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BSG, Urteil vom 27. Januar 2010 - Az. B 12 KR 3/09 R

Ein auf Grund eines kommunalen Wahlamts ehrenamtlich beschäftigter stellvertretender Landrat in Bayern gehört zu dem Personenkreis "ehrenamtlicher Beigeordneter", der in der Arbeitslosenversicherung v

zuletzt - auch zur Rechtsprechungsentwicklung - Urteil des Senats vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R , SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 15, mwN). Weder deren - kommunalrechtliche - Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer (Gebiets)Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigung aus. Ist der ehrenamtlich Tätige (außerdem) in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen, steht auch dieser - beamtenrechtliche - Status der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende (Berufs)Beamte ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter und deswegen in der Sozialversicherung wie in der ArblV dem Grunde nach versicherungspflichtig (

etwa Urteil des Senats vom 22.2.1996, 12 RK 6/95 , BSGE 78, 34 , 35 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 25 f). Ob der Aufgabenbereich des ehrenamtlich Tätigen durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geprägt ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (

Urteil des Senats vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R , aaO, und vom 22.2.1996, 12 RK 6/95 , aaO) . Dieses zugrunde gelegt, bestehen gegen die vom LSG vorgenommene Beurteilung der von dem Beigeladenen zu

  1. ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit eines stellvertretenden Landrats eines Landkreises in Bayern als abhängige Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV keine durchgreifenden Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten und damit grundsätzlich bindenden Inhalts der nicht revisiblen Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (dort Art 33, 34) und seiner Feststellungen zu den vom Kreistag (nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung) übertragenen Angelegenheiten davon ausgegangen ist, dass der Beigeladene zu
  2. im Vertretungsfall (

Art 33

Satz 3) wie der Landrat selbst (

Art 34

) in erheblichem Umfang mit weisungsgebundenen Verwaltungsaufgaben befasst war, die seiner ehrenamtlichen Tätigkeit das Gepräge gaben. Erkennbar wird diese Beurteilung des LSG von den Beteiligten, vor allem auch von dem Kläger, nicht in Frage gestellt.

  1. b)Der Beigeladene zu 2. war jedoch in dieser Beschäftigung nach § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III in der ArblV versicherungsfrei. Als - vom Kreistag aus seiner Mitte - gewählter Stellvertreter des Landrats des Klägers gehört er zu dem Personenkreis, der in dieser Bestimmung mit dem Begriff "ehrenamtlicher Beigeordneter" bezeichnet ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt dies eine Auslegung des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III nach seinem Sinn und Zweck (dazu bb). Diesem weiten Verständnis des Begriffs "ehrenamtlicher Beigeordneter" aufgrund teleologischer Erwägungen steht der Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen (dazu aa).
  2. aa)Zu Recht geht auch die Revision davon aus, dass ein eindeutiger Wortsinn des Begriffs "ehrenamtlicher Beigeordneter" in § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III nicht zu ermitteln ist. Weder findet sich eine gesetzliche Festlegung im Recht der ArblV oder im Sozialversicherungsrecht noch ist ersichtlich, dass § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III für den Bereich der ArblV an eine Definition in anderen Gesetzen anknüpft, die in hinreichendem Maße konturiert wäre. Zwar besteht im Sozialrecht eine grundsätzliche Verpflichtung, solche Begriffe bei der Auslegung und Anwendung sozialrechtlicher Vorschriften zugrunde zu legen, wenn - wie hier - eine spezialgesetzliche Ermächtigung fehlt, von den dahinter stehenden (fach)gesetzlichen Wertungen für das Sozialrecht abzuweichen. Jedoch ist ein abgrenzbarer bzw für die Vornahme von Abgrenzungen geeigneter Begriff des "ehrenamtlichen Beigeordneten" im - hier maßgeblichen - kommunalen Bereich, auf den zugegriffen werden könnte, nicht feststellbar. Der Begriff des "ehrenamtlichen Beigeordneten" im kommunalen Bereich ist nicht bundesrechtlich, sondern landesrechtlich, hier durch das Kommunal(verfassungs)recht des jeweiligen Bundeslandes geprägt. Lässt sich jedenfalls als Kennzeichen "ehrenamtlicher Tätigkeit" im Allgemeinen noch herausstellen, dass eine solche nebenberuflich, unbesoldet und in der Regel vorübergehend oder doch zeitlich befristet ausgeübt wird, so können für den Begriff (ehrenamtlicher) "Beigeordneter" gemeinsame prägende Merkmale nicht nachgewiesen werden. Zwar werden Beigeordnete nach dem einschlägigen Sprachgebrauch (des Kommunalrechts) und dem möglichen Wortsinn im weiteren Sinne zur Unterstützung, Entlastung und Vertretung bei der Leitung kommunaler Gebietskörperschaften und/oder ihrer Verbände tätig. Die konkrete Verwendung des Begriffs und die rechtliche Ausgestaltung der Tätigkeit des "Beigeordneten" sind jedoch in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Insoweit handelt es sich um einen (Sammel)Begriff, der in seinem Kern höchst Unterschiedliches zusammenfasst. Beigeordnete konnten bzw können von der kommunalen Volksvertretung gewählt oder aber für ihr Amt bestellt werden, sie können fest bestellt oder (jederzeit) abrufbar, im Übrigen ehrenamtlich oder - nach einer beamtenrechtlichen Ernennung - hauptberuflich als kommunale Zeitbeamte oder nebenberuflich als Ehrenbeamte tätig sein. Sie waren bzw sind nur in der Regel keine eigenständigen Organe der Kommunalverfassung, sondern (lediglich) fachspezifische Ressortvertreter. Ihr Einsatz konnte bzw kann gesetzlich vorgeschrieben oder fakultativ sein. Sie konnten bzw können auf der Gemeindeebene als unterster kommunaler Ebene ebenso wie auf anderen kommunalen Ebenen, etwa derjenigen des Landkreises, Bedeutung erlangen und hier, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, die Bezeichnung "Beigeordneter", aber auch andere Bezeichnungen führen. Infolgedessen greift auch der von der Revision unter Hinweis auf den Wortsinn vorgetragene Einwand nicht durch, dass in § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III jedenfalls mit der Bezugnahme auf den ehrenamtlichen "Bürgermeister" insgesamt nur die Gemeindeebene gemeint, und damit auch lediglich Beigeordnete auf Gemeindeebene erfasst seien.
  3. bb)Die vom Senat vorgenommene erweiternde Auslegung des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III, wonach auch der Beigeladene zu 2., der nach den Feststellungen des LSG vom Kreistag des Klägers gewählter Stellvertreter des Landrats ist, dem mit "ehrenamtlicher Beigeordneter" umschriebenen Kreis versicherungsfreier Personen zuzuordnen ist, ist indessen unter teleologischen Gesichtspunkten geboten. Im Hinblick auf den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck, (jedenfalls) aufgrund eines kommunalen Wahlamtes ehrenamtlich ausgeübte Beschäftigungen als in der ArblV versicherungsfrei zu erfassen, ist es konsequent, auch Personen wie den Beigeladenen zu 2. nach Maßgabe dieser Norm von der Versicherungspflicht in der ArblV auszunehmen. Bis zur Änderung der Rechtslage durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24.3.1997 (BGBl I S 594) ab 1.4.1997 waren Beschäftigte, darunter auch Personen wie der Beigeladene zu 2., in aller Regel beitragsfrei zur Bundesanstalt für Arbeit, wenn der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung regelmäßig unter 18 Stunden wöchentlich und damit unter der für die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) maßgeblichen Kurzzeitigkeitsgrenze (

§§ 102, 169a Abs 1 AFG) lag.

Mit dem Entfall der Kurzzeitigkeitsgrenze und der Umstellung auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV zunächst - ab 1.4.1997 - in § 169a Abs 1 AFG, sodann - ab 1.1.1998 - in § 27 Abs 2 SGB III wurde die Schwelle für die Versicherungs- und Beitragspflicht in der ArblV deutlich nach unten verschoben. Danach war Versicherungspflicht bereits bei einer Beschäftigungszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw bei einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 1997: 610 DM in den alten und 520 DM in den neuen Bundesländern) begründet. Mit der Übernahme der Geringfügigkeitsgrenze in die ArblV sollte der soziale Schutz von Teilzeitbeschäftigten, die bisher unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze, aber mehr als geringfügig beschäftigt waren, verbessert werden (

BR-Drucks 550/96 S 158). Mit Wirkung ab 1.1.1998 wurde § 27 Abs 3 SGB III durch Art 1 Nr 6 Buchst b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (

  1. SGB III-ÄndG) vom 16.12.1997 (BGBl I S 2970) um eine Nummer 4 ergänzt, wonach auch Personen in einer Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter in der ArblV versicherungsfrei sind. Mit dieser, erst während des Gesetzgebungsverfahrens durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung (
  2. Ausschuss) des Deutschen Bundestages angeregten Änderung sollten Auswirkungen der durch das AFRG eingeführten Versicherungspflicht in der ArblV vermieden werden, die dem besonderen Charakter dieser, von einer politischen Wahl bestimmten Beschäftigungen nicht gerecht würden (

Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks 13/8994 S 60). In seiner Stellungnahme hob der Ausschuss die aufgrund der Gemeindeordnungen verschiedener Bundesländer in kleineren und mittleren Gemeinden als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter Beschäftigten hervor, die wegen der Entschädigung für das Ehrenamt nunmehr der Versicherungspflicht unterlägen und dadurch - ungewollt - aufgrund ihres politischen Wahlamtes Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen der ArblV erwürben (

BT-Drucks 13/8994 S 60) . Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung werden von § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III nach seinem Sinn und Zweck - neben ehrenamtlichen Bürgermeistern - nicht nur ehrenamtliche Beigeordnete erfasst, die im jeweiligen Kommunal(verfassungs)recht technisch als solche bezeichnet werden und darüber hinaus auch nur jene, die auf Gemeindeebene beschäftigt sind. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen (jedenfalls) aufgrund eines politischen Wahlamtes ehrenamtlich Beschäftigter als Auswirkungen ihrer Einbeziehung in die Versicherungspflicht zu vermeiden, wird von ihr nämlich nicht nur eine Regelung für den Personenkreis ehrenamtlich Beschäftigter im kommunalen Bereich getroffen, der bis zum Entfall der Kurzzeitigkeitsgrenze zum 31.3.1997 in der ArblV beitragsfrei geblieben war. Nach dem Normprogramm des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III fallen unter diese Vorschrift vielmehr (jedenfalls) alle ehrenamtlichen Beschäftigungen, deren Grundlage ein (politisches) Wahlamt und für die infolge der Rechtsänderung nunmehr dem Grunde nach Versicherungspflicht angeordnet ist. Hierzu gehören seitdem im kommunalen Bereich mithin alle gewählten Ehrenamtlichen, die oberhalb der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenzen beschäftigt sind. Dem eingangs dargestellten Ziel des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III, eine Anspruchsberechtigung in der ArblV insgesamt zu verhindern, steht eine Differenzierung nach Gemeinde- und Kreisebene, wie sie die Revision vornimmt, oder - innerhalb des gemeindlichen Bereichs - nach kleineren und mittleren Gemeinden auf der einen und großen Gemeinden auf der anderen Seite entgegen. Gegen diese Auslegung, nach der zu dem mit "ehrenamtlicher Beigeordneter" gekennzeichneten Personenkreis nach dem Sinn und Zweck des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III jedenfalls auch Personen wie der Beigeladene zu 2. gehören, kann nicht eingewandt werden, die - genannten - den Gesetzgeber leitenden "wertenden Gesichtspunkte" hätten in den gesetzlichen Tatbestand der Ausnahmevorschrift keinen Eingang gefunden. Wie bereits dargelegt (siehe oben 2. b) aa), ist ein eindeutiger Wortsinn des in der Vorschrift verwandten Begriffs "ehrenamtlicher Beigeordneter" nicht zu ermitteln. Hinzu kommt, dass der nunmehr in Nummer 4 genannte, in der ArblV versicherungsfreie Personenkreis (zunächst) in einem ganz anderen Zusammenhang Bedeutung erlangt hatte. Er ist dann später - ohne weitere Begründung - als Personenkreis, den es in der ArblV besonders zu behandeln galt, in das Regelungskonzept des § 27 Abs 3 SGB III übernommen worden. Die Initiative zur Prüfung, welche Nachteile sich für ehrenamtlich Tätige, insbesondere ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete, mit der Einführung der Versicherungspflicht in der ArblV und damit der Erweiterung ihrer Beitragspflicht durch das AFRG ergaben und ob und gegebenenfalls wie diese beseitigt werden konnten, geht auf eine Stellungnahme des Bundesrates (

BR-Drucks 604/97 S 3) zu dem Fraktionsentwurf des 1. SGB III-ÄndG (

BT-Drucks 13/8012; textidentisch mit dem Regierungsentwurf, BT-Drucks 13/8653) zurück. Darin hatte der Bundesrat eine Aufhebung der in § 150 Abs 2 Nr 3 SGB III geregelten Befristung der Gewährung von Teilarbeitslosengeld auf sechs Monate empfohlen, weil diese Schlechterstellung "auch ehrenamtlich Tätige mit einer mehr als geringfügigen steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung" treffe. Zuvor hatte der Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates diesem die Feststellung nahegelegt (

Niederschrift Nr 37/97 der 727. Sitzung am 11./12.9.1997 S 46 f), dass "die Erweiterung der Beitragspflicht ... durch das AFRG zu nicht unerheblichen Nachteilen für Personen führen kann, die ein Ehrenamt ausüben". Alle ehrenamtlich Tätigen, deren steuerpflichtige Aufwandsentschädigung über dem Betrag von 610/520 DM liege, verlören ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe aus der Hauptbeschäftigung, wenn sie das Ehrenamt während der Arbeitslosigkeit weiter ausübten. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, der nur für sechs Monate gelte, könne diesen Verlust nicht auffangen. Besonders betroffen davon seien zum Beispiel ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Beigeordnete. Daher könne die Regelung dem ehrenamtlichen Engagement erheblichen Schaden zufügen. Der Ausschuss hatte die Aufnahme einer Ausnahme in Anlehnung an § 118 Abs 3 Satz 2 SGB III (in der seinerzeit geltenden Fassung) empfohlen. In ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates hatte die Bundesregierung dem auf Aufhebung der Begrenzung des Teilarbeitslosengeldes gerichteten Vorschlag des Bundesrates nicht zugestimmt; stattdessen war von ihr eine (neue) Prüfung der mit der Rechtsänderung durch das AFRG verbundenen Nachteile "insbesondere für ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete" zugesagt worden (

BT-Drucks 13/8794 S 3). Der ursprüngliche Vorschlag einer Verbesserung im Leistungsrecht für "ehrenamtliche Bürgermeister" und "ehrenamtliche Beigeordnete" bei Arbeitslosigkeit in der Hauptbeschäftigung ist später - in abgewandelter Form - mit der Neufassung des Absatzes 2 des § 118 SGB III zum 1.1.1998 wieder aufgegriffen worden. Außerdem ist diese Änderung - wie bereits erörtert (siehe oben 2.

  1. b)
  2. bb)- auf Anregung des 11. Ausschusses des Deutschen Bundestages durch die Herausnahme dieses Personenkreises aus der dem Grunde nach bestehenden Versicherungspflicht in der ArblV, also durch eine Änderung im Mitgliedschaftsrecht, ergänzt worden. Standen ursprünglich die Folgen der Arbeitslosigkeit in der Hauptbeschäftigung ehrenamtlich Tätiger im Vordergrund sowie das Ziel, dem ehrenamtlichen Engagement durch die Versagung von Entgeltersatzleistungen keinen erheblichen Schaden zuzufügen, so ist für diesen Personenkreis später die gesetzliche Anordnung von Versicherungsfreiheit in der ArblV hinzugetreten mit dem Ziel, ihm den Zugang zu Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit in der ehrenamtlichen Tätigkeit zu versperren, weil die ArblV dem besonderen Charakter dieser, von einer politischen Wahl bestimmten Beschäftigung nicht gerecht werde (

BT-Drucks 13/8994 S 60). Wird aber - wie hier - bei einer Auswechslung/einem Austausch oder einer Veränderung des gesetzessystematischen Zusammenhangs der Adressatenkreis, der Gegenstand des ursprünglichen Regelungskonzepts war, ohne weitere Begründung als Adressatenkreis in ein anderes Regelungskonzept übernommen, so lassen sich dem Belege für eine klare Orientierung des Gesetzes in der Frage seines personellen Anwendungsbereichs regelmäßig nicht (mehr) entnehmen. Ein solcher Ablauf im Gesetzgebungsverfahren deutet vielmehr darauf hin, dass der Wahl von Gesetzesbegriffen in einem solchen Fall eine für deren Deutung erforderliche bestimmte Vorstellung des Gesetzgebers nicht (mehr) zugrunde gelegen hat. Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis, wonach Personen wie der Beigeladene zu 2. in die als "ehrenamtliche Beigeordnete" bezeichnete Gruppe Versicherungsfreier einzubeziehen sind, spricht demgegenüber, dass es andernfalls der Landesgesetzgeber in der Hand hätte, über die Verwendung technischer Bezeichnungen für im Rahmen eines kommunalen Wahlamtes ehrenamtlich ausgeübte Beschäftigungen den persönlichen Anwendungsbereich des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III zu bestimmen. Käme es, wie die Revision meint, auf die Bezeichnung "ehrenamtlicher Beigeordneter" in den jeweiligen Kommunalgesetzen an, so könnte der Landesgesetzgeber durch ihre restriktive Verwendung oder durch Nichtverwendung dieser Bezeichnung für entsprechende ehrenamtliche Beschäftigungen, was nach Sinn und Zweck des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III (gerade) nicht gewollt ist, in großem Umfang Versicherungspflicht in der ArblV - und damit für die Zeit nach Beendigung des Ehrenamtes infolge Abwahl oder Fristendes - Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen der ArblV begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsnachforderung festzusetzen. Permalink: http://openjur.de/u/169622.html Kommentare

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