Tatbestand Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, die ihr seit dem 1.1.2002 gewährte Altersrente für Frauen abschlagsfrei - dh mit Zugangsfaktor 1,0 statt 0,928 - bewilligt zu erhalten. Die
§ 281Nr 1, jeweils Rd
Nr 19; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14 f). Hierunter fallen die Angaben in dem Vormerkungsbescheid vom 21.3.2001 über den "frühesten Rentenbeginn mit/ohne Abschlag" und zur maximalen Höhe des Abschlags nicht. Insoweit handelt es sich lediglich um nach dem Gesetz ausdrücklich nicht rechtsverbindliche Rentenauskünfte gemäß § 109 Abs 1 und 4 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261 - nunmehr § 109 Abs 2 und Abs 4 Nr 5 SGB VI idF des Altersvermögensgesetzes vom 26.6.2001, BGBl I 1310 ), welche somit auch nicht von der Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen Vormerkungsbescheids (vgl § 77 SGG) umfasst sind. Deshalb sind die Einwendungen der Klägerin gegen die Heraufsetzung der Altersgrenze und die Anwendung eines verminderten Zugangsfaktors im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Rentenbescheids ohne Rücksicht auf eventuelle Beschränkungen aufgrund von § 44 SGB X zu prüfen.
- b)Die Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen (§ 237a Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI) und über die Festlegung von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer solchen Rente (§ 237a Abs 2 Satz 2 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) sind mit dem GG vereinbar. Das hat das BVerfG zu der parallelen Problematik bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit - s die inhaltsgleiche Vorschrift in § 237 Abs 3 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst
- a)SGB VI - bereits ausdrücklich entschieden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151 = SGb 2010, 30 ; bekräftigt durch BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 5.2.2009 - NZS 2009, 621 ) ; hinsichtlich der Altersrente für Frauen gilt nichts anderes (vgl BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 3.2.2004 - BVerfGK 2, 266 =
§ 237aNr 1 ). Neue Gesichtspunkte, die das BVerf
G in seinen überzeugenden Entscheidungen unberücksichtigt gelassen hätte, konnte die Klägerin nicht aufzeigen. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu zweifeln und sie erneut dem BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG zur Entscheidung vorzulegen (s auch Senatsurteil vom 19.11.2009 zur Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI - B 13 R 5/09 R ,
§ 236Nr 1). Die Klägerin selbst macht nach Kenntnis der Entscheidung des BVerf
G vom 11.11.2008 die Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze und zur Verminderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen auch nicht mehr geltend.
- Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass der Zugangsfaktor ihrer Altersrente für Frauen gemäß der günstigeren Übergangsregelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich für drei Kalendermonate einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,009 auf 0,991 gekürzt wird. Denn sie erfüllt nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm. Sie ist zwar vor dem 1.1.1942 geboren, kann aber nicht die für die Begünstigung erforderlichen 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen. Denn ihre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, zu denen gemäß § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 55 Abs 2 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch die Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI zählen, betragen insgesamt lediglich 262 Monate. Das Vorbringen der Klägerin, das BVerfG habe im Beschluss vom 11.11.2008 ausdrücklich noch nicht entschieden, ob die in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 bzw in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI enthaltene Begünstigung einer langsameren Anhebung der Altersgrenze nach der "45-Jahre-Regelung" mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar sei (vgl BVerfGE 122, 151 , 179 - Juris RdNr 74), kann nicht zu einer für sie günstigen Entscheidung führen. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend zu entscheiden, ob er die vom
- Senat des BSG im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23.8.2005 ( B 4 RA 28/03 R - Juris RdNr 233 ff, insbesondere RdNr 236) genannten Bedenken teilt oder ob vielmehr entscheidend gegen eine Verfassungswidrigkeit der Regelung aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Staates aus Art 6 Abs 1 GG spricht, dass § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich eine für wenige Rentenjahrgänge relevante Übergangsregelung enthält, die dem Vertrauensschutz von Versicherten rentennaher Jahrgänge vor einer Einschränkung ihrer Rechtsposition unter bestimmten Umständen Vorrang vor der ausnahmslosen Verwirklichung des legitimen gesetzgeberischen Ziels der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung einräumt (vgl hierzu die in BVerfGE 122, 151 , 170 f = Juris RdNr 53 wiedergegebenen Stellungnahmen). Denn das BVerfG hat betont, dass die Überprüfung einer Norm im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 GG nur insoweit in Betracht kommt, als der Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens von der Regelung selbst betroffen ist und auch in seiner Person eine Grundrechtsverletzung in Frage kommt ( BVerfGE 122, 151 , 180 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 272 , 291 f; ebenso bereits BSG, Urteil vom 9.5.1995 - 10 RKg 7/94 - SozR 3-5870 § 10 Nr 6 - Juris RdNr 34 f). Daran fehlt es hier. Die für eine mögliche Betroffenheit entscheidende Frage, ob die Klägerin als Mutter von vier Kindern gerade aufgrund der Außerachtlassung ihrer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 58 SGB VI) gleichheitswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Familie von der Begünstigung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI ausgeschlossen wird, ist zu verneinen. Die Klägerin hat nicht "nur deshalb keine 45 Pflichtbeitragsjahre erreicht" ( BVerfGE 122, 151 , 179 - Juris RdNr 74), weil sie wegen der Kindererziehung auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtete. Ein solcher Verzicht kann nach der Entwicklung ihrer Erwerbs- und Versicherungsbiographie nur im Zeitraum ab Mai 1963 (Geburt des ersten Kindes) bis Oktober 1974 (ab November 1974 Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die bis März 1983 ununterbrochen andauerte; zu diesem Zeitpunkt hatte ihre jüngste, im November 1971 geborene Tochter bereits das
- Lebensjahr vollendet) in Frage kommen. Innerhalb dieses Zeitraums von insgesamt 138 Monaten sind zugunsten der Klägerin jedoch bereits 48 Monate an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufgrund Kindererziehung anerkannt (§ 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 55 Abs 2 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 1, § 56 sowie § 249 SGB VI). Es verbleiben damit lediglich (138 - 48 =) 90 Monate, die der Klägerin nicht als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen sind; denn nach der gesetzlichen Regelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 iVm § 55 Abs 2 SGB VI zählen die Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu deren vollendetem zehnten Lebensjahr (Kinderberücksichtigungszeiten gemäß § 57 SGB VI) im Rahmen der "45-Jahre-Regelung" nicht mit. Selbst wenn diese 90 Monate aus Gründen (möglicherweise) verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung zu den bereits anerkannten 262 Monaten an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hinzuaddiert würden, könnte die Klägerin lediglich 352 statt der für die Begünstigung erforderlichen 540 Monate vorweisen; sie erfüllte somit auch in diesem Falle die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung bei Weitem nicht und könnte daher von einer Entscheidung des BVerfG, welche die Gleichheitswidrigkeit feststellte, nicht profitieren. Die Schwelle von 540 Monaten mit Pflichtbeiträgen würde selbst dann noch deutlich verfehlt, wenn im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Beurteilung auch noch die Zeiten der Ausbildung der Klägerin als Hotelfachfrau (laut LSG-Urteil 1957 bis 1959) sowie die Beschäftigungszeiten (vom 11.9.1959 bis zum 30.6.1962), für die eine Beitragserstattung durchgeführt worden ist, mit einbezogen würden. Denn auch in diesem - hypothetischen - Falle wären zugunsten der Klägerin maximal weitere 32 (1/1957 bis 8/1959) + 34 (9/1959 bis 6/1962) = 66 Monate und somit insgesamt lediglich 418 Monate an Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der "45-Jahre-Regelung" zu berücksichtigen. Damit steht fest, dass die Frage, ob § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI in seiner derzeitigen Ausgestaltung Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verletzt, im Falle der Klägerin ohne reale Bedeutung ist, weil eine Feststellung des BVerfG dahingehend, dass die Außerachtlassung von Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI bei der Ermittlung der 45 Jahre verfassungswidrig ist, ihr mit Sicherheit nichts nützen würde (vgl BVerfGE 122, 151 , 180). Unter diesen Umständen ist für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG kein Raum.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169663.html ( https://oj.is/169663 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.