R 4-2500 § 109 Nr 6 ; zuletzt für die Folgen einer Übertragung der Verwaltungszuständigkeit durch Landesgesetz, Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R -). Das gilt - anders als bei reinen Anfechtungsklagen - uneingeschränkt für die auf ein behördliches Tun in der Zukunft gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ( BSGE 99, 9 =
Nr 13), weil allein der im Laufe des Verfahrens zuständig gewordene Rechtsträger den beanspruchten Verwaltungsakt erlassen kann (zur ähnlichen Sachlage bei kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage s BSG, Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R - RdNr 23) . Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren eine statthafte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben, denn er erstrebt neben der entsprechenden Änderung des angefochtenen Bescheides vom 12.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.2.2006 die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des GdB auf 60 (zur statthaften Klageart s BSGE 99, 9 =
Nr 18 und Nr 9 RdNr 18). Zutreffend hat das LSG die Entscheidung des SG bestätigt, das dem Klageantrag gefolgt ist und das seinerzeit beklagte Land zur Feststellung des GdB auf 60 verpflichtet hat. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist nicht begründet. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren GdB als 50 ist § 69 Abs 1 und Abs 3 SGB IX idF des Gesetzes vom 23.4.2004 ( BGBl I 606 ; aF) sowie - für die Zeit ab 21.12.2007 - idF des Gesetzes vom 13.12.2007 ( BGBl I 2904 ; nF). Nach § 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX (beider Fassungen) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs 1 Satz 4 SGB IX (beider Fassungen) die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX aF gelten die Maßstäbe des § 30 Abs 1 BVG entsprechend (BSG
Nr 22 mwN). In § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX nF wird zusätzlich auf die auf Grund des § 30 Abs 17 BVG erlassene Rechtsverordnung Bezug genommen. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX (beider Fassungen) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Durch den Verweis auf die im Rahmen des § 30 Abs 1 BVG festgelegten Maßstäbe stellt § 69 SGB IX auf das versorgungsrechtliche Bewertungssystem ab, dessen Ausgangspunkt die "Mindestvomhundertsätze" für eine größere Zahl erheblicher äußerer Körperschäden iS der Nr 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 30 BVG sind. Von diesen Mindestvomhundertsätzen leiten sich die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen Tabellenwerte der AHP ab. Anzuwenden sind vorliegend für die Zeit ab Antragstellung im Mai 2005 bis zum Ende des Jahres 2007 die AHP 2005, danach bis Ende des Jahres 2008 die AHP 2008. Für die Zeit ab 1.1.2009 ist die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs 1 und 3, des § 30 Abs 1 und des § 35 Abs 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10.12.2008 (VersMedV) Grundlage für die Feststellung des GdB. Aus diesem Wechsel ergeben sich hier keine Abweichungen, da der Wortlaut der maßgebenden Abschnitte der AHP sowie der Anlage zu § 2 VersMedV "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anl VersMedV) identisch ist. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (s § 2 Abs 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese den in den AHP/der Anl VersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl Nr 19 Abs 3 AHP/A3 Anl 3 VersMedV) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der AHP 2005 feste Grade angegeben sind (vgl Nr 19 Abs 2 AHP/A3 b Anl VersMedV) . Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass die AHP grundsätzlich den Maßstab angeben, nach dem der GdB einzuschätzen ist ( BSGE 91, 205 =
Nr 2 ; BSG
Bei den AHP handelt es sich um antizipierte Sachverständigengutachten, die im konkreten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten sind (zum Ganzen s BSG
Nr 25 mwN). Entsprechendes gilt für die seit dem 1.1.2009 in Kraft befindliche VersMedV als verbindliche Rechtsquelle, die aufgrund der Bezugnahme in § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX auch für das Verfahren der Feststellung einer Behinderung und des GdB gilt. Diese aufgrund des § 30 Abs 17 BVG durch das BMAS im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung erlassene Rechtsverordnung ersetzt ab 1.1.2009 die bis dahin der Rechtsanwendung zugrunde liegenden AHP. Anders als die AHP, die aus Gründen der Gleichbehandlung in allen Verfahren hinsichtlich der Feststellung des GdB anzuwenden waren und dadurch rechtsnormähnliche Wirkungen entfalteten, ist die VersMedV als Rechtsverordnung verbindlich für Verwaltung und Gerichte. Sie ist indes, wie jede untergesetzliche Rechtsnorm, auf inhaltliche Verstöße gegen höherrangige Rechtsnormen - insbesondere § 69 SGB IX - zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - RdNr 27, 30 mwN). Sowohl die AHP als auch die VersMedV (nebst Anlage) sind im Lichte der rechtlichen Vorgaben des § 69 SGB IX auszulegen und - bei Verstößen dagegen - nicht anzuwenden (BSG, Urteil vom 23.4.2009, aaO , RdNr 30) . Bei der Feststellung des (Gesamt)-GdB ist das seit jeher im Schwerbehindertenrecht geltende Finalitätsprinzip (zum Rechtszustand nach dem Schwerbehindertengesetz s BSG SozR 3870 § 57 Nr 1 RdNr 20) zu beachten, das sowohl im Behinderungsbegriff des § 2 Abs 1 SGB IX als auch in den Prinzipien zur Feststellung des GdB nach § 69 Abs 1 und Abs 3 SGB IX festgeschrieben worden ist. Danach sind alle dauerhaften Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a SB 4/07 R - zum Begriff der sog Organkomplikationen unter Hinweis auf Knickrehm, SGb 2008, 220, 221; s auch Nr 18 Abs 1 AHP/A2 a Anl VersMedV). Das BSG (aaO) hat dargelegt, dass möglicherweise durch eine Haupterkrankung (dort: Diabetes Mellitus) hervorgerufene Gesundheitsstörungen (dort: zB Netzhautveränderungen etc) wie von der Haupterkrankung unabhängig entstandene Gesundheitsstörungen zu behandeln sind und in ihren Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit unabhängig von dem für die Haupterkrankung festzustellenden Einzel-GdB separat zu berücksichtigen sind. Entsprechendes gilt grundsätzlich für dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellationen, in denen die Operation wegen eines Hauptleidens (hier: Schilddrüsenentfernung wegen Krebs) Beeinträchtigungen oder Verletzungen anderer Organe (hier: Stimmbänder) hervorgerufen hat. Auch hier sind, ohne dass es auf den Grund der Beeinträchtigung ankommt, grundsätzlich allein die Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit für die Feststellung des GdB maßgebend. Ausgehend von diesen rechtlichen Rahmenbedingungen hat das LSG von der Beklagten unangegriffen in dem ersten genannten Verfahrensschritt die beim Kläger bestehenden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG) festgestellt. Auch soweit das LSG in dem zweiten Verfahrensschritt diese Gesundheitsstörungen den in den AHP und der Anl VersMedV genannten Funktionssystemen zugeordnet und jeweils mit einem Einzel-GdB bewertet hat, sind diese Feststellungen für das Revisionsgericht bindend. Der Schilddrüsenverlust nach Krebserkrankung ist dem Funktionssystem "Stoffwechsel, innere Sekretion" (Nr 26.15 AHP/B 15 Anl VersMedV) zugeordnet, die Stimmbandlähmung dem Funktionssystem "Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege" (Nr 26.7 AHP/B 7 Anl VersMedV). Die entsprechend den Vorschlägen der medizinischen Sachverständigen vorgenommene Feststellung der jeweiligen Einzel-GdB hat das LSG in Übereinstimmung mit dem Inhalt bzw den Vorschriften der AHP/Anl VersMedV für die Schilddrüsenentfernung nach malignen Tumor in den ersten fünf Jahren ohne Lymphknotenbefall mit 50 und für die Stimmstörungen bei Stimmbandlähmung mit dauernder Heiserkeit mit 30 bewertet. Diese Feststellung ist tatrichterliche Aufgabe ( BSGE 4, 147 , 149 f; BSGE 62, 209 , 212 ff = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 83 f; zur Feststellung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung als Tatsachenfeststellung s zuletzt BSG SozR 4-2700 § 56 Nr 2 RdNr 10 mwN) und kann im Revisionsverfahren nur durch entsprechende Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl § 163 SGG). Derartige Rügen hat die Beklagte indes nicht vorgebracht. Schließlich ist auch die im dargestellten dritten Verfahrensschritt vorzunehmende Einschätzung des Gesamt-GdB grundsätzlich tatrichterliche Feststellung. Auch insoweit hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht Revisionsrügen nicht vorgetragen. Die Feststellung des Gesamt-GdB des Klägers mit 60 durch das LSG begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen dem Revisionsvorbringen erfordern weder die AHP noch die Regelungen der Anl VersMedV eine andere Beurteilung. Neben den Passagen über Schilddrüsenkrankheiten (Nr 26.15 AHP/B 15.6 Anl VersMedV) kommen dabei den Allgemeinen Hinweisen zur GdB/MdE-Tabelle der AHP (dort Nr 26.1) sowie den Allgemeinen Hinweisen zur GdS-Tabelle der VersMedV (dort B 1) besondere Bedeutung zu. Gemäß Nr 26.1 AHP/B1 c Anl VersMedV ist nach Behandlung bestimmter Krankheiten, die zu Rezidiven neigen, insbesondere bei bösartigen Geschwulsterkrankungen, eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der Zeitraum der Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann. Die hinsichtlich der häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten im Folgenden angegebenen GdB/MdE/GdS-Anhaltswerte sind auf den "Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen". Sie beziehen den "regelhaft verbliebenen Organ- oder Gliedmaßenschaden ein". "Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung - zB lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind zusätzlich zu berücksichtigen". Nr 26.15 AHP/B 15.6 Anl VersMedV bestimmen, dass nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten ist, und der GdB während dieser Zeit nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors ohne Lymphknotenbefall 50, sonst 80, beträgt. Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen GdB von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende Grad entsprechend höher zu bewerten. Der Begriff des Organschadens wird dabei nicht näher bestimmt. Ob er unter Zuhilfenahme der übergeordneten Grundsätze des Schwerbehindertenrechts bzw des Rechts der sozialen Entschädigung insbesondere nach dem gesetzlich festgeschriebenen Finalitätsprinzip definiert werden kann, muss hier nicht abschließend entschieden werden, denn eine eher enge Auslegung des Begriffs führt zu einem Gesamt-GdB von
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