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BSG, Urteil vom 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R

Stellen sich im Rahmen eines sog praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung al

§ 2Nr 3 S 18; Urteil vom 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R , Soz

R 3-2600 § 1 Nr 7 S 9,12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31 ). Das BBiG bestimmt allerdings für die Versicherungspflichttatbestände nicht nur darüber, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als (betriebliche) Berufsausbildung in Betracht kommt, sondern legt im Hinblick auf seinen sachlichen Anwendungsbereich für die Versicherungspflichttatbestände auch die Grenzen fest, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse von diesen grundsätzlich nicht mehr erfasst werden. Stellen sich im Rahmen eines sog praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen als Bestandteil des Studiums dar, so ist das BBiG nicht anwendbar und schon aus diesem Grund eine (betriebliche) Berufsausbildung iS des § 1 Satz 1 Nr 1

  1. Halbsatz SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V und § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI nicht gegeben. So liegt der Fall hier (dazu a). Ebenso wenig sind die in der streitigen Zeit absolvierten theoretischen Phasen (Vorlesungszeit) solche (betrieblicher) Berufsausbildung (dazu b). Die vorliegende Entscheidung hat die sozialversicherungsrechtliche Bewertung sog praxisintegrierter dualer Studiengänge, dort insbesondere der berufspraktischen Phasen, zum Gegenstand. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und curriculare Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Instrumente der Verzahnung sind beispielsweise Rahmenausbildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsverfahren zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grundsätze für die Eignung von Betrieben usw (vgl hierzu Koch-Rust/Rosentreter, NJW 2009, 3005 ff, mwN). Solche Studiengänge werden von Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und Berufsakademien in öffentlicher oder privater Trägerschaft in verschiedenen Varianten angeboten. Hiervon zu unterscheiden, allerdings ebenfalls auf die "berufliche Erstausbildung" gerichtet, sind sog ausbildungsintegrierte duale Studiengänge, bei denen das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verknüpft wird. In der Regel wird darin neben dem Studienabschluss ein Abschluss in dem Ausbildungsberuf erworben. Sog berufsintegrierte und berufsbegleitende Studiengänge sind demgegenüber auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten. Bei sog berufsintegrierten Studiengängen wird die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst. Ein sog berufsbegleitendes Studium ist einem Fernstudium ähnlich, wird aber anders als bei sog berufsintegrierten Studiengängen neben einer Vollzeitberufstätigkeit absolviert. Weil bei den sog berufsintegrierten und berufsbegleitenden Studiengängen nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung stattfindet, rechnen diese nicht zu den sog dualen Studiengängen im engeren Sinne (vgl Koch-Rust/Rosentreter, aaO, 3006) . a) Die vom Beigeladenen zu
  2. im Betrieb der Klägerin absolvierten Praxisphasen wurden im Rahmen und als Bestandteil einer Fachhochschulausbildung absolviert, fielen deshalb nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des BBiG (die im Folgenden zitierten Vorschriften des BBiG in der seinerzeit geltenden Fassung) und gehörten nicht zur (betrieblichen) Berufsbildung iS des § 7 Abs 2 SGB IV. Soweit das BSG in der Vergangenheit Studiengänge mit Praxisbezug zu beurteilen hatte, handelte es sich häufig um sog berufsintegrierte Studiengänge, bei denen in der Regel über den Fortbestand der vor Beginn des Studiums bestehenden Beschäftigung und damit der Versicherungspflicht zu entscheiden war (zuletzt Urteil vom 11.3.2009, B 12 KR 20/07 R , in juris veröffentlicht, RdNr 14, mwN). In anderen Fällen war über Praxisphasen zu befinden, die während eines klassischen Studiengangs absolviert wurden. Soweit keine Besonderheiten vorlagen, hatte der Senat bei solchen beruflichen (Zwischen)Praktika Versicherungspflicht wegen Beschäftigung angenommen oder diese unterstellt (vgl Urteil vom 30.1.1980, 12 RK 45/78 , SozR 2200 § 172 Nr 12 ; Urteil vom 17.12.1980, 12 RK 10/79 , SozR 2200 § 172 Nr 15) und im Folgenden über deren Versicherungsfreiheit (in der gesetzlichen Rentenversicherung) entschieden. In den Jahren 1988 bis 1999 hatte sich das BSG mit der Frage der Nachversicherung von Absolventen einstufiger Juristenausbildungen für die Zeit der abgeleisteten Rechtspraktika zu befassen. Es hatte diese Praktika als Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB IV angesehen (grundlegend BSG, Urteil vom 6.10.1988, 1 RA 53/87 , BSGE 64, 130 , 133ff = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 75 ff; zuletzt Urteil des Senats vom 18.3.1999, B 12 RA 1/98 R ,

§ 2Nr 7 S 35, mw

N) und sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum BBiG gestützt (BAG, Urteil vom 19.6.1974, 4 AZR 436/73 , BAGE 26, 198 ; Urteil vom 25.3.1981, 5 AZR 353/79 , BAGE 35, 173 ; vgl auch Urteil vom 3.9.1998, 8 AZR 14/97 , in juris veröffentlicht). Danach sollen berufliche (Zwischen)Praktika ausnahmsweise keine Beschäftigungen darstellen, wenn sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachhochschulbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen sind, für den die Vorschrift des - auf Volontäre, Anlernlinge und Praktikanten außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses zugeschnittenen - § 19 BBiG nicht gilt. Ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs 2 SGB IV sei mangels (betrieblicher) Berufsbildung iS des § 19 BBiG jedoch nur zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung im Wesentlichen nichtbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte Hochschule oder Fachhochschule geregelt und gelenkt werde (zur Rechtsprechung des BSG bis zum Jahr 1994 vgl Urteil des Senats vom 3.2.1994, 12 RK 78/92 , SozR 3-2500 § 5 Nr 15 S 49). Auch in einem Fall zweistufiger Juristenausbildung, in dem der juristische Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (und ohne Bezug zum Universitätsstudium) zurückgelegt wurde, hatte der Senat eine Beschäftigung nach § 7 Abs 2 SGB IV angenommen (vgl Urteil vom 3.2.1994, 12 RK 6/91 ,

§ 2Nr 3 , S 19 f) .

Mittlerweile hat das BAG in zwei Entscheidungen vom 18.11.2008 ( 3 AZR 312/07 , in juris veröffentlicht, und 3 AZR 192/07 , NZA 2009, 435 ) seine bisherige Rechtsprechung zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) für sog praxisintegrierte duale Studiengänge fortgeführt. Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten um die Rückzahlung von Studiengebühren, die Praktikumsbetriebe für an der FHDW in P. Studierende darlehensweise übernommen hatten, hat das BAG - allerdings im Rahmen von obiter dicta - unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt, dass das BBiG nicht zur Anwendung komme, wenn die praktische Tätigkeit Teil eines Studiums sei. Zur Bestätigung hat es auf § 3 Abs 2 Nr 1 BBiG in der seit dem 1.4.2005 geltenden Fassung verwiesen, wonach das Gesetz nicht für die Berufsbildung gilt, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Das BAG, das die Frage nach der Anwendbarkeit des BBiG nicht abschließend beantworten musste, weil dieses den Forderungen der klagenden Praktikumsbetriebe jedenfalls nicht entgegengestanden hätte, hat in seinen Urteilen für eine - ggf zu treffende - Entscheidung über die Anwendbarkeit des BBiG auch Feststellungen darüber verlangt, dass die zu beurteilenden Praktika selbst durch staatliche Entscheidung anerkannt sind. Es hat hierfür auf das maßgebliche landesrechtliche Hochschulrecht verwiesen, das Prüfungsordnungen privater, staatlich anerkannter Hochschulen im Hinblick auf ihre Gleichwertigkeit mit denjenigen staatlicher Hochschulen der staatlichen Aufsicht unterwerfe (vgl etwa BAG, Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 192/07 , NZA 2009, 435 , 437) . Der Senat schließt sich für die von ihm zu beurteilenden sozial(versicherungs)rechtlichen Zusammenhänge der vom BAG vertretenen Auffassung an, wonach dessen frühere Rechtsprechung auf sog praxisintegrierte duale Studiengänge zu übertragen ist und Praxisphasen, die innerhalb eines solchen Studiums und als dessen Bestandteile absolviert werden, vom BBiG nicht erfasst werden. Für sie besteht deshalb auch keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung. Insoweit können solche berufspraktischen Phasen trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (hier: Studienvertrag und Praktikantenvertrag) auch sozialversicherungsrechtlich nicht - anders als möglicherweise der berufsausbildungsgeprägte Teil bei sog ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen - als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden. Ergeben die Auslegung des für die berufspraktischen Phasen mit dem Praktikumsbetrieb geschlossenen Vertrags und seine tatsächliche Durchführung, dass Praktika in diesem Sinne in das Studium eingegliedert sind, so ist grundsätzlich auch ohne Bedeutung, dass die Praxisphasen zeitlich einen nennenswerten Teil der Studiendauer ausmachen. Auch, dass die Vorstellung des Praktikumsbetriebs bei der Betreuung der Praxisphasen darauf gerichtet ist, für die Zukunft einen neuen (qualifizierten) Mitarbeiter zu gewinnen, die Betreuung also (auch), wie die Revision vorträgt, interessengeleitet ist, vermag für sich allein die Eingliederung eines solchen Praktikums in das Studium nicht in Frage zu stellen. Die Fortführung dieser Rechtsprechung für sog praxisintegrierte duale Studiengänge ist in der bisherigen Rechtsprechung des BSG (siehe oben) angelegt. Gründe, die einer Übertragung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in das Sozialversicherungsrecht entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hindert insbesondere die Rechtsprechung des Senats zu den einstufigen Juristenausbildungen (vgl Urteil vom 3.2.1994, 12 RK 78/92 , aaO, mwN) hieran nicht. Die dort absolvierte Rechtspraktikantenzeit war (gerade) kein Bestandteil des Studiums. Aus diesem Grunde unterlagen die zu beurteilenden Rechtspraktikanten als zur Berufsausbildung Beschäftigte iS des § 7 Abs 2 SGB IV iVm § 19 BBiG der Versicherungspflicht. Hiervon ausgehend hat der Beigeladene zu

  1. im Rahmen seines sog praxisintegrierten dualen Studiums zum Diplom-Informatiker (FH) bei der Klägerin keine Praktika absolviert, die in den sachlichen Anwendungsbereich des BBiG fielen. Weder stellten sich diese damit als Berufsausbildung iS des § 1 Abs 2 BBiG dar noch galten für sie Vorschriften des BBiG, weil ihnen etwa statt eines Arbeitsverhältnisses ein anderes Vertragsverhältnis iS des § 19 BBiG zugrunde lag. Die Praxisphasen waren nach den bindenden Feststellungen des LSG vielmehr durch das Fachhochschulrecht geregelte Studienangelegenheiten. Rechtsfehlerfrei hat sich das Berufungsgericht für das von ihm gefundene Ergebnis auf § 7 der insoweit maßgeblichen Studienordnung für die Studiengänge Wirtschaftsinformatik und Betriebswirtschaft an der Fachhochschule der Wirtschaft P., einschließlich der Abteilung B., vom 30.9.1996 sowie - nach umfangreicher Sachaufklärung und in Auseinandersetzung mit dem von ihm mit Urteil vom 26.6.2003 ( L 16 KR 192/02 , NZS 2004, 146 ) entschiedenen Fall - darauf gestützt, dass insbesondere die in § 7 Abs 2 enthaltenen Vorgaben tatsächlich eingehalten worden waren. Danach wurde die praktische Ausbildung des Beigeladenen zu
  2. bei der Klägerin im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung durch die FHDW tatsächlich geregelt und gelenkt, weil, wie das LSG festgestellt hat, deren Inhalt zuvor mit der FHDW abgestimmt und von dieser genehmigt werden musste, dieser und die Klägerin zur FHDW, ihrem Praxisausschuss bzw Betreuer während der Praxisphasen Kontakt gehalten haben und sich der Beigeladene zu
  3. die Aufgaben im Betrieb der Klägerin, orientiert an den Vorgaben der FHDW, selbst ausgesucht hat. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des Senats über die Einordnung der vom Beigeladenen zu
  4. absolvierten Praktika aus. Soweit sie vorträgt, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellungen dazu, dass die FHDW durch ihre Studienordnung die Inhalte der Praxisphasen (konkret) festgelegt habe, insoweit nur ein Abstimmungsverfahren festgestellt worden sei, das die Inhalte und Lernziele der Praxisphasen mit denen der theoretischen Phasen in Einklang bringe, verkennt sie die Anforderungen, die an eine "Regelung" und "Lenkung" der praktischen Ausbildung durch die Hoch- oder Fachhochschule zu stellen sind. Schon wegen der Individualität jedes (einzelnen) Studiums, seiner individuellen Ausrichtung und seines individuellen Schwerpunkts können Inhalte der praktischen Ausbildung in einer Studienordnung nicht, wie die Revision verlangt, generell bestimmt werden. Eine solche, auf (konkrete) inhaltliche Festlegung gerichtete Forderung führt schon im Bereich nur eines (einzigen) Studiengangs zu unlösbaren Regelungsproblemen. Der Senat ist auch nicht deshalb an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil, wie das BAG in seinen Urteilen vom 18.11.2008 (vgl etwa BAG, Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 192/07 , NZA 2009, 435 , 437) gefordert hat, in einem solchen Fall Feststellungen darüber zu treffen sind, ob auch das Praktikum selbst durch staatliche Entscheidung anerkannt ist, und solche Feststellungen hier fehlen. Der Senat lässt offen, ob es auch nach seiner Auffassung einer solchen Feststellung bedarf. Jedenfalls hat das LSG mit seiner Bezugnahme auf die Studienordnung und die darin genannten Vorschriften des - wegen der Aufnahme des Studiums im Jahr 1999 (noch) maßgeblichen - Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1993 <GVBl 1993 S 564>) sowie den dort enthaltenen Hinweis, dass die Gleichwertigkeit der Studienordnung mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das zuständige Ministerium festgestellt wurde, eine solche Feststellung getroffen. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung spricht schließlich nicht, dass das LAG Sachsen-Anhalt in seinen, den Urteilen des BAG vorausgegangen Entscheidungen (vom 7.12.2006, 9 Sa 304/06 , in juris veröffentlicht, und 8.2.2007, 9 Sa 376/06 , NJ 2008, 47 ) für einen ähnlich ausgestalteten "Praxisphasen-Vertrag" an der FHDW in P. Studierender zu einem hiervon abweichenden Ergebnis gelangt ist und deren berufspraktische Tätigkeit als Praktika iS des § 19 BBiG sowie die Studierenden insoweit als Arbeitnehmer angesehen hat. Das BAG hat diese Würdigung des LAG revisionsgerichtlich nicht überprüft. Indem es - zudem im Rahmen von obiter dicta - das Fehlen von Feststellungen des LAG zur Gleichwertigkeit der Prüfungsordnung bemängelt hat, hat es jedenfalls nicht gleichzeitig die vom LAG auf der Grundlage seiner Feststellungen im Übrigen vorgenommene Würdigung bestätigt. b) Ebenso wenig begründeten die in der Zeit vom 1.10.1999 bis zum 31.12.2000 absolvierten theoretischen Phasen (Vorlesungszeit) Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung bei der Klägerin. Diese Phasen der Berufsausbildung waren in jeder Hinsicht "nichtbetrieblich". Weil die vom Beigeladenen zu
  5. absolvierte Praktikantentätigkeit ihrerseits nicht zur betrieblichen Berufsbildung rechnete (siehe oben unter
  6. a) kann - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - nicht unter Bezugnahme hierauf auch die Zeit der Lehrveranstaltungen als Teil einer beide Phasen umfassenden betrieblichen Berufsbildung und damit lediglich als Unterbrechung des "Ausbildungsverhältnisses" verstanden werden. Insoweit ist auch ohne Bedeutung, ob die Klägerin mit den von ihr während der Lehrveranstaltungen erbrachten finanziellen Leistungen faktisch (nur) die Studiengebühren des Beigeladenen zu
  7. übernehmen wollte, oder sich (auch) diese Leistungen als Äquivalent für die Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin darstellten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Ihre außergerichtlichen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO) . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz. Permalink: https://openjur.de/u/169570.html ( https://oj.is/169570 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 17 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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