Nr 11;
Nr 13; BVerfG <Kammer>, NJW 1999, 2730 , 2731 = SozR 3-2500 § 73 Nr 3 S 16
Nr 1 - zur Erbringung von Laborleistungen durch Allgemeinärzte;
Nr 3 - zur Erbringung von gastroenterologischen Leistungen durch Allgemeinärzte) . 2. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Vertragsärzte Leistungen nur in ihrem jeweiligen Versorgungsbereich erbringen dürfen, sind nur in engem Rahmen vorgesehen (
Nr 12;
Nr 14) und vorliegend nicht einschlägig. So bestimmt § 73 Abs 1a Satz 3 SGB V, dass der Zulassungsausschuss für Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von § 73 Abs 1a Satz 1 SGB V abweichende befristete Regelung treffen kann, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Gemäß § 73 Abs 1a Satz 4 SGB V können Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Den Interessen von Allgemeinärzten, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, wird dadurch Rechnung getragen, dass ihnen der Zulassungsausschuss auf ihren Antrag hin die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen kann (§ 73 Abs 1a Satz 5 SGB V). Damit hat der Gesetzgeber die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung umfassend und abschließend geregelt; weitere Ausnahmen sind auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht erforderlich (s
Nr 16 f;
Nr 18 f). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung lückenhaft sein könnte, bestehen nicht (BSG, aaO, RdNr 16 bzw RdNr 18). Dies steht, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (BSG, aaO, RdNr 16 bzw RdNr 18), auch einer analogen Anwendung des § 73 Abs 1a Satz 3 SGB V entgegen. Ebenso wenig kommt eine partielle Einbeziehung der Allgemeinärzte in die fachärztliche Leistungserbringung unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des Art 3 Abs 1 GG in Betracht. Wie der Senat bereits entschieden hat (
Nr 17;
Nr 19) ist die Begrenzung der Regelung des § 73 Abs 1a Satz 3 SGB V auf Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung durch einen ausreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt. Insoweit kann auf die angeführten Entscheidungen Bezug genommen werden.
Nr 23 ff - zur Befreiung von einer Teilnahme am Notdienst; BSG SozR 3-1300 § 39 Nr 7 S 13 f - für statusbegründende Verwaltungsakte) . Eine solche Erledigung liegt vor, wenn durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt (BSG, aaO, RdNr 24 bzw S 13). Für die Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsakts bei nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage ist maßgeblich, ob er auch für den Fall geänderter Umstände noch Geltung beansprucht oder nicht (
O, mwN). Waren Bestand oder Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes von vornherein für den Adressaten erkennbar an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden, wird er gegenstandslos, wenn diese Situation nicht mehr besteht (BSG, aaO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zum einen lag der dem Kläger im Jahre 1984 - also vor einem Vierteljahrhundert - erteilten Genehmigung die damals geltende Rechtslage zugrunde. Durch die zum 1.1.1993 eingeführte Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung (s hierzu BSGE 80, 256 , 257 = SozR 3-2500 § 73 Nr 1 ) ist eine gleichzeitige Teilnahme an der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung jedoch ausgeschlossen worden und damit auch der Genehmigung zur gleichzeitigen Abrechnung fachärztlicher und hausärztlicher Leistungen die Grundlage entzogen worden. Zum anderen war Regelungsgegenstand der damaligen Genehmigung allein die Erbringung chirurgischer Leistungen auf Überweisung; sie erweiterte lediglich die seinerzeit nicht eingeschränkte Möglichkeit des Klägers zur Erbringung chirurgischer Leistungen in eigenen Behandlungsfällen auf solche durch Überweisung. Eine generelle Gestattung zur Erbringung chirurgischer Leistungen entgegen dem gesetzlichen und vertraglichen Regelwerk enthielt die Genehmigung mithin schon seinerzeit nicht. Erst recht kann ihr dann nicht entnommen werden, dass sie auch nachfolgend eintretende Rechtsänderungen - die der Genehmigungsgeber seinerzeit nicht einmal in Betracht ziehen konnte - mit erfassen und dem Kläger einen Dispens von den gesetzlichen Regelungen zur Trennung der hausärztlichen von der fachärztlichen Versorgung gewähren soll. Dies war für den Kläger auch ohne Weiteres erkennbar. 6. Soweit sich der Kläger auf Art 14 GG beruft, hat bereits das BVerfG (Beschluss vom 17.6.1999, SozR 3-2500 § 73 Nr 3 , S 16, mwN) klargestellt, dass sich die entfallene Möglichkeit, gleichzeitig an der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung teilzunehmen, auf die berufliche Tätigkeit insgesamt und nicht auf deren Ergebnisse bezieht, so dass Art 14 GG als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht kommt (zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Art 14 GG und Art 12 GG s auch BSGE 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr 14 , jeweils RdNr 13). Für den Wegfall einer dem (teilweise) entsprechenden Abrechnungsgenehmigung gilt nichts anderes. Dass die den angefochtenen Bescheiden der Beklagten zugrunde liegende Trennung der Versorgungsbereiche - mithin auch die sich hieraus für den einzelnen Vertragsarzt zwingend ergebenden Folgen - mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar sind, bedarf keiner erneuten Entscheidung (s hierzu BVerfG <Kammer> SozR 3-2500 § 73 Nr 3 S 16 und BSGE 80, 256 , 260 f = SozR 3-2500 § 73 Nr 1 S 5 f). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 und 3 iVm § 159 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz vom 23.4.2008, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz). Permalink: https://openjur.de/u/169516.html ( https://oj.is/169516 ) Verweise Volltext Zitate 13 Zitiert 20 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.