Vm § 3 Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs <Nds AG SGB II> vom
zum Sozialhilferecht BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3 , jeweils RdNr 11). Dementsprechend entscheiden die herangezogenen kommunalen Gebietskörperschaften im Namen des kommunalen Trägers (§ 3 Abs 1 Satz 2 Nds AG SGB II), der auch Widerspruchsbehörde ist (§ 3 Abs 3 Nds AG SGB II). Eine Beteiligung von Behörden am sozialgerichtlichen Verfahren (
Die Heranziehungsvereinbarung stellt in § 1 Abs 3 Satz 2 dem entsprechend ausdrücklich klar, dass sozialgerichtliche Verfahren vom Landkreis Göttingen geführt werden.
Urteil des Senats vom
S des § 7 Abs 1 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 ( BGBl I 2014 ) war, kann der Senat nicht beurteilen. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II), ist iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB II erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Ob er im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9 , 11 und 12 SGB II war, kann der Senat jedoch mangels hinreichender Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.
nur BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 und BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 ). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG lässt sich schon nicht entscheiden, ob es sich bei den von dem Beklagten berücksichtigten Geldbeträgen überhaupt um eine Erbschaft handelt, bei der sich die vom Kläger mit seiner Revisionsbegründung dargestellten Abgrenzungsfragen zwischen Einkommen und Vermögen stellen. Das LSG ist in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf § 1922 BGB zwar davon ausgegangen, bei den Zuflüssen im Juni 2006 habe es sich um eine Erbschaft gehandelt. Seine Feststellungen, die Großmutter des Klägers habe "ihm im Juni 2006 ein Guthaben hinterlassen", tragen jedoch die rechtliche Schlussfolgerung nicht, mit dem Tode der Großmutter sei deren Vermögen auf den Kläger als Erben übergegangen (Erbschaft iS der Legaldefinition des § 1922 Abs 1 BGB). Denkbar ist etwa auch, dass der Kläger diese Summe als Einzelzuwendung im Wege eines Vermächtnisses erlangt (
BGB) oder durch die Bestimmung als Bezugsberechtigter aus einem Vertrag zugunsten Dritter erhalten hat (dazu sogleich). Für den Fall, dass der Kläger als (Mit-)Erbe die Gesamtrechtsnachfolge nach seiner Großmutter angetreten hat, fehlt ferner die Feststellung, ob der Erbfall vor oder nach der im Grundsatz für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen (ersten) Antragstellung eingetreten ist. Dies könnte - neben den von dem Kläger in der Revisionsbegründung vorgetragenen Erwägungen - entscheidend für die Frage sein, ob das Guthaben im Juni 2006 zu seinem Vermögen gehört oder es sich um Einkommen gehandelt hat. Nach den vom LSG im Tatbestand in Bezug genommenen Bescheiden der Beklagten und den Feststellungen im Tatbestand des sozialgerichtlichen Urteils deutet allerdings vieles darauf hin, dass es sich bei "dem Guthaben" nicht um ein im Wege einer Rechtsnachfolge nach § 1922 BGB erlangtes Vermögen des Erblassers gehandelt hat. Nach dem dort dargestellten Geschehensablauf war der Kläger - nach den Feststellungen des SG zumindest im Hinblick auf den Betrag von 9.000 Euro - der von seiner Großmutter bestimmte Bezugsberechtigte ihrer Lebensversicherung. Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten auf den Todesfall bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme (§§ 328 , 331 BGB). Der Auszahlungsanspruch fällt nicht in den Nachlass. Auf die vom Kläger vorgebrachten Einwände im Hinblick auf Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge bei einer Erbschaft käme es für die Qualifizierung als Einkommen oder Vermögen dann nicht an. Das LSG wird daher zu prüfen haben, ob (und ggf wann) das Guthaben dem Kläger - wie von ihm bislang nur unterstellt - im Wege einer Erbschaft iS des § 1922 BGB zugewachsen ist. Für den Fall, dass der Kläger Begünstigter der Lebensversicherung der Großmutter war, handelt es sich auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BSG um Einkommen im Zuflussmonat, wenn diese Forderung gegen die Versicherung realisiert wird. Das Schicksal der dem Zufluss zu Grunde liegenden Forderung ist dann - wie bereits dargelegt - für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ohne Belang. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, abschließend die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Qualifizierung einer Erbschaft als Einkommen oder Vermögen abstrakt zu erörtern. Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahren zu entscheiden haben. Permalink: http://openjur.de/u/169583.html Kommentare
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