Den Praxisbudgets waren in jeder der Arztgruppen die ärztlichen Leistungen zugeordnet, die für ihr Behandlungsspektrum typisch waren und große Anteile ihres Leistungsvolumens - zwischen 45 % bei den Anästhesisten und 88 % bei den Augenärzten - erfassten (sog grüner Bereich). Für weitere Leistungspositionen im Umfang von ca 10 % des Leistungsspektrums waren Zusatzbudgets geschaffen worden, deren Zuerkennung eine zusätzliche Qualifikation oder einen besonderen Versorgungsbedarf erforderte (Allgemeine Bestimmungen A I, Teil B Nr 4 bis 4.3 EBM-Ä - sog gelber Bereich mit qualifikationsgebundenen und bedarfsabhängigen Zusatzbudgets). Der verbleibende, etwa 20 % des Honorarvolumens erfassende Leistungsbereich war unbudgetiert geblieben (sog roter Bereich), ebenso wie bestimmte Arztgruppen, die nur auf Überweisung in Anspruch genommen wurden oder hochspezialisiert waren oder bei denen die Datenlage unzureichend war, von der Budgetierung nicht erfasst wurden (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 12 RdNr 12) . Der Zuschnitt der Praxisbudgets zielte kalkulatorisch auf die Deckung der jeweiligen arztgruppenbezogenen Kosten für das Betreiben einer Praxis und die möglichst gleichmäßige Aufteilung des der Vertragsärzteschaft insgesamt zur Verfügung stehenden Honorarvolumens. Die Angehörigen aller Vertragsarztgruppen, für die Praxisbudgets galten, sollten danach bei durchschnittlicher Praxisauslastung jedenfalls ihre Praxiskosten in typischerweise anfallender Höhe decken und in gleichmäßigem Umfang an den in der Gesamtvergütung enthaltenen Einkommensanteilen teilhaben können (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 12 RdNr 13 ). Zur Bestimmung der für die einzelne Arztgruppe maßgeblichen und hier umstrittenen Fallpunktzahlen für das Praxisbudget wurde zunächst unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten ein durchschnittlicher Kostenanteil je Arztgruppe festgelegt. Dazu wurden Rechenwerte herangezogen, die auf der Basis der durchschnittlichen Kosten jeder Arztgruppe und anknüpfend an deren durchschnittlichen Praxisumsatz im Jahre 1994 die typischen Praxiskosten einer jeden Arztgruppe widerspiegeln sollten. Durch Addierung der Kostenanteile aller in die Budgets einbezogenen Arztgruppen wurde ein Kostenbetrag in DM ermittelt und von den auf diese Arztgruppe entfallenden Gesamtvergütungen - nach Vorwegabzug belegärztlicher Vergütungen - abgezogen. Der verbleibende Betrag der Gesamtvergütungen wurde als Einkommensanteil gleichmäßig auf alle in die Budgetierung einbezogenen Vertragsärzte aufgeteilt. Bei bundesweiter Betrachtung erreichte diese fiktive Einkommensgröße zuletzt 138.000 DM, wobei dieser Wert ohne die Einbeziehung der neuen Bundesländer 145.000 DM betragen hätte (vgl Ballast, Ersatzkasse 1996, 440, 441 ). Die Addition der fiktiven Einkommensgröße und der nach Arztgruppen schwankenden Durchschnittskosten ergaben einen Normumsatz. Dieser wurde durch die abgerechneten Fälle eines Bezugszeitraums dividiert. Daraus errechnete sich ein durchschnittlicher Fallwert in DM, der wiederum - in Punkte umgerechnet - die Fallpunktzahlen - nach Versichertengruppen aufgeschlüsselt - für den vom Praxisbudget erfassten Leistungsbereich ausmachte (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 3 RdNr 17 ). Bei dieser Modellrechnung führte die Berücksichtigung höherer Kostenanteile bei einer Arztgruppe zu einer Erhöhung des Normumsatzes und als Folge davon zu einer Erhöhung der Fallpunktzahl im Praxisbudget. Bezogen auf den einzelnen Arzt ergab sich daraus eine höhere, je Behandlungsfall abrechenbare Punktmenge. Das dem einzelnen Arzt zustehende Honorar wurde über die von ihm im Praxisbudget abrechenbaren Fallpunktzahlen und der Zahl der Behandlungsfälle hinaus von einer Reihe weiterer Faktoren bestimmt, zu denen die über Zusatzbudgets und über nicht budgetierte Leistungen abgerechneten Punktmengen zählten. Höhere Fallpunktzahlen bei den Praxisbudgets hatten typischerweise eine Verringerung des Honoraranteils zur Folge, der für die Vergütung der Leistungen aus den Zusatzbudgets und den nicht budgetierten Leistungen zur Verfügung stand. Zudem hing der Honoraranspruch des einzelnen Arztes nicht nur von der bei ihm anerkannten Gesamtpunktzahl ab, sondern wurde wesentlich durch Verteilungsregelungen im HVM der jeweiligen KÄV beeinflusst (zB Individualbudgets, Fallzahlzuwachsbegrenzungen, begrenzte Honorarkontingente für Leistungsbereiche und/oder Fachgruppen). Um bestehende Unterschiede in den einzelnen KÄV-Bereichen berücksichtigen zu können, legte der Bewertungsausschuss in dem Beschluss über die Einführung der Praxisbudgets fest, dass diese von der jeweiligen KÄV an die regionalen Versorgungsstrukturen anzupassen waren. Nach den Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B Nr 3 iVm Anlage 3 EBM-Ä berechneten die KÄVen die regionalen Fallpunktzahlen für die Praxisbudgets nach der Formel in Anlage 3 aaO. Ergab sich dabei für mindestens eine Arztgruppe eine Abweichung von mehr als 3 % gegenüber den durchschnittlichen, über alle Versicherten berechneten Fallpunktzahlen des EBM-Ä, waren nach Nr 1.5 aaO die regionalen Fallpunktzahlen für alle Arztgruppen anzuwenden (s BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 3 RdNr 18). Nach Anlage 3 aaO waren folgende regional bestimmten Faktoren für die Berechnung der KÄV-bezogenen Fallpunktzahlen zu berücksichtigen:
Der Bewertungsausschuss gab für die Berechnung der KÄV-bezogenen Fallpunktzahlen für das Praxisbudget weiterhin vor, dass die KÄVen der neuen Bundesländer nicht die nach dem bundesdurchschnittlichen prozentualen Kostensatz ermittelten Betriebsausgaben, sondern die in einer Tabelle aufgeführten festen Betriebsausgaben für jede Arztgruppe anzuwenden hatten (Anl 3 Satz 3 aaO ). Damit fand eine Differenzierung zwischen den alten und den neuen Bundesländern hinsichtlich der Berücksichtigung der Betriebskosten ausschließlich im Rahmen einer ergänzenden Berechnung KÄV-bezogener regionalisierter Fallpunktzahlen statt. Insofern ist die Auffassung des Klägers, generell seien die Fallpunktzahlen für die Ärzte in den neuen Bundesländern mit Hilfe des abweichenden Kostensatzes vermindert worden, unzutreffend. Nur wenn die Voraussetzungen der Vorschrift der Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B Nr 3 EBM-Ä vorlagen, dass nämlich bei einer Arztgruppe eine Abweichung um mehr als 3 % von den durchschnittlichen Fallpunktzahlen bezogen auf alle Versicherten zu verzeichnen war, waren die regionalen Fallpunktzahlen für alle Arztgruppen zugrunde zu legen. Die Regionalisierung der Fallpunktzahlberechnung und - in diesem Rahmen - die Differenzierung bei den Praxiskosten dienten damit als Korrektiv und als Instrument der Feinsteuerung. Die Überprüfung der im EBM-Ä für die Praxisbudgets festgelegten Kostensätze richtet sich nach den Maßstäben für die gerichtliche Kontrolle von Normsetzungen. Denn bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze für die Berechnung der Praxisbudgets im EBM-Ä handelt es sich um normative Regelungen und nicht um Tatsachenfeststellungen (dazu im Einzelnen: BSGE 89, 259 , 263 f =
Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte (zur Überprüfung zahlenförmiger Normen s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 26 RdNr 20 ). Wie jedem anderen Normsetzer steht auch dem Bewertungsausschuss bei der ihm überantworteten Rechtsetzung eine Gestaltungsfreiheit zu, die grundsätzlich auch von der Rechtsprechung zu respektieren ist und in die von ihr nur in Ausnahmefällen eingegriffen werden darf. Der Gestaltungsspielraum eines Normgebers ist umso mehr zu beachten, wenn - sei es auch nur mittelbar - Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit sind oder wenn die Bewältigung komplexer Sachverhalte in Frage steht, wie sie vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen sind (s BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2 , jeweils RdNr 86, mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade im Bereich der GKV und dem dort der Leistungserbringung dienenden Vertragsarztrecht die Verfolgung der Aufgabe, die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit dieses Sozialleistungssystems zu erhalten, ein sensibles und hochrangig einzustufendes Gemeinschaftsgut darstellt ( BSGE 89, 259 , 264 =
Die Qualifizierung der Festlegung von Kostensätzen als Normsetzung bedeutet indessen nicht, dass der Normgeber aufgrund des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums insoweit völlig frei wäre ( BSGE 89, 259 , 264 f =
Eine Begrenzung seines Gestaltungsspielraums ergibt sich daraus, dass nach dem Normprogramm des EBM-Ä der jeweilige Kostensatz bei den verschiedenen Arztgruppen den bundesdurchschnittlichen Kostensatz des Jahres 1994 abbilden sollte (s DÄ 1996, A-3364, 3369 f und nochmals DÄ 1997, A-867, 870 f, Anlage 2 und 3, jeweils unter b ). Damit nahm das Normprogramm auf tatsächliche Verhältnisse Bezug. Das führt zu einer strengeren gerichtlichen Kontrolle. Diese erstreckt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere darauf, ob der Bewertungsausschuss bei der Festlegung der Kostensätze für alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren ist, und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, dh, ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen des bundesdurchschnittlichen arztgruppenbezogenen Kostensatzes des Jahres 1994 orientiert hat, vor allem, ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums darf der Bewertungsausschuss weitere Gesichtspunkte, wie zB die unterschiedliche Einkommensentwicklung der Arztgruppen oder Ähnliches, berücksichtigen (BSGE aaO S 265 bzw S 193). Der Bewertungsausschuss orientierte sich für die Ermittlungen der Fallpunktzahlen der Praxisbudgets in den neuen Bundesländern nicht wie in den alten Bundesländern an Vomhundertsätzen des arztgruppentypischen Umsatzes, sondern setzte DM-Beträge fest, die nur mittelbar an die vorgenannten Umsätze anknüpften. Gegen diese differenzierende Behandlung bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes keine Bedenken. Das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG fordert, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, während wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden kann (stRspr, vgl zB BVerfGE 113, 167 , 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83 ). Eine Ungleichbehandlung ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, wenn Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie diese Ungleichbehandlung rechtfertigen können (s zB BVerfGE 111, 115 , 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 38; BVerfGE 113, 167 , 214 f = SozR aaO ). Dabei ist der Normgeber befugt, zu pauschalieren, zu typisieren, zu generalisieren und zu schematisieren (vgl zB BVerfGE 111, 115 , 137 = SozR aaO RdNr 39; ebenso zB BSG, Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 8/05 R -, RdNr 21 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen ). Er hat grundsätzlich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, ob bzw inwieweit er für verschiedene Fachgruppen unterschiedliche Regelungen trifft oder sie gleich behandelt. Dies hat der Senat bereits für den Satzungsgeber bei der Honorarverteilung ausgeführt (BSG aaO RdNr 21 ff, insbesondere auch RdNr 24, mwN ). Das gilt gleichermaßen auf der hier betroffenen Ebene des EBM-Ä. Für die unterschiedliche Handhabung bei der Festlegung der Kostensätze sprachen gewichtige Gesichtspunkte, und der Bewertungsausschuss orientierte sich dabei an dem verfügbaren Datenmaterial und gelangte zu einer insgesamt vertretbaren Festsetzung. Im Bezirk der beklagten KÄV waren die Voraussetzungen der Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B Nr 3 iVm Anl 3 EBM-Ä erfüllt, bei deren Vorliegen - wie oben dargestellt - die KÄV die Fallpunktzahlen des Praxisbudgets für alle Arztgruppen den regionalen Verhältnissen anpassen musste. Die Regionalisierung der Fallpunktzahlberechnung durch die Beklagte führte dazu, dass die Fallpunktzahlen für die Leistungen des Praxisbudgets bei Chirurgen in Thüringen für Rentner 591 Punkte statt 750 Punkte - so die in Teil B Nr 1.5 aaO EBM-Ä festgelegte Fallpunktzahl - und für die übrigen Versicherten 497 Punkte statt 650 Punkte betrug. Mit der Einführung der Praxisbudgets im EBM-Ä zum 1.7.1997 wurde das Ziel verfolgt, bei der Verteilung einer insgesamt begrenzten Gesamtvergütung einen fortschreitenden Punktwertverfall infolge Ausweitung der Leistungsmengen zu vermeiden und den einzelnen Arztgruppen für den größten Teil ihrer Leistungen einen annähernd stabilen Punktwert zu gewährleisten. Dies sollte zugleich den Vertragsärzten ermöglichen, ihr zu erwartendes vertragsärztliches Honorar sicherer abzuschätzen (sog Kalkulationssicherheit - dazu bereits im Einzelnen: BSGE 86, 16 , 21 f =
Hingegen war die Angleichung der Umsatz- und Gewinnaussichten der Vertragsärzte in den alten und in den neuen Bundesländern von vornherein nicht Absicht bei der Einführung von Praxisbudgets. Sowohl bei der Beschlussfassung über die Praxisbudgets durch den Bewertungsausschuss im November 1996 als auch im Jahre 1994, auf das sich die maßgeblichen Berechnungen über Umsätze und Kostenanteile in vertragsärztlichen Praxen stützten, waren Umsätze und Gewinne in den vertragsärztlichen Praxen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt deutlich niedriger als in den alten Bundesländern. Das ergab sich mit solcher Eindeutigkeit aus den dem Bewertungsausschuss bei Beschlussfassung vorliegenden Unterlagen, dass nicht beanstandet werden kann, dass dieser beim Erlass der Vorschriften über die Praxisbudgets darauf abstellte. Nach Mitteilung der zu 1. beigeladenen KÄBV lagen vollständige Daten für die neuen Bundesländer erst für die Jahre ab 1996 vor. Danach betrug das Honorar für vertragsärztliche Leistungen der Chirurgen in den neuen Bundesländern im Jahr 1996 171.059 Euro und in den alten Bundesländern 220.315 Euro; daraus ergibt sich, dass ein als Chirurg tätiger Vertragsarzt in den neuen Bundesländern im Durchschnitt 77,6 % der Einnahmen eines in den alten Bundesländern tätigen Chirurgen erreichte. Dieser Vomhundertsatz ist auf 86,8 % in 1997 und 87,1 % in 1998 angestiegen und dann 1999 wieder auf 81,6 % gesunken. Aus dieser auch die Abrechnungsergebnisse des Jahres 1994 widerspiegelnden Situation durfte der Bewertungsausschuss den Schluss ziehen, dass die Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit in den neuen Bundesländern deutlich geringer waren als in den alten. Anhaltspunkte dafür, wie speziell in den neuen Bundesländern das Verhältnis von Praxen mit überdurchschnittlichem zu solchen mit unterdurchschnittlichem Umsatz war, lagen nicht vor. Der Bewertungsausschuss durfte aber in typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass in den neuen Bundesländern jedenfalls eine größere Zahl umsatzschwächerer Praxen existierte. Hätte er die aus den Abrechnungsergebnissen der Vertragsärzte in den alten Bundesländern ermittelten prozentualen Betriebskostensätze unmodifiziert in die Berechnungsformel für die regionalisierten Praxisbudgets übernommen, so hätte das die im Durchschnitt umsatzschwächeren Ärzte in den neuen Bundesländern belastet. Bei niedrigen Umsätzen einer Arztgruppe und einer Kostenprozentquote hätte sich auch ein niedriger Kostenanteil mit der Folge einer niedrigen Fallpunktzahl und damit auch einem niedrigen Praxisbudget pro Arzt ergeben. Ein Ziel der Vergütungsreform, über das Praxisbudget bei den einzelnen Arztgruppen eine Grunddeckung des Kostenbedarfs zu erreichen, wäre zu Gunsten der Vergütung der Leistungen aus den Zusatzbudgets und der nicht budgetierten Leistungen verfehlt worden. Dieser Effekt geringer Umsätze in Kombination mit einer Kostenquote wurde durch die Festlegung eines festen Kostensatzes aufgehoben, und damit entsprach die Berechnung der regionalisierten Fallpunktzahlen dem Bewertungsgefüge der Praxis- und Zusatzbudgets sachangemessen. Der Bewertungsausschuss durfte deshalb für den Bereich der neuen Bundesländer an Stelle der prozentualen Kostensätze in der Formel gemäß Anlage 3 der Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B EBM-Ä die Kosten gemäß der Tabelle zur Anlage 3 mit festen DM-Beträgen festlegen. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte die Anwendung fester statt prozentualer Kostensätze nach der Formel der Anlage 3 aaO im Rahmen der Berechnung der regionalisierten Fallpunktzahlen für das Praxisbudget nicht generell eine Verminderung der Fallpunktzahlen gegenüber den bundeseinheitlich festgesetzten Zahlen zur Folge. Die Auswirkungen waren vielmehr je nach Arztgruppe und Versorgungsstruktur im jeweiligen KÄV-Bezirk unterschiedlich. So führte die Regionalisierung der Fallpunktzahlberechnung im Vergleich zu den bundeseinheitlichen Fallpunktzahlen bei den Chirurgen in Thüringen zu niedrigeren Fallpunktzahlen. Ähnliche Verhältnisse bestanden bei den Urologen im Bereich der Beklagten, wie sich aus den vom Senat am 23.5.2007 verhandelten und durch Rücknahme der Revision erledigten Verfahren B 6 KA 18/06 R und B 6 KA 19/06 R ergibt. Hingegen lagen die Fallpunktzahlen in Thüringen zB bei den Hautärzten, den HNO-Ärzten, den Kinderärzten und den Neurologen bei allen Versichertengruppen und bei den Augenärzten, den hausärztlichen Internisten und den Gynäkologen zT über den bundeseinheitlich geltenden Fallpunktzahlen (vgl die Fallpunktzahlen in § 2 der "Grundsätze der Honorarverteilung der KÄV Thüringen für den Bereich der Primärkassen und Ersatzkassen", gültig ab 1.1.2000). Daraus ist abzuleiten, dass es je nach den regionalen Abrechnungsverhältnissen in den neuen Bundesländern trotz der anderen Berechnung der Praxiskosten zu höheren Fallpunktzahlen als in den alten Bundesländern kommen konnte. Der Differenzierung bei den Vorgaben für die Ermittlung der Fallpunktzahlen liegt die schon vom Senat in anderem Zusammenhang für plausibel gehaltene Einschätzung zugrunde, dass mit steigenden Umsätzen tendenziell höhere Gewinne erzielt werden können, weil ein bestimmter Sockel von Praxiskosten unabhängig davon anfällt, wie hoch der in der Praxis erwirtschaftete Umsatz ist (zB BSGE 80, 223 , 226 ff =
R 4-2500 § 85 Nr 27 RdNr 11, mwN - für den zahnärztlichen Bereich; BSG, Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 8/05 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 28 = MedR 2007, 256 , jeweils RdNr 18 ). Damit begünstigt ein fester Kostensatz in DM bzw Euro als Kalkulationsgrundlage für die Berechnung der Praxisbudgets Arztgruppen mit umsatzschwächeren Praxen, da der Betriebskostenanteil im Hinblick auf die notwendige Grundausstattung in sächlicher und personeller Hinsicht tendenziell höher ist als bei umsatzstärkeren Praxen. Bei Arztgruppen in den neuen Bundesländern mit höherem als dem bundesdurchschnittlichen Umsatz führt ein fester (und damit niedrigerer) Kostensatz allerdings zu einer niedrigeren Fallpunktzahl. Soweit der Bewertungsausschuss unter Berücksichtigung des Umstands, dass in den neuen Bundesländern die Zahl der Arztgruppen mit umsatzschwächeren Praxen größer war als in den alten Bundesländern, für die neuen Bundesländer feste Kostensätze in die Berechnungsformel einstellte, kann daraus nicht auf eine sachwidrige Festlegung der Kostensätze geschlossen werden. Bezogen auf die Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit des Jahres 1997 zeigt sich nämlich, dass die festen Kostensätze für die Praxen in den neuen Bundesländern nur bei einigen Arztgruppen (zB Chirurgen und Urologen) hinter den Werten zurückblieben, die sich ergaben, wenn die durchschnittlichen Umsätze der Arztgruppen um die "bundesdurchschnittlichen Kostensätze, 1994 in Prozent" vermindert worden wären. Bei den Chirurgen hätte der (fiktive) Kostenanteil bei einer Kostenquote von 65 % und einem durchschnittlichen Honorarumsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit im Beitrittsgebiet von 360.700 DM den Betrag von 234.455 DM erreicht und damit den festen Kostensatz von 197.000 DM überschritten. Die quotierten Kosten hätten dagegen bei den Orthopäden 273.225 DM betragen, während sich der feste Kostensatz auf 296.000 DM belief. Ähnliche Verhältnisse ergaben sich auch bei anderen Arztgruppen. Bei den Gynäkologen waren die (fiktiven) Praxiskosten bei Ansatz der Kostenquote von 56,2 % geringer als der feste Kostensatz von 186.000 DM, bei den Urologen wiederum höher. Die Berechtigung des Bewertungsausschusses, auf die deutlichen Umsatzunterschiede in Ost und West durch eine differenzierende Berücksichtigung der Praxiskosten zu reagieren, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in Nr 2 der Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B des EBM-Ä Zuschläge und Abschläge für kleine und große Praxen vorgegeben worden waren (vgl bereits BSGE 86, 16 , 19 =
Diese Zu- und Abschläge gingen von dem "regionalen Fallzahlendurchschnitt des Jahres 1996" aus, hatten also keinen Bezug zu Unterschieden zwischen Ost- und Westdeutschland. Zudem griffen diese Zu- und Abschläge nur bei Abweichungen hinsichtlich der Fallzahl, nicht des Umsatzes ein, und im Übrigen erst bei Praxen, deren Fallzahl die Hälfte des regionalen Durchschnitts nicht erreichte bzw diesen überstieg. Hierdurch wurden nur besonders kleine Praxen begünstigt, und zwar unabhängig von dem in den alten Bundesländern generell höheren Umsatzniveau. Soweit die Revision geltend macht, die in Relation zum alten Bundesgebiet höhere Fallzahl der Vertragsärzte in den neuen Bundesländern sei unzureichend bei der regionalisierten Berechnung der Fallpunktzahlen im Praxisbudget berücksichtigt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Formel für die Berechnung der Fallpunktzahlen im Praxisbudget führten höhere Fallzahlen zu einer Minderung der Fallpunktzahl. Die Fallzahl war (auch) im regionalisierten Berechnungsmodell nach Anlage 3 aaO der Divisor, durch den der bereinigte Normumsatz geteilt wurde: Je größer die durchschnittliche Zahl der Fälle, mit der in einer Region eine Arztgruppe einen bestimmten Umsatz erreichte, desto geringer war der Umsatz pro Fall. Da die Fallpunktzahl einen typischen Normumsatz rechnerisch pro budgetrelevantem Fall beschrieb, musste die Punktzahl systemkonform sinken, wenn die Fallzahl stieg und der Gesamtumsatz gleich blieb. Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang weiterhin das Fehlen einer Differenzierung bei der Festsetzung der Fallpunktzahlen innerhalb der fünf KÄVen in den neuen Bundesländern. Auch insoweit kann ihr nicht gefolgt werden. Die regionalisierten Berechnungen der Fallpunktzahlen im Praxisbudget wurden für alle fünf neuen Bundesländer durchgeführt und führten nach den Angaben des Klägers für die Chirurgen dazu, dass die Fallpunktzahlen in den fünf neuen Bundesländern sowohl bei den Mitgliedern und Familienangehörigen als auch bei den Rentnern schwankten, und zwar zwischen 497 und 598 bei den Mitgliedern und zwischen 591 und 707 bei den Rentnern. Für die Forderung, nicht nur das Umsatzniveau und die Fallzahlen in den einzelnen KÄVen regionsspezifisch zu berücksichtigen, sondern auch die Höhe des Betriebskostensatzes KÄV-spezifisch variieren zu lassen, besteht keine rechtliche Grundlage. Auch die prozentualen Werte, die für die alten Bundesländer galten, wurden nicht wiederum regionsspezifisch ermittelt bzw festgesetzt. Hinzu kommt, dass die festen Betriebskostensätze für die Vertragsärzte in den neuen Bundesländern auf der Grundlage von Ermittlungen zu den Betriebskosten in den alten Bundesländern festgesetzt wurden. Der vom Kläger beanstandete Betrag von 197.000 DM für chirurgische Praxen wurde in der Weise berechnet, dass die durchschnittlichen Betriebskosten der chirurgischen Praxen in den alten Bundesländern auf der Grundlage der von der Beigeladenen zu
Da die Praxisbudgets zum 30.6.2003 außer Kraft gesetzt worden sind, wäre eine solche in die Zukunft gerichtete Anpassungspflicht ohnehin entfallen. Soweit der Kläger schließlich einen deutlichen Rückgang der Fallwerte chirurgischer Praxen in Thüringen zwischen 1996 und 1999 beanstandet, führt das zu keiner anderen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen des EBM-Ä. Die Fallwerte der einzelnen Arztgruppen beruhen auf einer Vielzahl von Faktoren wie etwa der Gesamtmenge der abgerechneten Leistungen, der Höhe der Gesamtvergütungen und der Punktwerte für die vom Praxisbudget erfassten und die sog "freien" Leistungen ("roter Bereich"). Rückgänge bei den Fallwerten sind deshalb von vornherein ungeeignet als Indiz für strukturelle Fehlfestlegungen im Bereich der EBM-Ä-Regelungen. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass die Vergütung seiner vertragsärztlichen Leistungen in den streitbefangenen Quartalen generell unangemessen niedrig gewesen wäre (zu den Maßstäben dazu näher BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2 , jeweils RdNr 140 ). Dafür ist auch nichts ersichtlich. Der Kläger erhielt in den neun streitbefangenen Quartalen Honorare zwischen 57.535,79 DM (II/99) und 67.638,24 DM (IV/99). Unter Berücksichtigung eines Kostensatzes von 65 %, wie er in der Anlage 3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM-Ä für die Chirurgen festgelegt ist, ergibt sich bei durchschnittlichen Quartalseinnahmen von 62.000 DM ein Überschuss von 20.750 DM pro Quartal. Daraus resultiert ein Überschuss aus vertragsärztliche Tätigkeit von ca 83.000 DM im Jahr. Dieser bleibt hinter dem vom Normgeber des EBM-Ä kalkulierten Durchschnittseinkommens je Arzt von 138.000 DM (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2 , jeweils RdNr 123) zurück, ist aber nicht objektiv unangemessen niedrig. Der Senat hat in seinem einen Arzt für Pathologie betreffenden Urteil vom 9.12.2004 ( B 6 KA 73/03 R ) klargestellt, dass auch in den alten Bundesländern Überschüsse aus vertragsärztlicher Tätigkeit von lediglich 12.000 Euro pro Quartal bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, insbesondere einer gewährleisteten vertragsärztlichen Versorgung im jeweiligen Fachgebiet, für die Jahre 1998 bis 2000 keinen Anlass zur Beanstandung bieten mussten (Umdruck S 46 ). Das Vergütungsniveau in den neuen Bundesländern durfte in dieser Zeit hinter demjenigen in den alten Bundesländern zurückbleiben (vgl BSGE 89, 1 , 10 =
Schließlich besteht zwischen der Arztgruppe der Chirurgen und anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppen insoweit ein Unterschied, als die Chirurgen neben ihren Einnahmen aus vertragsärztlicher und privatärztlicher Tätigkeit durchweg über nennenswerte Einnahmen im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens (D-Arzt, H-Arzt) verfügen. Durch die Einnahmen im D- und H-Arzt-Verfahren, die nur in geringfügigem Umfang auch anderen Arztgruppen zur Verfügung stehen, weisen die typischerweise für die Erstversorgung von Arbeits- und Schulunfällen zuständigen Chirurgen gegenüber anderen Arztgruppen eine Besonderheit auf, die es rechtfertigen kann, dass ihre Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit hinter denjenigen anderer Arztgruppen in gewissem Umfang zurückbleiben (vgl Beschluss des Senats vom 31.8.2005 - B 6 KA 22/05 B - juris). Danach sind die angefochtenen Honorarbescheide, soweit deren Prüfung durch den Senat veranlasst war, rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 Satz 2 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier im Hinblick auf die Klageerhebung vor diesem Stichtag maßgeblichen Fassung (vgl BSG
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