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BSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 - Az. B 12 KR 25/09 R

Obsah (5)§ 5§ 9§ 32§ 48§ 2

Für den die Auffang-Versicherungspflicht ausschließenden "Empfang" laufender Leistungen iS von § 5 Abs 8a S 2 SGB 5 kommt es auf den vom Sozialhilfeträger durch Verwaltungsakt (bestimmten) zuerkannten

§ 5

Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V), in Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b (letzter Satzteil) SGB V bei hypothetischer Betrachtung der privaten Krankenversicherung zuzuordnen wäre und woran sich eine derartige Prüfung bei Personen, die im Rentenalter einreisen, ggf zu orientieren hätte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht befasst und musste das auch nicht, weil es für die Annahme von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V jedenfalls an deren weiterer Voraussetzung "kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" fehlt. 2. Wie die weite Fassung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ("Absicherung im Krankheitsfall") erkennen lässt, kann dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift nicht nur ein anderweitiger Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung oder ein solcher in der privaten Krankenversicherung entgegenstehen, sondern können auch Absicherungen außerhalb einer Versicherung diesen Versicherungspflichttatbestand "verdrängen". Soweit dabei eine solche Absicherung über Leistungen nach dem SGB XII in Betracht kommt, wird das (negative) Tatbestandsmerkmal "kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" durch § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V konkretisiert. Darin werden als nicht versicherungspflichtig "Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches" benannt. Liegt diese Voraussetzung vor, so ist eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bereits tatbestandlich ausgeschlossen, auch wenn Satz 2 des § 5 Abs 8a SGB V mit seiner Anordnung einer entsprechenden Geltung des Satzes 1 den Eindruck vermittelt, es liege zwischen diesen Sicherungsformen ein Verhältnis der Konkurrenz vor (so auch Peters in KassKomm, Stand April 2008, § 5 SGB V RdNr 164; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 2009, § 5 SGB V RdNr 39; Felix in juris PK-SGB V, § 5 RdNr 103; Klose in Jahn/Freudenberg, SGB V, Stand August 2010, § 5 RdNr 236c, 283).

  1. a)Zutreffend geht das LSG davon aus, dass § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V auf Fälle wie den vorliegenden zur Anwendung gelangt und nicht etwa nur eine Übergangsregelung für Altfälle darstellt. Die Vorschrift betrifft also nicht nur Personen, die am 1.4.2007 (Tag des Inkrafttretens des GKV-WSG) bereits Leistungen nach dem SGB XII empfingen. Diese von der Klägerin bis ins Berufungsverfahren vertretene Auffassung würde dazu führen, dass der erst später einsetzende (erstmalige) Empfang von Leistungen nach dem SGB XII in der Folgezeit den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (generell) nicht hindert. Dem steht entgegen, dass die Leistungsverantwortung zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und den Trägern der Sozialhilfe, wie sie bisher bestand, durch die Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht verschoben werden sollte (siehe dazu unten 3. c).
  2. b)Eine Heranziehung des § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin zu dem Personenkreis des § 5 Abs 11 Satz 1 SGB V gehört, dem eine Verpflichtung zur Sicherung seines Lebensunterhalts iS von § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG als (allgemeine Erteilungs)Voraussetzung seines Aufenthalts nicht auferlegt ist. Soweit die Klägerin bis ins Berufungsverfahren den Standpunkt vertreten hat, § 5 Abs 11 Satz 1 SGB V sei im Verhältnis zu § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V spezieller, trifft dies nicht zu. Die Klägerin hat ihre Auffassung damit begründet, dass die Sozialhilfebedürftigkeit dieses Personenkreises von vornherein feststehe, der Gesetzgeber diese Personen (gleichwohl) aus politischen Gründen habe privilegieren wollen und eine gegenteilige Bewertung § 5 Abs 11 Satz 1 SGB V keinen Anwendungsbereich (mehr) beließe. Zutreffend hat das Berufungsgericht dieser Ansicht entgegengehalten, dass sie im Gesetz keine Stütze finde und im Ergebnis sogar zu einer Besserstellung gegenüber Deutschen führe, für die § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V in jedem Fall gelte. Soweit die Klägerin sinngemäß einwenden will, die Regelungen schlössen sich faktisch aus mit der Folge, dass immer dann, wenn § 5 Abs 11 Satz 1 SGB V zur Anwendung gelangt, gleichzeitig § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V nicht anwendbar oder jedenfalls der Tatbestand des § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V nicht erfüllt wäre, greift dieser Einwand nicht durch. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist es möglich, dass Personen iS des § 5 Abs 11 Satz 1 SGB V, die, ohne dass sich dieses aufenthaltsrechtlich auswirkt, staatliche Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beziehen dürfen, Leistungen der in § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V genannten Art aber gleichwohl - etwa weil eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (

§ 9Abs 1 Satz 2 Aufenth

G) oder unterhaltssichernde Leistungen von Verwandten bezogen werden - nicht empfangen, sodass für diesen Personenkreis eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in Betracht kommt.

  1. Ist § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V damit auch auf den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis anzuwenden, so war die dort genannte, den Tatbestand des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ausschließende Voraussetzung des "Empfangs" laufender Leistungen nach dem SGB XII, hier nach dem
  2. Kapitel, in ihrem Fall erfüllt. Das hat zur Folge, dass eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V am 6.6.2007, dem ersten Tag der Geltung ihrer Niederlassungserlaubnis als dem frühest möglichen Beginn der Versicherungspflicht (§ 186 Abs 11 Satz 2 SGB V), nicht eintrat. Dieser Zeitpunkt des ersten Geltungstags der Niederlassungserlaubnis ist für die Beurteilung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei dem von der Klägerin repräsentierten Personenkreis maßgebend. Das folgt aus dem anzuwendenden materiellen Recht. Aus dem Regelungszusammenhang des § 186 Abs 11 Satz 2 SGB V mit § 190 Abs 13 Satz 2 SGB V, der die Leistungsverantwortung im Krankheitsfall letztlich nach dem Zeitkriterium zuweist, ergibt sich nämlich, dass § 186 Abs 11 Satz 2 SGB V nicht nur eine Regelung über den Beginn der Mitgliedschaft (und den - in § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht genannten - Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht), sondern auch eine Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V erfüllt sein müssen. Im Sinn des § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V "empfangen" werden laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung), wie sie die Klägerin erhält, in dem Zeitraum, für den sie durch Verwaltungsakt des Sozialhilfeträgers zuerkannt werden. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung entscheidet über den Eintritt bzw Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V infolgedessen nicht, ob solche Leistungen - im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - tatsächlich erbracht, also ausgekehrt bzw erhalten (im Folgenden: tatsächlich bezogen) werden, sondern ob sie - in diesem Zeitpunkt - beansprucht werden können. Mit der vom Sozialhilfeträger getroffenen Bestimmung über den Beginn des Leistungsanspruchs steht gleichzeitig fest, ob Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V eintritt oder ausgeschlossen ist. Diese vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs "Empfänger" in § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V, die sich im Hinblick auf § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII vor allem bei "Empfängern" von Grundsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung) auswirkt, folgt aus dem Bedeutungszusammenhang der Norm (dazu b) und vor allem aus dem Zweck, der der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V als sog Auffang-Versicherungspflicht bei ihrer Einführung beigelegt wurde (dazu c). Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut des § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V nicht entgegen (dazu a). a) Entgegen der von der Revision und dem SG (

auch SG Wiesbaden Beschluss vom 25.10.2007 - S 17 KR 248/07 ER - und SG Hamburg, Beschluss vom 21.8.2007 - S 8 KR 490/07 ER ; jeweils in juris veröffentlicht) vertretenen Auffassung ist der Wortsinn des Begriffs "Empfang" laufender Leistungen nach dem

  1. Kapitel des SGB XII in § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V (und § 190 Abs 13 Satz 2 SGB V) nicht in dem Sinne eindeutig, dass darunter ausschließlich der tatsächliche Bezug der Leistungen zu verstehen ist. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber die Norm hätte präziser fassen und den Ausschluss der Versicherungspflicht explizit an die "Inhaberschaft eines Anspruchs" knüpfen können. Hieraus ergibt sich indessen nicht, dass der Wortlaut, wie das SG meint, für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis verschlossen ist. Richtigerweise deutet im Übrigen die Revision selbst darauf hin, dass der Gesetzgeber Formulierungen, wie sie in den in § 5 Abs 1 Nr 2 und 2a SGB V (und - andererseits - in den in § 5 Abs 1 Nr 11 und 12 SGB V) geregelten Versicherungspflichttatbeständen enthalten sind, nicht verwendet hat. In § 5 Abs 1 Nr 2 und 2a SGB V wird die Versicherungspflicht, unabhängig vom materiell-rechtlichen Behaltensgrund, an den tatsächlichen Bezug der Leistung gekoppelt. Auch aus der Begründung, die den Bestimmungen des § 5 Abs 1 Nr 13 und Abs 8a Satz 2 SGB V von den Entwurfsverfassern beigegeben ist, lassen sich Anhaltspunkte für eine Definition des Begriffs "Empfang" - in der einen oder anderen Richtung - nicht entnehmen. So ist in der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ausgeführt, dass ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall insbesondere die nicht gesetzlich oder privat krankenversicherten Personen seien, die keinen "Anspruch" auf Hilfe bei Krankheit nach ... § 48 SGB XII, § 264 SGB V ... hätten ... (BT-Drucks 16/3100 S 94), während zu § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V dargelegt ist, dass der Sozialhilfeträger weiterhin für die Krankenbehandlung der "Empfänger" von Leistungen ... zuständig bleibe ... (BT-Drucks 16/3100 S 95). Keinen Aufschluss über die Wortbedeutung gibt auch die Begründung der Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Gesundheit (
  2. Ausschuss) zu § 5 Abs 8a (Satz 3) SGB V (BT-Drucks 16/4200 S 9; BT-Drucks 16/4247 S 29: "... Leistungsbezug ..."; "... Anspruch auf laufende Leistungen ..."). b) Eine Auslegung des § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V, nach der für den Begriff "Empfang" laufender Leistungen nach dem
  3. Kapitel des SGB XII auf den - vom Sozialhilfeträger durch Verwaltungsakt (bestimmten) zuerkannten - (Beginn des) Leistungsanspruch(s) abzustellen ist, ist jedoch aus Gründen der (Gesetzes)Systematik geboten. Wie bereits erörtert (siehe dazu oben 2.), steht § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V im thematischen Zusammenhang mit § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, den er, soweit eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall über Leistungen nach dem SGB XII in Betracht kommt, tatbestandlich konkretisiert. Soweit es um das gegenwärtige "Fehlen" (

BT-Drucks 16/3100 S 94) einer anderweitigen Absicherung geht, wird dieses dort als Abwesenheit eines "Anspruchs" definiert. An das Nichtbestehen eines anderweitigen "Anspruchs" auf Absicherung im Krankheitsfall knüpfen auch die Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft der nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Versicherungspflichtigen in § 186 Abs 11 Sätze 1 und 3 SGB V an, ebenso die Vorschrift über das Ende der Mitgliedschaft in § 190 Abs 13 Satz 1 Nr 1 SGB V, wenn eine Absicherung aufgrund anderer Leistungen als der Sozialhilfe in Betracht kommt. Nicht auf den tatsächlichen Leistungsbezug, sondern auf die Beurteilung des "Anspruchs" - für den Fall seiner Unterbrechung, bei nachgehendem Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen nach § 19 Abs 2 SGB V - heben außerdem die übrigen Bestimmungen des § 5 Abs 8a SGB V ab, nämlich jene in den Sätzen 3 und 4. Dieser Maßstab muss konsequenterweise auch bei der Auslegung des § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V zugrunde gelegt werden, soll nicht der Regelungszusammenhang mit den genannten Vorschriften durchbrochen werden. Die vom Senat vertretene Auffassung fügt sich in seine bisherige Rechtsprechung ein. So hat der Senat, auch wenn hier andere Fragen zu beantworten waren, mit Urteil vom 27.1.2010 ( B 12 KR 2/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, in juris veröffentlicht) auch für Personen, die Leistungen der Jugendhilfe erhalten, deutlich gemacht, dass es für den Eintritt bzw Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V darauf ankommt, ob Leistungen der Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII beansprucht werden können. Wie die Revision zutreffend ausführt, ist indes aus dem Urteil des Senats vom 22.5.2003 ( B 12 KR 20/02 R - USK 2003-9, in juris veröffentlicht) für die Beantwortung der vorliegenden Frage nichts herzuleiten. Das Urteil betrifft den - umgekehrten - Fall, in dem der Erhalt von Leistungen (Arbeitslosengeld) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet (

§ 5Abs 1 Nr 2 SGB V).

c) Die vom Senat vorgenommene Auslegung ist vor allem unter teleologischen Gesichtspunkten im Hinblick auf den mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verfolgten Zweck als sog Auffang-Versicherungspflicht geboten. Mit dem GKV-WSG hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für bisher nicht versicherte Personen eingeführt. Nachdem zunächst ab dem 1.1.2005 ein befristetes Beitrittsrecht gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 8 SGB V für Personen bestand, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen hatten und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren, dieses jedoch bei einem weiteren Bezug von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder bei Bezug laufender Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ausgeschlossen war (

hierzu Urteil des Senats vom 13.6.2007 - B 12 KR 29/06 R - SozR 4-2500 § 9 Nr 1 ), regelt § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nunmehr eine Einbeziehung von Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (

§ 5

Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V) oder nach der Abgrenzung des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Die Versicherungspflicht besteht dabei unabhängig von einem Beitritt kraft Gesetzes (

im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.1.2010, aaO , juris RdNr 13). Zutreffend legen Berufungsgericht und Beklagte dar, dass sich mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V die Leistungsverantwortung für den Krankheitsfall nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung "verschieben" sollte. Grundsätzlich stehen Krankenversicherung und der Empfang von Sozialhilfeleistungen - wie bisher - unabhängig nebeneinander (zum Folgenden Peters, aaO, § 5 SGB V RdNr 179). Anders als der Bezug anderer Sozialleistungen (

§ 5

Abs 1 Nr 2 und 2a SGB V) begründet der Empfang von Sozialhilfeleistungen als solcher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er vermittelt auch kein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung (mehr). Andererseits bleibt eine einmal begründete Versicherungspflicht (auf Grund des § 5 Abs 1 SGB V) oder eine freiwillige Versicherung trotz (späteren) Empfangs von Sozialhilfeleistungen bestehen. Dem SGB XII liegt die Vorstellung zugrunde, dass eine solche Versicherung möglichst aufrechterhalten wird (

§ 32SGB XII).

Wer allerdings (ohne Anwendung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V) nicht versichert ist und laufende Sozialhilfeleistungen empfängt, ist iS von § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (iVm § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V) im Krankheitsfall anderweitig abgesichert (

§ 48SGB XII i

Vm § 264 Abs 2 SGB V) und nicht nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig. Krankenversicherungspflicht tritt dann nach § 5 Abs 8a Satz 3 SGB V auch nicht während einer kurzen Unterbrechung des Leistungsanspruchs ein. Werden Sozialhilfeleistungen demgegenüber nicht empfangen und besteht auch sonst keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, so wird - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (iVm § 186 Abs 11 Satz 1 SGB V) als sog Auffang-Versicherungspflicht begründet. In Fortführung des bisherigen Grundsatzes, wonach eine einmal begründete Krankenversicherungspflicht bestehen bleibt, führt ein (späterer) Empfang von Sozialhilfeleistungen nach § 190 Abs 13 Satz 2 SGB V auch bei dieser nicht zum Ende der Mitgliedschaft. Aus dem Zusammenspiel der genannten Regelungen ergibt sich, dass die Versicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V subsidiär ist und die ebenfalls nachrangigen (

§ 2

SGB XII) laufenden Leistungen nach dem SGB XII diese Subsidiarität nicht einschränken (

- zu den nachrangigen Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII - BSG Urteil vom 27.1.2010, aaO , juris RdNr 17). Dieser Zweck einer sog Auffang-Versicherungspflicht wird auch nach der von den Entwurfsverfassern dem § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V (in seinen verschiedenen Fassungen) beigegebenen Begründung verfolgt. So soll mit Satz 2 des § 5 Abs 8a SGB V erreicht werden, dass der Sozialhilfeträger "weiterhin" für die Krankenbehandlung der Empfänger von Leistungen nach ... dem SGB XII zuständig bleibt (BT-Drucks 16/3100 S 95). Mit Satz 3 des § 5 Abs 8a SGB V ist beabsichtigt sicherzustellen, dass die "Vorrangregelung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nach § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V nicht soll ... unterlaufen werden können" (BT-Drucks 16/4247 S 29). Hiermit wurde ein Anliegen des Bundesrates übernommen, der gefordert hatte, bei der angedachten Versicherungspflichtlösung eine "Kostenverschiebung durch die Sozialhilfeträger" zu verhindern bzw auszuschließen, dass eine (unter Umständen "gesteuerte") Unterbrechung des Sozialhilfeleistungsbezugs eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V eintreten lässt, mit der die "Vorrangregelung des § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V" ausgehebelt werden könnte (BR-Drucks 755/06 <Beschluss> S 2). Ist danach nicht ersichtlich, dass durch die Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Kosten einer bestehenden Absicherung im Krankheitsfall auf die Solidargemeinschaft der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten verlagert und die Träger der Sozialhilfe von den Kosten der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII bzw den Erstattungskosten bei Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 SGB V entlastet werden sollten, so tragen die Sozialhilfeträger diese Kosten weiter (in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 13.6.2007, aaO , RdNr 20). Eine Änderung dieser bestehenden Kostentragungspflicht und die finanzielle Belastung durch die mit Einführung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verbundene Beitragspflicht hätte einer eigenständigen Regelung bedurft (

Urteil des Senats vom 27.1.2010, aaO , juris RdNr 17). Zu einer solchen "Verschiebung" der Leistungsverantwortung für den Krankheitsfall würde es kommen, wenn über den Eintritt bzw Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V entschiede, ob Leistungen der Grundsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung) - im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - tatsächlich bezogen werden. Dem Zweck der Versicherungspflicht als sog Auffang-Versicherungspflicht entspricht es demnach nur, wenn für den Begriff "Empfang" laufender Leistungen nach dem

  1. Kapitel des SGB XII auf den - vom Sozialhilfeträger (bestimmten) zuerkannten - (Beginn des) Leistungsanspruch(s) abgestellt wird. Nur dadurch wird eine Abhängigkeit des Eintritts von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V von Zufälligkeiten bei der Bescheiderteilung durch den Sozialhilfeträger oder bei der Auszahlung der Leistungen vermieden. Es kommt infolgedessen weder darauf an, wann der Sozialhilfeträger solche Leistungen durch Verwaltungsakt zuerkennt, noch darauf, wann er sie erbringt, also auskehrt und sie vom Leistungsempfänger erhalten werden, insbesondere nicht darauf, ob beides ohne Verzögerung erfolgt. Soweit diesem Ergebnis in Schrifttum und Rechtsprechung (etwa Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand April 2009, K § 5 RdNr 474g; ihm folgend SG Hamburg Beschluss vom 21.8.2007, aaO , juris RdNr 10) entgegengehalten wird, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt komme es deshalb auf den "tatsächlichen Status des Empfängers" an, weil innerhalb des gegliederten Sozialleistungssystems die Regelungsbefugnis des jeweils zuständigen Trägers maßgebend und, sofern dem nicht gesetzliche Sonderregelungen entgegenstünden, bindend sei, greift dieser Einwand nicht durch. Zutreffend führt die Beklagte insoweit aus, dass es die Regelungsbefugnis des Sozialhilfeträgers (gerade) missachten würde, wenn die Krankenkassen eine ggf rückwirkende Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch den Sozialhilfeträger nicht berücksichtigten. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist eine andere Beurteilung auch nicht im Hinblick auf die "gesetzgeberisch-technische Ausgestaltung der Pflichtversicherung als selbstvollziehende Versicherung" gefordert. Soweit hiermit die Vorstellung verknüpft wird, wegen des "Selbstvollzugs" sei es systemwidrig, später eintretende Änderungen zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Tatbestandswirkung eines später erlassenen Verwaltungsakts die zum Beurteilungszeitpunkt ermittelten Tatsachen nicht mehr entfallen lassen könne (so etwa SG Wiesbaden, Beschluss vom 25.10.2007, aaO , juris RdNr 35), ist darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Krankenversicherungspflicht (mit den sich daraus ergebenden Folgen) grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Soweit aus dem Umstand des "Selbstvollzugs" weiter der Schluss gezogen wird, es bedürfe objektiv feststellbarer Kriterien, die den Krankenkassen eine leichte Handhabung ermöglichten und Missbrauch weitestgehend ausschlössen, ist nicht erkennbar, warum nicht auch die durch Verwaltungsakt vorgenommene Bestimmung des Sozialhilfeträgers über den Beginn des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen ein solches Kriterium sein kann. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob es dem oben beschriebenen Konzept einer sog Auffang-Versicherungspflicht noch entspräche, wenn von ihr auch solche "Empfänger" laufender Leistungen nach dem
  2. Kapitel des SGB XII ausgeschlossen würden, bei denen mit dem Anspruch auf laufende Leistungen ein solcher auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII bzw eine Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 SGB V im Einzelfall nicht korrespondiert (

insoweit das Urteil des Senats vom 27.1.2010, aaO , juris RdNr 16, in dem darauf hingewiesen wird, dass Empfänger von laufenden Leistungen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall nach § 48 SGB XII iVm § 264 Abs 2 SGB V haben). Nach der während des Gesetzgebungsverfahrens - auf Empfehlung des

  1. Ausschusses (BT-Drucks 16/4200 S 9; BT-Drucks 16/4247 S 29) - vorgenommenen inhaltlichen Änderung des Entwurfs des § 5 Abs 8a Satz 2 SGB V wird dort für den Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V tatbestandlich nicht (mehr) allgemein an den Empfang von Leistungen nach dem
  2. bis
  3. Kapitel und damit auch solche nach dem
  4. Kapitel des SGB XII angeknüpft, sondern allein an denjenigen "laufender Leistungen" nach dem (3., 4.,
  5. und
  6. Kapitel des) SGB XII (zur Kritik hieran

Gerlach, aaO, RdNr 474d). Kann danach der Empfang von Hilfen zur Gesundheit iS des

  1. Kapitels des SGB XII allein, also ohne gleichzeitigen Empfang laufender Leistungen einen eigenständigen Ausschlusstatbestand für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht (mehr) darstellen, so ist umgekehrt offen, wie die Frage nach dem Eintritt der Auffang-Versicherungspflicht im Fall des Empfangs laufender Leistungen ohne korrespondierenden Anspruch auf Hilfe bei Krankheit bzw ohne eine Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 SGB V zu beantworten wäre. Auf diesen Konflikt deutet auch die Revision hin. Einer Entscheidung hierüber bedarf es indessen nicht, weil eine solche "Versorgungslücke" hier - entgegen der auch vom SG vertretenen Ansicht - nicht vorliegt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich die Klägerin bereits am 5.6.2007 und damit vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an den Sozialhilfeträger gewandt und dort Sozialhilfeleistungen beantragt hat, und legt das LSG dar, dass (deshalb) am 6.6.2007 etwa angefallene Kosten im Krankheitsfall vom Sozialhilfeträger zu tragen gewesen wären.
  2. Nach alledem war die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin ist am 6.6.2007, dem für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V maßgeblichen Zeitpunkt, nicht nach dieser Vorschrift krankenversicherungspflichtig geworden. Die Beklagte durfte ihrer Entscheidung zugrunde legen, dass der Klägerin auf ihren am 5.6.2007 eingegangenen Antrag hin rückwirkend ab 1.6.2007 ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter (und bei Erwerbsminderung) vom Sozialhilfeträger zuerkannt wurde. Sie durfte unberücksichtigt lassen, dass über den Antrag vom 5.6.2007 am 6.6.2007 vom Sozialhilfeträger noch nicht entschieden war und (deshalb) zu diesem Zeitpunkt Grundsicherungsleistungen auch noch nicht tatsächlich bezogen wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/169746.html Kommentare

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