Nr 1 ;
Nr 2 ;
Nr 4 ), haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Rentenbescheid vom 22.4.1997 in sämtlichen noch streitbefangenen Zeiträumen nachträglich wesentlich geändert. Um eine nachträgliche Änderung handelt es sich in Bezug auf den Monat Dezember 1998 selbst dann, wenn insoweit nicht vom Rentenbescheid, sondern vom Aufhebungsbescheid auszugehen sein sollte, denn dieser ist am 9.10.1998 und somit vor der Erzielung des Arbeitsentgelts für Dezember ergangen. Da unter dem Gesichtspunkt des einfachen Rechts gegen die generelle Minderung der Rente auf 2/3 nichts einzuwenden ist, beschränkt sich die Entscheidung einfachrechtlich auf die Frage, ob der Kläger sich in weiteren Monaten auf die Vergünstigung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI berufen und Kürzungen abwehren kann und ob die Beklagte die Vergünstigung auf die vom Gesetz vorgesehenen ("richtigen") Monate im jeweiligen Kalenderjahr angewandt hat. Dabei spielt der jeweilige Grund für den Höherverdienst und die damit einhergehende Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze keine Rolle (vgl BSGE 94, 286 , RdNr 13 =
Nr 12 mwN) . Entgegen der Auffassung des LSG hatte der Kläger weder im Juli 1997 noch im Juli 1999 Anspruch auf die Vollrente. Die Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens nach § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI liegen nicht vor, weil der Verdienst des Klägers bereits im jeweiligen Vormonat über derselben Hinzuverdienstgrenze lag ("Vormonatsprinzip"). Zur Vermeidung von Missverständnissen legt der Senat Wert auf den Hinweis, dass möglicherweise etwas anderes gilt, wenn der Verdienst lediglich in zwei aufeinanderfolgenden Monaten dieselbe Hinzuverdienstgrenze übersteigt und danach wieder darunter absinkt, denn dann könnte es geboten sein (etwa im Verhältnis zu einer späteren dritten Überschreitung im selben Kalenderjahr), der chronologisch früheren Überschreitung den Vorrang einzuräumen (zum chronologischen Vorrang unten). Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, was für den Anfangsmonat einer längeren Periode gleichbleibend erhöhten Verdienstes gilt, nachdem die Beklagte den Anspruch auf die volle Rente für Juni 1997 anerkannt hat. Der Ausschluss der Vergünstigung bei gleichbleibendem Verdienst ergibt sich im Kern aus der bisherigen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt. Der 13. Senat hatte über einen Hinzuverdienst aus selbstständiger Tätigkeit zu entscheiden, der lediglich als Jahreseinkommen erfasst wurde und somit über das ganze Jahr nur mit einem gleichbleibenden Betrag je Monat zu berücksichtigen war. Für diese Fallgestaltung hat er eine Ausnahme von der Rentenkürzung ausgeschlossen, weil die Überschreitensregelung auf Versicherte von vornherein nicht anwendbar sei, die über solche Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können ( BSGE 94, 286 , RdNr 17 =
Nr 16). Es gibt keinen Grund, diese Aussage auf den Fall des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit zu beschränken, das der damaligen Entscheidung zu Grunde lag, und nicht auch auf das Entgelt aus abhängiger Beschäftigung anzuwenden. Die Beschränkung der Privilegierung auf schwankende Einkommensverhältnisse entspricht dem Wortlaut und dem Grundkonzept des § 96a SGB VI. Das Gesetz bestimmt in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI, dass ein zweimaliges Überschreiten "außer Betracht bleibt", was nur heißen kann, dass entgegen der Grundregel auf eine (ggf weitere) Rentenminderung ausnahmsweise verzichtet wird. Demgegenüber führt die Auslegung des LSG dazu, dass der Versicherte in zwei Monaten pro Kalenderjahr eine höhere Rente erhalten kann als in den übrigen Monaten. Dieses Ergebnis widerspräche dem mit der Regelung verfolgten Anliegen des Gesetzgebers. Diesem liegt als "Regelfall" der Gedanke zu Grunde, dass ein Versicherter eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Verdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängt, ob er die Rente voll, zu 2/3, zu 1/3 oder gar nicht erhält. Da aber der monatliche Verdienst insbesondere durch sog Sonderzahlungen schwankend sein kann, soll das Überschreiten der für die bezogene Rente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze nicht sofort rentenschädlich sein mit dem Ergebnis, dass die Rente sofort zu mindern wäre. Ein zweimaliges Überschreiten soll so lange nicht zu einer Rentenminderung führen, wie die zuvor eingehaltene Hinzuverdienstgrenze nicht um mehr als das Doppelte überschritten wird. Sinn und Zweck des zweimaligen Überschreitensrechts ist somit, bei zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderungen des Arbeitsentgelts die eigentlich erforderlichen Rentenminderungen zu vermeiden (vgl Achenbach, Kompaß 1996, 68, 75) . Soweit gegen den Ausschluss der Vergünstigung bei gleichbleibendem Verdienst vorgebracht werden könnte, damit sei die Möglichkeit des zweimaligen - rentenunschädlichen - Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht allen Versicherten eröffnet, so trifft diese Überlegung aus rentenrechtlicher Sicht nicht zu. Jeder Versicherte hat die gleiche Chance, zweimal im Jahr den bisherigen Hinzuverdienst zu überschreiten, ohne für diese Monate eine Rentenminderung hinnehmen zu müssen. Ob er diese Chance auch tatsächlich nutzen kann, richtet sich nach seinen tatsächlichen Beschäftigungsverhältnissen. Nicht jeder Arbeitnehmer erhält zweimal jährlich Sonderzahlungen oder ist in der Lage, auf Grund von Vereinbarungen mit seinem Arbeitgeber in zwei Monaten jährlich einen Mehrverdienst auf Grund höherer Arbeitsleistung oder durch andere zusätzliche finanzielle Zuwendungen auf Grund arbeitsvertraglicher Regelungen zu erlangen. Einen rentenrechtlichen Nachteil erfährt dieser Versicherte dadurch nicht, weil er bei gleichbleibendem Hinzuverdienst auch die Rente in gleichbleibender Höhe bezieht. Der Grundsatz, dass die Vergünstigung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI bei gleichbleibendem Verdienst nicht greift, gilt auch dann, wenn der Verdienst innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenzen variiert, wie das beim Kläger in allen in Rede stehenden Kalenderjahren der Fall war. Dazu brauchte in den bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen nicht abschließend Stellung genommen zu werden, weil ihnen gleichmäßige Hinzuverdienste zu Grunde lagen, die nur in zwei einzelnen Monaten erhöht und damit eindeutig der Regelung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI zuzuordnen waren (so zB BSG
Der Senat folgt hinsichtlich dieser Frage der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung, dass die Überschreitensregelung bei einem innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenzen schwankenden Entgelt keine Anwendung findet (so auch Mitt der Bayerischen Landesversicherungsanstalten 2003, 578, 592). Von einem "Überschreiten" als höchstens zweimalige Ausnahme zu dem der gesetzlichen Konzeption zu Grunde liegenden Regelfall des gleichmäßig unter einer Grenze liegenden Verdienstes kann schon begrifflich nur gesprochen werden, wenn sich der Hinzuverdienst über die im jeweiligen Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze hinaus erhöht. Bewegen sich die schwankenden Hinzuverdienste über das Jahr hinweg unterhalb derselben Hinzuverdienstgrenze, so liegt ein Überschreiten im Sinne der Ausnahmeregel nicht vor und es handelt sich um gleichbleibendes Einkommen im Sinne des oben aufgestellten Grundsatzes. Ein erhöhter, aber dieselbe Grenze einhaltender Hinzuverdienst "verbraucht" somit nicht bereits eine der beiden jährlich zulässigen Möglichkeiten des Überschreitens. Nach den dargestellten Grundsätzen ist die Kürzung der Rente für Juli 1997 und Juli 1999 nicht zu beanstanden. Schließlich hat der Kläger auch für Dezember 1998 keinen höheren Anspruch als die ihm von der Beklagten zugestandene 1/3-Rente. Unabhängig von möglichen anderen Erwägungen handelt es sich jedenfalls um das dritte Überschreiten im Jahre 1998, für das die Privilegierung des § 96a SGB VI nicht in Anspruch genommen werden kann. In der Rechtsprechung ist noch nicht geklärt, wie im Einzelnen zu verfahren ist, wenn mehr als zweimal im Jahr eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht eingehalten wird. So wird in der Kommentarliteratur zwar auf die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens hingewiesen, jedoch fehlen in der Regel nähere Darlegungen dazu, wie diese Vergünstigung vom Rentenversicherungsträger im Laufe eines Jahres umzusetzen ist, wenn mehr als zwei Überschreitungen vorkommen (vgl Gürtner in KasselerKomm, § 96a SGB VI RdNr 7; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl, § 96a RdNr 7). Unter Beachtung der von der bisherigen Rechtsprechung des BSG aufgestellten Regel, Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenze jeweils "Monat für Monat" gegenüberzustellen (BSG
Nr 1 , 2, 3), muss hierbei in Übereinstimmung mit der Praxis der Beklagten chronologisch vorgegangen werden (so auch Mitt der Bayerischen Landesversicherungsanstalten 2003, 578, 591). Danach sind die im Verlauf des Jahres beiden ersten Überschreitungen iS des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI unabhängig davon von der Rentenkürzung auszunehmen, wie sie sich im Vergleich zu anderen Überschreitungen für den Versicherten auswirken. Das heißt: Wird die im jeweiligen Vormonat unterschrittene Grenze im Laufe des Jahres erstmals überschritten und das Doppelte dieser Grenze eingehalten, wird die Rente in derselben Höhe auch für diesen Monat weitergezahlt und die erste Möglichkeit des privilegierten Überschreitens ist verbraucht (in diesem Sinne wohl auch Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 44). Wiederholt sich der Vorgang, kann der Versicherte ein zweites Mal die bisherige Rente zusätzlich zum erhöhten Verdienst beanspruchen, während das dritte und jedes folgende Überschreiten im selben Kalenderjahr zu einer Rentenminderung führen muss (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II-SGB VI, § 96a RdNr 36, 44; Brähler in GK-SGB VI § 96a RdNr 93). Nachdem der Kläger bereits im September und November 1998 trotz Überschreitung der entsprechenden Hinzuverdienstgrenze eine 2/3-Rente erhalten hatte, bestehen gegen die Kürzung auf die 1/3-Rente im Dezember 1998 wegen erneuter (dritter) Überschreitung keine Bedenken. Der Senat sieht keinen Anlass für die Prüfung, ob der Kläger bei einer Verschiebung der Rentenkürzung auf einen anderen Monat (September oder November 1998) finanziell günstiger stünde. Das von der Beklagten vertretene chronologische Prinzip ist eher mit dem Gesetzeszweck vereinbar als das vom LSG herangezogene sog Günstigkeitsprinzip. Beide Prinzipien mögen - wie auch die Beklagte einräumt - mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sein. Zuzugeben ist auch, dass die chronologische Betrachtungsweise den Beteiligten rückwirkende Eingriffe in den Rentenanspruch nicht erspart, weil eine abschließende Entscheidung erst möglich ist, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht. In aller Regel wird es bei der Anwendung beider Prinzipien zu Überzahlungen und entsprechenden Rückforderungen kommen. Gleichwohl kann die chronologische Prüfung rascher zur Klärung und daher vor allem für den Versicherten zu erhöhter Transparenz führen, weil er nach dem zweiten zulässigen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze weiß, dass jedes weitere Überschreiten dieser Grenze innerhalb desselben Kalenderjahres rentenschädlich sein wird, sodass er ggf - wenn das Jahr noch nicht allzu weit fortgeschritten ist - sein Verhalten darauf einstellen kann. Demgegenüber wäre bei Anwendung des Günstigkeitsprinzips eine endgültige Rentenfeststellung in allen Fällen erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich und der Versicherte hätte kaum eine Chance, auf Erkenntnisse im Laufe des Kalenderjahres zu reagieren. Neben der wesentlichen Änderung des Rentenanspruchs sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebungsentscheidungen der Beklagten erfüllt. Auf Grund der Regelung in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X durfte die Beklagte eine Aufhebung des Rentenbescheides für die Vergangenheit - mit Wirkung vom Eintritt der Änderung der Verhältnisse - aussprechen, denn der Kläger hat nach Erlass des Rentenbescheides am 22.4.1997 bzw nach dem Änderungsbescheid vom 9.10.1998 Einkommen erzielt, das zur Minderung seines Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente geführt haben würde. Die vom Kläger behaupteten Fehlberatungen durch seinen Rentenberater und Arbeitgeber sind unbeachtlich, weil Nr 3 kein Verschulden und keine Bösgläubigkeit des Betroffenen voraussetzt (vgl Wiesner in von Wulffen, SGB X 5. Aufl 2005, § 48 RdNr 24) . Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 iVm § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X eingehalten. Die Berechtigung der Beklagten zur rückwirkenden Minderung der Berufsunfähigkeitsrente scheitert schließlich nicht an einer fehlenden Ermessensausübung. Eine solche ist bei Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X erforderlich, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der von der Regel abweichende Besonderheiten aufweist. Anzeichen für einen derart atypischen Fall sind weder vorgetragen noch den Akten zu entnehmen. Gleichzeitig bestimmte die Beklagte mit Bescheid vom 9.10.1998, dass auch für die Zukunft die Rente wegen Berufsunfähigkeit nur in Höhe von 2/3 geleistet werde. Ob für einen derartigen Eingriff in den zuerkannten Rentenanspruch auf Grund einer Vermutung über einen voraussichtlichen Verlauf (Prognose) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, mag zweifelhaft sein. Mittlerweile hat sich die dem angefochtenen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zugrunde liegende Prognose jedoch als zutreffend herausgestellt und der Zeitraum, für den die Rentenkürzung ausgesprochen wurde, liegt vollständig in der Vergangenheit. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung kann der Kläger aus dem möglichen ursprünglichen Fehler infolgedessen keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids mehr herleiten (vgl BSG
Nr 20 mwN) . Schließlich greift auch nicht der Einwand des Klägers, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beklagte bei Erlass des Bescheids gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X verstoßen habe. Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe (BSG SozR 1500 § 55 Nr 35 S 39). Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann jedoch die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 ). Zudem kann auf ihm beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 33 RdNr 3). Diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot entsprechen die angefochtenen Bescheide. Die Beklagte hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ab Juli 1997 die Rente nicht mehr in vollem Umfang erhalte und für die Vergangenheit eine Überzahlung eingetreten sei. Sowohl im vorangegangenen Anhörungsschreiben vom 21.9.1998 als auch in dem angefochtenen Bescheid vom 9.10.1998 hat die Beklagte auf Hinweise (= Vordruck 23134) Bezug genommen, die sie bei Erlass des Ausgangsbescheids vom 22.4.1997 dem Kläger mitgeteilt hatte und in denen die einzelnen für ihn geltenden Hinzuverdienstgrenzen genannt worden waren. Gleichzeitig war angegeben worden, in welcher Höhe die Berufsunfähigkeitsrente bei Überschreiten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen zu zahlen sei. Für den Kläger war somit ausreichend und in nachvollziehbarer Weise erkennbar, aus welchen Gründen eine geringere Rentenzahlung für die jeweiligen Monate erfolgte und dass die jeweiligen Differenzbeträge den Rückforderungsbetrag ausmachten. War sonach die Aufhebungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig, sind die angefochtenen Verwaltungsakte auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Rückforderung der zu viel gezahlten Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit von Juli 1997 bis Dezember 1998 zum Inhalt haben (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X) . Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, dass in Anwendung des einfachen Gesetzesrechts die Revision des Klägers unbegründet ist, weil unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses der Beklagten die angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen sind und der Kläger für den noch streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 96a SGB VI und die angeordnete Rentenkürzung nichts einzuwenden. Der aus § 96a SGB VI folgende sog Übersicherungseinwand verstößt weder gegen Art 14 Abs 1 Satz 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG, wie das BSG wiederholt entschieden hat (BSG SozR 3-2600 § 96a Nr 1 ;
Soweit vom
Der vorliegende Fall lässt gegenüber dieser Entscheidung des
Nr 25 ff). Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch im letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 1,0559 EP erzielt. Damit ist er durchaus vergleichbar mit dem Versicherten in dem am 28.4.2004 entschiedenen Fall, bei dem 0,9562 EP aus dem letzten Jahr vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit zu berücksichtigen waren. In beiden Fällen ergeben sich keine nennenswerten Abweichungen von dem in der bereits erwähnten Entscheidung gebildeten "Standardfall" des berufsunfähigen Rentenbeziehers (BSG
Nr 28), sodass zur näheren Erläuterung der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der dreifach gestuften Hinzuverdienstgrenzen auch für den Kläger auf die Erläuterungen in dieser Entscheidung Bezug genommen wird. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, bei einem nur geringfügigen Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze könne es zu einer erheblichen, mehrere hundert Euro betragenden Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente kommen, ist nicht geeignet, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung aufzugeben. Der Einwand des Klägers ist zwar zutreffend, greift aber nicht durch. Die individuell bestimmten Hinzuverdienstgrenzen stellen bewusst nicht auf die tatsächliche Höhe der Berufsunfähigkeitsrente (mit ihrer enormen Schwankungsbreite), sondern in einer verfassungsrechtlich zulässigen Generalisierung und Typisierung auf das im letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielte und in EP umgerechnete Einkommen ab (Senatsurteil vom 28.4.2004 aaO RdNr 26). Auch wenn, wie dies wohl dem Kläger vorschwebt, feinere Abstufungen der Hinzuverdienstgrenzen vorstellbar sind, um größere Differenzen in der Höhe der Zahlbeträge der Rente bei Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze zu vermeiden, so führt dies noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber gewählten Lösung. Dem Gesetzgeber kommt eine weite Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenrechtlicher Positionen zu und es unterliegt keiner verfassungsrechtlichen Prüfung, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der Gesetzgeber hat weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend den jeweiligen Umständen verschieden zu behandeln; es ist dann Sache der Betroffenen, sich selbst auf die neue Rechtslage einzustellen. Schließlich ist es dem Gesetzgeber gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies in Einzelfällen zu Härten führen sollte (BSG
Nr 17 mwN) . Im Übrigen wirkt sich die vom Gesetzgeber gewählte Lösung nicht immer nur zum Nachteil der Versicherten aus. Wenn auch auf Grund der relativ groben Abstufung der Hinzuverdienstgrenzen ein Mehrverdienst von einem Euro tatsächlich zu einer deutlich niedrigeren Rente führen kann, so bleibt andererseits die Höhe der Rente unberührt, wenn die jeweilige Hinzuverdienstgrenze bis zum letzten Euro ausgeschöpft wird. Da die Rentenversicherungsträger verpflichtet sind, die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen genau zu benennen, hat es der Versicherte in der Hand, eine geringe Überschreitung der jeweiligen Grenze zu vermeiden, indem er diese bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Die Regelung über die Anrechnung von Hinzuverdiensten in § 96a SGB VI verstößt auch nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit förmlicher Gesetze, das als Ausdruck der Garantie von Rechtssicherheit im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 GG) verankert ist ( BVerfGE 80, 103 , 107; BVerfGE 87, 234 , 263 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 36). Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt ist, sodass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag, die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können ( BVerfGE 108, 52 , 75 mwN; BVerfGE 110, 33 , 53; BVerfGE 62, 169 , 183). Dabei zwingt das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit den Gesetzgeber nicht, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Er ist lediglich gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist ( BVerfGE 102, 254 , 337 mwN). Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ermöglicht wird ( BVerfGE 80, 137 , 161) . Gemessen an diesen Grundsätzen genügt § 96a Abs 1 und 2 SGB VI dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Die einzelnen Faktoren für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen lassen sich der Norm eindeutig entnehmen; sind die individuellen Parameter wie die im letzten Jahr erzielten EP, die Höhe der Hinzuverdienste usw festgestellt, könnte der Versicherte selbst berechnen, ob er eine Rentenminderung befürchten muss, wobei verfassungsrechtlich unschädlich ist, dass die normativen Vorgaben auslegungsbedürftig sind (vgl BVerfGE 79, 106 , 120; 21, 209 , 215). § 96a SGB VI, der sämtliche Fälle des Hinzuverdienstes bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfassen will, muss sich notwendigerweise auf die Normierung der wesentlichen Bedingungen beschränken, um angesichts verschiedenster Fallkonstellationen sein Regelungsziel erreichen zu können. Der Norminhalt ist auch für den Versicherten mit Hilfe anerkannter Auslegungsregeln zu erkennen und gibt den Rentenversicherungsträgern angemessen klare Handlungsmaßstäbe vor, die eine willkürliche Rentenminderung bei Hinzuverdiensten verhindern und dementsprechend eine gerichtliche Kontrolle möglich machen, wie auch der vorliegende Rechtsstreit zeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Hierbei hat der Senat zwar berücksichtigt, dass der Kläger durch das während des Revisionsverfahrens abgegebene Anerkenntnis hinsichtlich des Monats Juni 1997 einen Teilerfolg erzielt hat; im Hinblick auf die Höhe des gesamten geltend gemachten Anspruchs fällt dieser Teilerfolg jedoch nicht derart ins Gewicht, dass die Beklagte zur Übernahme eines Teils der Kosten zu verpflichten war. Permalink: http://openjur.de/u/169860.html Kommentare
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