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BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R

1. An der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte sind - von den gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen - nicht berechtigt, fachärztliche Leistungen abzurechnen. 2. Die Kassenärztlichen Verein

§ 73Nr 1 Rd

Nr 11;

§ 73Nr 3 Rd

Nr 13; BVerfG <Kammer>, NJW 1999, 2730 , 2731 = SozR 3-2500 § 73 Nr 3 S 16

  1. f)Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Versorgung entgegen. Danach nehmen die Allgemeinärzte zwingend an der hausärztlichen Versorgung teil (§ 73 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB V); eine gleichzeitige Teilnahme an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung ist grundsätzlich ausgeschlossen ( BSGE 80, 256 , 257 = SozR 3-2500 § 73 Nr 1 S 2). Zur Umsetzung der durch § 73 Abs 1 SGB V vorgegebenen Gliederung auf der Ebene des Bewertungsmaßstabs als Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungenbestimmt § 87 Abs 2a Satz 1 SGB V (der inhaltlich § 87 Abs 2a Satz 5 in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung entspricht), dass alle im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern sind. Die Zuordnung der Leistungen hat entsprechend der in § 73 Abs 1 SGB V festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung mit der Maßgabe zu erfolgen, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen solche der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung und solche der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen. Inhalt der Regelung ist damit - neben der Gliederung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs - zugleich die Festlegung der von der jeweiligen Gruppe abrechenbaren Leistungen. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 20.6.2000 (DÄ 2000, A-1920
  2. ff)ua die Leistungen, deren Abrechenbarkeit der Kläger begehrt, ausschließlich dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet. Nach den dargestellten Regelungen kann dem Kläger nicht gestattet werden, weiterhin die in Rede stehenden Leistungen - chirurgischen Leistungen nach Kapitel 7 EBM-Ä, ambulante und belegärztliche Operationen nach Abschnitt 31.2 EBM-Ä sowie damit im Zusammenhang stehende Anästhesien nach Abschnitt 31.5 EBM-Ä - abzurechnen, da diese, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, dem fachärztlichen Versorgungsbereich vorbehalten sind. Er ist als Allgemeinarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und hat von der durch § 73 Abs 1a Satz 5 SGB V eröffneten Möglichkeit, die ausschließliche Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Er nimmt daher an der hausärztlichen Versorgung teil mit der Folge, dass er in der vertragsärztlichen Versorgung nur Leistungen, die nach der vom Bewertungsausschuss vorgenommenen Aufgliederung dem hausärztlichen Versorgungsbereich zuzuordnen sind, abrechnen darf. Bei dieser Zuordnung ist kein Raum für eine Berücksichtigung seiner - durch Fachkundenachweis belegten - persönlichen Befähigung zu chirurgischen Leistungen (s schon

§ 73

Nr 1 - zur Erbringung von Laborleistungen durch Allgemeinärzte;

§ 73

Nr 3 - zur Erbringung von gastroenterologischen Leistungen durch Allgemeinärzte) . 2. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Vertragsärzte Leistungen nur in ihrem jeweiligen Versorgungsbereich erbringen dürfen, sind nur in engem Rahmen vorgesehen (

§ 73Nr 1 Rd

Nr 12;

§ 73Nr 3 Rd

Nr 14) und vorliegend nicht einschlägig. So bestimmt § 73 Abs 1a Satz 3 SGB V, dass der Zulassungsausschuss für Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von § 73 Abs 1a Satz 1 SGB V abweichende befristete Regelung treffen kann, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Gemäß § 73 Abs 1a Satz 4 SGB V können Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Den Interessen von Allgemeinärzten, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, wird dadurch Rechnung getragen, dass ihnen der Zulassungsausschuss auf ihren Antrag hin die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen kann (§ 73 Abs 1a Satz 5 SGB V). Damit hat der Gesetzgeber die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung umfassend und abschließend geregelt; weitere Ausnahmen sind auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht erforderlich (s

§ 73Nr 1 Rd

Nr 16 f;

§ 73Nr 3 Rd

Nr 18 f). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung lückenhaft sein könnte, bestehen nicht (BSG, aaO, RdNr 16 bzw RdNr 18). Dies steht, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (BSG, aaO, RdNr 16 bzw RdNr 18), auch einer analogen Anwendung des § 73 Abs 1a Satz 3 SGB V entgegen. Ebenso wenig kommt eine partielle Einbeziehung der Allgemeinärzte in die fachärztliche Leistungserbringung unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des Art 3 Abs 1 GG in Betracht. Wie der Senat bereits entschieden hat (

§ 73Nr 1 Rd

Nr 17;

§ 73Nr 3 Rd

Nr 19) ist die Begrenzung der Regelung des § 73 Abs 1a Satz 3 SGB V auf Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung durch einen ausreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt. Insoweit kann auf die angeführten Entscheidungen Bezug genommen werden.

  1. Der Kläger kann auch keine Rechte aus der "Ergänzenden Vereinbarung" herleiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertragspartner der Bundesmantelverträge, als deren Anlage die Vereinbarung getroffen wurde (vgl Präambel, DÄ 2005 A 77 f), überhaupt die Kompetenz besitzen, den KÄVen die Berechtigung einzuräumen, aus Sicherstellungsgründen allen Vertragsärzten eine - von den Vorgaben des EBM-Ä abweichende - Erweiterung des Spektrums der abrechnungsfähigen Leistungen bzw die Abrechnung einzelner ärztlicher Leistungen zu genehmigen. Denn Absatz 3 der Vereinbarung enthält überhaupt keine Regelung dieser Art, sondern nimmt - wie der Wortlaut zweifelsfrei ergibt - lediglich auf (vermeintliche) Kompetenzen der KÄVen Bezug ("Unbeschadet der Verpflichtung ..., wonach ..."). Eine eigenständige Regelung enthält der Absatz 3 der "Ergänzenden Vereinbarung" lediglich hinsichtlich der Fachgruppe der Internisten, nicht aber der der Allgemeinärzte.
  2. Im Übrigen sind die KÄVen auch unter dem Gesichtspunkt des ihnen übertragenen Sicherstellungsauftrags (§ 72 Abs 1 Satz 1, § 75 Abs 1 SGB V) nicht berechtigt, dem Kläger die begehrte Abrechnungsgenehmigung zu erteilen. Denn der Gesetzgeber hat mit § 87 Abs 2a Satz 1 SGB V eine abschließende Kompetenzzuweisung an den Bewertungsausschuss getroffen; allein diesem obliegt es danach, zu bestimmen, welche Leistungen von Hausärzten abgerechnet werden dürfen. Im Übrigen ergäbe sich selbst dann, wenn den KÄVen die Kompetenz zur Abweichung von Regelungen des EBM-Ä einzuräumen wäre, noch keine Verpflichtung, dem Kläger die begehrte Abrechnungsgenehmigung zu erteilen, weil nicht erkennbar ist, dass dies aus Sicherstellungsgründen erforderlich sein könnte.
  3. Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auf gleichzeitige Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung auch nicht daraus herleiten, dass ihm die Bezirksstelle Kassel der Beklagten mit Schreiben vom 11.7.1984 mitgeteilt hatte, dass er aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsausschusses vom 30.6.1984 chirurgische Leistungen auf Überweisung durchführen dürfe. Denn dieser Bescheid hat seine Wirksamkeit mit der Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen - insbesondere durch die vom Gesetzgeber vorgegebene Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung und die Umsetzung dieser Vorgabe durch entsprechende Abrechnungsbestimmungen - verloren, weil er sich iS des § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise erledigt hat; einer Aufhebung durch die Beklagte bedurfte es nicht (vgl

§ 75Nr 5 Rd

Nr 23 ff - zur Befreiung von einer Teilnahme am Notdienst; BSG SozR 3-1300 § 39 Nr 7 S 13 f - für statusbegründende Verwaltungsakte) . Eine solche Erledigung liegt vor, wenn durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt (BSG, aaO, RdNr 24 bzw S 13). Für die Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsakts bei nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage ist maßgeblich, ob er auch für den Fall geänderter Umstände noch Geltung beansprucht oder nicht (

§ 75Nr 5 , aa

O, mwN). Waren Bestand oder Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes von vornherein für den Adressaten erkennbar an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden, wird er gegenstandslos, wenn diese Situation nicht mehr besteht (BSG, aaO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zum einen lag der dem Kläger im Jahre 1984 - also vor einem Vierteljahrhundert - erteilten Genehmigung die damals geltende Rechtslage zugrunde. Durch die zum 1.1.1993 eingeführte Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung (s hierzu BSGE 80, 256 , 257 = SozR 3-2500 § 73 Nr 1 ) ist eine gleichzeitige Teilnahme an der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung jedoch ausgeschlossen worden und damit auch der Genehmigung zur gleichzeitigen Abrechnung fachärztlicher und hausärztlicher Leistungen die Grundlage entzogen worden. Zum anderen war Regelungsgegenstand der damaligen Genehmigung allein die Erbringung chirurgischer Leistungen auf Überweisung; sie erweiterte lediglich die seinerzeit nicht eingeschränkte Möglichkeit des Klägers zur Erbringung chirurgischer Leistungen in eigenen Behandlungsfällen auf solche durch Überweisung. Eine generelle Gestattung zur Erbringung chirurgischer Leistungen entgegen dem gesetzlichen und vertraglichen Regelwerk enthielt die Genehmigung mithin schon seinerzeit nicht. Erst recht kann ihr dann nicht entnommen werden, dass sie auch nachfolgend eintretende Rechtsänderungen - die der Genehmigungsgeber seinerzeit nicht einmal in Betracht ziehen konnte - mit erfassen und dem Kläger einen Dispens von den gesetzlichen Regelungen zur Trennung der hausärztlichen von der fachärztlichen Versorgung gewähren soll. Dies war für den Kläger auch ohne Weiteres erkennbar. 6. Soweit sich der Kläger auf Art 14 GG beruft, hat bereits das BVerfG (Beschluss vom 17.6.1999, SozR 3-2500 § 73 Nr 3 , S 16, mwN) klargestellt, dass sich die entfallene Möglichkeit, gleichzeitig an der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung teilzunehmen, auf die berufliche Tätigkeit insgesamt und nicht auf deren Ergebnisse bezieht, so dass Art 14 GG als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht kommt (zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Art 14 GG und Art 12 GG s auch BSGE 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr 14 , jeweils RdNr 13). Für den Wegfall einer dem (teilweise) entsprechenden Abrechnungsgenehmigung gilt nichts anderes. Dass die den angefochtenen Bescheiden der Beklagten zugrunde liegende Trennung der Versorgungsbereiche - mithin auch die sich hieraus für den einzelnen Vertragsarzt zwingend ergebenden Folgen - mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar sind, bedarf keiner erneuten Entscheidung (s hierzu BVerfG <Kammer> SozR 3-2500 § 73 Nr 3 S 16 und BSGE 80, 256 , 260 f = SozR 3-2500 § 73 Nr 1 S 5 f). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 und 3 iVm § 159 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz vom 23.4.2008, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz). Permalink: https://openjur.de/u/169516.html ( https://oj.is/169516 ) Verweise Volltext Zitate 13 Zitiert 20 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.