S von Arbeitsfähigkeit bis zum Eintritt des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit wird ermöglicht, dass längere Zeit arbeitsunfähige und deswegen der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung stehende Versicherte wie die Klägerin, deren durch § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren beschränkter Anspruch auf Krg erschöpft ist, nach dem Leistungsbezug von der Krankenkasse die BA in Anspruch nehmen können (vgl BSGE 93, 59 , 61 = SozR 4-4300 § 125 Nr 1 ). Die Regelung in § 125 SGB III betrifft danach die Beziehungen zwischen dem Versicherten und der BA sowie dem Rentenversicherungsträger, indem sie bei länger dauernden Erkrankungen das Leistungsrisiko bzw die Zuständigkeit zwischen Arbeitslosenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung abgrenzt ( BSGE 93, 59 , 61 = SozR 3-4300 § 125 Nr 1 ). Die ursprüngliche Bewilligung von Alg zum
Nr 3 und 35 f; Winkler in Gagel, SGB III, § 125 RdNr 9; Valgolio in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 10 RdNr 263). Zu den Voraussetzungen, die unabhängig von der auf eine Fiktion des gesundheitlichen Leistungsvermögens begrenzten Wirkung der Nahtlosigkeitsregelung vorliegen müssen, gehört auch die Beschäftigungslosigkeit (§ 118 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 und 3 sowie § 118a SGB III aF; vgl Behrend aaO RdNr 36). Der Senat hält die Auffassung des LSG für zutreffend, es handele sich bei derartigen Tätigkeiten in nicht vollschichtigem Umfang um ein bloßes Wiedereingliederungsverhältnis, nicht jedoch um ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn. Beschäftigungslos ist nach § 118 Abs 1 Nr 1 SGB III aF ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Für diese Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl ua SozR 4100 § 101 Nr 7 ; BSGE 73, 126 , 128 =
Nr 5 ;
N) weder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses noch die beitragsrechtliche Beurteilung entscheidend. Das Leistungsrecht knüpft vielmehr an die tatsächlichen Verhältnisse an, sodass Beschäftigungslosigkeit iS des § 118 Abs 1 Nr 1 SGB III aF gegeben ist, wenn der Versicherte tatsächlich nicht mehr beschäftigt wird oder eine neue Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen hat (BSG SozR 4-4300 § 123 Nr 2 mwN).Das hat einerseits zur Konsequenz, dass im leistungsrechtlichen Sinne Arbeitslosigkeit auch in Zeiträumen vorliegen kann, für die beitragsrechtlich vom Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses auszugehen ist (BSG SozR 4-4300 § 123 Nr 2 mwN), und dass sich nicht einmal Beitragspflicht und gleichzeitige Leistungsberechtigung per se ausschließen (vgl BSGE 59, 183 , 187 = SozR 4100 § 168 Nr 19 ), während andererseits eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne nicht notwendig auch beitragspflichtig sein muss (BSG
N). 3.1 Für die Annahme eines bloßen Wiedereingliederungsverhältnisses spricht zunächst, dass die Arbeitsunfähigkeit des Leistungsberechtigten nicht bereits dadurch entfällt, dass er zum Zwecke der stufenweisen Wiedereingliederung in nicht vollschichtigem Umfang bei seinem Arbeitgeber tätig geworden ist. Arbeitsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Die vor dem Eintritt der gesundheitlichen Leistungsminderung ausgeübte Beschäftigung ist auch Anknüpfungspunkt der Vorschriften über die stufenweise Wiedereingliederung in § 74 SGB V und § 28 SGB IX. Denn sie setzen zum einen auf der Tatbestandsseite ua voraus, dass Versicherte bzw Leistungsberechtigte arbeitsunfähig sind und "ihre bisherige Tätigkeit" (nur) teilweise verrichten können, und zum anderen die Zielsetzung der medizinischen Rehabilitation in Gestalt einer stufenweisen Wiedereingliederung auf den Erhalt des vorhandenen Arbeitsverhältnisses ausgerichtet ist (Fuchs in Bihr-Fuchs-Krauskopf-Ritz, SGB IX, § 28 RdNr 2 f). Solange ein Versicherter die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in vollem Umfang wieder ausüben kann, zB weil ihn seine Erkrankung noch an zuvor geleisteter vollschichtiger Arbeit hindert und ihm stattdessen nur eine Teilzeitarbeit zur Wiedereingliederung erlaubt, ist er weiterhin arbeitsunfähig, weil es im rechtlichen Sinne keine Teil-Arbeitsunfähigkeit gibt (sog "Alles-oder-Nichts-Prinzip", vgl BSGE 57, 163 = SozR 2200 § 1255 Nr 21 ; Kruse in LPK-SGB V, § 44 RdNr 17 und § 74 RdNr 3 f; Fuchs aaO § 28 RdNr 7; Schimanski in GK-SGB IX, § 28 RdNr 9 ff; Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 28 RdNr 3 und 6; Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, § 74 RdNr 13; Gagel, NZA 2000, 988, 990). Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 74 SGB V durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 ( BGBl I 2477 ) ebenfalls ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die Möglichkeit der teilweisen Tätigkeit und auch die teilweise Arbeitsaufnahme im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung nichts daran ändern, dass der Versicherte arbeitsunfähig im Rechtssinne bleibt ( BT-Drucks 11/2237 S 192 <zu § 82 Entwurfsfassung>). 3.2 Hiermit übereinstimmend geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) davon aus, dass die Aufnahme einer Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung nichts am Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ändert und zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nur ein Rechtsverhältnis eigener Art entstehen lässt, für das die gegenseitigen Hauptleistungspflichten eines Arbeitsverhältnisses (einerseits Pflicht zur Arbeitsleistung, andererseits Pflicht zur Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung) nicht gelten. Gegenstand der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist nicht eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sondern ein aliud, wobei der Gesichtspunkt der Rehabilitation im Vordergrund steht ( BAGE 69, 272 , 277 = AP Nr 1 zu § 74 SGB V; BAGE 92, 140 , 143 = AP Nr 3 zu § 74 SGB V). Zur Wiedereingliederung geleistete Teilzeitarbeit verliert nach der Rechtsprechung des BAG nicht einmal dann den Charakter einer außerhalb eines Arbeitsverhältnisses durchgeführten therapeutischen Maßnahme, wenn der Arbeitgeber in einer Nebenabrede die Zahlung von Bezügen in einem der geminderten Arbeitsleistung angepassten Umfang zugesagt hat (AP Nr 2 zu § 74 SGB V). Zwar kommen nach dieser Rechtsprechung auch andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, bei denen doch gegenseitige vertragliche Hauptleistungspflichten entstehen, wie etwa eine vorübergehende, der aktuellen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers angepasste Abänderung des ursprünglichen Arbeitsvertrags oder die Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses zu entsprechend geänderten Bedingungen für die Zeit des Ruhens des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses ( BAGE 69, 272 ). Für einen Gebrauch von derartigen Möglichkeiten gibt es aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Das LSG hat vielmehr bindend (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) festgestellt, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum unentgeltlich gearbeitet hat. 3.3 Darüber hinaus führen die Konzeption und Ausgestaltung der stufenweisen Eingliederung in einer Gesamtschau zu der Annahme, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht begründet werden soll (so auch Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 119 Rz 193b). Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer in einer "Beschäftigung" steht, kann nicht generell beantwortet werden. Da sich die Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses nicht abschließend bestimmen lassen, ist eine "funktionsdifferente Auslegung" gefordert, die den Inhalt der konkreten Rechtsnorm sachbezogen nach ihrer Stellung und Aufgabe in der Rechtsordnung bestimmt ( BSGE 73, 126 , 128 =
Wesentliche Kennzeichen einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne sind aber jedenfalls eine auf ein wirtschaftlich verwertbares Arbeitsergebnis gerichtete Tätigkeit nach Weisungen eines Dritten, insbesondere eines Arbeitgebers, und in der Regel eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation (zB BSG
Eine weisungsunterworfene Tätigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Art, Ort und Zeit der Arbeitsausführung der Verfügungsbefugnis eines Arbeitgebers unterliegen (sog Direktionsrecht, vgl ua BSG SozR 4100 § 101 Nr 7 ;
N). Den Kernbestand eines Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne bildet, zusammenfassend ausgedrückt, eine faktische Beziehung, die die Leistung von Arbeit unter persönlicher Abhängigkeit von einem anderen zum Inhalt hat, wobei sich diese Abhängigkeit auf der einen Seite in der tatsächlichen Verfügungsmacht (Direktionsrecht) und auf der anderen Seite in der faktischen Dienstbereitschaft auswirkt (so: BSG Urteil vom 9. Februar 2006, B 7a AL 58/05 R , RdNr 14). Andererseits ist aber nicht jede Beteiligung an der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen in abhängiger Stellung mit einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn verbunden. Im Rahmen der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation kann es "Arbeit" geben, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis geleistet wird, und zwar insbesondere dann, wenn ungeachtet einer Eingliederung in einen Betrieb und eventueller Weisungsbefugnisse eines Arbeitgebers nicht die Leistung fremdnütziger und fremdbestimmter Arbeit der verrichteten Tätigkeit ihr wesentliches Gepräge gibt, sondern die am tatsächlichen Erscheinungsbild der "Maßnahme" ablesbare Ausrichtung auf einen Rehabilitationserfolg, die sich etwa in der vorrangigen Unterordnung der Tätigkeit unter einen Behandlungsplan ausdrücken kann (BSG
R 4100 § 101 Nr 7 ). Eine Tätigkeit kann auch dann durch die Ausrichtung auf das Erreichen eines Rehabilitationserfolgs geprägt sein, wenn die Befähigung vermittelt werden soll, den Anforderungen der Arbeitswelt zu entsprechen (vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr 7 ). Bei der Abgrenzung im Einzelfall ist mit zu berücksichtigen, inwieweit die verrichtete Tätigkeit auf die Erzielung von Lebensunterhalt ausgerichtet ist (vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr 7 ). Denn wenn auch die Gewährung eines Arbeitsentgelts bzw dessen Höhe grundsätzlich keine ausschlaggebenden Kriterien für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses darstellen, so können doch Art und Umfang gewährter Leistungen Anhaltspunkte dafür geben, ob der Charakter eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses gewahrt ist (BSG SozR 4100 § 101 Nr 7 ). Kennzeichnend für ein Beschäftigungsverhältnis ist gerade die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses (BSG Urteil vom
Zudem ist auch der Gesetzgeber bei der Einführung des § 74 SGB V davon ausgegangen, dass sich durch die stufenweise Wiedereingliederung der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen nicht ändert. Insbesondere sollte seine Versicherung ohne Rücksicht auf die Höhe des durch die Arbeitsaufnahme erzielten Arbeitsentgelts erhalten bleiben. Andererseits sollte aber auch der Anspruch auf Versicherungsleistungen dem Grunde nach nicht entfallen, sondern im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung etwa erzieltes Arbeitsentgelt sollte vielmehr nur auf das Krg angerechnet werden ( BT-Drucks 11/2237 S 192 <zu § 82 Entwurfsfassung>). Die Möglichkeit eines Nebeneinanders von Versicherungspflicht und Leistungsberechtigung bei der stufenweisen Wiedereingliederung entspricht also dem gesetzgeberischen Konzept. Nach alledem ist dem LSG darin zuzustimmen, dass durch die stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin, auch soweit sie mit einer 15 Wochenstunden oder mehr umfassenden Tätigkeit verbunden war, keine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS eines Wegfalls der Beschäftigungslosigkeit eingetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/169857.html ( https://oj.is/169857 ) Verweise Volltext Zitate 18 Zitiert 16 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.