zuletzt - auch zur Rechtsprechungsentwicklung - Urteil des Senats vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R , SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 15, mwN). Weder deren - kommunalrechtliche - Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer (Gebiets)Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme einer versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigung aus. Ist der ehrenamtlich Tätige (außerdem) in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen, steht auch dieser - beamtenrechtliche - Status der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende (Berufs)Beamte ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter und deswegen in der Sozialversicherung wie in der ArblV dem Grunde nach versicherungspflichtig (
etwa Urteil des Senats vom 22.2.1996, 12 RK 6/95 , BSGE 78, 34 , 35 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 25 f). Ob der Aufgabenbereich des ehrenamtlich Tätigen durch die weisungsgebundene Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geprägt ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (
Urteil des Senats vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R , aaO, und vom 22.2.1996, 12 RK 6/95 , aaO) . Dieses zugrunde gelegt, bestehen gegen die vom LSG vorgenommene Beurteilung der von dem Beigeladenen zu
Satz 3) wie der Landrat selbst (
) in erheblichem Umfang mit weisungsgebundenen Verwaltungsaufgaben befasst war, die seiner ehrenamtlichen Tätigkeit das Gepräge gaben. Erkennbar wird diese Beurteilung des LSG von den Beteiligten, vor allem auch von dem Kläger, nicht in Frage gestellt.
Mit dem Entfall der Kurzzeitigkeitsgrenze und der Umstellung auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV zunächst - ab 1.4.1997 - in § 169a Abs 1 AFG, sodann - ab 1.1.1998 - in § 27 Abs 2 SGB III wurde die Schwelle für die Versicherungs- und Beitragspflicht in der ArblV deutlich nach unten verschoben. Danach war Versicherungspflicht bereits bei einer Beschäftigungszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw bei einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 1997: 610 DM in den alten und 520 DM in den neuen Bundesländern) begründet. Mit der Übernahme der Geringfügigkeitsgrenze in die ArblV sollte der soziale Schutz von Teilzeitbeschäftigten, die bisher unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze, aber mehr als geringfügig beschäftigt waren, verbessert werden (
BR-Drucks 550/96 S 158). Mit Wirkung ab 1.1.1998 wurde § 27 Abs 3 SGB III durch Art 1 Nr 6 Buchst b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (
Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks 13/8994 S 60). In seiner Stellungnahme hob der Ausschuss die aufgrund der Gemeindeordnungen verschiedener Bundesländer in kleineren und mittleren Gemeinden als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Beigeordneter Beschäftigten hervor, die wegen der Entschädigung für das Ehrenamt nunmehr der Versicherungspflicht unterlägen und dadurch - ungewollt - aufgrund ihres politischen Wahlamtes Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen der ArblV erwürben (
BT-Drucks 13/8994 S 60) . Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung werden von § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III nach seinem Sinn und Zweck - neben ehrenamtlichen Bürgermeistern - nicht nur ehrenamtliche Beigeordnete erfasst, die im jeweiligen Kommunal(verfassungs)recht technisch als solche bezeichnet werden und darüber hinaus auch nur jene, die auf Gemeindeebene beschäftigt sind. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen (jedenfalls) aufgrund eines politischen Wahlamtes ehrenamtlich Beschäftigter als Auswirkungen ihrer Einbeziehung in die Versicherungspflicht zu vermeiden, wird von ihr nämlich nicht nur eine Regelung für den Personenkreis ehrenamtlich Beschäftigter im kommunalen Bereich getroffen, der bis zum Entfall der Kurzzeitigkeitsgrenze zum 31.3.1997 in der ArblV beitragsfrei geblieben war. Nach dem Normprogramm des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III fallen unter diese Vorschrift vielmehr (jedenfalls) alle ehrenamtlichen Beschäftigungen, deren Grundlage ein (politisches) Wahlamt und für die infolge der Rechtsänderung nunmehr dem Grunde nach Versicherungspflicht angeordnet ist. Hierzu gehören seitdem im kommunalen Bereich mithin alle gewählten Ehrenamtlichen, die oberhalb der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenzen beschäftigt sind. Dem eingangs dargestellten Ziel des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III, eine Anspruchsberechtigung in der ArblV insgesamt zu verhindern, steht eine Differenzierung nach Gemeinde- und Kreisebene, wie sie die Revision vornimmt, oder - innerhalb des gemeindlichen Bereichs - nach kleineren und mittleren Gemeinden auf der einen und großen Gemeinden auf der anderen Seite entgegen. Gegen diese Auslegung, nach der zu dem mit "ehrenamtlicher Beigeordneter" gekennzeichneten Personenkreis nach dem Sinn und Zweck des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III jedenfalls auch Personen wie der Beigeladene zu 2. gehören, kann nicht eingewandt werden, die - genannten - den Gesetzgeber leitenden "wertenden Gesichtspunkte" hätten in den gesetzlichen Tatbestand der Ausnahmevorschrift keinen Eingang gefunden. Wie bereits dargelegt (siehe oben 2. b) aa), ist ein eindeutiger Wortsinn des in der Vorschrift verwandten Begriffs "ehrenamtlicher Beigeordneter" nicht zu ermitteln. Hinzu kommt, dass der nunmehr in Nummer 4 genannte, in der ArblV versicherungsfreie Personenkreis (zunächst) in einem ganz anderen Zusammenhang Bedeutung erlangt hatte. Er ist dann später - ohne weitere Begründung - als Personenkreis, den es in der ArblV besonders zu behandeln galt, in das Regelungskonzept des § 27 Abs 3 SGB III übernommen worden. Die Initiative zur Prüfung, welche Nachteile sich für ehrenamtlich Tätige, insbesondere ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete, mit der Einführung der Versicherungspflicht in der ArblV und damit der Erweiterung ihrer Beitragspflicht durch das AFRG ergaben und ob und gegebenenfalls wie diese beseitigt werden konnten, geht auf eine Stellungnahme des Bundesrates (
BR-Drucks 604/97 S 3) zu dem Fraktionsentwurf des 1. SGB III-ÄndG (
BT-Drucks 13/8012; textidentisch mit dem Regierungsentwurf, BT-Drucks 13/8653) zurück. Darin hatte der Bundesrat eine Aufhebung der in § 150 Abs 2 Nr 3 SGB III geregelten Befristung der Gewährung von Teilarbeitslosengeld auf sechs Monate empfohlen, weil diese Schlechterstellung "auch ehrenamtlich Tätige mit einer mehr als geringfügigen steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung" treffe. Zuvor hatte der Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates diesem die Feststellung nahegelegt (
Niederschrift Nr 37/97 der 727. Sitzung am 11./12.9.1997 S 46 f), dass "die Erweiterung der Beitragspflicht ... durch das AFRG zu nicht unerheblichen Nachteilen für Personen führen kann, die ein Ehrenamt ausüben". Alle ehrenamtlich Tätigen, deren steuerpflichtige Aufwandsentschädigung über dem Betrag von 610/520 DM liege, verlören ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe aus der Hauptbeschäftigung, wenn sie das Ehrenamt während der Arbeitslosigkeit weiter ausübten. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, der nur für sechs Monate gelte, könne diesen Verlust nicht auffangen. Besonders betroffen davon seien zum Beispiel ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Beigeordnete. Daher könne die Regelung dem ehrenamtlichen Engagement erheblichen Schaden zufügen. Der Ausschuss hatte die Aufnahme einer Ausnahme in Anlehnung an § 118 Abs 3 Satz 2 SGB III (in der seinerzeit geltenden Fassung) empfohlen. In ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates hatte die Bundesregierung dem auf Aufhebung der Begrenzung des Teilarbeitslosengeldes gerichteten Vorschlag des Bundesrates nicht zugestimmt; stattdessen war von ihr eine (neue) Prüfung der mit der Rechtsänderung durch das AFRG verbundenen Nachteile "insbesondere für ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete" zugesagt worden (
BT-Drucks 13/8794 S 3). Der ursprüngliche Vorschlag einer Verbesserung im Leistungsrecht für "ehrenamtliche Bürgermeister" und "ehrenamtliche Beigeordnete" bei Arbeitslosigkeit in der Hauptbeschäftigung ist später - in abgewandelter Form - mit der Neufassung des Absatzes 2 des § 118 SGB III zum 1.1.1998 wieder aufgegriffen worden. Außerdem ist diese Änderung - wie bereits erörtert (siehe oben 2.
BT-Drucks 13/8994 S 60). Wird aber - wie hier - bei einer Auswechslung/einem Austausch oder einer Veränderung des gesetzessystematischen Zusammenhangs der Adressatenkreis, der Gegenstand des ursprünglichen Regelungskonzepts war, ohne weitere Begründung als Adressatenkreis in ein anderes Regelungskonzept übernommen, so lassen sich dem Belege für eine klare Orientierung des Gesetzes in der Frage seines personellen Anwendungsbereichs regelmäßig nicht (mehr) entnehmen. Ein solcher Ablauf im Gesetzgebungsverfahren deutet vielmehr darauf hin, dass der Wahl von Gesetzesbegriffen in einem solchen Fall eine für deren Deutung erforderliche bestimmte Vorstellung des Gesetzgebers nicht (mehr) zugrunde gelegen hat. Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis, wonach Personen wie der Beigeladene zu 2. in die als "ehrenamtliche Beigeordnete" bezeichnete Gruppe Versicherungsfreier einzubeziehen sind, spricht demgegenüber, dass es andernfalls der Landesgesetzgeber in der Hand hätte, über die Verwendung technischer Bezeichnungen für im Rahmen eines kommunalen Wahlamtes ehrenamtlich ausgeübte Beschäftigungen den persönlichen Anwendungsbereich des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III zu bestimmen. Käme es, wie die Revision meint, auf die Bezeichnung "ehrenamtlicher Beigeordneter" in den jeweiligen Kommunalgesetzen an, so könnte der Landesgesetzgeber durch ihre restriktive Verwendung oder durch Nichtverwendung dieser Bezeichnung für entsprechende ehrenamtliche Beschäftigungen, was nach Sinn und Zweck des § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III (gerade) nicht gewollt ist, in großem Umfang Versicherungspflicht in der ArblV - und damit für die Zeit nach Beendigung des Ehrenamtes infolge Abwahl oder Fristendes - Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen der ArblV begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsnachforderung festzusetzen. Permalink: http://openjur.de/u/169622.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.