzt, die beabsichtigten Ziele zu erreichen; dies hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 7 - Rollstuhlboy; BSGE 93, 176 =

§ 33

Nr 7 - schwenkbarer Autositz; bekräftigend BSG

§ 33Nr 13 - Vojta-Liege).

Dafür reicht es aus, wenn die Hilfeleistung der behinderten Person dadurch zu Gute kommt, dass die Auswirkungen ihrer Behinderungen gemildert oder behoben werden, selbst wenn dies durch Pflegeerleichterung seitens eines Dritten geschieht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 7 unter Bezugnahme auf SozR 2200 § 182b Nr 9 und 20). Ohne Bedeutung ist es auch, in welchem Umfang der behinderte Mensch noch selbst Hilfestellung dabei leisten kann, seine Grundbedürfnisse zu erfüllen. Andernfalls würden gerade behinderte Menschen mit erheblichen körperlichen Einschränkungen von der Hilfsmittelversorgung ausgeschlossen werden. Ein nur mittelbarer Ersatz der ausgefallenen Funktionen in einem funktionell und räumlich eingeschränkten Teilbereich reicht deshalb aus, um die Hilfsmitteleigenschaft eines Gegenstandes annehmen zu können (vgl BSGE 51, 206 , 207 = SozR 2200 § 182b Nr 19; BSG SozR 2200 § 182b Nr 12, 13, 17, 20, 29 und 37; SozR 3-2500 § 33 Nr 13 ). Deshalb ist zB auch ein Krankenlifter, der zum Tragen, Heben und Transportieren eines behinderten Menschen in der Wohnung dient, ein Hilfsmittel im Sinne der GKV (BSGE 51, 268, 269 f = SozR 2200 § 182b Nr 20). An diesen Grundsätzen hat die Einführung der sozialen Pflegeversicherung nichts geändert. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind die bis dahin bestehenden Leistungspflichten der Krankenkassen für Hilfsmittel nach § 33 SGB V unberührt geblieben; es sind keine Leistungsverpflichtungen der GKV ganz oder auch nur teilweise auf die soziale Pflegeversicherung verlagert worden. Die Pflegekassen haben nur ergänzende Versorgungspflichten für Pflegehilfsmittel übernommen, die vor der Einführung der Pflegeversicherung von den Versicherten selbst oder aus Mitteln der Sozialhilfe beschafft werden mussten. Dies folgt sowohl aus der Fassung von § 40 Abs 1 Satz 1 und § 78 Abs 2 Satz 2 SGB XI als auch aus der Entstehungsgeschichte des SGB XI (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R -, BSGE 99, 197 =

§ 33Nr 16 ) .

5. Ob das Leistungsbegehren des Klägers in die Zuständigkeit der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung fällt und ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht selbst entscheiden. a) Die Verpflichtung zur Versorgung des Klägers mit einer Deckenliftanlage ist vorrangig Sache der GKV. Das ergibt sich aus § 40 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 33 Abs 1 SGB V. Danach besteht ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung in der sozialen Pflegeversicherung - etwa zur Erleichterung der Pflege - nur, soweit das Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der GKV zu leisten ist. Demgemäß haben die Krankenkassen im Rahmen von § 33 Abs 1 SGB V grundsätzlich auch insoweit für die Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten aufzukommen, als neben den in dieser Vorschrift aufgeführten Versorgungszielen auch solche der sozialen Pflegeversicherung berührt sein können; dies hat der Senat zuletzt mit dem oa Urteil vom 15.11.2007 ( BSGE 99, 197 =

§ 33Nr 16 ) nochmals bekräftigt.

Die Zuständigkeit der GKV für die Hilfsmittelversorgung der Versicherten ist durch die Einführung der sozialen Pflegeversicherung unberührt geblieben und insoweit nur um Bereiche ergänzt worden, für die eine Zuständigkeit der Krankenkassen vor Einführung der sozialen Pflegeversicherung nicht bestanden hat. b) Die Zuständigkeit der Pflegekasse zur Hilfsmittelversorgung besteht nur dann, wenn das Element des Behinderungsausgleichs weitestgehend in den Hintergrund tritt und die Pflege ganz überwiegend im Vordergrund steht. Der Anspruch kann gegeben sein, wenn es im konkreten Einzelfall allein um die Erleichterung der Pflege (

  1. Variante), um die Linderung von Beschwerden (
  2. Variante) oder um die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung (
  3. Variante) geht. Der Weg für die Prüfung eines Anspruchs nach § 40 Abs 1 SGB XI kann aber auch eröffnet sein, wenn ein Anspruch nach § 33 SGB V zu verneinen ist, weil im konkreten Einzelfall zwar marginal bzw in äußerst geringem Maß noch ein Behinderungsausgleich vorstellbar ist, der Aspekt der Pflegeerleichterung aber so weit überwiegt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, trotz des im Interesse der Versicherten gebotenen großzügigen Maßstabs bei der Prüfung des § 33 SGB V eine Leistungspflicht der Krankenkasse zu bejahen. Demgemäß besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Gegenstandes als Pflegehilfsmittel auch heute nur dann, wenn der Gegenstand allein oder "ganz überwiegend" der Erleichterung der Pflege oder einem der beiden anderen in § 40 Abs 1 Satz 1 SGB XI genannten Zwecke dient. In diesem Sinne ist auch die frühere Aussage des Senats zu verstehen, um ein "reines" Pflegehilfsmittel, das der GKV nicht zugerechnet werden kann, handele es sich nur dann, wenn es im konkreten Fall allein oder doch jedenfalls "schwerpunktmäßig" der Erleichterung der Pflege diene (so BSG, Urteil vom 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R -, SozR 4-3300 § 40 Nr 2 ) . Ob solche besonders gelagerten Umstände hier ausnahmsweise vorliegen, kann den getroffenen Feststellungen des LSG nicht entnommen werden und bedarf deshalb weiterer Aufklärung. Das LSG wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die Leistungszuständigkeit der GKV für die Hilfsmittelversorgung nach der Rechtsprechung des BSG zu § 33 SGB V nicht bereits dann entfällt, wenn ein Versicherter für die Verrichtungen des täglichen Lebens weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen ist. Hinzukommen müssen vielmehr zusätzliche besondere Umstände, die der Versorgung durch die Pflegekasse ihr entscheidendes Gepräge geben (vgl auch BSG

§ 33Nr 5 ) .

  1. Die frühere ablehnende Entscheidung der Krankenkasse des Klägers - derzeit anhängig beim SG Frankfurt/Oder (S 4 KR 69/04) - steht ihrer möglichen Leistungsverpflichtung nicht entgegen, wenn die weiteren Ermittlungen des LSG ergeben sollten, dass es sich um ein der GKV zuzurechnendes Hilfsmittel handelt. Dazu wird das LSG die Krankenkasse beizuladen und im Rahmen der weiteren Sachaufklärung neben § 40 Abs 1 SGB XI auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 SGB V zu prüfen haben. Dabei wird auch der Einwand der Beklagten zu berücksichtigen sein, dass der Einbau einer stationären Deckenliftanlage nicht erforderlich sei, weil eine mobile Anlage den angestrebten Zweck ebenfalls erreichen würde.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat. Permalink: http://openjur.de/u/169479.html Kommentare

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