Nr 1008 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) zu erstatten hat. Die Kläger, die 1974 geborene Klägerin zu 1 und ihr 2005 geborener Sohn, der Kläger zu 2, beziehen seit Januar 2006 Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im August 2006 beantragten sie eine Kostenzusicherung für eine andere Wohnung. Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom
dem RVG in Höhe von insgesamt 385,12 Euro geltend. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr 2400 VV RVG 240 Euro 30 % Erhöhungsgebühr gemäß § 7 RVG, Nr 1008 VV RVG 72 Euro Auslagenpauschale gemäß Nr 7002 VV RVG 20 Euro Zwischensumme 332 Euro 16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr 7008 VV RVG 53,12 Euro Gesamtsumme 385,12 Euro ========== Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 11. Juni 2007 die zu erstattenden Kosten auf 309,40 Euro (Geschäftsgebühr 240 Euro, Auslagen 20 Euro, 19 % Mehrwertsteuer 49,40 Euro) fest. Eine Erhöhungsgebühr berücksichtigte sie dabei nicht. Zur Begründung führte sie aus, eine Geschäftsgebühr von 240 Euro sei
dem Willen des Gesetzgebers die Höchstgrenze in sozialgerichtlichen Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad. Das gelte unabhängig davon, ob Mindest- und Höchstbetrag wegen mehrerer Auftraggeber zu erhöhen seien. Eine andere Deutung ergebe sich nur dann, wenn weitere Auftraggeber eine gesonderte Gebühr auslösen würden. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2007 zurück. Es werde nicht bestritten, dass die Erhöhungsgebühr hier zum Tragen komme, die Begrenzung auf 240 Euro in durchschnittlichen Verfahren betreffe jedoch die Gesamtsumme der Geschäftsgebühr unter Einbeziehung der Erhöhungsgebühr und nicht nur die Regelgebühr
Nr 2400 VV RVG. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 24. April 2008 abgewiesen. Nr 1008 VV RVG erhöhe
seinem Wortlaut nur den Mindest- und Höchstbetrag der Betragsrahmengebühr, nicht die festzusetzende Gebühr selbst oder eine in dem Gebührentatbestand bestimmte Kappungsgrenze. Dass Nr 1008 VV RVG sich zu der Kappungsgrenze nicht verhalte, lege den Schluss nahe, dass diese Grenze unberührt bleiben solle. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22. Oktober 2008 die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es erhöhe sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr Nr 2400 VV RVG, weil es sich um zwei Auftraggeber handele. Daraus folge, dass sich die Mindestgebühr von 40 auf 52 Euro und die Höchstgebühr von 520 auf 676 Euro erhöhe.
Nr 1008 VV RVG werde nur die Geschäftsgebühr, nicht jedoch die in Nr 2400 VV RVG darüber hinaus festgelegte Kappungsgrenze von 240 Euro erhöht. Eine Gebühr von mehr als 240 Euro könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Nr 1008 VV RVG sei nicht lex specialis für die in Nr 2400 VV RVG festgelegte Kappungsgrenze. Die Stellung der beiden Gebührennummern zeige vielmehr, dass das Gegenteil der Fall sei. Die Nr 1008 VV RVG sei die allgemeine Regel und die Nr 2400 VV RVG eine Sonderregelung. Die Vertretung mehrerer Auftraggeber könne sich im Zusammenhang mit der Kappungsgrenze nur dann auswirken, wenn dies dazu führe, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig werde. Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Kläger. Die Nr 1008 VV RVG modifiziere nicht die Gebühr Nr 2400 VV RVG, sondern normiere einen eigenen Gebührenanspruch, der durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber ausgelöst werde. Der Gesetzgeber habe damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vertretung mehrerer Auftraggeber in der Regel auch mit einem größeren Aufwand, größeren Schwierigkeiten und nicht zuletzt einem größeren Haftungsrisiko verbunden sei. Hierfür spreche die Gesetzesbegründung, wonach der allgemeine Teil die Tatbestände für solche Gebühren enthalte, die unabhängig davon entstehen könnten, welchen Tätigkeitsbereich der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag umfasse und
welchen weiteren Teilen des Vergütungsverzeichnisses Gebühren anfielen. Die Einführung der Kappungs- oder Schwellengebühr im Verwaltungsverfahren stehe der pauschalen Abgeltung des Mehraufwandes im Falle der Vertretung mehrerer Auftraggeber nicht entgegen. Die Auffassung des LSG habe zur Folge, dass die Nr 1008 VV RVG im Falle von Betragsrahmengebühren nur dann zur Anwendung komme, wenn Gebühren in Höhe der Mindestgebühr oder der Höchstgebühr in Frage kämen. Selbst wenn man die Gebühr
Nr 1008 VV RVG nicht als eigenständige Gebühr verstehe, folge daraus, dass sie nicht nur die Mindest- und die Höchstgebühr modifiziere, sondern die Betragsrahmengebühr in Gestalt ihrer konkreten Bemessung. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
erstattet werden (vgl § 63 Abs 1 Satz 1, Abs 2, Abs 3 Satz 1 SGB X) und die Zuziehung eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2, Abs 3 Satz 2 SGB X notwendig war (vgl BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R - JurBüro 2009, 481 ). b) Der Einholung eines Gutachtens
F von Art 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz <KostRMoG>) vom
dieser Vorschrift hat das Gericht im "Rechtsstreit" über die Höhe der Gebühr ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvorschrift handelt. Diese Regelung ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anwendbar, nicht hingegen im Prozess zwischen dem Gebührenschuldner, hier den Klägern, und dem Erstattungspflichtigen, hier dem beklagten Grundsicherungsträger (vgl BSG, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 RA 40/89 - juris RdNr 12 = USK 90182; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 20/07 R - SozR 4-1935 § 14 RdNr 17-18; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap XII RdNr 105) . 3. Die Kläger haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen
a)
Abs 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Abs 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Gebühren und Auslagen iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 7 S 25 f ). Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier dem Kläger, in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich seit dem 1. Juli 2004
dem RVG (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG), sowie dem VV der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG) . b) Rechtsgrundlage der geltend gemachten Geschäftsgebühr ist Nr 2400 VV RVG iVm § 14 RVG.
RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
billigem Ermessen. Der Rechtsanwalt erhält für die Vertretung im Verwaltungsverfahren in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten die Geschäftsgebühr
Nr 2400 VV RVG (seit 1. Juli 2006, vgl Art 5 Abs 1 Nr 4 lit b KostRMoG). Die Geschäftsgebühr
Nr 2400 VV RVG fällt in sozialrechtlichen Angelegenheiten an, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Betragsrahmengebühren sind in sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs 1 Satz 1 RVG). Abs 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs 2 RVG). Ginge es vorliegend um ein gerichtliches Verfahren, entstünden Betragsrahmengebühren, denn die Kläger machten als Leistungsempfänger iS des § 183 Satz 1 SGG höhere Ansprüche
dem SGB II geltend. Verfahren, die in dieser Eigenschaft vor den Gerichten geführt werden, sind (gerichts-)kostenfrei. Gemäß Nr 2400 VV RVG umfasst die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten einen Betragsrahmen von 40 Euro bis 520 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240 Euro kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt
Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
billigem Ermessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind objektive Kriterien. Zu diesen treten die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive Kriterien hinzu. Darüber hinaus ist
Abs 1 Satz 3 RVG bei Verfahren, auf die Betragsrahmengebühren anzuwenden sind, ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Diese Norm ergänzt für die Betragsrahmengebühren die allgemeine Regelung in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG (vgl Otto, NJW 2006, 1472; BSG, Urteil vom
den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) lediglich einen Schriftsatz verfasst. Auch war die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich. Der Bevollmächtigte hatte sich nur mit der Frage auseinanderzusetzen, auf welche Personenzahl für die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) abzustellen war. Andererseits war die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger weit überdurchschnittlich. Mit dem Widerspruch begehrten die Kläger eine Zusicherung für deutlich höhere KdU
dem SGB II als im angefochtenen Bescheid ausgewiesen. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren weit unterdurchschnittlich. Es kann offen bleiben, ob der heranzuziehende Vergleichsparameter das Durchschnittseinkommen und -vermögen der Gesamtbevölkerung ist, oder ob hiervon deshalb noch ein Abschlag vorzunehmen ist, weil das Durchschnittseinkommen die Personenkreise vernachlässigt, die kein eigenes Einkommen haben (so Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
Nr 1008 VV RVG erhöht sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr, bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich auch die Schwellengebühr entsprechend der Anzahl der Auftraggeber um jeweils 30 % bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages (vgl Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG,
dem Wortlaut der Nr 1008 VV RVG erhöht sich lediglich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %, der Betragsrahmen der Nr 2400 VV RVG liegt damit hier zwischen 52 Euro als Mindestgebühr und 676 Euro als Höchstgebühr. Die Mittelgebühr beträgt demnach 364 Euro, die hieraus ermittelte Schwellengebühr beträgt 312 Euro. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 240 Euro sieht der Gebührentatbestand
seinem Wortlaut allerdings nur vor, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die amtliche Begründung gibt keinen Aufschluss über die gesetzgeberischen Vorstellungen zum Verhältnis der Nr 1008 VV RVG zum Gebührentatbestand der Nr 2400 VV RVG. In der Begründung zu Nr 1008 VV RVG heißt es, dass sich die Geschäfts- und die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel erhöhe. Die drei Zehntel würden auf die Höhe der zu Grunde liegenden Gebühr bezogen. Der vorgeschlagene Erhöhungsfaktor von 0,3 erhöhe jede Gebühr unabhängig von ihrem Gebührensatz um diesen Faktor. Bei Festgebühren solle sich diese und bei Rahmengebühren der Höchst- und Mindestbetrag um 30 % erhöhen. Der Erhöhungsbetrag solle jedoch das Doppelte der Festgebühr bzw des Mindest- und des Höchstbetrages nicht überschreiten ( BT-Drucks 15/1971 S 205 ). Die Begründung zu Nr 2400 VV RVG verhält sich allein zu der Vereinfachung durch den erweiterten Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr und der neuen Definition des "Normalfalls". Zur Beurteilung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird allein auf die Kriterien des § 14 Abs 1 RVG verwiesen. Die Nr 1008 VV RVG findet keine Erwähnung. Für eine Berücksichtigung des Erhöhungstatbestandes der Nr 1008 VV RVG im Rahmen der Nr 2400 VV RVG sprechen aber systematische Gesichtspunkte. Der Erhöhungstatbestand findet sich im Allgemeinen Teil des Vergütungsverzeichnisses und bezieht sich auf die Gebühren des Besonderen Teils.
der Vorbemerkung zu Teil 1 des VV entstehen die Gebühren dieses Teils neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Eine Verknüpfung mit den allgemeinen Voraussetzungen der besonderen Gebührentatbestände besteht nicht. Da die Nr 1008 VV RVG die Nr 2400 VV RVG mithin ergänzt, führt der Gedanke des LSG, dass es sich bei Nr 2400 VV RVG um lex specialis handelt, nicht weiter. Der Bevollmächtigte weist insofern zutreffend darauf hin, dass die Tatbestände materiell nicht konkurrieren (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juli 2009 - S 15 AS 1493/08 - AGS 2009, 488 , 490). Der Schwellenwert von 240 Euro bezieht sich erkennbar auf den vorgegebenen - nicht erhöhten - Gebührenrahmen. Es handelt sich um eine von dem Mindest- und Höchstbetrag abgeleitete Größe. Das zeigt auch ein Vergleich etwa mit dem Gebührentatbestand der Geschäftsgebühr
Nr 2300 VV RVG, der einen bestimmten Gebührensatz der jeweils
Es wird damit deutlich, dass der Schwellenwert stets nur im Verhältnis zu dem jeweiligen Gebührenrahmen bestimmt werden kann. Daraus folgt, dass sich automatisch auch der Schwellenwert erhöht, wenn Mindest- und Höchstgebühr angehoben werden. Für eine Erhöhung der Schwellengebühr der Nummer 2400 VV RVG im Fall mehrerer Auftraggeber streiten aber vor allem Sinn und Zweck der Nr 1008 VV RVG. Der Gebührentatbestand der Nr 1008 VV RVG übernimmt den Grundgedanken des § 6 Abs 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung <BRAGO> ( BT-Drucks 15/1971 S 205 ). Diese Vorschrift sah eine Erhöhung der Geschäfts- und Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel vor und diente
dem Willen des Gesetzgebers dazu, die bei typisierender Betrachtung anzunehmende Mehrbelastung des Rechtsanwalts bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber zu honorieren (vgl BT-Drucks 7/2016 S 99 ; BT-Drucks 7/3243 S 7 ; BVerwG, Urteil vom
Nr 7002 VV RVG und Nr 7008 VV RVG iVm § 12 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) idF der Bekanntmachung der Neufassung des UStG vom 21. Februar 2005 ( BGBl I 386 ). Unter Berücksichtigung der Erhöhung in Höhe von 72 Euro und einer hierauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 11,52 Euro ergäbe sich ein weiterer Anspruch in Höhe von 83,52 Euro. Da die Beklagte jedoch auf die Forderung von 385,12 Euro bereits 309,40 Euro geleistet hat, verbleibt eine Restforderung in Höhe von 75,72 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169630.html ( https://oj.is/169630 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 59 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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