1. Die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion setzt keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraus. 2. Die Wirksamkeit einer Rechtsfolge
§ 16Nr 4 , Rd
Nr 14). Gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.12.2005 vorgelegen haben, kann eine Änderung allenfalls dadurch eingetreten sein, dass der Kläger die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit Anfang Februar 2006 nicht antrat. Hierdurch waren die Voraussetzungen für eine Absenkung des Alg II des Klägers aber nicht erfüllt.
- a)Als Rechtsgrundlage für eine Absenkung des Alg II kommt nur § 31 Abs 1 Nr 1 Buchst d SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ( BGBl I 2954 ) in Betracht. Danach wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB in einer ersten Stufe um 30 vH der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II auszuführen. Dies gilt nach § 31 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nach § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, wenn Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Abs 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Diese Arbeiten begründen nach ausdrücklicher Regelung zwar kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, jedoch sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden und für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- b)Dahinstehen kann, ob es sich bei der Arbeitsgelegenheit um eine zusätzliche Arbeit iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II in der genannten Fassung handelt, was der Kläger beanstandet. Allerdings dürften die tatsächlichen Feststellungen des LSG dessen Annahme tragen, es habe sich bei Anlegung des sinngemäß heranzuziehenden Maßstabs des § 261 Abs 2 SGB III bei den vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten um zusätzliche Arbeiten gehandelt. Der Senat hatte jedoch bereits in seinem Urteil vom 16.12.2008 ( B 4 AS 60/07 R , BSGE 102, 201 , 211 =
§ 16Nr 4 , zur Veröffentlichung in Soz
R vorgesehen), offengelassen, ob es sich bei dem Merkmal der Zusätzlichkeit überhaupt um eine Voraussetzung handelt, der im Verhältnis zu den Teilnehmern an der Maßnahme drittschützender Charakter zukommt. Zweifel daran, dass dieses Merkmal von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich gegen die Absenkung ihres Leistungsanspruchs zur Wehr setzen, zur Prüfung gestellt werden kann, ergeben sich weiterhin daraus, dass die Zielrichtung des Merkmals der Zusätzlichkeit eher auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet sein dürfte. Der Senat kann diese Frage weiterhin offenlassen. c) Denn im Hinblick auf die angebotene Arbeitsgelegenheit fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Rechtsfolgenbelehrung. § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II setzt in allen dort geregelten Alternativen voraus, dass der Hilfebedürftige die von ihm geforderte Handlung "trotz Belehrung über die Rechtsfolgen" unterlassen hat. Die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot einer Arbeitsgelegenheit erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung, die angebotene Arbeitsgelegenheit anzutreten, für ihn ergeben, wenn für die Weigerung kein wichtiger Grund vorliegt (vgl schon BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R , BSGE 102, 201 , 211 =
§ 16Nr 4 , Rd
Nr 36; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl 2008, § 31 RdNr 44; Berlit in LPK-SGB II,
- Aufl 2007, § 31 RdNr 64 ff; Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II, Stand Dezember 2007, § 31 RdNr 84 ff; Sonnhoff in jurisPK-SGB II,
- Aufl 2007, § 31 RdNr 139 ff; Dauber in Mergler/Zink, SGB II, Stand Oktober 2008, § 31 RdNr 16; vgl ferner zum Arbeitsförderungsrecht BSG, Urteil vom 16.9.1999 - B 7 AL 32/98 R = BSGE 84, 270 , 276 mwN; BSG, Urteil vom 1.6.2006 - B 7a AL 26/05 R = juris RdNr 14). Diese strengen Anforderungen ergeben sich aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hinreichend über die gravierenden Folgen des § 31 Abs 1 SGB II (Absenkung der für ihn maßgebenden Regelleistung um 30 % und Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II) zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (vgl BSG, Urteil vom 10.12.1981 - 7 RAr 24/81 = SozR 4100 § 119 Nr 18 S 87; BSG, Urteil vom 13.5.1987 - 7 RAr 90/85 , BSGE 61, 289 , 293 = SozR 4100 § 119 Nr 31 ). Nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung kann die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten des Hilfebedürftigen zu steuern, verwirklichen. Die Warn- und Steuerungsfunktion geht verloren, wenn der Grundsicherungsträger die Rechtsfolgenbelehrung derart standardisiert, dass sie - wie vorliegend - lediglich verschiedene Arten von Maßnahmen aufzählt und die Arbeitsgelegenheit iS von § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst d SGB II als eine von mehreren möglichen Varianten benennt. Hinreichend belehrt wird der Adressat nämlich nur, wenn nur die konkrete Maßnahme, an deren Nichtteilnahme nachteilige Folgen geknüpft werden, ausdrücklich benannt wird und der Adressat sich damit direkt angesprochen fühlt. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn mehrere Varianten zur Auswahl gestellt werden und dem Hilfebedürftigen die Auswahl überlassen wird, ob eine der genannten Alternativen für ihn einschlägig ist. Angemerkt sei hierzu, dass auch die Beklagte im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid die für den vorliegenden Sachverhalt einschlägige Variante nicht zutreffend benannt hat. Die hier zu beurteilende Rechtsfolgenbelehrung ist darüber hinaus auch deshalb mangelhaft, weil sie in der einschlägigen Passage die fragliche Maßnahme lediglich durch einen Hinweis auf deren gesetzliche Grundlage (§ 16 Abs 3 Satz 2 SGB II) umschreibt. Es ist mit dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung nicht zu vereinbaren, dass deren Inhalt nur unter Hinzuziehung des Gesetzestextes zu erschließen ist. An das Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung der Rechtsfolgenbelehrung sind auch nicht im Einzelfall etwa dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige über die möglichen Rechtsfolgen einer Ablehnung der konkret angebotenen Arbeitsgelegenheit im Klaren sein musste. Denn es kommt insoweit nicht auf das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sondern auf das Handeln dessen an, der die Arbeitsgelegenheit unterbreitet. Als formale und zwingende Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst d SGB II muss eine Konkretisierung der Belehrung daher unabhängig von der Person des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erfolgen (vgl BSG, Urteil vom 10.12.1981 - 7 RAr 24/81 , BSGE 53, 13 , 16 = SozR 4100 § 119 Nr 18 S 88 f). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169611.html ( https://oj.is/169611 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 107 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.