Maßgeblich dafür ist in der KSV die besondere Verantwortungsbeziehung zwischen den selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Unternehmern andererseits, die ständig Werke solcher Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus Einnahmen erzielen. Darin hat der Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere Begründung für die Beteiligung der Kunstvermarkter und -verwerter an der sozialen Absicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten entnommen. Diesen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme KSV-versicherter Künstler und Publizisten hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch aufgelöst, dass die KSA grundsätzlich auch dann anfällt, wenn die Künstler/Publizisten selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Damit ist zwar der Kreis der abgabepflichtigen Zahlungen erweitert worden; dies bedeutet jedoch nicht, dass die abgabepflichtigen Kunstvermarkter oder -verwerter deshalb für schlechthin jede künstlerische oder publizistische Leistung Abgaben zu entrichten hätten. Das wäre verfassungsrechtlich auch schwerlich zu rechtfertigen. Legitimiert ist die Ausdehnung der KSA-Pflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, nach der gesetzlichen Konzeption allein deshalb, weil zum einen das Erhebungsverfahren vereinfacht wird und zum anderen Wettbewerbsnachteile für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten verhindert werden, weil deren - oft gleichartige - Leistungen ansonsten wegen des Einbezugs in die KSA teurer würden (vgl BT-Drucks 9/26 S 17). Der Senat hat deshalb schon wiederholt betont, die Abgabepflicht setze unverändert voraus, dass ein Entgelt an Künstler/Publizisten iS des KSVG geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 28.8.1997 -
R 4-5425 § 2 Nr 13 , RdNr 12). Die vorstehenden Grundsätze gelten allerdings nur für natürliche, nicht für juristische Personen. Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines KSV-versicherten Künstlers oder Publizisten (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 16 mwN). 4. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn mehrere Künstler oder Publizisten gemeinsam eine künstlerische oder publizistische Leistung erbringen. Deshalb kann auch eine Mehrheit von Künstlern und Publizisten als selbstständig in dem dargelegten Sinne anzusehen sein, wenn diese sich zur gemeinschaftlichen Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke verpflichten und dazu zusammenwirken. Das hat der Senat zunächst angenommen für die Beauftragung von Musikern durch Einrichtungen oder Konzertveranstalter, die gelegentlich oder regelmäßig Konzerte mit Ensembles oder Gruppen selbstständiger Musiker organisieren. Danach ist es für die Heranziehung zur KSA unbeachtlich, ob der Veranstalter mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen hat oder ob die Auftrittsensembles als GbR organisiert waren (vgl BSG
Nr 11 S 64; zuvor im Ergebnis ebenso bereits BSG
Später hat der Senat diese Rechtsprechung auch auf Gruppen anderer selbstständiger Künstler und Publizisten erstreckt, die in der Rechtsform einer GbR künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Zwar kann die GbR nach der neueren Rechtsprechung des BGH Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (vgl BGHZ 146, 341 ; BGH NJW 2002, 368 ; Sprau in: Palandt, BGB,
Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler/Publizist iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Zu beachten ist weiterhin, dass der KG im Vergleich zur GbR eine gesteigerte rechtliche Verselbstständigung im Verhältnis zu den sie tragenden Gesellschaftern zukommt, weil sie in das Handelsregister einzutragen ist (§ 162 iVm § 106 Handelsgesetzbuch <HGB>). Auch kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 161 Abs 2 iVm § 124 HGB). Dem gegenüber sind die Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten von GbR-Gesellschaftern auf die Geschäftsführung in der GbR nach dem gesetzlichen Leitbild stärker ausgeprägt als bei der KG. So geschieht die Zweckverfolgung innerhalb einer GbR nach §§ 705 ff BGB grundsätzlich gemeinschaftlich, obliegt die Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern und sind nach § 722 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Bei der KG stehen indes typischerweise mindestens ein geschäftsführender und unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein nur Kapital gebender Gesellschafter (Kommanditist) nebeneinander (vgl Baumbach/Hopt, aaO, § 161 RdNr 9); letzterer ist grundsätzlich gemäß §§ 161 , 164 HGB nicht geschäftsführungsbefugt, gemäß § 167 Abs 2, 3 HGB am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur beschränkt beteiligt und nach außen gemäß § 171 HGB ebenfalls nur beschränkt und allenfalls bis zur Höhe seiner Einlage haftbar. Dies unterscheidet den gesetzlichen Normaltyp einer KG deutlich von der GbR, die sich typischerweise durch die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung gleichberechtigter Gesellschafter auszeichnet und der eine nach außen erkennbare rechtliche Struktur vollständig fehlt. Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG als selbstständige Künstler oder Publizisten iS des KSVG anzusehen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1996 - L 4 KR 2274/94 - nicht veröffentlicht; Berndt, Künstlersozialversicherungsrecht, 2008, S 123; anders dagegen: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2004 - L 5 ER 95/04 KR - juris; von der Decken/Mittelmann, AnwBl 3/2008, S 191, 193; Hansen, Die Beiträge 11/2007, S 641, 645). 6. Im Ergebnis bedeutet dies jedoch nicht, dass die von der Klägerin erbrachten Zahlungen grundsätzlich von jeglicher sozialversicherungsrechtlicher Abgabe befreit sind. Denkbar ist vielmehr, dass die Abgabepflicht auf einen anderen Verwerter - die P KG - verlagert sein kann, soweit sie sich selbst selbstständiger Künstler zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient hat, und damit auch auf eine andere KSA-Bemessungsgrundlage abzustellen ist. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bewirkt die Zwischenschaltung eines selbstständigen Kunstverwerters zwischen Künstlern oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder Verwertungsstufe nicht den Wegfall der KSA-Pflicht, sondern eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen Zwischenverwerter (vgl etwa BSGE 82, 107 , 109 f =
Nr 12 S 62 f; BSG
Nr 13 S 68 f; BSGE 88, 1 , 5 =
Der Rechtsprechung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass Kunstvermarkter oder -verwerter nur natürliche oder juristische Personen sein können. Ebenso wie von natürlichen Einzelpersonen kann ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen vielmehr auch von Personengesellschaften betrieben werden (so etwa die Fallgestaltung bei BSG
R 4-5425 § 24 Nr 5 ). Der KSA-Pflicht unterlägen dann alle Zahlungen, die die P KG ihrerseits an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG bewirkt hat. Dies könnten zunächst Zahlungen an ihre Gesellschafter sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind (vgl BSGE 82, 107 , 108 f =
Nr 12 S 61 f; BSG
S von § 2 KSVG erbracht haben. Auch Zahlungen an außerhalb der Gesellschaft stehende Künstler oder Publizisten rechnen hierzu, soweit sie ihre Leistungen in selbstständiger Tätigkeit erbracht haben. Anders läge es hingegen, wenn und soweit sich die P KG bei der Bearbeitung der Werbeaufträge (auch) angestellter Mitarbeiter bedient hat. Deren Gehälter bleiben bei der KSA-Bemessung unberücksichtigt, unterfallen jedoch den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Deshalb könnte die KSA im vorliegenden Fall erheblich niedriger ausfallen als bislang festgesetzt, wenn ein größerer Teil des nicht unbeträchtlichen Werbebudgets von nahezu 6 Mio Euro für fünf Jahre mit angestellten Mitarbeitern und nicht - wie die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegt hat - von selbstständigen Künstlern und Publizisten abgearbeitet worden ist. Das allerdings wäre auch systemgerecht, weil für angestellte Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind und kein Grund dafür besteht, rechtlich verselbstständigte Unternehmen zweifach zu belasten - nämlich mit der vollen KSA und zusätzlich auch noch mit Beiträgen zur Sozialversicherung. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/169733.html Kommentare
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