dem SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und die andere
dem SGB 12 - Sozialhilfe - leistungsberechtigt ist, erhält der Partner der Bedarfsgemeinschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und
dem SGB 12 leistungsberechtigt ist, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 90 vom Hundert des Eckregelsatzes; wer Haushaltsvorstand bzw -angehöriger ist, ist ohne Bedeutung. Tatbestand Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 502,74 EUR (Unterkunftskosten in Höhe von 191,74 EUR; monatliche Regelleistung in Höhe von 311 EUR = 90 vH der Regelleistungen alleinstehender Personen). Der Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1. Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von insgesamt 471,44 EUR
dem SGB XII (Bescheid vom
dem SGB XII stünden dem Haushaltsvorstand ein Regelsatz von 100 vH und dem Haushaltsangehörigen ein solcher von 80 vH, beiden zusammen also 180 vH zu,
dem SGB II hätten beide Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von jeweils 90 vH, zusammen also ebenfalls 180 vH. Die Berechnung des Beklagten führe zu einer Benachteiligung (insgesamt nur 170 vH) der "gemischten Bedarfsgemeinschaft" gegenüber der "reinen Bedarfsgemeinschaft" entweder
dem SGB II oder dem SGB XII. Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen
dem SGB XII, sondern dessen Ehefrau auf die volle Regelleistung (100 vH)
dem SGB II, weil der Kläger als Leistungsempfänger
dem SGB XII nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II sei. Auch wenn man dieser Auffassung nicht folge, ständen dem Kläger selbst ergänzende Leistungen
dem SGB II in Form von Sozialgeld zu, um das unterschiedliche Leistungsniveau der Regelleistungen bzw Regelsätze
dem SGB II und dem SGB XII auszugleichen. Dieser Anspruch richte sich jedoch gegen die Arbeitsgemeinschaft L Der Beklagte beantragt, das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Gründe Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Dem Kläger steht im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Regelsatz von 90 vH des Eckregelsatzes statt von 80 vH zu. Ob daraus allerdings insgesamt höhere Leistungen resultieren, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG) des SG nicht beurteilt werden. Die Sprungrevision des Beklagten ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 161 Abs 1 SGG liegen vor. Insbesondere entspricht die Erklärung des Klägers, mit der dieser der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt hat, den formalen Anforderungen des § 161 Abs 1 Satz 1 SGG. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 20. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2005 (§ 95 SGG). Eine analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume (hier ab Januar 2006) kommt bei Leistungen
dem SGB XII aus den gleichen Gründen wie bei solchen
dem SGB II (s dazu näher BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 30 und SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 13 f) nicht in Betracht. Das SG hat jedoch ohnedies nur über den Bescheid vom
Dies sieht § 3 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zum SGG vom
F, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch <SGB> vom
Februar 2003 (GVBl 57 ff) gehört es zu den Aufgaben des Bürgermeisters, die Gesetze auszuführen. Dem Kläger steht im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Vm § 41 SGB XII (beide idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB) und § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB erhalten hat) sowie § 28 SGB XII (hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom
dem SGB II, die andere
dem SGB XII leistungsberechtigt ist, sind die gesetzlichen Regelungen lückenhaft. Wären sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau allein
dem SGB II leistungsberechtigt, stünden ihnen Regelleistungen in Höhe von insgesamt 180 vH zu; bei zwei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt nämlich die Regelleistung jeweils 90 vH der Regelleistung für Alleinstehende. Bezögen andererseits beide Eheleute Leistungen
dem SGB XII, stünden ihnen ebenfalls Leistungen in Höhe von insgesamt 180 vH zu, allerdings bestehend aus dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand in Höhe von 100 vH sowie dem Regelsatz für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 80 vH des Eckregelsatzes (§ 3 Abs 1 und 2 Nr 2 RSV). Beide Regelungen gehen dabei entweder im Wortlaut (SGB II: "beträgt die Regelleistung jeweils") oder zumindest
Sinn und Zweck der Regelung (§ 3 RSV) von einem Leistungsbezug beider Personen
dem jeweiligen Gesetz aus. Vorliegend ist diese Voraussetzung gerade nicht erfüllt. Zwar bildet der Kläger mit seiner Ehefrau trotz des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 3 Buchst a SGB II (Normfassung des Kommunalen Optionsgesetzes), und zwar unabhängig davon, ob jeder Leistungen
dem SGB II erhält (vgl Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom
dem SGB XII leistungsberechtigten Person stünden entweder 100 vH (als Haushaltsvorstand) oder 80 vH (als Haushaltsangehöriger) des Eckregelsatzes zu. Dass dieses Ergebnis unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 Grundgesetz) weder gewollt noch richtig sein kann, liegt auf der Hand. Rechtsprechung und Literatur erkennen dies und sind sich - sofern die Frage erörtert wird - darin einig, dass auch den Mitgliedern der "gemischten Bedarfsgemeinschaft" eine "Gesamtleistung" von insgesamt 180 vH zuerkannt werden muss (vgl: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht <LSG>, Beschluss vom
Vm § 3 Abs 1 und 2 RSV richtet sich - wie bereits ausgeführt - die Höhe des Regelsatzes danach, ob der Leistungsempfänger Haushaltsvorstand oder sonstiger Haushaltsangehöriger ist. Haushaltsvorstand ist neben einem Alleinstehenden derjenige, der die Generalunkosten des Haushalts trägt (BVerwG, FEVS 14, 241 ff). Beteiligen sich beide Partner an diesen Lasten und Generalunkosten, so ist
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (s dazu Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl 2005, § 28 RdNr 54) die Differenz zwischen den Richtsätzen für den Haushaltsvorstand und für einen Haushaltsangehörigen bei verfassungsgeleiteter Auslegung je
der Höhe ihrer Beteiligung unter den Partnern aufzuteilen; lässt sich ein bestimmtes Beteiligungsverhältnis nicht feststellen, so sind jedem Partner 90 vH zu bewilligen (so bereits BVerwGE 15, 306 , 314). Der in diesen Fällen zu bildende so genannte Mischregelsatz verteilt also die Differenz zwischen dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand und dem des Haushaltsangehörigen zu gleichen Teilen (vgl OVG Lüneburg, Urteil vom
S des § 7 Abs 3 Nr 1 und 3 Buchst a SGB II. Ob er allerdings überhaupt
dem SGB II - und damit auch
SGB II - leistungsberechtigt sein kann, ist zweifelhaft, weil der Kläger bereits das
dem SGB II ableiten wollte und wegen der Formulierung des § 28 SGB II ("soweit") trotz der
rangs des Sozialgeldes gegenüber den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine Aufstockungsmöglichkeit gemäß § 28 SGB II annähme, würde sich daraus wiederum keine generelle Lösung der angesprochenen Problematik ergeben. Zum einen verbliebe es jedenfalls dann bei Leistungen (nur)
dem SGB XII, wenn der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch eine Altersrente bezieht; zum anderen würde die Anwendung des § 28 SGB II nicht verhindern, dass sich in den Fällen, in denen der
dem SGB XII Leistungsberechtigte Haushaltsvorstand iS des § 3 RSV ist, durch die daraus resultierenden Gesamtleistungen in Höhe von 190 vH (100 vH plus 90 vH) eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber "reinen Bedarfsgemeinschaften" ergäbe. Um eine einheitliche - nicht nur dem Einzelfall gerecht werdende - Leistungshöhe zu gewährleisten, ist deshalb für die Zeit vor der Änderung des § 3 RSV (bis
dem SGB XII abstellt ("beträgt der Regelsatz jeweils"). Wie § 20 Abs 3 SGB II muss § 3 Abs 3 RSV nF deshalb erweiternd ausgelegt werden. § 3 Abs 3 RSV nF löst allerdings nicht das Problem der Leistungssätze in einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft", in der einer der Partner minderjährig ist. Ob dem Kläger insgesamt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem SGB XII (§ 42 Satz 1 Nr 1 und 2, §§ 28, 29 iVm der landesrechtlichen Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze) zustehen, kann gleichwohl mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des SG nicht beurteilt werden. Die Leistungsvoraussetzungen der § 19 Abs 2, § 41 Abs 1 SGB XII liegen insoweit vor, als der Kläger zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns das 65. Lebensjahr vollendet, einen Antrag gestellt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
den Feststellungen des SG besaßen der Kläger und dessen Ehefrau auch kein zu berücksichtigendes Einkommen; ob beide vermögenslos waren, hat das SG nicht ausdrücklich festgestellt. Schließlich ist die Leistungshöhe der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht überprüfbar. Dies wäre notwendig, weil es sich bei einem Rechtsstreit über die Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung um einen einheitlichen Anspruch handelt, bei dem grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe
zu prüfen sind; jedoch besteht die Möglichkeit, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig zu stellen" (vgl dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 22; BSG, Urteil vom 28. November 2002 - B 7 AL 36/01 R ; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 11) . Das SG wird auch auf eine korrekte Tenorierung und darauf zu achten haben, dass
Abs 3 RSV (in der hier geltenden Fassung) Leistungen (die Regelsätze) immer als volle Eurobeträge zu erbringen sind. Für die Tenorierung gilt, dass der Beklagte, falls er verpflichtet ist, an den Kläger höhere Leistungen zu erbringen, entweder dem Grunde
zur Zahlung höherer Leistungen verurteilt (§ 130 SGG) oder der genaue zusätzliche monatliche Zahlbetrag ausgeworfen werden muss. Ggf wird das SG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Permalink: http://openjur.de/u/169946.html Kommentare
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