BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4 , jeweils RdNr 9 ff) - § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X als einzige Anspruchsgrundlage zugunsten der Klägerin in Betracht (dazu 1.). Dessen Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Beklagte allerdings nicht vor, da es nicht um die Erstattung der Kosten für die ärztlich erbrachte oder angeordnete Versorgung mit Heilmitteln iS des SGB VII und des SGB V geht, sondern im Rechtssinne um Kosten für Leistungen der medizinischen Reha (dazu unter
2. Die Beklagte ist der Klägerin nicht nach § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X zur Erstattung verpflichtet, weil dessen Voraussetzungen im Verhältnis dieser beiden Leistungsträger zueinander nicht vorliegen. Die Beklagte war im Verhältnis zur Klägerin als UV-Trägerin kein iS von § 14 SGB IX vorrangig verpflichteter Leistungsträger, als sie dem Versicherten die EAP leistete. § 40 Abs 4 SGB V beruft eine KK nämlich nur zu Leistungen der medizinischen Reha nach § 40 Abs 1 SGB V, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 SGB VI solche Leistungen nicht erbracht werden können. Daran fehlte es hier; denn auch wenn die Klägerin selbst im Erstattungsverhältnis nicht vorrangig, sondern lediglich nachrangig materiellrechtlich leistungspflichtig war, hatte letztlich nicht die Beklagte, sondern die beigeladene RV-Trägerin die Kosten für die ambulante Reha-Maßnahme des Versicherten nach den Bestimmungen des SGB VI zu tragen. Die klagende Trägerin der gesetzlichen UV hat zwar iS von § 104 Abs 1 SGB X Leistungen an den Versicherten erbracht. Es hat sich aber im Nachhinein aufgrund entsprechender medizinischer Ermittlungen ergeben, dass sie die bis zur endgültigen Klärung der UV-rechtlichen Leistungszuständigkeit erbrachte Behandlung mit Blick auf § 14 SGB IX tatsächlich (nur) als im Erstattungsverhältnis nachrangig verpflichteter Leistungsträger erbracht hat. Die Leistungsgewährung stand nicht in einem ursächlichen Zusammenhang zum Arbeitsunfall des Versicherten vom 28.8.2001, sodass eine UV-rechtliche Leistungspflicht der Klägerin für die erbrachte EAP grundsätzlich ausscheidet. Das wird von den Beteiligten nicht mit Revisionsrügen angegriffen und ist zwischen ihnen nicht im Streit. Die Klägerin hatte auch nicht bewusst eine vorläufige Leistung für einen anderen Träger erbracht (
hierzu allgemein Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-2500 § 39a Nr 1 RdNr 11 mwN; BSG SozR 1300 § 105 Nr 1 S 2; zuletzt BSG, Urteil vom 30.6.2009 - B 1 KR 21/08 R , RdNr 12 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 111 Nr 5 vorgesehen), sondern dem Versicherten die EAP vielmehr in der Annahme der Möglichkeit ihrer eigenen Leistungspflicht zunächst nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gewährt und zukommen lassen. Es verhielt sich auch nicht iS von § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X so, dass die Beklagte oder die Beigeladene bereits selbst geleistet hatten. Die Klägerin wäre zudem iS von § 104 Abs 1 Satz 2 SGB X bei rechtzeitiger Erfüllung einer Leistungspflicht der Beklagten oder der Beigeladenen selbst nicht leistungspflichtig gewesen und hätte iS von § 104 Abs 1 Satz 3 SGB X auch nicht bei Leistung der Beigeladenen selbst Leistungen erbringen müssen. Für das Durchgreifen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X gegen die Beklagte fehlt es indessen an der Voraussetzung, dass vergleichbare und zeitlich kongruente Leistungspflichten des leistenden, Erstattung begehrenden Trägers einerseits und des als erstattungspflichtig in Anspruch genommenen Trägers andererseits bestanden haben (
dazu allgemein in Bezug auf § 104 SGB X zB BSGE 57, 218 , 219 = SozR 1300 § 104 Nr 3; BSGE 70, 186 , 196 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 mwN; Kater in: KassKomm, Stand 1.1.2009, § 104 SGB X RdNr 21, 22 mwN; Roos in: von Wulffen, SGB X,
Vm III.1.2 und 1.3 Heilmittel-Katalog <Zweiter Teil der HMRL, aaO>). Da die EAP in den HMRL und im Heilmittelkatalog nicht als verordnungsfähige ambulant zu erbringende Leistung enthalten ist, zählt sie schon insoweit grundsätzlich nicht zu den Formen der zu Lasten der GKV erbringbaren Krankenbehandlung. Der Inhalt der Richtlinien des Bundesausschusses hatte bereits vor der gesetzlichen Regelung in § 91 Abs 9 SGB V zum 1.1.2004 - von hier nicht in Betracht kommenden und von keinem der Beteiligten geltend gemachten Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich verbindlichen, abschließenden Charakter (
zuletzt zB BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 20 RdNr 20 f mwN - Magenband; BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R , RdNr 33 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 2500 § 27 Nr 12 - LITT, jeweils RdNr 12 mwN;
ferner BSG <3. Senat> SozR 4-2500 § 37 Nr 7 RdNr 20 ff mwN) .
Abs 2 Nr 1 SGB VI, dazu sogleich näher) - im Falle des Versicherten die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die beigeladene RV-Trägerin auf EAP als Leistung der medizinischen Reha erfüllt waren, folgt aus den - insbesondere auch von der Beigeladenen - unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen; dies gilt sowohl in persönlicher (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlicher Hinsicht (§ 11 SGB VI) als auch in Bezug auf die übrigen sachlichen Voraussetzungen (§ 9 Abs 1; § 15 Abs 1 Satz 1; § 13 Abs 1 SGB V; kein Leistungsausschluss nach § 12 oder § 13 Abs 2 Nr 2 oder 3 SGB VI). Ohne dass dies zu beanstanden ist, hat das SG im Einzelnen die Reha-Bezogenheit der Leistungserbringung beim Versicherten, der sich noch in relativ jungem Alter befand, damit begründet, dass es nach seinem Berufsbild eines Straßenbauarbeiters einerseits und den vorliegenden Funktionsstörungen im Kniegelenksbereich (Gefahr einer dauerhaften arthrotischen Entwicklung) andererseits vorrangig galt, mit der EAP gerade der Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit mit spezifischen Mitteln entgegenzutreten. Einer Leistungspflicht der beigeladenen RV-Trägerin stand nicht entgegen, dass die RV-Trägerin die EAP nicht in einer Phase der akuten Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit erbringen darf (
Anders als das LSG rechtlich angenommen hat, stellte die beim Versicherten vom UV-Träger durchgeführte EAP keine zum Entfallen der Sperrwirkung des § 40 Abs 4 SGB V und zur Leistungspflicht der Beklagten führende Fortsetzung der akutmedizinischen Krankenbehandlung dar. Im Rechtssinne handelte es sich vielmehr um eine ambulante medizinische Reha-Maßnahme im Anschluss an die Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit in einer wohnortnahen Einrichtung iS von § 9 Abs 1, § 15 Abs 1 SGB VI. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass (insoweit nach den LSG-Feststellungen) mit der EAP nach den durchgeführten Operationen im Anschluss an die geleistete Krankengymnastik die Gebrauchsfähigkeit des Knies wiederhergestellt werden sollte, dass EAP generell als Leistung im Anschluss an eine Akutbehandlung konzipiert ist (dazu sogleich) und dass für einen von dieser Zielrichtung abweichenden Einsatz der beim Versicherten konkret geleisteten EAP nichts vorliegt. Die EAP ist aus dem Bedarf der gesetzlichen UV nach "intensivierter" Reha im Anschluss an die Akutbehandlung erwachsen. Das folgt auch schon aus ihrer Bezeichnung als gegenüber der allgemein vorgesehenen Heilmittelversorgung "erweiterte" Therapieform. Innerhalb des UV-Leistungssystems geht es darum, die dort maßgeblichen Behandlungsziele in möglichst effektiver Weise (
Dies ermöglicht es auch, beim Bestehen spezifischer Anforderungen über die von den KKn als Pflichtleistungen im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots zu erbringenden akuten Krankenbehandlungsmaßnahmen des SGB V hinauszugehen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich, dass es sich bei der EAP nach dem im Internet verbreiteten Eigenverständnis der Leistungsträger der gesetzlichen UV (www.dguv.de/landesverbaende/de/med_reha/eap/index.jsp, recherchiert am 15.1.2010) um "eine von der gesetzlichen UV aufgrund der Ergebnisse der Reha von Leistungssportlern entwickelte ambulante Therapieform (handelt, bei der) wohnortnah eine intensivierte physiotherapeutische Behandlung durch ein muskuläres Aufbautraining unterstützt" wird. Die nachakute, Reha-bezogene Zielrichtung der EAP geht auch hervor aus der von den Trägern der deutschen gesetzlichen UV herausgegebenen "Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der Physiotherapie/Krankengymnastik - Physikalischen Therapie, EAP, Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung, sonstigen stationären Maßnahmen" (aktueller Stand 1.1.2008). Danach ist EAP eine im Rahmen der Reha über Physiotherapie/Krankengymnastik, Massage und Elektrotherapie hinausgehende Maßnahme, eine um medizinische Trainingstherapie ergänzte Kombination von auf den Einzelfall abgestellten Leistungen, die der "Funktionswiederherstellung oder Funktionsverbesserung nach Unfallverletzungen mit Störungen ganzer Funktionsketten oder nach Berufskrankheiten" dient (aaO, unter 2.1). EAP kann deshalb insbesondere indiziert sein, wenn mit Krankengymnastik und Physiotherapie das mögliche "Rehabilitationsergebnis nicht ausreichend oder nur verzögert erreicht wird", etwa wenn in der standardisierten Krankengymnastik/physikalischen Therapie nach Band- oder anderen Gelenkoperationen nach anfänglichem Funktionsgewinn ein Stillstand zu verzeichnen ist (aaO unter 2.2). Sie kann dabei nicht etwa von jedem in der GKV zu konventioneller Heilmittelversorgung zugelassenen physiotherapeutischen Leistungserbringer verabreicht werden, sondern ist beschränkt auf die Erbringung in besonders geeigneten Reha-Zentren, die spezielle, von den UV-Trägern vorgegebene personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen. Es spricht angesichts dieser Ausrichtung der EAP auf der Grundlage der unangegriffenen Feststellungen des LSG im Tatsächlichen nichts dafür, dass die Klägerin - abweichend von dem generellen Verständnis vom Zweck der spezifischen Leistung - dem Versicherten hier EAP leistete, um noch im Rahmen seiner "Akutversorgung" tätig zu werden. Die Leistungen der Klägerin zielten vielmehr darauf ab, im Anschluss an die Phase der Akutversorgung eine möglichst rasche und effektive Teilhabe des Versicherten am Leben in der Gesellschaft durch einen speziell dafür ausgebildeten und ausgewählten Leistungserbringer zu ermöglichen. Gleichermaßen scheidet eine irrtümliche, lediglich formal als "EAP" bezeichnete Leistungserbringung aus, die der Sache nach in Wirklichkeit akute physiotherapeutische Behandlung gewesen sein könnte. So belegt auch der vom LSG zitierte Bescheid der Klägerin vom 8.4.2002, dass dem Versicherten zehn Einheiten EAP gezielt in einem zugelassenen EAP-Zentrum bewilligt wurden. Nach der beschriebenen Begrenzung auf besonders sachkundige Leistungserbringer muss als ausgeschlossen gelten, dass dem Versicherten andere Leistungen als EAP im eng definierten Sinne erbracht worden sein könnten. Dies wird auch illustriert durch eine an die Beklagte gerichtete Leistungsabrechnung der Klägerin vom 15.10.2002, die ausdrücklich zwischen Kosten für "Physio" und für "EAP" differenziert. Mit den vorstehend dargelegten Umständen ist die rechtliche Bewertung des LSG, EAP gehöre für sich genommen noch nicht zur medizinischen Reha, nicht vereinbar. Auch die Betonung einer "psychosozialen Komponente", wie sie dem die Behandlung von Suchtkrankheiten betreffenden BSG-Urteil vom 6.5.1998 - B 13 RJ 11/97 R ( BSGE 82, 143 = SozR 3-2600 § 13 Nr 1 ) zugrunde lag, ist für die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an bei der Behandlung der Folgen einer Kniegelenkverletzung die Akutbehandlung beendet ist und medizinische Reha beginnt, nicht angebracht. Entscheidend ist in derartigen Fällen für eine Abgrenzung vielmehr in erster Linie die Orientierung daran, welche Zielrichtung der (vor)leistende Leistungsträger mit der konkret erbrachten Leistung verfolgte, wegen der er nun Erstattung verlangt. c) Da nach alledem eine Leistungspflicht der Beklagten für die EAP an den Versicherten ausschied, kann die Beklagte von der Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Erstattung in Anspruch genommen werden. Die deshalb erforderliche Aufhebung des dem entgegenstehenden LSG-Urteils führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils unter Zurückweisung der Berufung der vom SG verurteilten beigeladenen RV-Trägerin, weil die Sache insoweit insgesamt spruchreif ist. Die Beigeladene hat im Revisionsverfahren keine Gegenrügen erhoben, die eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur weiteren Sachaufklärung nötig machen. Sie begründet ihre eigene fehlende Leistungszuständigkeit im Revisionsverfahren allein mit Ausführungen dazu, dass es sich bei der Gewährung von EAP um eine in die Zuständigkeit der beklagten KK fallende Akutbehandlung gehandelt habe; diese Ausführungen müssen - wie dargestellt - erfolglos bleiben. Die Beigeladene geht in ihrer Revisionserwiderung bezüglich der eigenen medizinischen Bewertung des Geschehensablaufs zudem über die vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen hinaus, die für den Senat allein bindend sind (§ 163 SGG), weil diese Feststellungen nicht mit Revisionsgegenrügen angriffen werden; revisionsrechtlich bedeutsame Gesichtspunkte, die dazu führen könnten, dass der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), bringt die Beigeladene nicht vor und stellt auch keinen entsprechenden (Hilfs-)Antrag. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 und 2 SGG iVm § 154 Abs 1 bis 3, § 159 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Festsetzung des Streitwerts aus § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz. Der Senat hat die Kosten des Revisionsverfahrens nicht allein der erstattungspflichtigen und unterliegenden Beigeladenen auferlegt, sondern ihr und der klagenden UV-Trägerin jeweils zur Hälfte. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren einen eigenen Antrag auf Zurückweisung der Revision gegen das LSG-Urteil gestellt und so die Position der revisionsbeklagten Beigeladenen unterstützt; sie ist auf diese Weise ebenfalls im Revisionsverfahren unterlegen und nach § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO kostentragungspflichtig (
BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3 , jeweils RdNr 16). Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene (mangels Antragstellung der Klägerin dort) allein, ebenso - wie vom SG bereits zutreffend tenoriert - die Kosten des Klageverfahrens. Permalink: https://openjur.de/u/169648.html ( https://oj.is/169648 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 25 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.