Nr 23 mwN). Nach § 21 Abs 8 Satz 1 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft, das ua von mehreren gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wird, nur dann als abgegeben, wenn der (Mit-)Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, also sich gesellschaftsrechtlich vollständig von der Gesellschaft gelöst hat (s BSG Urteil vom 30.8.2007 - B 10 LW 4/06 R - SozR 4-5868 § 30 Nr 1 RdNr 25 zu dem dem § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 wortlautgleichen, für die Regelaltersrente geltenden § 11 Abs 1 Nr 3 ALG iVm § 21 Abs 8 Satz 1 ALG) . Sofern der landwirtschaftliche Unternehmer an einer GmbH (juristische Person nach § 13 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung <GmbHG>) beteiligt ist, ist danach erforderlich aber auch ausreichend, dass er sich von seinen Anteilen an der GmbH dauerhaft trennt. Er muss sich seiner Anteile am Stammkapital (s §§ 5 , 3 GmbHG) vollständig entäußern. Die Funktion eines Geschäftsführers der GmbH müsste der Unternehmer nicht zugleich aufgeben. Bei Zahlung eines Arbeitsentgelts für die Tätigkeit als (Nur-)Geschäftsführer wäre er als abhängig Beschäftigter gemäß § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Andererseits führte die alleinige Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer zwar zu einem Entfallen der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (s § 1 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 Satz 3 ALG, wonach die Mitgliedschaft in einer juristischen Person und die hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen kumulativ vorliegen müssen), indes wäre damit das Unternehmen der Landwirtschaft nicht iS des § 21 Abs 8 Satz 1 ALG abgegeben. Nach diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht abgegeben, denn er ist nach wie vor Gesellschafter der W. GmbH. Dies hat das LSG festgestellt. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend, denn sie ist von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden (§ 163 SGG). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Klägers, er könne sich wegen der von ihm übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen nicht von seinem Anteil an der GmbH trennen, führt nicht weiter. Denn Schwierigkeiten bei der Unternehmensabgabe können die vom Gesetz vorbehaltlos verlangte Abgabe weder erfüllen noch ersetzen. 2) Durch Gesetzesauslegung oder durch richterliche Rechtsfortbildung kann von dem gesetzlichen Erfordernis der sog Hofabgabe auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht abgesehen werden. Der Wortlaut des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG, wonach Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben, wenn sie das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben haben - und die weiteren Voraussetzungen der Nr 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllen -, ist vom Wortsinn her eindeutig bestimmt. Ebenso klar ist der Wortlaut des § 21 Abs 8 Satz 1 ALG, der das Ausscheiden des landwirtschaftlichen Unternehmers aus der das Unternehmen betreibenden juristischen Person verlangt. Beiden Vorschriften lässt sich durch juristische Auslegungsmethoden kein vom Wortlaut abweichender Sinn geben. Der eindeutige Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift ist die Grenze jeder Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
Nr 23; BVerfG, Beschluss vom 18.12.1981 - 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr 8, Kammerbeschluss vom 20.9.1999 - 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr 1 ) . Mit der Änderung des GAL durch das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13.5.1976 ( BGBl I 1197 ) wurden in § 1 Abs 3 Satz 2 GAL Bestimmungen über die Unternehmereigenschaft bei Betreiben eines landwirtschaftlichen Unternehmens von mehreren Personen gemeinsam, durch eine Personenhandelsgesellschaft oder eine juristische Person eingefügt. In § 2 Abs 3 GAL wurde ein Satz eingefügt, wonach, sofern ein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 1 Abs 3 Satz 2 GAL betrieben wird, ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft nur eintritt, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausscheidet.
R Nr 5 zu § 2 GAL aF Aa 7; BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 3 , S 21). Auch soweit § 21 Abs 8 ALG betroffen war, hat das BSG keine durchgreifenden Bedenken gehabt (s BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 3 ; BSG SozR 4-5868 § 30 Nr 1 ) . Das BVerfG hat die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Reihe von Entscheidungen als verfassungsrechtlich einwandfrei beurteilt. Der Beschluss des BVerfG vom 30.5.1980 (- 1 BvR 313/80 - SozR 5850 § 2 Nr 6) betraf die erforderliche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für ein Altersgeld, ebenso die Entscheidung des BVerfG vom 18.12.1981 (- 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr 8). Die Entscheidung des BVerfG vom 20.9.1999 (- 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr 1 ) hatte die Abgabepflicht als Voraussetzung für das Entfallen der Beitragspflicht nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Gegenstand. Schließlich behandelte die Entscheidung des BVerfG vom 1.3.2004 (- 1 BvR 2099/03 - SozR 4-5868 § 1 Nr 3 ) die Einbeziehung der Ehegatten privater Forstwirte in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem ALG. Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände sind nicht geeignet, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in Frage zu stellen. Das BVerfG (aaO) hat mehrfach entschieden, dass die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mit dem Sozialstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar sind. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG ist nach dieser Rechtsprechung schon deswegen nicht berührt, weil die Hofabgabe als Anspruchsvoraussetzung für eine Rente nach dem ALG den Landwirt nicht zur Aufgabe seines Berufs zwingt, sondern es ihm überlässt, ob er als Landwirt weiter wirtschaften oder seinen Hof abgeben will (s dazu insbesondere BSGE 22, 92, 94 f = SozR, aaO; BVerfG SozR 5850 § 2 Nr 6 und 8 S 16). Gleichermaßen ist deswegen auch Art 14 Abs 1 GG (Schutz des Eigentums) schon in seinem Schutzbereich nicht betroffen (BSGE 22, 92, 96 = SozR, aaO), soweit sich der Kläger als Mitglied einer GmbH und damit in seinem Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt sieht. Art 14 Abs 1 GG kann zudem im Hinblick auf den Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften durch das Erfordernis der sog Hofabgabe hier schon deswegen nicht verletzt sein, weil die seit 1992 ausgeübte Tätigkeit des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer und damit auch der Erwerb der Rentenanwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung in einem Zeitraum liegt, in dem durchgängig die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente jeglicher Art gegolten hat. Die von ihm erworbenen Rentenanwartschaften waren deshalb von vornherein mit diesem Abgabeerfordernis belastet. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist durch die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ebenfalls nicht verletzt. Zwar trifft der Hinweis des Klägers zu, dass anders als nach dem ALG in der gesetzlichen Rentenversicherung die Abgabe eines Unternehmens für den Anspruch auf eine Rente und insbesondere für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorausgesetzt wird. Diese Ungleichbehandlung der Rentenanspruchsteller ist jedoch wegen der vorliegenden strukturellen Unterschiede zwischen den Sicherungssystemen nach dem ALG und nach dem SGB VI gerechtfertigt. Schon früh hat das BVerfG hinsichtlich der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrenten entschieden, dass die strukturellen Unterschiede der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherung der unselbstständig Beschäftigten einerseits und die Alterssicherung der Landwirte als Versicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer andererseits die unterschiedliche Ausgestaltung der Systeme rechtfertigen (vgl BVerfGE 25, 314 = SozR Nr 77 zu Art 3 GG). Dies gilt auch für die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung. Selbst wenn man die Gruppe der nach dem ALG versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer mit der Gruppe der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen (s § 2 SGB VI) vergleicht, lässt sich die Hofabgabepflicht wegen der damit verfolgten strukturpolitischen Ziele hinreichend begründen. Eine Notwendigkeit entsprechender, auf die Zusammensetzung der Gesamtheit der Versicherten zielender Maßnahmen hat der Gesetzgeber im SGB VI für die von § 2 SGB VI erfassten vielfältigen Bereiche selbstständiger Tätigkeit nicht gesehen; für die große Gruppe der selbstständigen Landwirte hat er sie indes im Hinblick auf die strukturellen Gegebenheiten der Landwirtschaft aus nachvollziehbaren Erwägungen angenommen. Ein Vergleich der Gruppe der Landwirte, die für eine das Unternehmen tragende GmbH Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen sind, mit Landwirten ohne entsprechende Bürgschaften, aber mit eigenen Darlehensschulden lässt keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung des zur ersten Gruppe gehörenden Klägers durch das alle landwirtschaftlichen Unternehmer treffende Rentenerfordernis der Unternehmensabgabe erkennen. Es mag in diesem Zusammenhang zwar zutreffen, dass Banken vor der Vergabe von Krediten an eine GmbH angesichts der auf das Stammkapital beschränkten Haftung der Gesellschaft persönliche Bürgschaften der Gesellschafter verlangen (und erhalten). Es ist indes hier auch zu berücksichtigen, dass es der unternehmerischen Freiheit des Einzelnen unterliegt zu entscheiden, in welcher Rechtsform ein Unternehmen der Landwirtschaft geführt werden soll. Überdies ist nicht ersichtlich, warum die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Unternehmensabgabe für einen Bürgen größer sein sollen als für einen Einzellandwirt, der für alle Darlehensverbindlichkeiten unmittelbar persönlich haftet. Jedenfalls muss der Gesetzgeber auf derartige Gegebenheiten, die auf freien unternehmerischen Entscheidungen beruhen, nicht mit Ausnahmen vom Hofabgabeerfordernis reagieren. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sinngemäß eine sachwidrige Gleichbehandlung von Landwirten mit voller und teilweiser Erwerbsminderung rügt. Schon im Hinblick auf die strukturpolitische Funktion der Hofabgabe war der Gesetzgeber nicht gehalten, von diesem Erfordernis bei teilweise erwerbsgeminderten Landwirten abzusehen. Zum einen bleibt diesen auch im Falle einer Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich die Möglichkeit, ihrem Beruf entsprechend ihrem eingeschränkten Leistungsvermögen in abhängiger Beschäftigung, zB als Verwalter oder Geschäftsführer, oder in selbstständiger Tätigkeit, zB als Berater, nachzugehen. Zum anderen steht es ihnen frei, ihr landwirtschaftliches Unternehmen weiter zu betreiben und auf die ohnehin recht geringe Rente zu verzichten. Schließlich lässt auch der vom Kläger betonte Umstand, dass die W. GmbH Weinbau ausschließlich auf gepachteten Flächen betreibt, hinsichtlich der Hofabgabepflicht eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung mit auf Eigentumsflächen betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen nicht erkennen. Seit jeher wird Landwirtschaft sowohl auf Eigentumsflächen als auch auf Pachtflächen betrieben, und zwar in den unterschiedlichsten Formen (ausschließlich Eigentum oder Pacht aber auch Mischformen mit unterschiedlichem Umfang). Da nicht ersichtlich ist, dass gerade die Abgabe von Pachtflächen regelmäßig andere oder gar größere Schwierigkeiten mit sich brächte als die Abgabe von Eigentumsflächen, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass hinsichtlich der Unternehmensabgabe Differenzierungen geboten gewesen sein könnten. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der ausschließlich auf Pachtflächen wirtschaftet, kann von vornherein nicht damit rechnen, dass er im Alter oder im Falle der Erwerbsminderung durch den Verkauf oder die Verpachtung von Flächen ein gewisses Einkommen erzielen kann. Folglich obliegt es ihm, in anderer Weise Vorsorge zu treffen, um eine als Teilsicherung konzipierte Rente aus der Alterssicherung der Landwirte zu ergänzen. Es würde dem Versicherungsprinzip widersprechen, wenn er aus der Alterssicherung der Landwirte bei gleichen Beiträgen leichter eine Erwerbsminderungsrente erhalten könnte als ein Landwirt, der eigene Flächen bewirtschaftet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/169610.html Kommentare
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