Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung einschließlich der Insolvenzgeldumlage für das Jahr 2002 streitig. Die Klägerin betreibt ein U
§ 150Nr 1 ; Urteil vom 9.
Mai 2006 - B 2 U 34/05 R - UV-Recht Aktuell 2006, 456). Daran wird festgehalten. Die Wettbewerbsregeln mit dem Monopolverbot der Art 81, 82 EGVtr erfassen ausschließlich Wirtschaftsunternehmen, also Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten. Dazu gehören die BGen und damit auch die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin als öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaften nicht (BSG aaO mit zahlreichen Nachweisen, auch zu der in Teilen der Literatur an der Rechtsprechung des Senats geäußerten Kritik). Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist sowohl auf der Leistungsseite (siehe dazu BSGE 91, 263 =
§ 150Nr 1 , Rd
Nr 13) als auch auf der Beitragsseite (dazu Urteil vom 9. Mai 2006, aaO ; RdNr 17) durch Elemente der Solidarität geprägt. Trotz erheblicher Beitragsunterschiede innerhalb der BGen aufgrund der in den Gefahrtarifen gebildeten Gefahrklassen und - wie von der Klägerin beanstandet - zwischen den verschiedenen BGen, trägt auch die Beitragserhebung in vielfältiger Weise dem Solidaritätsprinzip Rechnung. Insbesondere bewirkt die Zusammenfassung aller zu einem bestimmten Gewerbezweig gehörenden Unternehmen eine besondere Solidarbeziehung im Rahmen einer Gefahrengemeinschaft ( BSGE 91, 128 =
§ 157Nr 1 Rd
Nr 25, 28; BSGE 92, 190 =
§ 152Nr 1 Rd
Nr 18). Als weiteres besonderes wichtiges Solidaritätselement stellt sich der Lastenausgleich zwischen den gewerblichen BGen nach § 176 SGB VII dar (Senatsurteil vom 9. Mai 2006, aaO RdNr 17 unter Hinweis auf BSGE 95, 47 =
§ 157Nr 2 Rd
Nr 18 mwN) . Das dagegen vorgebrachte Argument, der Solidaritätsgrundsatz stehe angesichts der inzwischen höchst unterschiedlichen Beitragsbelastungen in den BGen nur auf dem Papier, überzeugt nicht. Der von der Klägerin beklagte Umstand, dass insbesondere im Baugewerbe die Unfalllasten und damit die Beitragsumlage erheblich höher lägen als in anderen Gewerbezweigen, mag trotz des durch den Lastenausgleich bewirkten Solidarausgleichs aufgrund eines anderen Solidaritätsverständnisses die Schaffung gewerbezweigübergreifender BGen oder gar nur eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl Steinmeyer/Rürup, Gutachten zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung, Münster und Darmstadt 2006) wünschenswert oder notwendig erscheinen lassen. Die bis heute am Solidaritätsprinzip orientierte gesetzliche Struktur der Unfallversicherung ist dadurch aber nicht in Frage gestellt. Nur darauf kommt es aber für die Beantwortung der Frage an, ob die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland Wirtschaftsunternehmen im Sinne der kartellrechtlichen Vorschriften des EGVtr sind. Der Zuschnitt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den gewerblichen BGen mit den zwangsläufigen Auswirkungen auf die Höhe der durch die Mitgliedsunternehmen aufzubringenden Beitragsumlage ist Aufgabe des nationalen Gesetzgebers, der dabei wie bei allen gesetzgeberischen Maßnahmen einen am höherrangigen Recht orientierten Gestaltungsspielraum hat. Es obliegt allein dem Gesetzgeber, in der gesetzlichen Unfallversicherung und den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung die Kollektive abzugrenzen und zu bestimmen, die gegenseitige Solidarität zu leisten haben. Für die gesetzliche Unfallversicherung bestimmte bereits das Unfallversicherungsgesetz vom
- Juli 1884 (RGBl 1884, 69) die Aufteilung der verschiedenen Unternehmen und damit die Gliederung der BGen nach Gegenstand und Art der zugehörigen Betriebe (vgl § 11 des Unfallversicherungsgesetzes). Dem folgten weitere Beschlüsse des Bundesrates und Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes, deren Ergebnisse vom Reichsversicherungsamt wiederholt in einem "Alphabetischen Verzeichnis" der Gewerbezweige mit Zuordnung zu den verschiedenen BGen zusammengefasst wurden (vgl AN 1885, 254 ff; Handbuch der Unfallversicherung,
- Aufl 1910, Band III, S 1 ff). Auch die heutige Zuständigkeitsregelung in § 122 Abs 1 Satz 1 SGB VII mit der bisher nicht genutzten Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der gewerblichen BGen nennt als Kriterien "Art und Gegenstand der Unternehmen" sowie neu und zusätzlich die Prävention neben der Leistungsfähigkeit der BGen. Da "Art und Gegenstand der Unternehmen" nach wie vor auf deren Gliederung nach Gewerbezweigen abzielen, verbleibt es bis zur eventuellen Reform der gesetzlichen Unfallversicherung bei der traditionellen Einteilung der gewerblichen BGen nach Gewerbezweigen. Ob im Rahmen der derzeitigen Vorarbeiten an einer Reform der gesetzlichen Unfallversicherung neben einer Umgestaltung des Lastenausgleichs zugunsten hoch belasteter BGen eine Straffung und Neustrukturierung der derzeitig noch existierenden gewerblichen BGen realisiert werden wird, steht dahin, hat aber für die Entscheidung des vorliegenden Revisionsverfahrens keine Bedeutung. Die Zwangsmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten ist auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (Art 49 EGVtr) vereinbar ( BSGE 91, 263 =
§ 150Nr 1 Rd
Nr 17; BSG Urteil vom
- Mai 2006 - B 2 U 34/05 R - UV-Recht Aktuell, 2006, 456, RdNr 18). Da insoweit im gegenwärtigen Verfahren keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab. Schließlich stehen die Bestimmungen des SGB VII über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die konkrete Beitragspflicht der Klägerin in Einklang mit dem GG (siehe BSG Urteil vom
- Mai 2006, aaO , RdNr 25 bis 29 mwN). Soweit die Klägerin auch im Revisionsverfahren vorbringt, wegen der im Jahre 2002 exorbitant gestiegenen Beiträge hätten diese erdrosselnde Wirkung, führt auch dies nicht weiter. Zwar verletzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht und des BSG die Belastung mit öffentlichen Abgaben das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG, wenn diese Abgaben erdrosselnde Wirkung haben (siehe Urteil vom
- Mai 2006, aaO , RdNr 29). Ob eine derartige Situation gegeben ist oder nicht, kann hier aber schon deshalb nicht beurteilt werden, weil die Klägerin gegenüber dem LSG keine Angaben über ihre wirtschaftliche Lage gemacht hat und es deshalb an für das Revisionsgericht verwertbaren Tatsachenfeststellungen fehlt. Entgegen dem Vorbringen der Revision war das LSG nicht verpflichtet, aufgrund der bloßen Behauptung einer erdrosselnden Wirkung der streitigen Beiträge die wirtschaftliche Lage der Klägerin von Amts wegen aufzuklären. Ein dem Tatsachengericht nicht bekannter Sachverhalt, der sich nach der Einlassung eines Beteiligten auf den geltend gemachten Anspruch auswirken kann, muss von dem Beteiligten nämlich zumindest soweit geltend gemacht und spezifiziert werden, dass die rechtliche Relevanz erkennbar wird und Anlass zu Ermittlungen geben kann (BSG Urteil vom
- September 2006 - B 3 KR 20/05 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Dass sie im Berufungsverfahren entsprechende - schlüssige - Angaben gemacht hätte, hat die Klägerin aber im Revisionsverfahren nicht vorgebracht. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich insoweit das Gegenteil. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes iVm § 154 Abs 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab
- Juli 2004 geltenden Fassung des Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom
- Mai 2004 ( BGBl I 718 ) iVm § 72 Nr 1 GKG. Der Streitwert war in Höhe des streitigen Jahresbeitrages festzusetzen. Permalink: http://openjur.de/u/169854.html Kommentare
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