Nr 4 ) herangezogen hat und dementsprechend für die Monate März und April 2007 erbrachte Leistungen je getrennt von ihnen beiden, bezogen auf ihren jeweils individuellen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 50 SGB X zurückgefordert hat. Ebenso zutreffend hat der Beklagte keine Verteilung des zugeflossenen Einkommens über mehrere Kalendermonate vorgenommen (§ 13 SGB II iVm §§ 2b, 2 Abs 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499 ) und hat die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 40 Abs 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II nicht von der Erstattung ausgenommen. Nach § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V sind zwar einmalige Einnahmen grundsätzlich auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hiervon konnte der Beklagte hier jedoch absehen, denn wegen des nicht vollständigen Wegfalls des Leistungsanspruchs in den Monaten März und April 2007 ist eine andere Regelung iS von § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V angezeigt. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass dann, wenn durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang entfällt, kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume besteht (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R -
R 4-3500 § 82 Nr 5 ). 3. Eine Privilegierung des Krankenhaustagegeldes gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II kommt nicht in Betracht. Hiernach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II will verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben (vgl BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - BSGE 99, 240 , 248 =
Nr 8 ), jedoch können auch zweckbestimmte Einkünfte auf privatrechtlicher Grundlage darunter fallen (BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 =
S des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Der erkennende Senat versteht dies als eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck; BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 =
Nr 24 ; BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 89/09 R -
An einer derartigen Zweckbestimmung mangelt es beim Krankenhaustagegeld. Zwar mag der Kläger zu 2 die Motivation gehabt haben, eine Krankenhaustagegeldversicherung abzuschließen, um eventuelle mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene besondere Aufwendungen durch das Krankenhaustagegeld zu decken. Gleichwohl erfolgt mit der Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer keine Bestimmung der Zweckverwendung des Krankenhaustagegeldes. Das Krankenhaustagegeld wird von dem Versicherer in der vereinbarten Höhe ausgezahlt, unabhängig davon, welche Aufwendungen der Versicherte tatsächlich hat und vor allem, wofür er die Versicherungsleistung verwendet. Erspart sich der Versicherte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt und verwendet die Versicherungssumme, um sich danach zu erholen, so steht dieses einer Auszahlung der vereinbarten Versicherungsleistung ebenso wenig entgegen, wie die Absicht, hiermit Konsumgüter zu erwerben. Der Versicherte kann, muss jedoch nicht Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt mit dem ausgezahlten Krankenhaustagegeld decken. Der Versicherer nimmt durch die Versicherung keinerlei Einfluss auf die Verwendung des ausgezahlten Betrags. Da das Krankenhaustagegeld bereits keine zweckbestimmte Einnahme darstellt, kommt es nicht darauf an, ob die Einnahme einem anderen Zweck als die SGB lI-Leistung dient und ob daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sind. 4. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Versicherungsleistung aus einer Versicherung stamme, die sie durch ihr eigenes Einkommen bzw aus der Regelleistung finanziert hätten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zum einen ist vom Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes vor dessen Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Versicherungspauschale in Abzug gebracht worden. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger sind mithin Aufwendungen für die Versicherung, die die Kläger von der Regelleistung erbracht haben, nicht "doppelt" zu ihren Lasten berücksichtigt worden. Soweit dieses pauschaliert erfolgt, ist das nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden (s nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R , BSGE 97, 254 =
Nr 3 ; Beschluss vom 15.4.2008 - B 14/11b AS 41/07 B; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R -
Zudem mangelt es bei einer Krankenhaustagegeldversicherung an der Beitragsäquivalenz. Die Krankenhaustagegeldversicherung führt bei der Auszahlung der vertraglich vereinbarten Leistung weder die eingezahlten Beträge an den Versicherungsnehmer zurück bzw verzinst sie, noch dient die Krankenhaustagegeldversicherung dem "Vermögensaufbau".Eine Krankenhaustagegeldversicherung tritt dann ein, wenn sich das versicherte Risiko - der Krankenhausaufenthalt - realisiert. Ob und wann das der Fall ist, ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags in der Regel ungewiss. Die daraus dann bezogene Leistung ist jedoch alsdann ein Zufluss in Geld und damit als Einkommen bei der Berechnung der SGB II-Leistung zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169787.html ( https://oj.is/169787 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 34 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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