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BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R

Die Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte und die Vertrauensschutzregelung aufgrund von 45 Jahren mit Pflichtbeiträgen nach dem Rentenreformgesetze

§ 58Nr 3 Rd

Nr 19 mwN) . Hier wäre das Sozialrechtsverhältnis selbst bei einem - unterstellten - pflichtwidrigen Verwaltungshandeln nicht durch eine zulässige Amtshandlung zu berichtigen. Das Gesetz sieht im Fall des Klägers einen Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte nicht vor. Auch wenn die Beklagte dem Kläger im Jahre 1966 fehlerhaft mitgeteilt hätte, dass freiwillig geleistete Beiträge - hinsichtlich Leistungsanspruch und Leistungshöhe - stets wie Pflichtbeiträge behandelt würden und er deshalb - aus welchem Rechtsgrund auch immer - verlangen könnte, dass seine Rente entsprechend berechnet wird, könnte der Kläger keine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen. Denn die genannte Auskunft kann sich nur auf die Einführung der uneingeschränkten Pflichtversicherung auch für Angestellte zum 1.1.1968 bezogen haben, anlässlich derer der Kläger auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden ist. Ab Januar 1968 hat der Kläger aber für nur 393 Monate freiwillige Beiträge gezahlt, so dass zuzüglich der 126 Monate an Pflichtbeitragszeiten insgesamt 519 Monate vorlägen (entsprechend 43 Jahre und 3 Monate); der Kläger mithin auch dann die erforderlichen 540 Monate (45 Jahre) an Pflichtbeitragszeiten nicht erfüllt hätte. 4. Die Vorschriften über (

  1. a)die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 Abs 1 Satz 2 bis 4 SGB VI iVm der Anlage 21 zum SGB VI idF des RRG 1999 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) und (
  2. b)die Vertrauensschutzregelung aufgrund von 45 Jahren mit Pflichtbeiträgen (§ 236 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1999) verstoßen nicht gegen das GG. Sie stellen eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG dar und verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
  3. a)Dass die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Rentenanwartschaft verfassungsmäßig ist, hat das BVerfG bereits für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs 3 SGB VI iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) entschieden (vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, BGBl I 2008, 2792 ; DVBl 2009, 117 ; vom 5.2.2009, 1 BvR 1631/04 , NZS 2009, 621 mwN; hierzu auch Senatsurteil vom 5.5.2009, B 13 R 77/08 R , ArbuR 2009, 371). Für die Einschränkung der Rentenanwartschaft bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte gilt entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Die mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 ( BGBl I 2261 ) eingeführte Verlängerung der Lebensarbeitszeit (vgl BT-Drucks 11/4124, S 144 ) durch eine schrittweise Anhebung der Altersgrenzen (§ 41 Abs 1 und 2 SGB VI idF des RRG 1992) betraf die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI), für Frauen (§ 39 SGB VI) und für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI). Die damit verbundenen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrenten durch die Einführung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1992) dienten dem Ziel des gesamten Reformvorhabens, namentlich der Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen und dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, Juris RdNr 81 f; vom 5.2.2009, 1 BvR 1631/04 , Juris RdNr 15 mwN) . Im Rahmen seines Gestaltungsermessens durfte der Gesetzgeber den Zugangsfaktor nach den von ihm gewählten versicherungsmathematischen Berechnungen für die gesamte Dauer des Rentenbezugs kürzen. Eine für die Versichertengemeinschaft kostenneutrale Leistung bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten war nur durch dauerhafte Rentenkürzungen gewährleistet. Die Belastung der Bezieher vorzeitiger Altersrenten ist auch nicht unverhältnismäßig; den Abschlägen stehen die Vorteile eines früheren Ruhestandes gegenüber (vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, Juris RdNr 83 ff; vom 5.2.2009, 1 BvR 1631/04 , Juris RdNr 17 f; hierzu auch Senatsurteil vom 5.5.2009, B 13 R 77/08 R , Juris RdNr 20) . Die Abschlagsregelungen bei vorzeitigem Altersrentenbezug verletzen auch nicht den Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand von Modalitäten des im Jahre 1992 angelegten langfristigen Übergangskonzepts zur Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für langjährig Versicherte - wonach für den Geburtsjahrgang des Klägers

(1938)und einem Rentenbeginn zum 1.1.2002 geringere Rentenabschläge vorgesehen waren (§§ 36 , 41 Abs 2, 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI idF RRG 1992; BT-Drucks 11/4124, S 24 , 163; vgl auch Beenen/Hannen, LVA Rheinprovinz 1998, 413 f; Löns, NZS 1998, 461) - konnte nicht entstehen. Denn es war absehbar, dass dieses Übergangskonzept an die Finanzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden musste. Dies geschah durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 ( BGBl I 1461 ), mit dem die Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für langjährig Versicherte vorverlegt und beschleunigt wurde (§ 41 Abs 3 SGB VI iVm der Anlage 21 idF des WFG). Für rentennahe Jahrgänge (vor dem 1.1.1942 Geborene) wurde dem Vertrauensschutz durch den zum 1.1.2000 durch das RRG 1999 eingeführten § 236 Abs 2 SGB VI Rechnung getragen (vgl Götz/Stahl/Wollschläger, DRV 1998, S 2, 4 f). Diese Regelung sollte langjährig Versicherten der Geburtsjahrgänge vor 1942 die durch das RRG 1992 festgelegte günstigere Anhebung der Altersgrenzen erhalten (vgl BT-Drucks 13/8011, S 62 ; zum Vertrauensschutz bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw nach Altersteilzeitarbeit vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, Juris RdNr 89; vom 5.2.2009, 1 BvR 1631/04 , Juris RdNr 19 ff; zur Gesetzeshistorie von § 237 SGB VI vgl auch BSG vom 25.2.2004, BSGE 92, 206 , 208 f =

§ 237Nr 1 , Rd

Nr 13 ff; Senatsurteil vom 5.8.2004, B 13 RJ 40/03 R ,

§ 237Nr 6 , Rd

Nr 28

  1. ff); wenn der Kläger die insoweit geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt (s hierzu oben bei 2.), ist auch dies verfassungsgemäß (hierzu sogleich unter b). Die dauerhaften Abschläge bei vorzeitigem Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG. Von vornherein trägt ein Vergleich mit jenem Personenkreis nicht, der bei gleichen EP eine ungekürzte Altersrente bezieht. Der Rentenkürzung liegt ein versicherungsmathematischer Ansatz zu Grunde, der die gesamte Versichertengemeinschaft erfasst; dieser berücksichtigt generalisierend und typisierend das individuelle Risiko, eine (abschlagsfreie) Altersrente kürzer oder länger in Anspruch zu nehmen. Eine individuelle Betrachtungsweise verbietet sich daher (vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, Juris RdNr 92
  2. ff).
  3. b)Die Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1999 ist mit Art 3 Abs 1 GG insofern vereinbar, als die Norm nur diejenigen vor dem 1.1.1942 geborenen Versicherten begünstigt, die 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufweisen, ohne denjenigen - wie den Kläger - zu begünstigen, der zwar eine Versicherungszeit von 45 Jahren, aber nur zusammen mit freiwilligen Beiträgen erfüllt hat. Die Vorschrift verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr, zB BVerfG vom 27.2.2007, BVerfGE 117, 272 , 300 f =

§ 58Nr 7 ).

Die Begünstigung danach, ob ein Versicherter 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aufweisen kann, führt zu einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung. Die Privilegierung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren ist durch deren dauerhafte und berechenbare Beitragsleistung zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt. Dies hat das BVerfG zur wortgleichen Vertrauensschutzregelung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI idF des RRG 1999 bzw ab 1.1.2000: § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI) entschieden (vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, Juris RdNr 61 ff, 70; vom 5.2.2009, 1 BvR 1631/04 , Juris RdNr 28). Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers gilt für die Altersrente für langjährig Versicherte nichts anderes. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung haben in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Versichertengemeinschaft beigetragen und konnten sich anders als freiwillig Versicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Freiwillig Versicherte können über die Höhe ihrer Beitragszahlungen innerhalb des vorgegebenen Rahmens (§ 161 Abs 2 SGB VI) selbst bestimmen. Sie können die freiwilligen Beitragszahlungen auch jederzeit einstellen. Pflichtversicherte, mit deren Beiträgen die Rentenversicherung dauerhaft und kalkulierbar rechnen kann, sind insofern die tragende Säule der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen des besonders nachhaltigen Beitrags zur Rentenfinanzierung durfte der Gesetzgeber daher die Gruppe der Versicherten, die 45 Jahre Pflichtversicherungsbeiträge gezahlt haben, begünstigen (vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, Juris RdNr 72). Damit hat das BVerfG der Schlechterstellung freiwillig Versicherter gegenüber Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegengesetzt. Der Senat hat schon darauf hingewiesen, dass das BVerfG eine Schlechterstellung der in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig Versicherten gegenüber den Pflichtversicherten in seiner Rechtsprechung durchgehend als verfassungsgemäß erachtet hat (vgl Senatsurteil vom 27.8.2009, B 13 R 14/09 R , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mwN zur Rspr des BVerfG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169586.html ( https://oj.is/169586 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 19 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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