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BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - Az. B 14 AS 62/08 R

Obsah (4)§ 6§ 70§ 77§ 1939

gesetzbuch (SGB II) an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2007. Der 1969 geborene, alleinstehende Kläger bezog von der Beklagten seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des

§ 6Abs 2 Satz 1 und 3 SGB II i

Vm § 3 Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs <Nds AG SGB II> vom

  1. September 2004 <GVBl 358> iVm § 1 Abs 1 und 4 der Heranziehungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Stadt Göttingen vom
  2. Dezember 2004). Hierdurch verliert der Beklagte seine Stellung als Aufgabenträger nicht (

zum Sozialhilferecht BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3 , jeweils RdNr 11). Dementsprechend entscheiden die herangezogenen kommunalen Gebietskörperschaften im Namen des kommunalen Trägers (§ 3 Abs 1 Satz 2 Nds AG SGB II), der auch Widerspruchsbehörde ist (§ 3 Abs 3 Nds AG SGB II). Eine Beteiligung von Behörden am sozialgerichtlichen Verfahren (

§ 70Nr 3 SGG) sieht das niedersächsische Landesrecht nicht vor.

Die Heranziehungsvereinbarung stellt in § 1 Abs 3 Satz 2 dem entsprechend ausdrücklich klar, dass sozialgerichtliche Verfahren vom Landkreis Göttingen geführt werden.

  1. Im vorliegenden Verfahren sind Streitgegenstand die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom
  2. Juli 2006 bis zum
  3. Mai 2007, denn insoweit beanstandet der Kläger die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme. Es sind aber lediglich die Bescheide des Beklagten vom
  4. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. August 2006 sowie die Bescheide vom
  6. Dezember 2006 und vom
  7. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. Januar 2007, die der Kläger mit der vom SG zum vorliegenden Verfahren verbundenen Klage vom
  9. Februar 2007 angegriffen hat, zulässigerweise Gegenstand des Verfahrens. Der Bescheid vom
  10. Mai 2007, der auf einen weiteren Leistungsantrag des Klägers hin ergangen ist und der mit der zutreffenden Belehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs versehen war, ist vom Kläger dagegen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (sei es mit einem Widerspruch, sei es mit der Klage) angegriffen worden und auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens geworden. Wehrt sich der Hilfebedürftige gegen einen Bescheid, mit dem - wie hier mit dem Ausgangsbescheid vom
  11. Juni 2006 - die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, so ist - bei zeitlich unbefristetem Antrag - zunächst zwar die gesamte Zeit bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Stellt der Betroffene zwischenzeitlich jedoch einen neuen Antrag, so erledigt sich der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, der von dem neuen Bescheid erfasst wird. Der neue Bescheid wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens (

Urteil des Senats vom

  1. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8). So liegt es hier. Der Ausgangsbescheid vom
  2. Juni 2006 enthielt weder einen Verfügungssatz dahin, dass die Leistung für einen Zeitraum von zwölf Monaten abgelehnt werde, noch einen eigenständigen Verfügungssatz über den als angemessen anzusehenden Verteilzeitraum, der den streitigen Zeitraum bestimmen würde (dazu BSG Urteil vom
  3. Mai 2009 - B 4 AS 49/08 R - juris RdNr 10). Die in der Sache streitige Berücksichtigung des zugeflossenen Guthabens als einmalige Einnahme (verteilt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten) war lediglich Begründungselement des Bescheides. Mit den weiteren Bescheiden hat der Beklagte nach Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung und ohne Bindung an den Ausgangsbescheid über den jeweiligen Folgezeitraum entschieden. Einer Entscheidung in der Sache für den Zeitraum vom
  4. Mai 2007 bis zum
  5. Mai 2007 steht damit die Bestandskraft des Bescheides vom
  6. Mai 2007 entgegen (

§ 77SGG). 3. Ob der Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 2. Mai 2007 Berechtigter i

S des § 7 Abs 1 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 ( BGBl I 2014 ) war, kann der Senat nicht beurteilen. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II), ist iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB II erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Ob er im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9 , 11 und 12 SGB II war, kann der Senat jedoch mangels hinreichender Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

  1. a)Nach § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Bedarf des Klägers bestand im streitigen Zeitraum aus der für ihn maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 Euro und seinen Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach den Feststellungen des LSG 168,78 Euro betrugen.
  2. b)Welches zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen diesem Bedarf von insgesamt 513,78 Euro monatlich gegenüber stand, kann der Senat nicht abschließend prüfen. Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Wie die für das SGB II zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) bereits entschieden haben, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (

nur BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 und BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 ). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG lässt sich schon nicht entscheiden, ob es sich bei den von dem Beklagten berücksichtigten Geldbeträgen überhaupt um eine Erbschaft handelt, bei der sich die vom Kläger mit seiner Revisionsbegründung dargestellten Abgrenzungsfragen zwischen Einkommen und Vermögen stellen. Das LSG ist in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf § 1922 BGB zwar davon ausgegangen, bei den Zuflüssen im Juni 2006 habe es sich um eine Erbschaft gehandelt. Seine Feststellungen, die Großmutter des Klägers habe "ihm im Juni 2006 ein Guthaben hinterlassen", tragen jedoch die rechtliche Schlussfolgerung nicht, mit dem Tode der Großmutter sei deren Vermögen auf den Kläger als Erben übergegangen (Erbschaft iS der Legaldefinition des § 1922 Abs 1 BGB). Denkbar ist etwa auch, dass der Kläger diese Summe als Einzelzuwendung im Wege eines Vermächtnisses erlangt (

§ 1939

BGB) oder durch die Bestimmung als Bezugsberechtigter aus einem Vertrag zugunsten Dritter erhalten hat (dazu sogleich). Für den Fall, dass der Kläger als (Mit-)Erbe die Gesamtrechtsnachfolge nach seiner Großmutter angetreten hat, fehlt ferner die Feststellung, ob der Erbfall vor oder nach der im Grundsatz für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen (ersten) Antragstellung eingetreten ist. Dies könnte - neben den von dem Kläger in der Revisionsbegründung vorgetragenen Erwägungen - entscheidend für die Frage sein, ob das Guthaben im Juni 2006 zu seinem Vermögen gehört oder es sich um Einkommen gehandelt hat. Nach den vom LSG im Tatbestand in Bezug genommenen Bescheiden der Beklagten und den Feststellungen im Tatbestand des sozialgerichtlichen Urteils deutet allerdings vieles darauf hin, dass es sich bei "dem Guthaben" nicht um ein im Wege einer Rechtsnachfolge nach § 1922 BGB erlangtes Vermögen des Erblassers gehandelt hat. Nach dem dort dargestellten Geschehensablauf war der Kläger - nach den Feststellungen des SG zumindest im Hinblick auf den Betrag von 9.000 Euro - der von seiner Großmutter bestimmte Bezugsberechtigte ihrer Lebensversicherung. Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten auf den Todesfall bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme (§§ 328 , 331 BGB). Der Auszahlungsanspruch fällt nicht in den Nachlass. Auf die vom Kläger vorgebrachten Einwände im Hinblick auf Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge bei einer Erbschaft käme es für die Qualifizierung als Einkommen oder Vermögen dann nicht an. Das LSG wird daher zu prüfen haben, ob (und ggf wann) das Guthaben dem Kläger - wie von ihm bislang nur unterstellt - im Wege einer Erbschaft iS des § 1922 BGB zugewachsen ist. Für den Fall, dass der Kläger Begünstigter der Lebensversicherung der Großmutter war, handelt es sich auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BSG um Einkommen im Zuflussmonat, wenn diese Forderung gegen die Versicherung realisiert wird. Das Schicksal der dem Zufluss zu Grunde liegenden Forderung ist dann - wie bereits dargelegt - für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ohne Belang. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, abschließend die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Qualifizierung einer Erbschaft als Einkommen oder Vermögen abstrakt zu erörtern. Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahren zu entscheiden haben. Permalink: http://openjur.de/u/169583.html Kommentare

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