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BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 55/08 R

Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, mit denen die Beklagte die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 aufgehoben und vo

§ 11Nr 15 ).

Die Bescheide seien auch formell rechtmäßig. Insbesondere seien sie hinreichend bestimmt. Zu unbestimmt sei ein Verwaltungsakt lediglich dann, wenn aus dem Verfügungssatz nicht hinreichend erkennbar werde, was die Behörde wolle und von wem sie es wolle. Der angefochtene Bescheid richte sich ausdrücklich allein an den Kläger und habe diesem gegenüber konkrete Verfügungen getroffen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Schleswig vom

  1. Januar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Gründe Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht <LSG> (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet. Auf Grund der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen durch das SG kann nicht beurteilt werden, ob die Aufhebungsbescheide der Beklagten inhaltlich zutreffend waren und insbesondere die Erstattungsforderungen richtig berechnet worden sind. Anders als das SG meint, ist jedoch die der Ehefrau des Klägers gewährte Abfindung als Einkommen zu berücksichtigen. Ebenso bestehen keine Bedenken - auch verfassungsrechtlicher Art - dagegen, dass diese Abfindung nach der Regelung des § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V (idF vom
  2. August 2005, aaO) als Einkommen auf den Bewilligungszeitraum verteilt worden ist. Gegenstand des Rechtsstreits sind der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  3. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. Februar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  5. August
  6. Mit diesen Aufhebungs- und Änderungsbescheiden wurden die ursprünglichen Bewilligungen für den Leistungszeitraum vom
  7. Oktober 2006 bis
  8. März 2007 aufgehoben. Es handelt sich hierbei um die Bewilligungen vom
  9. September 2006,
  10. Oktober 2006 und
  11. November
  12. Diese Bescheide sind hinsichtlich des Klägers auch inhaltlich hinreichend bestimmt gemäß § 33 SGB X. Weder auf Grund der Feststellungen des SG noch auf Grund des Inhalts der Bescheide ist aber nachvollziehbar, ob die Aufhebung dieser Bewilligungen zu Recht erfolgte. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen ist § 40 Abs 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X. Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ist dabei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse der Verwaltungsakt aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Mithin setzt § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X eine Prüfung voraus, in der der Einfluss der Erzielung von Einkommen auf die Leistungshöhe vorzunehmen ist. Hierfür wäre es zunächst erforderlich, festzustellen, welche Leistungen dem Kläger für welchen Zeitraum genau bewilligt worden sind. Dies hat das SG unterlassen, weil es von der Rechtsansicht ausging, die der Ehefrau des Klägers zugeflossene Abfindung stelle kein Einkommen dar. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Wie der
  13. Senat des BSG bereits entschieden hat, stellen auch Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar (Urteil vom
  14. März 2009, B 4 AS 47/08 R ). Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um privilegiertes Einkommen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II (BSG, aaO). Der Senat schließt sich der Entscheidung des
  15. Senats insoweit an. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass nach § 2 Abs 3 Alg II-V (idF vom
  16. August 2005, aaO) die Abfindung als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt wurde (zum so genannten Verteilzeitraum vgl Urteile des
  17. Senats des BSG vom
  18. September 2008 - B 4 AS 57/07 R - und - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =

§ 11Nr 15 ; sowie Urteil vom 16.

Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R ). § 2 Abs 3 Satz 3 der Alg II-V in der hier maßgebenden Fassung vom

  1. August 2005 (aaO) bestimmte, dass einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen sind. Die entsprechende Regelung wurde bereits vom
  2. Senat des BSG auch unter verfassungsrechtlichem Gesichtspunkt implizit gebilligt (vgl BSGE 101, 291 =

§ 11Nr 15 , jeweils Rd

Nr 23). Der vom SG gerügte Verstoß dieser Norm gegen Art 80 Abs 1 Satz 2 GG iVm der Ermächtigungsnorm des § 13 SGB II liegt nicht vor. § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Diese Ermächtigung genügt dem Bestimmtheitsgebot des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Bundesrecht im Gesetz selbst bestimmt werden. Erforderlich ist, dass die dem Verordnungsgeber delegierten Kompetenzen nach Tendenz und Programm derart umrissen sind, dass schon aus der Ermächtigungsnorm erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl BSGE 91, 94 , 98 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1 ; zur so genannten "Vorhersehbarkeitsformel" vgl etwa Brenner in von Mangoldt/Klein/Starck, GG,

  1. Aufl 2005, Art 80 RdNr 35; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG,
  2. Aufl 2009, Art 80 RdNr 11 mwN; BVerfGE 56, 1 , 12 = SozR 3100 § 64e Nr 3). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Ermächtigungsnorm so genau wie irgend möglich formuliert und gefasst sein muss. Vielmehr können zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung die allgemeinen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden, wie etwa Sinnzusammenhang der Norm, Ziel der gesetzlichen Regelung und ihre Entstehungsgeschichte (vgl hierzu BSGE 76, 207 , 217 = SozR 3-4100 § 136 Nr 4 ). Dabei wird nicht das denkbare Maximum an Bestimmtheit der Norm verlangt, sondern lediglich deren hinreichende Bestimmtheit (vgl Rubel in Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, Art 80 RdNr 20 mwN; BVerfGE 58, 257 , 277; 62, 203 , 210; 80, 1 , 21). Mit der in § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II enthaltenen Ermächtigung, durch Verordnung zu regeln, "wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist", knüpft der Gesetzgeber des SGB II zudem an eine lange Tradition von Verordnungsermächtigten an. Das SGB II wollte ausdrücklich hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an die Tradition des Sozialhilferechts (Bundessozialhilfegesetz <BSHG>), hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen an die Tradition des Arbeitsförderungsrechts (SGB III bzw Arbeitsförderungsgesetz) anknüpfen (vgl BT-Drucks 15/1516, S 53 ). § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II entspricht daher auch § 76 Abs 3 BSHG (aF), der den Verordnungsgeber ermächtigte, "Näheres über die Berechnung des Einkommens" zu bestimmen. An der hinreichenden Bestimmtheit dieser Ermächtigungsnorm und der Ermächtigungskonformität der Verordnung zu § 76 BSHG wurden verfassungsrechtliche Zweifel ernsthaft nicht vorgetragen (zur Ermächtigungskonformität der früheren Arbeitslosenhilfe-VO aufgrund des ebenfalls sehr weit gefassten § 206 Nr 1 SGB III aF vgl eingehend BSGE 91, 94 , 98 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr 1 ). Ebenso wenig wie an der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm des § 13 Nr 1 SGB II bestehen Zweifel daran, dass die konkrete Norm des § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V (idF vom
  3. August 2005, aaO) ihrerseits von der Ermächtigungsnorm des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II inhaltlich gedeckt war. Wenn diese Norm es dem Grundsicherungsträger erlaubt, einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, so handelt es sich hierbei um eine reine Rechenvorschrift, die die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg regelt. Entgegen der Rechtsansicht des SG wird dabei in § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V (idF vom
  4. August 2005, aaO) auch nicht - in nicht mehr ermächtigungskonformer Weise - eine Abgrenzung der Begriffe Einkommen und Vermögen vorgenommen. Durch die Norm wird lediglich Einkommen auf Zeiträume aufgeteilt, das - auch nach der Rechtsansicht des SG - zunächst (im Oktober 2006) eine Einnahme iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II darstellte. Wie mit dieser Einnahme rechnerisch umzugehen ist, darf der Verordnungsgeber aber auf Grund des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II gerade bestimmen, sodass § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V durch § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II gedeckt ist. Es kann jedoch nicht beurteilt werden, inwieweit dieser Einkommenszufluss aus der Abfindung zum Wegfall des Anspruchs des Klägers geführt haben kann. Hierfür wäre es erforderlich, den dem Kläger im Zeitraum vom
  5. Oktober 2006 bis zum
  6. März 2007 zustehenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berechnen und zu ermitteln, inwieweit die Erzielung von Einnahmen aus der Abfindung ab
  7. Oktober 2006 (iVm § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse geführt hat. Aus dem Urteil des SG und den in Bezug genommenen Bescheiden ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang dem Kläger überhaupt Leistungen zustanden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit des Klägers die Norm des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II uneingeschränkt Anwendung findet. Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung betont hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II festgelegte horizontale Methode der Bedarfsermittlung (vgl grundlegend bereits Urteil des Senats vom
  8. November 2006, BSGE 97, 217 , 221 =

§ 22Nr 1 , jeweils Rd

Nr 15). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Ausführungen des SG zur Verfassungswidrigkeit der so genannten horizontalen Berechnungsweise des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II (selbst aus seiner Sicht) in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand standen. Mithin wird das LSG zunächst zu ermitteln haben, welche Leistungsansprüche dem Kläger im streitigen Zeitraum zunächst bewilligt wurden bzw zustanden (auch unter Berücksichtigung der KdU gemäß § 22 SGB II und des angedeuteten Mehrbedarfs für eine kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 SGB II) und sodann im Einzelnen nachzuvollziehen haben, inwieweit die Erzielung von Einkommen durch die Ehefrau des Klägers ab

  1. Oktober 2006 hinsichtlich dieses ungedeckten Bedarfs zu einer wesentlichen Änderung geführt hat. Zudem wird zu klären sein, welcher Betrag auf welchen Zeitraum umgelegt worden ist. Schließlich ist auch der nunmehr am
  2. August 2007 geltend gemachte Erstattungsbetrag weder aus den Bescheiden der Beklagten noch auf Grund der Ausführungen des SG in seiner Höhe nachvollziehbar. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Permalink: https://openjur.de/u/169558.html ( https://oj.is/169558 ) Verweise Volltext Zitate 16 Zitiert 12 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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